Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen im Kolleg für Aussiedler aus osteuropäischen Ländern (Spätaussiedler) - (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Spätaussiedler-Kolleg - APO - SpA)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und die Prüfungen
im Kolleg für Aussiedler aus osteuropäischen Ländern (Spätaussiedler) -
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Spätaussiedler-Kolleg - APO - SpA)

Vom 28. Mai 1984 (Fn1, 9)

Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet (Fn 9):

Inhalt (Fn 10)

Erster Teil
Bildungsgang im Kolleg für Aussiedler

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Aufgabe des Kollegs für Aussiedler

§ 2

Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen

§ 3

Aussiedler mit einem Hochschulzugangszeugnis für alle Fachrichtungen

§ 4

Aussiedler mit einem Hochschulzugangszeugnis für eine fachgebundene Studienberechtigung

§ 5

Aussiedler mit der Berechtigung zum Eintritt in die letzte Jahrgangsklasse einer Schule, die zur Studienberechtigung führt

§ 6

Aussiedler aus der Sowjetunion mit dem Abschlußzeugnis einer zehnten Jahrgangsklasse

§ 7

Bewertung der Zeugnisse

§ 8

Beratung und Information

2. Abschnitt
Unterricht, Leistungsbewertung

§ 9

Unterrichtsorganisation

§ 10

Unterrichtsgegenstände

§ 11

Teilnahme am Unterricht

§ 12

Leistungsbewertung

§ 13

Zeugnisse

§ 14

Übergang in das zweite Ausbildungsjahr

Zweiter Teil
Prüfungen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 15

Zeit, Ort und Gliederung der Prüfungen

§ 16

Prüfungsanforderungen und Prüfungsnoten

§ 17

Meldung zu den Prüfungen

§ 18

Nichtteilnahme an der Prüfung, Erkrankung, Versäumnis

§ 19

Täuschungshandlungen und andere Unregelmäßigkeiten

2. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 20

Zentraler Prüfungsausschuß

§ 21

Fachprüfungsausschüsse

§ 22

Beschlußfassung

§ 23

Niederschriften

§ 24

Teilnahme von Gästen

§ 25

Pflicht zur Verschwiegenheit

3. Abschnitt
Zulassung zur Prüfung

§ 26

Festsetzung der Vornoten

§ 27

Beschluß über die Zulassung

4. Abschnitt
Ablauf und Verfahren der Prüfungen

§ 28

Aufgaben für die schriftliche Prüfung

§ 29

Ablauf der schriftlichen Prüfung

§ 30

Bewertung der schriftlichen Arbeiten

§ 31

Zwischenkonferenz

§ 32

Mündliche Prüfung

§ 33

Ablauf der mündlichen Prüfung

§ 34

Bewertung der mündlichen Leistungen

5. Abschnitt
Abschluß der Prüfungen

§ 35

Feststellung der Abschlußnoten

§ 36

Feststellung der Prüfungsergebnisse

§ 37

Erwerb der Fachhochschulreife

§ 38

Zeugnisse, Bescheinigungen

§ 39

Wiederholung der Prüfung

6. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 40

Widerspruch auf Akteneinsicht

§ 41

Ergänzende Bestimmung für behinderte Studierende

§ 42

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Erster Teil
Bildungsgang im Kolleg für Aussiedler

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (Fn 10)
Aufgabe des Kollegs für Aussiedler

(1) Das Kolleg vermittelt deutschen Aussiedlern aus osteuropäischen Ländern (Spätaussiedlern) die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind. Die Ausbildung führt zur allgemeinen Hochschulreife. Außerdem hilft sie den Studierenden, sich in ihrem neuen Lebensbereich zurechtzufinden.

(2) Die allgemeine Hochschulreife wird nach einer Prüfung vom Kolleg zuerkannt.

§ 2 (Fn3)
Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen

(1) In das Kolleg werden Bewerber aufgenommen, die ein Hochschulzugangszeugnis des Herkunftslandes erworben (§ 3 und § 4) oder dort die letzte Klasse einer Schule besucht haben, die zur Studienberechtigung führt (§ 5), und Bewerber aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion, die dort das Abschlußzeugnis einer allgemeinbildenden Mittelschule oder einer Fachmittelschule, die zur Studienberechtigung führt, erlangt haben (§ 6).

(2) Die Aufnahme ist ausgeschlossen, wenn der Bewerber bereits im Herkunftsland ein anderthalbjähriges Hochschulstudium oder ein zweijähriges Abendstudium oder Fernstudium absolviert hat.

(3) Über die Aufnahme in das Kolleg entscheidet dessen Leiter (§ 46 Abs. 1 SchulG). Die Aufnahme setzt Kenntnisse der deutschen Sprache voraus, die es dem Bewerber ermöglichen, dem Unterricht zu folgen.

§ 3 (Fn 10)
Aussiedler mit einem Hochschulzugangszeugnis für alle
Fachrichtungen

(1) Ein Aussiedler mit einem Hochschulzugangszeugnis des Herkunftslandes mit Ausnahme der Länder auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion, das die Befähigung zum Studium aller Fachrichtungen verleiht, erwirbt die allgemeine Hochschulreife, wenn er nach einem einjährigen Bildungsgang am Kolleg die Abschlußprüfung besteht.

(2) Der Bildungsgang kann nur einmal wiederholt werden.

(3) Ein Aussiedler, der die für ein Studium in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bereits besitzt, kann die allgemeine Hochschulreife auch ohne Besuch oder vollständigen Besuch des Kollegs durch Bestehen der Bestätigungsprüfung erwerben.

§ 4 (Fn 10)
Aussiedler mit einem Hochschulzugangszeugnis für eine
fachgebundene Studienberechtigung

(1) Ein Aussiedler mit einem Hochschulzugangszeugnis des Herkunftslandes mit Ausnahme der Länder auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion, das eine fachgebundene Studienberechtigung verleiht, erwirbt die allgemeine Hochschulreife, wenn er nach einem einjährigen Bildungsgang am Kolleg die Abschlußprüfung besteht.

(2) Der Bildungsgang kann nur einmal wiederholt werden.

§ 5 (Fn4)
Aussiedler mit der Berechtigung zum Eintritt
in die letzte Jahrgangsklasse einer Schule,
die zur Studienberechtigung führt

(1) Ein Aussiedler aus einem osteuropäischen Land mit Ausnahme der Länder auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion, der kein Hochschulzugangszeugnis des Herkunftslandes besitzt, aber dort die Berechtigung zum Eintritt in die letzte Jahrgangsklasse einer Schule erlangt hat, die zur Studienberechtigung führt, erwirbt die allgemeine Hochschulreife, wenn er nach einem zweijährigen Bildungsgang die Erweiterte Abschlußprüfung besteht.

(2) Jedes Jahr des zweijährigen Bildungsgangs kann nur einmal wiederholt werden.

(3) Ein Aussiedler, der bereits nach dem ersten Jahr dieses Bildungsgangs die für ein Studium in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, kann zu diesem Zeitpunkt die Erweiterte Abschlußprüfung ablegen. Besteht er diese Prüfung nicht, kann er in das zweite Ausbildungsjahr übergehen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht unternommen.

§ 6 (Fn4)
Aussiedler aus der Sowjetunion mit dem Abschlußzeugnis
einer zehnten Jahrgangsklasse

(1) Ein Aussiedler aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion, der dort das Abschlußzeugnis einer allgemeinbildenden Mittelschule oder einer Fachmittelschule erlangt hat, die zur Studienberechtigung führt, erwirbt die allgemeine Hochschulreife, wenn er nach einem zweijährigen Bildungsgang die Erweiterte Abschlußprüfung besteht.

(2) Jedes Jahr des zweijährigen Bildungsganges kann nur einmal wiederholt werden.

(3) Ein Aussiedler, der bereits nach dem ersten Jahr dieses Bildungsgangs die für ein Studium in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, kann zu diesem Zeitpunkt die Erweiterte Abschlußprüfung ablegen. Besteht er diese Prüfung nicht, kann er in das zweite Ausbildungsjahr übergehen, wenn er die Bedingungen des § 14 erfüllt. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht unternommen.

§ 7
Bewertung der Zeugnisse

Der Entscheidung, ob die Voraussetzungen gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 erfüllt sind, werden die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zugrunde gelegt.

§ 8
Beratung und Information

(1) Zu Beginn der Ausbildung unterrichtet das Kolleg die Studierenden über die Regelungen für den Bildungsgang, die Prüfungsanforderungen und ihre Rechte und Pflichten im Kolleg.

(2) Das Kolleg berät die Studierenden bei der Wahl der Fächer und informiert sie während der Ausbildung über ihren Leistungsstand.

2. Abschnitt
Unterricht, Leistungsbewertung

§ 9
Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht orientiert sich an den Richtlinien und Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe und fördert das selbständige und kritische Denken. Die Unterrichtsinhalte und -formen werden durch die Vorkenntnisse, die Lebenserfahrungen und das Alter der Studierenden bestimmt.

(2) Die Organisation des Unterrichts gewährleistet, daß alle Studierenden angemessen gefördert werden können. Dazu dienen Differenzierung und Förderunterricht.

§ 10 (Fn5)
Unterrichtsgegenstände

(1) Der Unterricht im einjährigen Bildungsgang (§ 3 und § 4), wird in folgenden Fächern erteilt:

- Deutsch

9 Wochenstunden
(+ 3 Wochenstunden Förderunterricht)

- drei Fächer des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes (Erdkunde, Geschichte, Pädagogik, Philosophie, Sozialwissenschaften)

je 2 Wochenstunden

- Religionslehre

2 Wochenstunden

- Wahlpflichtfach I (Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft)

6 Wochenstunden

- Wahlpflichtfach II (ein weiteres wissenschaftliches Fach gemäß § 7 APO-GOSt)

3 Wochenstunden

Fremdsprache als Wahlpflichtfach I kann Englisch, Französisch, Latein oder Russisch sein.

(2) Der Unterricht im zweijährigen Bildungsgang wird in folgenden Fächern erteilt:

- Deutsch

9 Wochenstunden
(+ 3 Wochenstunden Förderunterricht)

- drei Fächer des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes (Erdkunde, Geschichte, Pädagogik, Philosophie, Sozialwissenschaften)

je 2 Wochenstunden

- Religionslehre

2 Wochenstunden

- Fremdsprache

6 Wochenstunden

- Mathematik

5 Wochenstunden

- Physik oder Chemie oder Biologie

2 Wochenstunden

Fremdsprache kann Englisch, Französisch oder Latein, für Studierende gemäß § 5 auch Russisch sein.

(3) Neben dem Unterricht gemäß den Absätzen 1 und 2 können ergänzende Arbeitsgemeinschaften in der Sprache des Herkunftslandes, im künstlerischen und im technischen Bereich, in Sport, in Latein mit dem Ziel des Latinums sowie in Informatik angeboten werden.

§ 11 (Fn 10)
Teilnahme am Unterricht

Der Studierende ist verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen (§ 43 Abs. 1 SchulG) und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.

§ 12 (Fn 4)
Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG.

(2) In jedem Halbjahr fertigen die Studierenden, die am einjährigen Bildungsgang teilnehmen, in Deutsch und dem Wahlpflichtfach I, alle anderen Studierenden in Deutsch, der Fremdsprache und in Mathematik je zwei Klausuren an. Die Klausuren sollten zu den Prüfungsbedingungen hinführen; eine Klausur des letzten Halbjahres soll ihnen nach Umfang und Anforderungen entsprechen.

(3) Hat ein Studierender aus wichtigem Grund die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht, so wird ihm die Gelegenheit gegeben, diese nachzuholen. Der Fachlehrer kann den Leistungsstand des Studierenden auch durch eine Prüfung feststellen (§ 48 Abs. 4 SchulG).

§ 13 (Fn5)
Zeugnisse

(1) Ein Studierender, der das Kolleg gemäß § 5 und § 6 zwei Jahre besucht, erhält nach Abschluß des ersten Jahres ein Zeugnis.

(2) Halbjahreszeugnisse werden im Kolleg nicht erteilt.

§ 14 (Fn5)
Übergang in das zweite Ausbildungsjahr

(1) Ein Studierender der das Kolleg gemäß § 5 und § 6 zwei Jahre besucht, wird nach Abschluß des ersten Jahres von der Kurskonferenz zum zweiten Jahr zugelassen, wenn

a) die Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind;

b) die Leistungen in einem Fach nicht ausreichend sind;

c) die Leistungen in zwei Fächern, von denen nur eines ein Fach der schriftlichen Erweiterten Abschlußprüfung sein darf, nicht ausreichend und in einem der übrigen Fächer mindestens befriedigend sind.

(2) Ein Studierender geht im Einzelfall auch dann in das zweite Ausbildungsjahr über, wenn nach dem Gesamteindruck, den die Kurskonferenz von ihm gewonnen hat, erwartet werden kann, daß er erfolgreich am Unterricht teilnehmen wird.

(3) Ein Studierender gemäß § 5 oder § 6, der zu diesem Zeitpunkt oder später das Kolleg verläßt und nicht an der Erweiterten Abschlußprüfung teilgenommen oder diese nicht bestanden hat, erhält ein Zeugnis über die im Kolleg erbrachten Leistungen und die erworbene Berechtigung.

(4) Ein Studierender gemäß § 6 erhält außerdem eine Bescheinigung mit einer Gesamtnote, die aus den Noten gebildet wird, die der Studierende im Herkunftsland und im Kolleg erzielt hat.

(5) Der Kurskonferenz gehören die Lehrer an, die den Studierenden unterrichtet haben; den Vorsitz führt der Leiter des Kollegs.

(6) Eine Nachprüfung findet nicht statt.

Zweiter Teil
Prüfungen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 15
Zeit, Ort und Gliederung der Prüfungen

(1) Die Abschlußprüfung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1), die Erweiterte Abschlußprüfung (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1) und die Bestätigungsprüfung (§ 3 Abs. 3) werden am Ende der Ausbildung im Kolleg abgelegt. Sie bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Fächer der schriftlichen Prüfung in der Abschlußprüfung sind Deutsch und das Wahlpflichtfach I.

(3) Fächer der schriftlichen Prüfung in der Bestätigungsprüfung sind Deutsch und das Wahlpflichtfach I.

(4) Fächer der schriftlichen Prüfung in der Erweiterten Abschlußprüfung sind Deutsch, die Fremdsprache und Mathematik.

§ 16 (Fn 10)
Prüfungsanforderungen und Prüfungsnoten

(1) In den Prüfungen soll der Studierende nachweisen, daß er grundlegende Kenntnisse und Einsichten in seinen Prüfungsfächern erworben hat und fachspezifische Denkweisen und Methoden selbständig anwenden kann.

(2) Die Prüfungsanforderungen und Leistungsbeurteilungen orientieren sich an den Richtlinien für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe.

(3) Die in der Prüfung erbrachten Leistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG bewertet.

§ 17 (Fn6)
Meldung zu den Prüfungen

(1) Spätestens drei Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfung melden sich die Studierenden schriftlich beim Schulleiter zur Abschlußprüfung und zur Erweiterten Abschlußprüfung an. Ein Studierender, der gemäß § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 3 vorzeitig die Erweiterte Abschlußprüfung ablegen will, meldet sich spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung beim Leiter des Kollegs an.

(2) Zu einer Bestätigungsprüfung melden sich die Bewerber spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung an. Sie legen dazu das Hochschulzugangszeugnis des Herkunftslandes und dessen beglaubigte Übersetzung, den Nachweis über den Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, den Personalausweis oder einen gleichwertigen Ausweis, eine Aufstellung über die Gebiete der Prüfungsfächer, mit denen sie sich näher befaßt haben, sowie zwei Lichtbilder vor.

§ 18
Nichtteilnahme an der Prüfung, Erkrankung, Versäumnis

(1) Der Studierende darf der Prüfung nur aus wichtigem Grund fernbleiben; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungsleistungen, die der Studierende versäumt, ohne daß es dafür einen wichtigen Grund gibt, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet.

(2) Kann der Studierende aus wichtigem Grund an der Prüfung nicht oder nicht vollständig teilnehmen, so muß er dies unverzüglich nachweisen; wenn er wegen einer Krankheit nicht teilnehmen kann, ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

(3) Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses stellt fest, ob der Studierende an der Prüfung aus wichtigem Grund nicht teilgenommen hat. In diesem Fall bestimmt er, wann die Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt wird. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.

§ 19 (Fn 10)
Täuschungshandlungen und andere Unregelmäßigkeiten

(1) Bei einem Täuschungsversuch

a) kann der oder dem Studierenden aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,

b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,

c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.

In besonders schweren Fällen kann der Studierende von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluß der Prüfung festgestellt, so kann die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

(3) Behindert ein Studierender durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Studierender ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Zentrale Prüfungsausschuß. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluß, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Verweigert ein Studierender in einem Teil der Prüfung die Leistung, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet.

2. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 20
Zentraler Prüfungsausschuß

(1) Für die Prüfung wird ein Zentraler Prüfungsausschuß mit vier Mitgliedern gebildet. Die Mitglieder sollen beide Staatsprüfungen für das Lehramt am Gymnasium abgelegt oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten. Mitglieder des Zentralen Prüfungsausschusses sind der zuständige schulfachliche Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzender, der Leiter des Kollegs und zwei hauptamtliche Lehrer, die der Leiter des Kollegs benennt.

(2) Übernimmt der zuständige schulfachliche Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde nicht den Vorsitz, ist der Leiter des Kollegs Vorsitzender; in diesem Fall besteht der Zentrale Prüfungsausschuß aus drei Mitgliedern.

(3) Ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen.

(4) Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses und Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

§ 21
Fachprüfungsausschüsse

(1) Für die einzelnen Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung wird jeweils ein Fachprüfungsausschuß mit drei Mitgliedern gebildet, die vom Leiter des Kollegs bestellt werden.

(2) Jeder Fachprüfungsausschuß hat einen Vorsitzenden, einen Fachprüfer und einen Schriftführer. Die Mitglieder sollen die Lehramtsprüfungen in dem Prüfungsfach abgelegt haben und die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium oder für das Lehramt für die Sekundarstufe II besitzen.

(3) Ein Vertreter der obersten oder der oberen Schulaufsichtsbehörde sowie der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses kann zeitweilig oder ganz den Vorsitz übernehmen. In diesem Fall besteht der Fachprüfungsausschuß aus vier Mitgliedern.

§ 22 (Fn 10)
Beschlußfassung

(1) Der Zentrale Prüfungsausschuß und die Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(2) Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuß aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.) entscheidet der Zentrale Prüfungsausschuß. Der Betroffene darf an der Entscheidung nicht mitwirken. Ist der Vorsitzende selbst betroffen, so entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Prüfungsausschusses von der Mitwirkung ausgeschlossen, so ist ein neues Mitglied zu berufen.

§ 23
Niederschriften

(1) Über alle Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

(2) Aus dem Protokoll müssen das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, die gestellte Aufgabe, der Prüfungsverlauf, die erteilte Note mit Begründung, das Beratungsergebnis des Ausschusses sowie die Namen des Studierenden, des Prüfers und des Schriftführers zu ersehen sein.

(3) Der aufsichtführende Lehrer fertigt im Raum, in dem sich die Studierenden auf die mündliche Prüfung vorbereiten, eine Niederschrift über den Ablauf der Vorbereitung.

§ 24
Teilnahme von Gästen

(1) Bei den mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und Beschlußfassung dürfen Lehrer und Lehramtsanwärter, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, sowie Vertreter der oberen und obersten Schulaufsichtsbehörde anwesend sein.

(2) Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Studierenden weitere Personen als Zuhörer bei der Prüfung zulassen.

§ 25
Pflicht zur Verschwiegenheit

Die Vorsitzenden der Ausschüsse weisen die Mitglieder der Ausschüsse und die gemäß § 24 Abs. 1 teilnahmeberechtigten Gäste auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit über alle wesentlichen Prüfungsvorgänge hin.

3. Abschnitt
Zulassung zur Prüfung

§ 26
Festsetzung der Vornoten

(1) In jedem Fach setzt der Fachprüfungsausschuß spätestens eine Woche vor dem Beginn der Prüfung auf Vorschlag des Fachlehrers für jeden Studierenden eine Vornote fest. Diese Note beruht auf den Leistungen des Studierenden während des letzten Ausbildungsjahres, wobei den Leistungen des letzten Halbjahres besonderes Gewicht zukommt. Der Leiter des Kollegs teilt den Studierenden alle Vornoten rechtzeitig vor der Prüfung mit.

(2) Bei einer Bestätigungsprüfung werden keine Vornoten festgesetzt.

§ 27 (Fn7)
Beschluß über die Zulassung

(1) Der Zentrale Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Vornoten über die Zulassung zur Prüfung. Ein Studierender wird nur dann nicht zur Prüfung zugelassen, wenn der Zentrale Prüfungsausschuß vorher mit dessen Lehrern beraten hat und davon überzeugt ist, daß der Studierende die Prüfung nicht bestehen kann.

(2) Über die Zulassung von Bewerbern, die an der Bestätigungsprüfung teilnehmen wollen, ohne das Kolleg besucht zu haben, beschließt der Zentrale Prüfungsausschuß im Anschluß an ein Kolloquium mit dem Bewerber.

4. Abschnitt
Ablauf und Verfahren der Prüfungen

§ 28 (Fn7)
Aufgaben für die schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung im Fach Deutsch dauert fünf Zeitstunden. Die Studierenden wählen dabei aus drei Aufgaben eine aus. In den anderen Fächern haben die Studierenden die ihnen gestellte Aufgabe in vier Zeitstunden zu lösen.

(2) Die Aufgaben müssen eindeutig formuliert, klar umgrenzt, in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein und den Studierenden die Gelegenheit geben, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu zeigen.

(3) Der Fachlehrer entwirft die Prüfungsaufgaben. Für das Fach Deutsch leitet er vier, für die anderen Fächer zwei Vorschläge mit jeweils einer Aufgabe oder mehreren Aufgaben über den Leiter des Kollegs an die obere Schulaufsichtsbehörde. Dies geschieht spätestens drei Wochen vor der schriftlichen Prüfung.

(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde bestimmt, unter welchen drei Vorschlägen für das Fach Deutsch die Studierenden auswählen, und entscheidet, welcher Vorschlag in den anderen Fächern Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist. Sie kann Aufgaben nach Beratung mit dem Fachlehrer und dem Leiter des Kollegs abändern oder durch neue ersetzen lassen.

§ 29
Ablauf der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufsicht während der schriftlichen Prüfung wird von Lehrern ausgeübt. Der Aufsichtsplan wird zu den Prüfungsunterlagen genommen.

(2) Die Studierenden werden zu Beginn der Prüfung auf § 18 und § 19 hingewiesen. Die Bekanntgabe wird in der Niederschrift vermerkt.

(3) Bei den Arbeiten dürfen nur die Hilfsmittel benutzt werden, die mit den Aufgabenvorschlägen genehmigt worden sind. Alle benutzten Arbeitspapiere sind mit der schriftlichen Arbeit abzugeben.

§ 30
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Der Fachprüfer korrigiert die Prüfungsarbeiten, begutachtet sie und bewertet sie mit einer Note.

(2) Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses beauftragt einen zweiten Fachlehrer als Zweitkorrektor mit der Durchsicht der Arbeit. Wenn sich die beiden Fachlehrer nicht auf eine Note einigen können, zieht der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses einen weiteren Fachlehrer hinzu. Die Note wird dann durch Mehrheitsbeschluß festgesetzt.

§ 31
Zwischenkonferenz

In der Zwischenkonferenz stellt der Zentrale Prüfungsausschuß die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten fest, bestimmt die Fächer der mündlichen Prüfungen und stellt die vorläufigen Endnoten für die übrigen Fächer fest.

§ 32 (Fn8)
Mündliche Prüfung

(1) Jedes Unterrichtsfach kann Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. Ein Studierender kann in höchstens vier Fächern eine mündliche Prüfung ablegen.

(2) Eine mündliche Prüfung findet statt, wenn

a) in einem schriftlichen Fach die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung voneinander abweichen und die Prüfung zur Festsetzung der Endnote erforderlich ist;

b) das Bestehen der Prüfung gefährdet ist;

c) der Studierende es wünscht.

(3) Bei einer Bestätigungsprüfung findet eine mündliche Prüfung im Fach Deutsch, im Wahlpflichtfach I, im gewählten Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes und im Wahlpflichtfach II statt. In Deutsch und im Wahlpflichtfach I kann ein Studierender von der mündlichen Prüfung befreit werden.

(4) Eine mündliche Prüfung findet nicht mehr statt, wenn der Studierende bereits aufgrund der vorliegenden Ergebnisse die Prüfung nicht bestehen und die Fachhochschulreife (schulischer Teil) gemäß § 37 Abs. 2 nicht mehr erwerben kann. Der Zentrale Prüfungsausschuß setzt in diesem Fall die Endnote für alle Fächer fest und erklärt die Prüfung für nicht bestanden. Der Beschluß wird dem Studierenden schriftlich mitgeteilt und begründet.

§ 33
Ablauf der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet vor dem Fachprüfungsausschuß statt.

(2) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten.

(3) Die Aufgabe muß den in § 16 genannten Prüfungsanforderungen entsprechen. Sie muß aus dem Unterricht erwachsen sein und darf die schriftliche Prüfung nicht inhaltlich wiederholen.

(4) Für jede Prüfung wird eine begrenzte Aufgabe gestellt. Sie wird schriftlich vorgelegt und muß eindeutig formuliert sein.

(5) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich vom Fachprüfer abgenommen. Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Fragen an den Studierenden richten und die Prüfung zeitweise selbst übernehmen.

§ 34
Bewertung der mündlichen Leistungen

Der Fachprüfungsausschuß berät über die Prüfungsleistungen. Der Fachprüfer schlägt die Note für die Prüfungsleistungen vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen über diesen Vorschlag ab. Wird für die vom Fachprüfer vorgeschlagene Note keine Mehrheit erreicht, geht das Vorschlagsrecht auf den Vorsitzenden über. Bei Stimmengleichheit über den Vorschlag des Vorsitzenden gibt seine Stimme den Ausschlag. Der Fachprüfungsausschuß setzt die Note fest.

5. Abschnitt
Abschluß der Prüfungen

§ 35
Feststellung der Abschlußnoten

(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung setzt der Zentrale Prüfungsausschuß die Endnoten fest. In den Fächern, in denen der Studierende nicht geprüft worden ist, ist die Vornote die Endnote.

(2) Wenn die Endnote festgesetzt wird, haben die Vornote, die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen das gleiche Gewicht.

§ 36
Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Der Zentrale Prüfungsausschuß stellt fest, ob der Studierende die Prüfung bestanden und damit die allgemeine Hochschulreife erworben hat.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn

a) die Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind;

b) die Leistungen in nur einem Fach nicht ausreichend und in einem der übrigen Fächer mindestens befriedigend sind.

(3) Nach dem Abschluß der Prüfung wird dem Studierenden das Abschlußergebnis bekanntgegeben. Auf Wunsch wird dem Studierenden nach Abschluß der gesamten Prüfung auch das Ergebnis der mündlichen Prüfung mitgeteilt.

§ 37 (Fn8)
Erwerb der Fachhochschulreife

(1) Mit dem Übergang in das zweite Jahr erwirbt der Studierende die Befähigung zum Studium an einer Fachhochschule (schulischer Teil).

(2) Einem Studierenden, der die Erweiterte Abschlußprüfung nicht bestanden hat, wird die Befähigung zum Studium an der Fachhochschule (schulischer Teil) zugesprochen, wenn die Leistungen

a) in einem Fach nicht ausreichend und in allen anderen Fächern ausreichend sind;

b) in zwei Fächern, von denen nur eines ein Fach der schriftlichen Erweiterten Abschlußprüfung sein darf, nicht ausreichend und in einem der übrigen Fächer befriedigend sind.

(3) Die Entscheidung darüber, ob dem Studierenden der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt wird, trifft der Zentrale Prüfungsausschuß.

(4) Ein Studierender, der gemäß § 6 Abs. 3 vorzeitig an der Erweiterten Abschlußprüfung teilgenommen und dabei die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt hat, kann erst nach Beendigung seines Bildungsgangs am Kolleg ein Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) erhalten.

§ 38 (Fn8)
Zeugnisse, Bescheinigungen

(1) Wer die Abschlußprüfung (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1) oder die Bestätigungsprüfung (§ 3 Abs. 3) bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung, mit der das im Herkunftsland erworbene Hochschulzugangszeugnis als Nachweis der allgemeinen Hochschulreife anerkannt wird. In der Bescheinigung wird eine Gesamtnote festgesetzt; sie wird aus den Noten gebildet, die der Studierende im Herkunftsland und im Kolleg erzielt hat.

(2) Wer die Erweitere Abschlußprüfung gemäß § 5 Abs. 1 und 3 bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.

(3) Wer die Erweiterte Abschlußprüfung gemäß § 6 Abs. 1 und 3 bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Außerdem erhält er eine Bescheinigung mit einer Gesamtnote, die aus den Noten gebildet wird, die der Studierende im Herkunftsland und im Kolleg erzielt hat.

(4) Wer die Erweiterte Abschlußprüfung gemäß § 5 Abs. 1 und 3 nicht bestanden hat, aber die Fachhochschulreife (§ 37) erworben hat, erhält ein entsprechendes Abschlußzeugnis.

(5) Wer die Erweiterte Abschlußprüfung gemäß § 6 Abs. 1 nicht bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das ihm den Erwerb der Fachhochschulreife (§ 37) bescheinigt, und eine Bescheinigung gemäß § 14 Abs. 4.

(6) Wer die Erweiterte Abschlußprüfung gemäß § 6 Abs. 3 nicht bestanden hat, aber die Fachhochschulreife (§ 37) erworben hat, erhält ein entsprechendes Abschlußzeugnis und eine Bescheinigung über die Gesamtnote, die aus den Noten gebildet wird, die der Studierende im Herkunftsland und im Kolleg erzielt hat.

(7) In allen anderen Fällen erhält der Studierende ein Abgangszeugnis.

§ 39
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nichtbestandene Prüfung kann in der Regel nur einmal, frühestens nach einem halben Jahr und nur im ganzen wiederholt werden. Der Studierende erhält darüber eine Mitteilung, in der auch die erreichten Endnoten angegeben werden. Dies gilt auch im Fall des § 27.

(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.

(3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(4) Eine Nachprüfung findet nicht statt.

6. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 40 (Fn 10)
Widerspruch und Akteneinsicht

(1) Der Studierende kann gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, Widerspruch beim Kolleg einlegen (§§ 68 bis 70 Verwaltungsgerichtsordnung).

(2) Über Widersprüche gegen Beschlüsse des Zentralen Prüfungsausschusses entscheidet dieser Ausschuß mit einfacher Mehrheit.

(3) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

(4) Der Studierende erhält auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und die Gutachten der Prüfer. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG. NRW.) bleibt unberührt.

(5) Die Studierenden werden über ihre Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Zentralen Prüfungsausschusses schriftlich belehrt.

§ 41
Ergänzende Bestimmung für behinderte Studierende

Soweit es die Behinderung eines Studierenden erfordert, kann von dieser Verordnung abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 42 (Fn 10)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet den für Schulen zuständigen Landtagsausschuss bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen dieser Verordnung.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zusatz:
(Artikel 12 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288))

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung

1. Die Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

2. Abweichend von Nummer 1 tritt

2.1 Artikel 1 Nr. 4 in Bezug auf § 5 Abs. 6,

2.2 Artikel 1 Nr. 5,

2.3 Artikel 1 Nr. 9,

2.4 Artikel 1 Nr. 11,

2.5 Artikel 2 Nr. 7,

2.6 Artikel 3 Teil I Nr. 6,

2.7 Artikel 6 Nr. 5,

2.8 Artikel 6 Nr. 6,

2.9 Artikel 6 Nr. 9,

am Tag nach Verkündung dieser Verordnung

und Artikel 2 Nr. 10 und Nr. 11 am 1. Februar 2008 in Kraft.

3. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG werden die unentschuldigten Fehlzeiten in Abschluss- und Abgangszeugnissen der gymnasialen Oberstufe, der Abendgymnasien und Kollegs sowie der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, erstmals im Schuljahr 2007/08 ausgewiesen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 390, geändert durch VO v. 1. 6. 1987 (GV. NW. S. 200); Artikel 9 der VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288, ber. 2008 S. 126), in Kraft getreten am 1. August 2007.
Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 9 der VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 4

§ 5, § 6 und § 12 zuletzt geändert durch Artikel 9 der VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 5

§ 10, § 13 Abs. 1, § 14 geändert durch VO v. 1. 6. 1987 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 1. August 1987.

Fn 6

§ 17 Abs. 1 geändert durch VO v. 1. 6. 1987 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 1. August 1987.

Fn 7

§ 27, § 28 Abs. 3 und 4 geändert durch VO v. 1. 6. 1987 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 1. August 1987.

Fn 8

§ 32 Abs. 3 und 4, §§ 37 und 38 geändert durch VO v. 1. 6. 1987 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 1. August 1987.

Fn 9

Überschrift geändert und Eingangsformel neu gefasst durch Artikel 9 der VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 10

Inhaltsverzeichnis sowie §§ 1, 3, 4, 11, 16, 19, 22, 40 und 42 geändert durch Artikel 9 der VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.



Normverlauf ab 2000: