Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung der Diplomprüfung 'Diplomprüfungsordnung - DPO' im Zusatzstudiengang Technologie in den Tropen an der Fachhochschule Köln


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung der Diplomprüfung
'Diplomprüfungsordnung - DPO'
im
Zusatzstudiengang Technologie in den Tropen
an der Fachhochschule Köln

Vom 20. Oktober 1982 (Fn 1)

Aufgrund des § 86 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S 964) (Fn 2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1981 (GV. NW. S. 408), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studienordnung;
Zulassungsvoraussetzung für das Studium

(1) Diese Verordnung gilt als Diplomprüfungsordnung (DPO) für den Abschluß des Studiums im Zusatzstudiengang Technologie in den Tropen an der Fachhochschule Köln. Im übrigen finden für den Zusatzstudiengang die Vorschriften der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge der Fachrichtung Ingenieurwesen an Fachhochschulen und für entsprechende Studiengänge an Universitäten - Gesamthochschulen - im Lande Nordrhein-Westfalen (ADPO) vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 351) (Fn 2) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf der Grundlage dieser Verordnung und der in Absatz 1 genannten Allgemeinen Diplomprüfungsordnung stellt die Fachhochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis.

(3) Für die Aufnahme des Studiums im Zusatzstudiengang Technologie in den Tropen wird neben der Fachhochschulreife vorausgesetzt, daß der Bewerber ein ingenieur-, agrar- oder naturwissenschaftliches Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule abgeschlossen hat. Bewerber mit vergleichbarer im Ausland erworbener Qualifikation können auf Antrag zugelassen werden, soweit die Gleichwertigkeit durch entsprechende Feststellungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen nachgewiesen wird.

§ 2
Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung; Diplomgrad

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Zusatzstudiums.

(2) Das zur Diplomprüfung führende Studium (§ 3) soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele (§ 51 FHG) dem Studenten, der nach Abschluß eines ingenieur-, agrar- oder naturwissenschaftlichen Studiums eine weitere berufliche Qualifikation erwerben will, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere anwendungsbezogene Inhalte der Technologie in den Tropen vermitteln und ihn befähigen, Probleme der technischwirtschaftlichen Praxis in den Tropen und Subtropen zu erkennen, sie technologisch zu analysieren und praxisgerecht zu lösen und dabei auch außerfachliche Bezüge zu beachten. Das Studium soll die schöpferischen und planerischen Fähigkeiten des Studenten entwickeln und ihn auf die Diplomprüfung vorbereiten.

(3) Durch die Diplomprüfung (§ 4) soll festgestellt werden, ob der Kandidat gründliche, seine berufliche Qualifikation erweiternde Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden als Tropentechnologe selbständig zu arbeiten.

(4) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der Hochschulgrad ,,Diplom-Tropentechnologe" (Kurzform: ,,Dipl.-Tropentechn.") verliehen.

§ 3
Studienumfang

(1) Das Zusatzstudium umfaßt in der Regel vier Semester, in denen der Student an Lehrveranstaltungen in der Fachhochschule teilnimmt (Studiensemester); es ist ein Abendstudium.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich Prüfungszeit zwei Jahre. Die Studienordnung und der entsprechende Studienplan müssen so gestaltet sein, daß der mit dem Zusatzstudium angestrebte berufsqualifizierende Abschluß innerhalb der Regelstudienzeit erworben werden kann.

(3) Der Gesamtstudienumfang darf 75 Semesterwochenstunden nicht überschreiten; das notwendige Gesamtlehrangebot beträgt mindestens 60 Semesterwochenstunden. Als notwendig gilt das Lehrangebot, das für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich ist; dazu zählen alle Lehrveranstaltungen, auf die sich vorgeschriebene Prüfungen oder Leistungsnachweise nach der Studienordnung und dem Studienplan inhaltlich beziehen sollen (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen). Das Nähere ergibt sich aus der Studienordnung.

§ 4
Umfang und Gliederung der Prüfung;
Meldefrist

(1) Die Diplomprüfung besteht aus einer in der Regel mündlichen Prüfung, die sich in vier Fachprüfungen gliedert, aus der Diplomarbeit und einem Kolloquium, das sich an die Diplomarbeit anschließt.

(2) Die Diplomprüfung ist auf fachliche Schwerpunkte ausgerichtet, die der Kandidat setzt, indem er für sein Studium ein Vertiefungsgebiet auswählt und zwei Fachgebiete daraus bestimmt, auf die sich die Diplomprüfung erstrecken soll (Wahlprüfungsgebiete); die Vertiefungsgebiete (Departments) und die ihnen zugeordneten Fachgebiete ergeben sich aus der Anlage zu dieser Prüfungsordnung. (Anlage)

(3) Die Meldung zur Diplomprüfung soll in der Regel im dritten Studiensemester erfolgen. Der Prüfungsausschuß gibt die Meldefrist zu Beginn eines Semesters bekannt.

(4) Die Diplomprüfung beginnt mit den Fachprüfungen. Das Thema der Diplomarbeit wird in der Regel im vierten Studiensemester und so rechtzeitig ausgegeben, daß das Kolloquium vor Ablauf der Vorlesungszeit des vierten Studiensemesters abgelegt werden kann.

§ 5
Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder der Hochschulreife oder eine vom Kultusminister als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt oder aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 45 FHG oder § 66 WissHG zu einem vorangegangenen ingenieur-, agrar- oder naturwissenschaftlichen Studium zugelassen wurde,

2. ein vorangegangenes ingenieur-, agrar- oder naturwissenschaftliches Studium mit der Diplomprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung abgeschlossen hat,

3. seit mindestens einem Semester an der Fachhochschule Köln für den Zusatzstudiengang als Student eingeschrieben ist und

4. die nach dieser Prüfungsordnung als Voraussetzung vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat oder bis zu einem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin erbringt.

(2) Zur Diplomarbeit kann ein Kandidat nur zugelassen werden, wenn er

1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und

2. alle Fachprüfungen der Diplomprüfung bestanden hat.

Zum Kolloquium wird ein Kandidat zugelassen, wenn

1. alle in dieser Prüfungsordnung genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit nachgewiesen sind, die Einschreibung als Student jedoch nur bei der erstmaligen Zulassung zum Kolloquium, und

2. die Diplomarbeit mindestens als ausreichend bewertet worden ist.

(3) Die Anträge auf Zulassung zum ersten Teil der Diplomprüfung (Fachprüfungen) und zur Diplomarbeit sind bis zu den vom Prüfungsausschuß festgesetzten Terminen schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Ein Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.

(4) Dem Antrag auf Zulassung zum ersten Teil der Diplomprüfung (Fachprüfungen) sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:

1. die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. eine Erklärung über die vom Kandidaten bestimmten Wahlprüfungsgebiete,

3. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen und studienbegleitender Leistungsnachweise sowie über bisherige Versuche zur Ablegung der Diplomprüfung oder einer entsprechenden Abschlußprüfung und gegebenenfalls einer Vor- und Zwischenprüfung im gleichen Studiengang,

4. eine Erklärung darüber, ob bei der Prüfung einer Zulassung von Zuhörern widersprochen wird.

Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(5) Dem Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:

1. die Nachweise über die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Diplomarbeit oder zur Ablegung der Diplomprüfung oder einer entsprechenden Abschlußprüfung und gegebenenfalls einer Vor- und Zwischenprüfung im gleichen Studiengang.

Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welcher Prüfer zur Ausgabe und Betreuung der Diplomarbeit bereit ist.

(6) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuß. Die Zulassung zum Kolloquium erfolgt, sobald alle nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Nachweise und Unterlagen dem Prüfungsausschuß vorliegen.

(7) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

a) die in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

b) die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu dem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin ergänzt werden oder

c) der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Prüfung oder eine der sonstigen in den Absätzen 4 und 5 genannten Prüfungen oder Prüfungsteile endgültig nicht bestanden oder einen durch Prüfungsordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweis, der Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums im gleichen Studiengang ist, endgültig nicht erbracht hat.

Im übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.

§ 6
Studienbegleitende Leistungsnachweise
als Zulassungsvoraussetzung

(1) Als Zulassungsvoraussetzung für den ersten Teil der Diplomprüfung (Fachprüfungen) hat der Kandidat durch folgende Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:

1. je ein unbenoteter Leistungsnachweis in drei Fachgebieten des Pflichtbereichs Projektmanagement gemäß der Anlage sowie ein Leistungsnachweis in der Verkehrssprache Englisch;

2. je ein unbenoteter Leistungsnachweis in vier Fachgebieten des Wahlpflichtbereichs gemäß der Anlage;

3. ein unbenoteter Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem interdisziplinären Semesterprojekt.

(2) Für die Leistungsnachweise nach Absatz 1 finden die §§ 18, 19 ADPO mit Ausnahme von § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 ADPO entsprechende Anwendung.

§ 7
Fachprüfungen

(1) Die Fachprüfungen erstrecken sich auf zwei vom Prüfungsausschuß bestimmte Fachgebiete aus dem Pflichtbereich Projektmanagement, darunter entweder das Fachgebiet Wirtschafts- und Sozialstrukturen oder das Fachgebiet Planungs- und Entscheidungsinstrumente, sowie auf zwei Wahlprüfungsgebiete aus dem gewählten Vertiefungsgebiet gemäß der Anlage.

(2) Für die Durchführung der Fachprüfungen bestellt der Prüfungsausschuß mindestens drei Prüfer. In jedem Fachgebiet prüft grundsätzlich jeweils ein Prüfer; die übrigen Prüfer können an der Prüfung mitwirken.

(3) Die Fachprüfungen dauern in der Regel je etwa dreißig Minuten. Die Gesamtdauer der Prüfung von etwa zwei Stunden kann in Ausnahmefällen anders aufgeteilt werden; die Prüfungszeit für ein Fachgebiet darf jedoch zwanzig Minuten nicht unterschreiten. In Gruppenprüfungen soll die Prüfungszeit für den einzelnen Kandidaten insgesamt etwa neunzig Minuten betragen. Die Fachprüfungen können auf zwei Tage innerhalb einer Woche verteilt werden.

(4) In fachlich geeigneten Fällen kann der Prüfungsausschuß im Benehmen mit den Prüfern festlegen, daß ein Fachgebiet ganz oder teilweise durch eine schriftliche Klausurarbeit geprüft wird. Er bestimmt zugleich deren Bearbeitungszeit, setzt die Dauer der mündlichen Prüfung angemessen herab und entscheidet gegebenenfalls über die Gewichtung des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils in einem Fachgebiet. Er gibt dem Kandidaten die Entscheidungen spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt.

(5) Im übrigen finden die §§ 13 und 15 bis 17 ADPO mit Ausnahme von § 13 Abs. 3 bis 5 ADPO entsprechende Anwendung.

§ 8
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Hausarbeit über ein tropentechnologisches Problem mit einer Bearbeitungszeit von acht Wochen und einer Verlängerungsmöglichkeit im Ausnahmefall um bis zu drei Wochen.

(2) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat unbeschadet des § 26 Abs. 1 Satz 3 ADPO auch zu versichern, daß keine sachliche Übereinstimmung mit der im Rahmen seines vorangegangenen ingenieur-, agrar- oder naturwissenschaftlichen Studiums angefertigten Diplom- oder Abschlußarbeit besteht.

(3) Im übrigen finden die §§ 23, 25, 26 ADPO entsprechende Anwendung.

§ 9
Ergebnis der Diplomprüfung;
Zeugnis; Gesamtnote

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen, die Diplomarbeit und das Kolloquium jeweils mindestens als ausreichend bewertet worden sind. Im übrigen gilt § 28 Abs. 2 ADPO entsprechend.

(2) Das über die bestandene Diplomprüfung auszustellende Zeugnis enthält die Noten der Fachprüfungen, der Diplomarbeit und des Kolloquiums, das Thema der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote der Diplomprüfung. Ein vom Kandidaten gesetzter fachlicher Schwerpunkt ist kenntlich zu machen. Im übrigen findet § 29 ADPO entsprechende Anwendung.

(3) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der in Absatz 2 genannten Einzelnoten gemäß § 10 Abs. 4 ADPO gebildet. Dabei werden folgende Notengewichte zugrunde gelegt:

Diplomarbeit

vierfach

Kolloquium

einfach

Durchschnitt der Noten der Fachprüfungen

fünffach

§ 10
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung kann jeweils in den Teilen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, wiederholt werden. Die Wiederholung soll in der Regel innerhalb eines Semesters nach dem erfolglosen Versuch stattfinden.

(2) Die Diplomarbeit und das Kolloquium können je einmal wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Fachprüfungen können je einmal und ein zweites Mal nur dann wiederholt werden, wenn mindestens eine Fachprüfung als ausreichend oder besser bewertet worden ist.

(4) Eine mindestens als ausreichend bewertete Prüfungsleistung kann nicht wiederholt werden.

(5) Versäumt ein Kandidat, der das Kolloquium erstmals nicht bestanden hat, sich innerhalb von drei Jahren erneut zum Kolloquium zu melden, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, daß der Kandidat das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

§ 11
Prüfungsausschuß

Besteht an der Fachhochschule ein für die Wahl des Prüfungsausschusses zuständiger Fachbereichsrat im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 4 ADPO nicht, tritt das nach Satzungsrecht der Fachhochschule zuständige Gremium an seine Stelle.

§ 12
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen;
Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 in Kraft.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 1 und von § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 werden zum Studium und zur Diplomprüfung auch Bewerber zugelassen, die ohne Fachhochschulreife ein ingenieurwissenschaftliches Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule abgeschlossen haben. In diesen Fällen muß die Diplomprüfung vor dem 1. Januar 1990 abgeschlossen sein.

(3) Eine vor dem 1. Oktober 1982 begonnene Prüfungsleistung der Diplomprüfung wird innerhalb einer vom Prüfungsausschuß festgesetzten Frist nach bisherigem Prüfungsrecht abgeschlossen. Im übrigen tritt die ,,Prüfungsordnung für die Abschlußprüfung im Zusatzstudium Technologie in den Tropen an der Fachhochschule Köln" vom 11. 8. 1978, bekanntgemacht durch Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. 9. 1982 (GABl. NW. S. 403), mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 außer Kraft.

(4) Kandidaten, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1982/83 aufgenommen haben, können weiterhin, jedoch längstens bis zum Ende des Sommersemesters 1983, in Lehrgebieten gemäß der Anlage zu der in Absatz 2 genannten Prüfungsordnung Fachprüfungen ablegen. Sie können ferner für Fachprüfungen, die bis zum Ende des Sommersemesters 1983 stattfinden, die nach § 7 Abs. 1 zu prüfenden Fachgebiete im Pflichtbereich Projektmanagement auswählen sowie in einer der Fachprüfungen nach § 7 Abs. 1 eine als ,,nicht ausreichend" bewertete Leistung durch eine mindestens als befriedigend bewertete Leistung in einer anderen Fachprüfung ausgleichen.

(5) Diese Verordnung behält als Diplomprüfungsordnung für den Zusatzstudiengang Technologie in den Tropen so lange Geltung, bis sie durch eine Hochschulprüfungsordnung ersetzt wird (§ 86 Abs. 1 FHG).

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 686.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.



Normverlauf ab 2000: