Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung der Diplomprüfung im Studiengang Maschinenbau an Fachhochschulen und in dem entsprechenden Studiengang an Universitäten - Gesamthochschulen - des Landes Nordrhein-Westfalen (Fachprüfungsordnung - FPO - Maschinenbau)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung der Diplomprüfung
im Studiengang Maschinenbau
an Fachhochschulen und in dem entsprechenden
Studiengang an Universitäten
- Gesamthochschulen -
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Fachprüfungsordnung - FPO - Maschinenbau)

Vom 25. Juni 1982 (Fn 1)

Aufgrund des § 86 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1981 (GV. NW. S. 408), wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Studienordnungen

(1) Diese Verordnung gilt als Fachprüfungsordnung (FPO) in Verbindung mit der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (ADPO) für die Fachrichtung Ingenieurwesen vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 351) (Fn 2). Sie regelt die Diplomprüfung im Studiengang Maschinenbau an Fachhochschulen und in dem entsprechenden Studiengang an Universitäten - Gesamthochschulen - im Lande Nordrhein-Westfalen mit den Studienrichtungen:

a) Konstruktionstechnik,

b) Fertigungstechnik,

c) Fahrzeugtechnik,

d) Landmaschinentechnik,

e) Luft- und Raumfahrttechnik

f) Stahlbau,

g) Kerntechnik.

h) Energie- und Umweltschutztechnik.

(2) In den Studienrichtungen Fertigungstechnik sowie Luft- und Raumfahrttechnik regelt diese Verordnung die Diplomprüfung im Hinblick auf eine Vertiefung des Studiums

1. innerhalb der Studienrichtung Fertigungstechnik

im Studienschwerpunkt

a) Metallverarbeitung oder

b) Kunststoffverarbeitung,

2. innerhalb der Studienrichtung Luft- und Raumfahrttechnik

im Studienschwerpunkt

a) Flugzeugbau oder

b) Triebwerkbau.

Im übrigen kann der Kandidat durch die Auswahl von Fächern aus Wahlpflichtkatalogen nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung fachliche Schwerpunkte für sein Studium und die Diplomprüfung setzen. In den zu wählenden Fächern sind Fachprüfungen abzulegen (Wahlprüfungsfächer) oder, soweit die Studienordnung dies vorsieht, studienbegleitende Leistungsnachweise zu erbringen. Die Kataloge der möglichen Wahlprüfungsfächer ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 8 zu dieser Prüfungsordnung. (Anlagen 1 bis 8)

(3) Auf der Grundlage der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Fachprüfungsordnung stellt die Hochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums für die an der Hochschule vertretenen Studienrichtungen unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis. Besonderheiten in der Gliederung der Hochschule sind zu berücksichtigen.

§ 2 (Fn 4)
Praktische Tätigkeit
als Studienvoraussetzung

(1) Das Grundpraktikum soll Tätigkeiten umfassen, die aus folgenden Bereichen gewählt werden:

a) manuelle Arbeitstechniken an Metallen, Kunststoffen und anderen Werkstoffen;

b) maschinelle Arbeitstechniken mit Zerspanungsmaschinen und Maschinen der spanlosen Formgebung;

c) Verbindungstechniken;

d) Wärmebehandlung;

e) Oberflächenbehandlung.

(2) Das Fachpraktikum soll Tätigkeiten umfassen, die aus folgenden Bereichen gewählt werden:

a) Werkzeug-, Vorrichtungs- und Lehrenbau;

b) Montage von Maschinen, Geräten und Anlagen;

c) Qualitätskontrolle (Messen und Prüfen im Labor und in der Fertigung);

d) Betriebsaufbau und Organisation des Arbeitsablaufs.

Das Fachpraktikum soll in einem Betrieb abgeleistet werden, der dem Bereich der gewählten Studienrichtung entspricht. Für die Studienrichtung Luft- und Raumfahrttechnik soll das Fachpraktikum in einem Betrieb des Flugzeugbaus oder der Triebwerkfertigung abgeleistet werden; dies gilt auch für Studienbewerber nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ADPO.

(3) Andere Fachrichtungen einer Fachoberschule für Technik im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 ADPO sind alle Fachrichtungen außer Maschinenbau. Studienbewerber, die eine Fachoberschule für Technik in einer solchen anderen Fachrichtung abgeschlossen haben, müssen ein Grund- und ein Fachpraktikum leisten; das Grundpraktikum entfällt bei Studienbewerbern, die eine Fachoberschule für Technik in der Fachrichtung Elektrotechnik abgeschlossen haben. Ein Fachpraktikum müssen auch die Studienbewerber leisten, die eine Fachoberschule für Technik im Schwerpunkt Physik der Fachrichtung Maschinenbau abgeschlossen haben. § 3 Abs. 2 Satz 3 ADPO bleibt unberührt.

(4) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Hochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Maschinenbau kann von einer anderen Hochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.

(5) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.

§ 3
Fachprüfungen des Grundstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Grundstudiums:

1. Mathematik

2. Technische Mechanik

3. Physik

4. Konstruktionslehre

5. Werkstoffkunde

(2) Als Zulassungsvoraussetzung für die in Absatz 1 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Die Regelungen in der Studienordnung erläßt die Hochschule insoweit als Teil der Prüfungsordnung; für ihre Genehmigung findet § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 FHG entsprechende Anwendung.

§ 4 (Fn 5, 6)
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Konstruktionstechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Elektrotechnik

2. Strömungslehre/Strömungsmaschinen

3. Wärmelehre

4. Höhere technische Mechanik

5. Fertigungsverfahren

6. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 1 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Fertigungstechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

a) im Studienschwerpunkt Metallverarbeitung:

1. Arbeits- und Betriebslehre

2. Fertigungsplanung und -steuerung

3. Steuerungs- und Regelungstechnik

4. Fertigungsverfahren - Metall

5. Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen

6. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem entsprechenden Katalog gemäß Anlage 2 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

b) im Studienschwerpunkt Kunststoffverarbeitung:

1. Arbeits- und Betriebslehre

2. Fertigungsverfahren und -steuerung

3. Steuerungs- und Regelungstechnik

4. Fertigungsverfahren - Kunststoffe

5. Kunststoffverarbeitungsmaschinen

6. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem entsprechenden Katalog gemäß Anlage 2 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(3) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Fahrzeugtechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Elektrotechnik

2. Fahrwerke

3. Wärmetechnik

4. Kolbenmaschinen

5. Fahrzeugaufbauten

6. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 3 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(4) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Landmaschinentechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Landtechnische Grundlagen

2. Automation in der Landtechnik

3. Förder- und Umschlagtechnik

4. Ackerschlepper

5. Landmaschinen

6. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 4 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(5) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Luft- und Raumfahrttechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

a) im Studienschwerpunkt Flugzeugbau:

1. Höhere technische Mechanik

2. Strömungsmechanik für Flugzeugbauer

3. Flugzeugantriebe

4. Luft- und Raumfahrzeuge

5. Strukturen

6. Flugmechanik

7. ein Wahlprüfungsfach aus dem Katalog gemäß Anlage 5 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

b) im Studienschwerpunkt Triebwerkbau:

1. Höhere technische Mechanik

2. Strömungsmechanik

3. Wärmelehre

4. Flugtriebwerke

5. Gasturbinen

6. Verbrennungsmotoren

7. ein Wahlprüfungsfach aus dem Katalog gemäß Anlage 5 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(6) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Stahlbau auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Stahlhoch- und Stahlbrückenbau

2. Statik und Stabilitätslehre

3. Fördertechnik

4. Fertigung und Montage

5. Elektrotechnik

6. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 6 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(7) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Kerntechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Elektrotechnik

2. Strömungsmaschinen

3. Reaktortechnik

4. Strahlentechnik

5. Steuerungs- und Regelungstechnik

6. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 7 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(8) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Energie- und Umweltschutztechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Kraft- und Arbeitsmaschinen

2. Apparatebau

3. Steuer- und Regelungstechnik

4. Energieversorgungstechnik

5. Umweltschutztechnik

6. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 8 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(9) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 bis 8 ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Für die Regelung in der Studienordnung gilt § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern

(1) In Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder durch unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Die Anzahl der Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO darf die Anzahl der Fachprüfungen nicht übersteigen.

(2) Für die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen in der Studienordnung findet § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

§ 6
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen;
Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.

(2) Eine begonnene Prüfungsleistung der Diplomprüfung oder ein begonnener Versuch zum Erwerb eines Leistungsnachweises im Sinne des § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO wird innerhalb einer vom Prüfungsausschuß gesetzten Frist nach bisherigem Prüfungsrecht abgeschlossen; die Regelung der §§ 16 Abs. 5, 20 Abs. 4 Satz 4 ADPO über die mündliche Ergänzungsprüfung findet jedoch Anwendung. Eine nach bisherigem Prüfungsrecht gebildete oder innerhalb der Frist nach Satz 1 zu bildende Fachnote gilt als Note der entsprechenden Fachprüfung im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 ADPO. Im übrigen tritt die ,,Prüfungsordnung für die Fachrichtung Maschinenwesen in Fachhochschulstudiengängen und entsprechenden Studiengängen an Gesamthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 17. 5. 1976 (GABl. NW. S. 363) mit Änderungen vom 17. 5. 1978 (GABl. NW. S. 305), vom 7. 9. 1978 (GABl. NW. S. 402) und vom 30. 11. 1978 (GABl. NW. 1979, S. 65) mit Ablauf des 31. August 1982 außer Kraft.

(3) Studienordnungen und Studienpläne bleiben bis zu ihrer Anpassung an die Vorschriften der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Verordnung in Kraft, soweit sie diesen Vorschriften nicht widersprechen. Die erfolgreiche Teilnahme an außerfachlichen Lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 4 ADPO kann erstmals von Kandidaten gefordert werden, die ihr Studium im Wintersemester 1982/83 aufnehmen, es sei denn, daß Studienordnungen den Nachweis bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbindlich vorschreiben.

(4) Diese Verordnung behält als Fachprüfungsordnung für den Studiengang Maschinenbau an der jeweiligen Hochschule so lange Geltung, bis sie durch eine Hochschulprüfungsordnung ersetzt wird (§ 86 Abs. 1 FHG).

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 382, geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612), Art. III der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614), Art. VIII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 1 Abs. 1 und 2 zuletzt geändert durch Art. VIII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn4

§ 2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 5 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn5

§ 4 Abs. 8 eingefügt durch Art. VIII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn6

§ 4 Abs. 9 geändert durch Art. VIII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.



Normverlauf ab 2000: