Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung im Telekolleg I (APO-TK I NW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
im Telekolleg I (APO-TK I NW)

Vom 22. Oktober 1982 (Fn1)

Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Weiterbildungsgesetzes (WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1982 (GV. NW. S. 276) (Fn2) wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeines und Organisation

§ 1
Aufgabe und Ziel

(1) Das Telekolleg I Nordrhein-Westfalen - TK I (NW) - ist eine besondere Unterrichtseinrichtung, die vom Land Nordrhein-Westfalen und dem Westdeutschen Rundfunk in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Weiterbildung im Land Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird.

(2) Im Rahmen eines Medienverbundsystems ermöglicht das TK I (NW) durch Lehrsendungen im Fernsehen, schriftliches Begleitmaterial, Direktunterricht an Kollegtagen und Prüfungen den Erwerb der Fachoberschulreife.

(3) Daneben besteht im Rahmen der sonstigen Durchführung die Möglichkeit, einzelne Fächer zu belegen und darin an den Prüfungen teilzunehmen.

(4) Lehrsendungen und schriftliches Begleitmaterial können zur privaten Fortbildung genutzt werden.

§ 2
Organisation

(1) Das TK I dauert zwei Jahre und gliedert sich in sechs Trimester.

(2) Die Einrichtungen der Weiterbildung sind gemäß § 6 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes die Lernorte für das TK I; ihnen wird die organisatorische und pädagogische Betreuung der Teilnehmer am TK I sowie die Durchführung von Kollegtagen und Prüfungen nach Maßgabe dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung übertragen.

(3) Das TK I untersteht der Fachaufsicht des Kultusministers.

§ 3
Fachrichtungen

(1) Das TK I umfaßt folgende Fachrichtungen:

- gewerblich-technische Fachrichtung

- kaufmännische Fachrichtung

- hauswirtschaftlich-sozialpädagogische Fachrichtung.

(2) Die Wahl der Fachrichtung ist abhängig von der Art der nachgewiesenen Berufsausbildung oder der beruflichen Tätigkeit. In Zweifelsfällen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 4
Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren

(1) Zum TK I sind Bewerber zuzulassen, die

1. den Hauptschulabschluß oder einen vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen als gleichwertig anerkannten Abschluß oder Bildungsstand erworben haben und

2. eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine vierjährige praktische Tätigkeit nachweisen.

Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

(2) In der hauswirtschaftlich-sozialpädagogischen Fachrichtung gilt die Führung eines Haushalts als entsprechende praktische Tätigkeit.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können Bewerber, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen keine Berufsausbildung oder eine vierjährige Berufstätigkeit nachweisen können, zum TK I zugelassen werden. Die Bewerber müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Zeugnis der Fachoberschulreife wird ihnen aber erst ausgehändigt, nachdem sie eine Berufsausbildung abgeschlossen oder eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit nachgewiesen haben.

(4) Die Anmeldung erfolgt über die örtliche Einrichtung der Weiterbildung bei der Geschäftsstelle Telekolleg in Baden-Baden.

(5) Über die Zulassung zum TK I entscheidet der Studienleiter bei der Weiterbildungseinrichtung mit der Aufnahme in den Kollegtag. In Zweifelsfällen legt er den Sachverhalt der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.

§ 5
Teilnahme am Telekolleg

(1) Die Teilnehmer sind verpflichtet, regelmäßig die Lehrsendungen des TK I zu verfolgen und das schriftliche Begleitmaterial gründlich durchzuarbeiten. Die schriftlichen Aufgaben sind im Anschluß an die Sendungen sorgfältig zu erstellen. Arbeitsbogen sind rechtzeitig an die von der Weiterbildungseinrichtung bestimmte Stelle zu übersenden.

(2) Der regelmäßige Besuch der Kollegtage ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Ausnahmen richten sich nach § 7.

(3) Ist ein Teilnehmer durch Krankheit oder sonstige schwerwiegende Umstände verhindert, am Unterricht der Kollegtage teilzunehmen, so setzt er den Studienleiter oder den Kolleggruppenleiter spätestens am nächsten Kollegtag davon in Kenntnis. Bei Rückkehr in den Unterricht ist eine schriftliche Mitteilung vorzulegen, aus der Dauer und Grund des Fehlens ersichtlich sind. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden, dessen Kosten vom Teilnehmer zu tragen sind.

§ 6
Zweck und Aufgabe des Unterrichts
an Kollegtagen

(1) Am Kollegtag wird den Teilnehmern Gelegenheit zur Aussprache mit den pädagogischen Mitarbeitern zu den Lehrsendungen und dem schriftlichen Begleitmaterial gegeben.

(2) Die pädagogischen Mitarbeiter (Fachlehrer) sollen den Teilnehmern am Kollegtag anhand des Begleitmaterials und der schriftlichen Arbeiten beispielhaft Anleitungen und Hilfen zum sinnvollen Lernen sowie zur Übung und Anwendung des Gelernten geben. Dabei sind auch die im Rahmen des TK I zu Hause gefertigten schriftlichen Arbeiten am Kollegtag zu besprechen und auszuwerten.

(3) Der Lernstoff wird am Kollegtag in dem Rahmen behandelt, wie er durch die Lehrsendungen und das schriftliche Begleitmaterial des TK I vorgegeben ist.

§ 7
Befreiung vom Unterricht

(1) Vom Besuch der Kollegtage können Teilnehmer durchden Studienleiter befreit werden, wenn das Unvermögen zum Besuch der Kollegtage durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt wird. In anderen besonders begründeten Ausnahmen kann die obere Schulaufsichtsbehörde Teilnehmer vorübergehend vom Besuch der Kollegtage befreien.

(2) Teilnehmer am TK I, die vom Besuch der Kollegtage befreit sind, haben ihre Arbeitsbogen regelmäßig an die zuständige Stelle einzusenden; diese sendet die korrigierten Arbeitsbogen an die Einsender zurück.

(3) Die Einzelprüfungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

(4) Über Ausnahmen entscheidet der Kultusminister.

§ 8
Unterrichtszeiten

(1) In jedem Trimester finden fünf Kollegtage zu je fünf Unterrichtsstunden statt. Wird der Unterricht auf vier Kollegtage verteilt, so sind je Kollegtag sechs Unterrichtsstunden anzusetzen.

(2) Der Kollegtag kann entsprechend den örtlichen Gegebenheiten entweder zusammenhängend auf einen Wochentag (z. B. Sonnabend) oder bei Abendunterricht auf mehrere Abende gelegt werden.

(3) Kollegtage sollen in der Regel nicht in die Ferien der öffentlichen Schulen fallen.

§ 9
Studienleiter und pädagogische Mitarbeiter
(Fachlehrer) der Kolleggruppen

(1) Die organisatorische und pädagogische Betreuung am jeweiligen Kollegtagort obliegt der örtlichen Einrichtung der Weiterbildung. Sie setzt dafür mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde einen Studienleiter ein, der die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen erworben hat und in der Regel im Hauptamt Leitungsaufgaben an einer beruflichen Schule wahrnimmt. Er trägt die Verantwortung für alle Maßnahmen.

(2) Der Unterricht an den Kollegtagen wird von pädagogischen Mitarbeitern (Fachlehrern) erteilt, die in der Regel die entsprechende Lehrbefähigung (Lehramt für die Sekundarstufe I bzw. Sekundarstufe II) für die von ihnen im TK I unterrichteten Fächer haben. Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Fachlehrer im TK I müssen mit den Lehrsendungen und dem schriftlichen Begleitmaterial vertraut sein. Sie bearbeiten die eingesandten Arbeitsbogen und wirken nach Maßgabe der §§ 19 und 24 bis 28 bei den Prüfungen mit.

(3) In jeder Kolleggruppe sind im Benehmen mit dem Studienleiter so viele Fachlehrer einzusetzen, daß die erforderliche fachliche Unterstützung und Beratung der Teilnehmer in allen Fächern sowie die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten gewährleistet sind.

(4) Der Studienleiter beauftragt einen in der Kolleggruppe unterrichtenden Lehrer mit der Leitung der Kolleggruppe. Der Kolleggruppenleiter nimmt sich aller Anliegen der Kolleggruppe an.

§ 10
Kolleggruppe

Die Teilnehmer werden in Kolleggruppen zusammengefaßt. Eine Kolleggruppe soll in der Regel nicht mehr als 25 und nicht weniger als zehn Teilnehmer haben.

§ 11
Kollegsprecher und Gruppensprecher

(1) Die Teilnehmer wählen zu Beginn des dritten Kollegtages aus ihren Reihen einen Kollegsprecher und dessen Stellvertreter.

(2) Bestehen an einem Kollegtagort mehrere Kolleggruppen, so kann jede Gruppe zu Beginn des dritten Kollegtages außerdem einen Gruppensprecher und dessen Stellvertreter wählen.

§ 12
Kollegkonferenz

(1) Der Studienleiter, die Fachlehrer, ein Vertreter des Trägers der Weiterbildungseinrichtung und der Kollegsprecher bilden die Kollegkonferenz. Der Studienleiter ist Vorsitzender; ist er verhindert, beauftragt er einen Fachlehrer mit seiner Vertretung. Die Gruppensprecher können zu den die Teilnehmer betreffenden Fragen zugezogen werden.

(2) Die Kollegkonferenz befaßt sich mit allen anstehenden pädagogischen und organisatorischen Angelegenheiten sowie mit Ordnungsmaßnahmen. Der Studienleiter beruft die Kollegkonferenz ein. Er muß sie einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder der Kollegkonferenz es verlangen.

§ 13
Wechsel des Kollegtagortes

(1) Ein Teilnehmer kann auf Antrag einen anderen Kollegtagort besuchen, wenn er seinen Wohnsitz wechselt oder andere wichtige Gründe vorliegen. Beim Wechsel werden der Personalbogen und die anderen Unterlagen für das TK I einschließlich der Prüfungsbogen an die aufnehmende TK I-Einrichtung übersandt.

(2) Müssen die Kollegtagveranstaltungen wegen Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl aufgegeben werden, so ist im Benehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde sicherzustellen, daß die verbleibenden Teilnehmer an einem anderen in zumutbarer Entfernung gelegenen Kollegtagort an den Kollegtagveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen können.

§ 14
Ausscheiden aus dem Telekolleg I

(1) Aus dem TK I scheidet aus,

a) wer seinen Austritt schriftlich erklärt,

b) wer dreimal unentschuldigt Kollegtage versäumt hat oder

c) wer gemäß § 16 vom TK I ausgeschlossen worden ist.

(2) Der Studienleiter meldet das Ausscheiden des Teilnehmers unter Angabe der Gründe der oberen Schulaufsichtsbehörde; er teilt dies dem Leiter der Weiterbildungseinrichtung mit.

§ 15
Ordnungsmaßnahmen

(1) Zur Gewährleistung des geordneten Ablaufs der Kollegtage können Ordnungsmaßnahmen angewandt werden.

(2) Folgende Maßnahmen können getroffen werden:

a) schriftlicher Verweis durch den Studienleiter,

b) Androhung der Entlassung vom Kollegtag nach Beschluß der Kollegkonferenz durch den Studienleiter,

c) Entlassung vom Kollegtag (§ 16),

d) Ausschluß vom TK I (§ 16).

(3) Die Maßnahme muß zu der schuldhaften Verfehlung in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(4) Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. In den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe c) und d) sind vor der Entscheidung der Kollegkonferenz der Gruppensprecher und der Kollegsprecher zu hören, soweit der betroffene Teilnehmer nicht widerspricht.

(5) Die Maßnahme wird dem Teilnehmer schriftlich mitgeteilt. Sie ist in den Personalbogen einzutragen.

§ 16
Entlassung vom Kollegtag und
Ausschluß vom Telekolleg I

(1) Die Entlassung eines Teilnehmers vom Kollegtag kann die Kollegkonferenz mit mindestens zwei Drittel der Stimmen beschließen. Die Entlassung schließt die Aufnahme in einem anderen Kollegtagort nicht aus.

(2) Sind Umstände gegeben, die die Verwirklichung des Unterrichtsziels an den Kollegtagen gefährden (z. B. Verstöße gegen die Ausbildungsordnung oder die Hausordnung), so kann der Studienleiter einen Antrag auf Ausschluß vom TK I bei der oberen Schulaufsichtsbehörde stellen, wenn die Kollegkonferenz mit mindestens drei Viertel der Stimmen dies beschlossen hat. Der vom TK I ausgeschlossene Teilnehmer kann während des laufenden Lehrgangs an keinem anderen Kollegtagort aufgenommen werden.

§ 17
Fächer

(1) Die Fächer gliedern sich in Kernfächer und sonstige Fächer. Es gelten:

1. für die gewerblich-technische Fachrichtung

a) als Kernfächer: Deutsch, Englisch, Geschichte, Mathematik, Physik, Technisches Zeichnen/Zeichnen in der Technik,

b) als sonstige Fächer: Biologie, Chemie, Physikalische Technologie, Sozialkunde, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsgeographie;

2. für die kaufmännische Fachrichtung

a) als Kernfächer: Deutsch, Englisch, Geschichte, Mathematik, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen,

b) als sonstige Fächer: Biologie, Chemie, Physik, Sozialkunde, Wirtschaftsgeographie;

3. für die hauswirtschaftlich-sozialpädagogische Fachrichtung

a) als Kernfächer: Deutsch, Englisch, Geschichte, Mathematik, Biologie, Sozialkunde,

b) als sonstige Fächer: Chemie, Physik, Gesundheitslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsgeographie.

(2) Die Inhalte der Fächer ergeben sich aus den Lehrsendungen und dem Begleitmaterial des TK I.

2. Abschnitt
Prüfung

§ 18
Zweck und Gliederung der Prüfung

(1) In der Prüfung soll der Kollegiat nachweisen, daß er die Lernziele des TK I erreicht hat.

(2) Die Prüfung gliedert sich in lehrgangsbegleitende Einzelprüfungen. Jede Einzelprüfung besteht aus einem schriftlichen und ggf. einem mündlichen Teil (vgl. § 25 Abs. 2).

(3) Die Prüfung erfolgt für jedes Fach als Einzelprüfung.

§ 19
Prüfungsausschuß, Fachausschüsse

(1) Bei jeder Weiterbildungseinrichtung, die die Kollegtage durchführt, wird für die dort aufgenommenen Teilnehmer ein Prüfungsausschuß eingerichtet, vor dem sie die Einzelprüfungen ablegen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen bestimmen, daß eine Einzelprüfung vor dem Prüfungsausschuß eines anderen Kollegtagortes abgelegt wird.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1. der für das TK I zuständige schulfachliche Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzender,

2. der Studienleiter als stellvertretender Vorsitzender,

3. die Fachlehrer, die den Kollegtagunterricht erteilt haben,

4. ein Vertreter des Trägers der Weiterbildungseinrichtung als beratendes Mitglied.

(3) Der Prüfungsausschuß kann für die Durchführung der mündlichen Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse bilden. Jeder Fachausschuß besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens zwei Mitglieder für das jeweilige Prüfungsfach zuständige Lehrer sein müssen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beruft die Mitglieder und bestimmt den Vorsitzenden des Fachausschusses.

(4) Der Prüfungsausschuß und die Fachausschüsse beraten und beschließen in nichtöffentlicher Sitzung. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Es können keine Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefaßtwerden.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist zugunsten des Prüflings zu entscheiden.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse sind in ihrer Prüfungstätigkeit im Rahmen der Rechtsvorschriften, insbesondere der Prüfungsordnung, unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.

(7) Vertreter der obersten und oberen Schulaufsichtsbehörde können an den Sitzungen der Prüfungs- und Fachausschüsse sowie bei den Prüfungen teilnehmen.

§ 20
Voraussetzungen für die Zulassung
zur Prüfung

Zu den jeweiligen Einzelprüfungen ist zugelassen, wer nach Maßgabe dieser Ordnung an den Kollegtagen teilgenommen und die zur fortlaufenden Kontrolle der Leistungen ausgewählten Arbeitsbogen vorgelegt hat. Über die Zulassung entscheidet der Studienleiter. Die Nichtzulassung ist schriftlich zu begründen.

§ 21
Prüfungsfächer

(1) Prüfungsfächer sind die in § 17 Abs. 1 für die jeweiligen Fachrichtungen genannten Kernfächer und sonstigen Fächer.

(2) In jedem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Physik finden zwei Einzelprüfungen gemäß § 18 Abs. 2 statt; in jedem der anderen Fächer findet eine Einzelprüfung statt.

§ 22
Anerkennung von Vorleistungen

(1) Leistungen, die in anderen Bildungsgängen erworben wurden, können nach Maßgabe der folgenden Regelungen als Vorleistungen für die Prüfung anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Studienleiter; in Zweifelsfällen trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung.

(2) Die Zertifikate des Deutschen Volkshochschulverbandes in den Fächern Englisch, Mathematik und Chemie werden als Prüfung in diesen Fächern anerkannt. Sie können als Ausgleich im Sinne von § 28 Abs. 3 herangezogen werden.

(3) Ein Zertifikat eines einschlägigen Funkkollegs wird als Prüfung in dem jeweiligen Fach anerkannt. Es kann als Ausgleich im Sinne von § 28 Abs. 3 herangezogen werden.

(4) Absolventen der zweijährigen Fachschulen Nordrhein-Westfalens wird die Fachoberschulreife zuerkannt, wenn sie im TK I die Fächer Deutsch und Englisch belegen und die entsprechenden Teilprüfungen bestehen.

(5) Staatlich geprüften Technikern mit dreisemestriger Ausbildung und Handwerks- und Industriemeistern, die gemäß der Handwerksordnung bzw. nach der Prüfungsordnung über die Fortbildung vor der Industrie- und Handelskammer ihre Meisterprüfung abgelegt haben, wird die Fachoberschulreife zuerkannt, wenn sie im Rahmen des TK I die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Geschichte und Sozialkunde belegen und hierin die Teilprüfungen bestanden haben.

(6) Leistungen, die in früheren TK I-Durchgängen erworben wurden, werden anerkannt.

(7) Prüfungen in anderen Sprachen statt im Fach Englisch richten sich nach den Regelungen des Kultusministers.

(8) Der Antrag auf Anerkennung von Vorleistungen muß spätestens drei Monate vor dem ersten Prüfungstermin unter Vorlage des Zertifikats bzw. des Zeugnisses beim Studienleiter gestellt werden. Eine Ablehnung des Antrags ist schriftlich zu begründen.

(9) Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 23
Zeitpunkt und Ort der Einzelprüfungen

(1) Die Einzelprüfungen werden während der Dauerdes TK I zu verschiedenen Zeitpunkten abgelegt. Zeitpunkt und Ort der jeweiligen Einzelprüfung werden für die schriftliche Prüfung vom Kultusminister, für die mündliche Prüfung auf Vorschlag der Weiterbildungseinrichtung von der oberen Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.

(2) Der Studienleiter teilt den Zeitpunkt und Ort der Prüfung den Prüfungsteilnehmern spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich mit und gibt ihn durch Aushang am Ort des Kollegtags bekannt.

§ 24
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten (Klausuren).

(2) Die Aufgaben für die Klausuren werden vom Kultusminister im Benehmen mit den am TK I beteiligten Bundesländern einheitlich festgelegt. Sie werden den Einrichtungen der Weiterbildung in verschlossenen Umschlägen zugesandt und sind von diesen bis zur Prüfung unter Verschluß zu halten.

(3) Die Prüflinge sind zu Beginn der Prüfung auf die Vorschriften der §§ 34 und 35 hinzuweisen.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeit beträgt

1. für das Fach Deutsch bei der ersten Einzelprüfung 120 Minuten

und bei der zweiten Einzelprüfung 180 Minuten,

2. für die Fächer Englisch und Mathematik bei jeder Einzelprüfung 120 Minuten,

3. für die weiteren Fächer bei jeder Einzelprüfung 90 Minuten.

Das Verlesen von Aufgaben rechnet nicht zur Bearbeitungszeit.

(5) Die Aufsichtsarbeiten müssen den Namen des Prüfungsteilnehmers, den Prüfungstag und das Prüfungsfach enthalten. Für die Arbeiten dürfen nur die hierfür gefertigten Vordrucke verwendet werden.

(6) Während der Prüfung muß ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder vom Studienleiter bestimmter Lehrer als Aufsichtführender im Prüfungsraum anwesend sein. Der Prüfungsraum darf von den Prüfungsteilnehmern grundsätzlich nur einzeln und mit Einwilligung des Aufsichtführenden verlassen werden.

(7) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von dem Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. Hierin sind

1. der Name des Aufsichtführenden mit Angabe der Aufsichtszeiten,

2. die Namen der Prüfungsteilnehmer mit Sitzplan,

3. Vermerke über Beginn und Ende der Prüfungs- und Bearbeitungszeit, über Unterbrechungen der Prüfung mit Angabe der Gründe und über vorübergehende Abwesenheit der Prüfungsteilnehmer unter Angabe von Name und Dauer,

4. die Abgabezeit der einzelnen Arbeiten,

5. ein Vermerk über besondere Vorkommnisse (z. B. Täuschungsversuch); Fehlanzeige ist erforderlich und

6. ein Vermerk über die zu Beginn der Prüfung erfolgte Belehrung nach Absatz 3

aufzunehmen.

(8) Jede schriftliche Arbeit wird von dem zuständigen Fachlehrer korrigiert und nach Maßgabe des vom Kultusminister vorgegebenen Punkte- und Notenschlüssels bewertet. Halbe Noten sind zulässig (z. B.: 2.5). Die Festsetzung der Endnoten richtet sich nach § 27.

(9) Die für die Prüfungsarbeit erteilte Note ist dem Prüfungsteilnehmer spätestens drei Wochen nach dem Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung, mindestens jedoch zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

§ 25
Mündliche Prüfung

(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung können alle im TK I angebotenen Fächer der Fachrichtung sein. Die mündliche Prüfung ist eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung. Sie soll in der Regel ca. 15 Minuten je Kollegiat und Fach dauern.

(2) In jedem Fall erstreckt sich die mündliche Prüfung auf

1. das Fach Englisch,

2. die Fächer, in denen die Klausur schlechter als mit der Note ,,ausreichend" bewertet wurde, und

3. die Fächer, in denen der Prüfungsteilnehmer eine mündliche Prüfung beantragt hat. Der Prüfungsteilnehmer muß diesen Antrag spätestens drei Tage nach Bekanntgabe der Note für die Klausur schriftlich beim Studienleiter stellen. Eine Rücknahme des Antrags ist bis zum Beginn der Prüfung zulässig.

(3) Die Teilnehmer können einzeln oder in Gruppen bis zu drei Teilnehmern geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich vom zuständigen Fachlehrer (§ 19 Abs. 2 Nr. 3) durchgeführt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Leiter des Fachausschusses haben das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten und die Prüfung zeitweise selbst zu übernehmen.

(5) Der Prüfungsausschuß oder Fachausschuß setzt für die mündliche Prüfung eine Note fest. Halbe Noten sind zulässig. Die Note der mündlichen Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer im Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben.

(6) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dem Leiter des Fachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die Namen der Prüfungsteilnehmer und der Prüfer, der Prüfungsstoff, der Prüfungsverlauf und die Noten aufzunehmen.

§ 26
Teilnahme von Gästen

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Leiter des Fachausschusses kann anderen interessierten Personen und Prüfungsteilnehmern die Anwesenheit als Zuhörer gestatten, sofern der zu prüfende Teilnehmer dem nicht widerspricht. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung gefährdet ist, kann die Erlaubnis zur Anwesenheit der Zuhörer widerrufen werden.

§ 27
Endnoten der Prüfungsfächer

(1) Der Prüfungsausschuß setzt für jedes Prüfungsfach aus dem rechnerischen Durchschnitt der Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung eine Endnote fest.

(2) Ergibt sich bei der Berechnung der Endnote keine ganze Zahl, so ist auf Vorschlag des Fachlehrers auf- oder abzurunden; hierbei ist die Mitarbeit während des Lehrganges (mündliche Leistungen bei Kollegtagen, Ausarbeitung der Arbeitsbogen) zu berücksichtigen.

(3) Als Bewertungsmaßstab gilt:

1. sehr gut (1)

Die Note ,,sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.

2. gut (2)

Die Note ,,gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

3. befriedigend (3)

Die Note ,,befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.

4. ausreichend (4)

Die Note ,,ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.

5. mangelhaft (5)

Die Note ,,mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

6. ungenügend (6)

Die Note ,,ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 28
Gesamtergebnis

(1) Der Prüfungsausschuß stellt in der Schlußsitzung fest, wer die Prüfung bestanden und wer sie nicht bestanden hat.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern mindestens die Endnote ,,ausreichend" erhalten hat (Gesamtergebnis). Die Prüfung ist auch bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer bei im übrigen mindestens ausreichenden Endnoten in einem Prüfungsfach die Endnote ,,mangelhaft" erhalten hat.

(3) Die Prüfung ist auch bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer bei im übrigen mindestens ,,ausreichenden" Endnoten in zwei Prüfungsfächern die Endnote ,,mangelhaft" erhalten hat, sofern diese Noten durch zwei mindestens ,,gute" Endnoten, eine mindestens ,,gute" Endnote und zwei mindestens ,,befriedigende" Endnoten oder vier mindestens ,,befriedigende" Endnoten in anderen Prüfungsfächern ausgeglichen werden. Dabei können Endnoten von Kernfächern nur durch Endnoten anderer Kernfächer, die Endnoten der sonstigen Fächer jedoch auch durch Endnoten der Kernfächer ausgeglichen werden. Die Endnote ,,ungenügend" in einem Fach kann nicht ausgeglichen werden.

(4) Das Gesamtergebnis ist den Prüfungsteilnehmern im Anschluß an die Schlußsitzung unverzüglich bekanntzugeben.

§ 29
Zeugnis der Fachoberschulreife,
Bescheinigung und Zertifikat

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachoberschulreife nach Anlage 1, wenn eine die Fachrichtung kennzeichnende, abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens vierjährige praktische Tätigkeit nachgewiesen wird. (Anlage 1)

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, aber die in Absatz 1 genannten Nachweise noch nicht erbringen können, erhalten eine Bescheinigung nach Anlage 2, aus der hervorgeht, daß das Zeugnis der Fachoberschulreife erst ausgehändigt wird, wenn die erforderlichen Nachweise vorgelegt werden. (Anlage 2)

(3) Teilnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 nur einzelne Fächer belegt und die Prüfungen bestanden haben, erhalten ein Zertifikat nach Anlage 3. (Anlage 3)

(4) Zeugnisse, Bescheinigungen und Zertifikate werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der oberen Schulaufsichtsbehörde versehen.

(5) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung und über die erreichten Endnoten.

§ 30
Ergänzende Bestimmungen

(1) Für behinderte Kollegiaten kann von den Bestimmungen dieser Ordnung abgewichen werden. Über Umfang und Art der Abweichung entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

(2) Für das Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen vom 3. März 1980 (GV. NW. S. 464) entsprechend, sofern diese Ordnung keine abschließende Regelung enthält.

§ 31
Widerspruch, Rechtsmittelbelehrung

(1) Entscheidungen des Prüfungsausschusses können durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist bei dem Prüfungsausschuß schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der jeweiligen Entscheidung an.

(2) Der Prüfungsausschuß beschließt über den Widerspruch. Die Entscheidung ist zu begründen. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

(3) Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

§ 32
Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten

(1) Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag nach jeder Einzelprüfung Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten nehmen. Findet eine mündliche Prüfung statt, kann frühestens nach Ablauf einer Woche Einsicht in die Prüfungsakten genommen werden.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Studienleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Abschriften aus den Aufsichtsarbeiten dürfen angefertigt werden.

§ 33
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann nach Ablauf des Kurses einmal wiederholt werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf diejenigen Fächer, die schlechter als ausreichend bewertet wurden; bereits erbrachte Leistungen werden angerechnet. Der Kultusminister bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung, die obere Schulaufsichtsbehörde den Prüfungsausschuß, vor dem sie abzulegen ist. Im übrigen gelten für die Wiederholungsprüfung die Bestimmungen dieser Ordnung.

§ 34
Unterbrechung der Prüfung, Versäumnis

(1) Kann der Prüfungsteilnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (z. B. Krankheit) an der gesamten Prüfung oder an dem noch fehlenden Teil der Prüfung nicht teilnehmen, so muß er dies unverzüglich nachweisen; über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die Nichtteilnahme vom Prüfling nicht zu vertreten ist. In diesem Fall bestimmt der Studienleiter, wann die Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt wird. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.

(3) Verweigert der Prüfungsteilnehmer oder erbringt er aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht die Leistung, so gilt sie als nicht feststellbar. Bei der Festsetzung der Endnote wird die nicht feststellbare Leistung mit der Note ,,ungenügend" bewertet.

§ 35
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Bedient sich ein Prüfling bei der Prüfung unerlaubter Hilfe, so begeht er eine Täuschungshandlung. Bei geringem Umfang der Täuschungshandlung wird der ohne Täuschung erbrachte Teil bewertet; der übrige Teil wird als nicht erbracht gewertet. Bei umfangreicher Täuschungshandlung wird die gesamte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. Bei Unklarheit über den Umfang der Täuschungshandlung wird die Wiederholung der Prüfungsleistung angeordnet. In besonders schweren Fällen kann die obere Schulaufsicht den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; der Ausschluß gilt als Nichtbestehen der gesamten Prüfung.

(2) Bei der Prüfung festgestellte Unregelmäßigkeiten sind von dem Aufsichtführenden in die Niederschrift aufzunehmen. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Teilnehmer zu hören.

(3) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung heraus, kann der Kultusminister die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis oder die Bescheinigung einziehen und entweder ein anderes Zeugnis oder eine andere Bescheinigung erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses oder der Bescheinigung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

(4) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, daß es nicht mehr möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Prüfungsteilnehmer ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der gesamten Prüfung. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Teilnehmers.

§ 36
Sonderregelung für Teilnehmer
an Fernunterrichtskursen

(1) Zu den Einzelprüfungen kann mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde und nach Maßgabe der bei der einzelnen Einrichtung der Weiterbildung gegebenen organisatorischen und personellen Voraussetzungen auch zugelassen werden, wer an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht der Länder zugelassenen Fernkurs zur Vorbereitung auf den Erwerb der Fachoberschulreife teilnimmt und die für das TK I geltenden Voraussetzungen erfüllt. Zugelassen werden können aber nur solche Bewerber, die ihren ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben.

(2) Die Meldung zur Prüfung ist mit den erforderlichen Unterlagen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der oberen Schulaufsichtsbehörde, in deren Bereich der Kandidat seinen Wohnsitz hat, zuzuleiten.

3. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 37
Übergangsbestimmungen

Für den Durchgang 1982-1984 gilt abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3 auch eine dreijährige Berufstätigkeit als Zulassungsvoraussetzung. § 29 Abs. 1 und Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 38
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 25. Oktober 1982 in Kraft.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.



Normverlauf ab 2000: