Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Schulverwaltungsgesetz (SchVG), Bekanntmachung der Neufassung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Schulverwaltungsgesetz (SchVG),
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 18. Januar 1985 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels 15 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1984 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 806) wird nachstehend der Wortlaut des Schulverwaltungsgesetzes in der seit dem 1. Januar 1985 geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus

- der Bekanntmachung der Neufassung des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) vom 21. Juni 1982 (GV. NW. S. 486),

- der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen über die Vereinbarkeit des Artikels I Nr. 5 und Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes vom 21. Juli 1981 (GV. NW. S. 402) mit der Landesverfassung vom 23. Dezember 1983 (GV. NW. 1984 S. 24),

- Artikel 5 des Dritten Gesetzes zur Funktionalreform vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370),

- Artikel 7 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1984 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 806)

ergibt.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Schulverwaltungsgesetz (SchVG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 1985

Abschnitt I
Die Schule

§ 1
Schulbegriff

Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten, in denen Unterricht unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler nach einem von der Schulaufsichtsbehörde unter Anführung dieser Vorschrift festgesetzten oder genehmigten Lehrplan erteilt wird.

§ 2
Schulträger

(1) Schulträger ist, wer für die Errichtung, Organisation und Verwaltungsführung der einzelnen Schule rechtlich unmittelbar die Verantwortung trägt und zur Unterhaltung der Schule eigene Leistungen erbringt.

(2) Schulträger können nur juristische oder natürliche Personen sein.

§ 3
Öffentliche und private Schulen

(1) Schulen, für die das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Schulträger ist, sind öffentliche Schulen.

(2) Öffentliche Schulen sind auch Schulen, deren Schulträger eine Innung, eine Handwerkskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine Landwirtschaftskammer ist. Ohne Rücksicht auf die Rechtsstellung des Schulträgers bleiben öffentliche Schulen auch diejenigen Schulen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentliche Schulen sind.

(3) Schulen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als öffentliche Schulen gelten, gelten weiterhin als solche.

(4) Alle anderen als die in Absatz 1 und 2 genannten Schulen sind Privatschulen.

§ 4 (Fn 2)
Aufbau und Gliederung des Schulwesens

(1) Das Schulwesen ist nach Schulstufen aufgebaut und in Schulformen gegliedert.

(2) Schulstufen sind die Primarstufe, die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II.

(3) Die Primarstufe besteht aus der Grundschule. Der Schulkindergarten ist Teil der Grundschule.

(4) Die Sekundarstufe I umfaßt die Hauptschule und die Realschule sowie das Gymnasium und die Gesamtschule bis Klasse 10.

(5) Die Sekundarstufe II umfaßt das Berufskolleg sowie die Jahrgangsstufen 11 bis 13 des Gymnasiums und der Gesamtschule.

(6) Sonderschulen sind die Schulen für Blinde, Schulen für Erziehungshilfe, Schulen für Gehörlose, Schulen für Geistigbehinderte, Schulen für Körperbehinderte, Schulen für Kranke, Schulen für Lernbehinderte, Schulen für Schwerhörige, Schulen für Sehbehinderte, Schulen für Sprachbehinderte. Sie können einen eigenen Stufenaufbau haben. Sie können mehrere Schulstufen umfassen. Der Sonderschulkindergarten ist Teil der Sonderschule.

Sonderschulen unterschiedlicher Typen können im organisatorischen und personellen Verbund als eine Schule geführt werden. In Ausnahmefällen können an allgemeinen Schulen (allgemeinbildende und berufsbildende Schulen) Sonderschulklassen als Teil einer Sonderschule in kooperativer Form eingerichtet werden. Es können auch sonderpädagogische Fördergruppen als Teil der allgemeinen Schule geführt werden, wenn ein pädagogisches Konzept vorgelegt wird, das Möglichkeiten gemeinsamen Lernens vorsieht.

(7) Das Gymnasium und die Gesamtschule werden in der Regel als Schulen der Sekundarstufen I und II geführt.

§ 4 a (Fn 3)
Weiterbildungskolleg

(1) Das Weiterbildungskolleg ist eine besondere Einrichtung des Schulwesens.

(2) Das Weiterbildungskolleg umfasst die Bildungsgänge der Abendrealschule, des Abendgymnasiums und des Kollegs (Institut zur Erlangung der Hochschulreife). Ein Weiterbildungskolleg muss mindestens zwei Bildungsgänge umfassen.

(3) Der Bildungsgang der Abendrealschule führt zu Abschlüssen der Sekundarstufe I. Die Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg führen zu Abschlüssen der Sekundarstufe II.

(4) Das Weiterbildungskolleg soll schulfachlich und organisatorisch mit den Volkshochschulen zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Abstimmung der schulabschlussbezogenen Bildungsangebote, die Durchführung von schulabschlussbezogenen Unterrichtsveranstaltungen und den Einsatz von Lehrkräften. Die Bildungsangebote des Berufskollegs in der Region sind in die Abstimmung einzubeziehen.

§ 4 b (Fn 5)
Schulversuche

(1) Zur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Inhalte und Formen können Schulversuche durchgeführt werden; hierzu können auch Versuchsschulen zugelassen werden. Schulversuche bedürfen der Genehmigung des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums.

(2) Das für den Schulbereich zuständige Ministerium kann bei der Genehmigung von Schulversuchen von dem Aufbau und der Gliederung des Schulwesens, den Vorschriften über die Schulleitung und den Bestimmungen über die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten Ausnahmen zulassen, soweit dies zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 erforderlich ist.

§ 4 c
Gymnasiale Oberstufe

(1) Die gymnasiale Oberstufe (Jahrgangsstufen 11 bis 13) besteht aus der Einführungsphase und dem nachfolgenden Kurssystem. Der Besuch der Oberstufe dauert in der Regel drei, höchstens vier Jahre. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht vom Schüler zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der Oberstufe durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden.

(2) Im Kurssystem wird der Unterricht anstatt in Klassen in Grund- und Leistungskursen der Unterrichtsfächer durchgeführt. Die Unterrichtsfächer, mit Ausnahme von Religion und Sport, werden folgenden drei Aufgabenfeldern zugeordnet:

dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld,

dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,

dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld.

Die Grund- und Leistungskurse werden dem Schüler in einem Pflichtbereich und in einem Wahlbereich angeboten. Für jede Schullaufbahn werden Pflichtbedingungen und Wahlmöglichkeiten so zugeordnet, daß durch eine gemeinsame Grundbildung und individuelle Schwerpunktsetzung die allgemeine Studierfähigkeit gewährleistet wird.

(3) Der Schüler wird am Ende der Jahrgangsstufe 13 zum Abitur zugelassen, wenn er die in der Prüfungsordnung festgelegten Mindestanforderungen erfüllt hat.

(4) Die Ergebnisse der Leistungsbewertung im Kurssystem und im Abitur werden vom Notensystem in ein Punktsystem umgesetzt und zu einer Gesamtqualifikation zusammengefaßt. Das Abiturzeugnis wird dem Schüler zuerkannt, wenn er die in der Prüfungsordnung festgelegten Mindestanforderungen erfüllt hat; der Schüler erwirbt damit die allgemeine Hochschulreife.

(5) Abendgymnasien, Kollegs und Berufsfachschulen mit gymnasialer Oberstufe werden unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse dieser Schulen in entsprechender Form geführt.

§ 4 d
Gesamtschule

(1) Die Gesamtschule ermöglicht in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge, die ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen.

(2) Der Unterricht der Klassen 5 und 6 wird in der Regel im Klassenverband, der Unterricht der Klassen 7 bis 10 wird im Klassenverband und in einer mit den Jahrgangsstufen zunehmenden Anzahl von Fächern in Kursen erteilt, die nach Leistung und Neigung der Schüler gebildet werden.

(3) Die Sekundarstufe II der Gesamtschule wird in der Regel als gymnasiale Oberstufe geführt.

(4) Die Gesamtschule wird als Ganztagsschule geführt, wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Entscheidung trifft die obere Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger.

§ 4 e (Fn 5)
Berufskolleg

(1) Das Berufskolleg umfaßt die Bildungsgänge der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Fachoberschule und der Fachschule. Die Bildungsgänge der Berufsschule bereiten zusammen mit dem Lernort Betrieb auf Berufsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vor.

(2) Das Berufskolleg vermittelt in einem differenzierten Unterrichtssystem in einfach- und doppeltqualifizierenden Bildungsgängen eine berufliche Qualifizierung (berufliche Kenntnisse, berufliche Grund- und Fachbildung, berufliche Weiterbildung und Berufsabschlüsse). Es ermöglicht den Erwerb der allgemeinbildenden Abschlüsse der Sekundarstufe II; die Abschlüsse der Sekundarstufe I können nachgeholt werden.

(3) Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind nach Berufsfeldern, Fachrichtungen und fachlichen Schwerpunkten gegliedert. Der Unterricht in den Bildungsgängen ist in Lernbereiche eingeteilt. Er findet in Fachklassen, im Klassenverband und in Kursen statt.

(4) Die Berufsschule umfaßt folgende Bildungsgänge:

1.Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis, die den schulischen Teil der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vermitteln und zu einem dem Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß nach Klasse 10 - gleichwertigen Abschluß führen sowie den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife - oder in Verbindung mit einem zweijährigen Bildungsgang gemäß Absatz 7 Nr. 1 den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen; die Berufsausbildung kann auch mit dem Erwerb der Fachhochschulreife zu einem drei- oder dreieinhalbjährigen doppeltqualifizierenden Bildungsgang oder mit Zusatzqualifikationen verbunden werden.

2. Einjährige vollzeitschulische Vorklassen zum Berufsgrundschuljahr, die Kenntnisse und Fertigkeiten aus mehreren Berufsfeldern vermitteln und den Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglichen.

3. Einjährige vollzeitschulische Berufsgrundschuljahre, die im Rahmen eines Berufsfeldes eine berufliche Grundbildung vermitteln und zu einem dem Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß nach Klasse 10 - gleichwertigen Abschluß führen sowie den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife - ermöglichen.

4. Teilzeitschulische Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis, die berufliche Kenntnisse vermitteln und den Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglichen.

(5) Die Berufsfachschule umfaßt folgende Bildungsgänge:

1.Einjährige und zweijährige vollzeitschulische Bildungsgänge, die eine berufliche Grundbildung vermitteln und in den zweijährigen Bildungsgängen den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife - ermöglichen. 2.Zweijährige und dreijährige vollzeitschulische Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse vermitteln und den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife oder in dreijährigen Bildungsgängen den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen. 3.Zweijährige und dreijährige vollzeitschulische Bildungsgänge, die einen Berufsabschluß nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife -, der Fachhochschulreife oder in mindestens dreijährigen Bildungsgängen den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen.

Der Eintritt in Bildungsgänge nach Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3, die den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen, setzt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe voraus.

Das für den Schulbereich zuständige Ministerium kann zulassen, daß neben den Bildungsgängen nach Nummern 1 bis 3 Lehrgänge zur Vermittlung beruflicher Kenntnisse eingerichtet werden.

(6) Das Berufsgrundschuljahr gemäß Absatz 4 Nr. 3 und das zweite Jahr des zweijährigen Bildungsganges der Berufsfachschule gemäß Absatz 5 Nr. 1 können zu einem gestuften zweijährigen Bildungsgang zusammengefaßt werden.

(7) Die Fachoberschule umfaßt folgende Bildungsgänge:

1.Einjährige und zweijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse vermitteln und den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen. 2.Bildungsgänge, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung voraussetzen und die berufliche Kenntnisse vermitteln sowie in einem Jahr zur Fachhochschulreife und in zwei Jahren zur allgemeinen Hochschulreife führen. Schülerinnen und Schüler mit Berufsabschluß und Fachhochschulreife können in das zweite Jahr aufgenommen werden.

(8) Die Fachschule vermittelt in ein- bis dreijährigen Bildungsgängen eine berufliche Weiterbildung und ermöglicht in den mindestens zweijährigen Bildungsgängen den Erwerb der Fachhochschulreife.

§ 5 (Fn 5)
Kooperation der Schulen

(1) Die Schulen sollen schulfachlich und organisatorisch zusammenarbeiten.

(2) Die Zusammenarbeit zwischen Schulen verschiedener Schulstufen erstreckt sich insbesondere auf die Vermittlung der Bildungsinhalte und auf die Übergänge von einer Schulstufe auf die andere.

(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Schulen einer Schulstufe erstreckt sich insbesondere auf die Abstimmung zwischen den Schulformen über Bildungsgänge, den Wechsel der Schüler von einer Schule in die andere und Bildungsabschlüsse. Diese Zusammenarbeit soll vor allem durch das Angebot gemeinsamer Unterrichtsveranstaltungen für mehrere Schulen und durch den Austausch von Lehrern für Unterrichtsveranstaltungen gefördert werden.

(4) Soweit durch die Zusammenarbeit der Schulen zusätzliche Kosten für den Schulträger entstehen, ist das Einvernehmen mit ihm herzustellen.

(5) Das für den Schulbereich zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der schulfachlichen und organisatorischen Zusammenarbeit der Schulen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags.

§ 5 a
Erprobungsstufe

In der Hauptschule, der Realschule und im Gymnasium werden jeweils die Klassen 5 und 6 als Erprobungsstufe geführt. Die Erprobungsstufe hat das Ziel, in einem Zeitraum der Erprobung, der Förderung und der Beobachtung in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten die Entscheidung der Schule über die Eignung des Schülers für die gewählte Schulform sicherer zu machen.

§ 5 b (Fn 17)
Kooperation mit der Jugendhilfe
und anderen Einrichtungen der Bildung,
Erziehung und Förderung

(1) Die Schulen sollen mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und mit anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, zusammenarbeiten. Grundlage für die Zusammenarbeit ist die gemeinsame Verantwortung für die Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen, soweit sie schulpflichtig sind oder über ihre Schulpflicht hinaus eine Schule besuchen.

(2) Die Zusammenarbeit soll sich insbesondere auf Maßnahmen zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen, zur Abwendung von Risiken und Gefährdungen junger Menschen und aufdie Entwicklung und Sicherung schulergänzender Angebote richten.

(3) Der Schulträger kann mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, eine weitergehende Zusammenarbeit vereinbaren, um außerunterrichtliche Angebote an Grundschulen vorzuhalten (Offene Ganztagsschule). Dabei soll auch die Bildung gemeinsamer Steuergruppen vorgesehen werden. Die Einbeziehung einer Schule bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz.

§ 5c (Fn 23)
Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung

(1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden sind zur kontinuierlichen Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit verpflichtet. Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung erstrecken sich auf die gesamte Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule.

(2) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich nach Maßgabe entsprechender Vorgaben der Schulaufsichtsbehörden an Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an Vergleichsuntersuchungen, die von der Schulaufsichtsbehörde oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt werden.

§ 6
Rechtscharakter der Schulen

Die öffentliche Schule ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt des Schulträgers.

§ 7
Bezeichnung der Schulen

Jede Schule muß die Bezeichnung führen, die den Schulträger, die Schulform und die Schulstufe angibt und sich von der Bezeichnung anderer Schulen am gleichen Ort unterscheidet.

§ 8 (Fn 18)
Errichtung, Änderung und Auflösung
öffentlicher Schulen,
für die nicht das Land Schulträger ist

(1) Über Errichtung, Änderung und Auflösung einer öffentlichen Schule, für die nicht das Land Schulträger ist, beschließt der Schulträger.

(2) Der Beschluß ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage einer den Bestimmungen des § 10 b entsprechenden Schulentwicklungsplanung zu begründen; er bedarf der Genehmigung des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums oder der von diesem durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Schulaufsichtsbehörde. Bei der Errichtung von Schulen im Sinne von § 10 Abs. 7 Satz 1 durch kreisangehörige Gemeinden wird die Genehmigung im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde erteilt.

(3) Als Errichtung einer Schule sind auch die Teilung einer Schule in mehrere selbständige Schulen und die dauernde Zusammenlegung mehrerer selbständiger Schulen zu einer Schule zu behandeln.

(4) Als Änderung einer Schule sind der Aus- und Abbau bestehender Schulen, der Wechsel des Schulträgers, die Änderung der Schulform, des Schultyps und der Schulart zu behandeln.

(5) Die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer Schule muß insbesondere versagt werden, wenn

a) ein Bedürfnis für die beschlossene Maßnahme nicht besteht oder

b) die Voraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb im Sinne des § 16 a SchOG nicht vorliegen oder

c) die Mindestzügigkeit gemäß § 10 a nicht gewährleistet ist oder

d) ausreichende und geeignete Schulräume fehlen oder

e) der Schulträger die erforderliche Verwaltungs- und Finanzkraft nicht besitzt und deshalb die Unterhaltung der Schule nicht dauernd gesichert ist.

Die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer Schule kann insbesondere versagt werden, wenn die beschlossene Maßnahme nicht mit den Grundsätzen der Schulentwicklungsplanung gemäß § 10 b vereinbar ist. Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn einem Antrag gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 3 und § 18 Abs. 2, Abs. 3 SchOG stattgegeben ist.

(6) Die Genehmigung zur Auflösung einer Schule kann versagt werden, wenn

a) ein Bedürfnis für die Fortführung der Schule besteht oder

b) die Voraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb im Sinne des § 16 a SchOG vorliegen oder

c) ausreichende und geeignete Schulräume vorhanden sind.

(7) Wird die Genehmigung zur Auflösung einer Schule versagt und übernimmt keiner der in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Schulträger die Schule, so hat die Schulaufsichtsbehörde die für die Fortführung der Schule erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(8) Vor der Versagung der Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder Auflösung einer Schule hat sich die Schulaufsichtsbehörde mit dem Schulträger ins Benehmen zu setzen.

§ 9
Schulbezirk und Schuleinzugsbereich

(1) Für jede öffentliche Grundschule und Berufsschule wird durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk gebildet. Für andere öffentliche Schulen oder Teile von ihnen kann getrennt nach Schulform, Schulart und Schultyp im Gebiet des Schulträgers durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich gebildet werden. Benachbarte Schulbezirke oder Schuleinzugsbereiche können sich überschneiden. In diesem Fall ist in der Rechtsverordnung die Stelle zu bestimmen, die zur Erreichung gleichmäßiger Klassenstärken für das Überschneidungsgebiet die zuständige Schule festlegt. Soweit Schuleinzugsbereiche gebildet sind, kann die Schule die Aufnahme eines Schülers, der nicht im Schuleinzugsbereich wohnt, ablehnen, wenn für die Aufnahme keine besonderen Gründe gegeben sind.

(2) Die Rechtsverordnung erläßt:

a) für die öffentlichen Schulen des § 3 Abs. 1 der Schulträger nach den für Satzungen geltenden Vorschriften,

b) für die öffentlichen Schulen des § 3 Abs. 2 und die als öffentlich geltenden Schulen des § 3 Abs. 3 die obere Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Schulträgers und der Gemeinde,

c) für Bezirksfachklassen an Berufsschulen die für diesen Bezirk zuständige Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der beteiligten Schulträger.

(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind in der für die Verkündung von Verordnungen dieser Art vorgesehenen Weise zu verkünden.

Abschnitt II
Schulträger

§ 10 (Fn 5)
Land, Gemeinden und Gemeindeverbände
als Schulträger

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, Grundschulen zu errichten und fortzuführen.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Hauptschulen zu errichten und fortzuführen. Die Gemeinden sind verpflichtet, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen zu errichten und fortzuführen, wenn ein Bedürfnis dafür besteht. Besteht in mehreren kreisangehörigen Gemeinden ein Bedürfnis für die Errichtung und Fortführung einer Realschule, eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule, ohne daß in einer dieser Gemeinden die für die Errichtung und Fortführung erforderliche Mindestzügigkeit (§ 10 a) erreicht wird, und kommt eine Regelung der Schulträgerschaft durch eine oder mehrere dieser Gemeinden nicht zustande, ist der Kreis verpflichtet, die Schule zu errichten und fortzuführen. Ist ein derartiges Bedürfnis lediglich von einer kreisangehörigen Gemeinde festgestellt worden, ohne daß die erforderliche Mindestzügigkeit (§ 10 a) in dieser Gemeinde erreicht wird, so hat der Kreis zu ermitteln, inwieweit ein entsprechendes Bedürfnis anderer kreisangehöriger Gemeinden nach deren Feststellung besteht.

(3) Die kreisfreien Städte und Kreise sind verpflichtet, Bildungsgänge der Berufsschule zu errichten und fortzuführen. Sie sind verpflichtet, andere Bildungsgänge des Berufskollegs zu errichten und fortzuführen, wenn ein Bedürfnis dafür besteht.

(4) Das Schüleraufkommen und der Wille der Erziehungsberechtigten sind bei der Feststellung des Bedürfnisses zu berücksichtigen.

(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, Schulen für Erziehungshilfe, Schulen für Geistigbehinderte, Schulen für Lernbehinderte und in der Primarstufe Schulen für Sprachbehinderte zu errichten und fortzuführen. Ist in einer Gemeinde die zu einem geordneten Schulbetrieb erforderliche Zahl von Schülern nicht vorhanden und kommen ein Schulverband oder eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung freiwillig nicht zustande, so ist an Stelle der Gemeinden der Kreis verpflichtet, solche Schulen zu errichten und fortzuführen. Das für den Schulbereich zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags bedarf, die zu einem geordneten Schulbetrieb erforderliche Zahl von Schülern. Die Landschaftsverbände sind verpflichtet, Schulen für Blinde, Schulen für Gehörlose, Schulen für Körperbehinderte, Schulen für Schwerhörige, Schulen für Sehbehinderte und in der Sekundarstufe I Schulen für Sprachbehinderte zu errichten und fortzuführen.

(6) Die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände sind berechtigt, Schulen für Kranke zu errichten und fortzuführen.

(7) Soweit eine Verpflichtung nach den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 5 nicht besteht, sind die Gemeinden und Kreise berechtigt, Schulen zu errichten und fortzuführen. Sie können zur Errichtung und Fortführung von Schulen im Sinne von §§ 4 und 4 a durch das für den Schulbereich zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verpflichtet werden, wenn sie die erforderliche Verwaltungs- und Finanzkraft besitzen.

(8) Landschaftsverbände können durch das für die Angelegenheiten der Jugendhilfe zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem des für den Schulbereich zuständige Ministerium verpflichtet werden, in Heimen der Fürsorgeerziehung oder der freiwilligen Erziehungshilfe den erforderlichen Grund-, Haupt-, Sonder- und Berufsschulunterricht sicherzustellen.

(9) Das Land ist berechtigt, zur Ergänzung des Schulwesens Schulen mit einem besonderen Bildungsangebot oder einem überregionalen Einzugsbereich sowie zur Weiterentwicklung des Schulwesens Versuchsschulen zu errichten und fortzuführen.

(10) Für Schülerinnen und Schüler, die wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen die Schule nicht besuchen können oder wegen einer langandauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche am Unterricht nicht teilnehmen können, richtet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag Hausunterricht ein.

(11) Die Verpflichtung, Schulen zu errichten, besteht nicht, soweit und solange andere öffentliche oder private Schulträger das Schulbedürfnis durch einen geordneten Schulbetrieb erfüllen.

§ 10 a (Fn 22)
Mindestzügigkeit

(1) Realschulen und Gymnasien bis Klasse 10 müssen mindestens zweizügig, Gesamtschulen bis Klasse 10 in der Regel mindestens vierzügig gegliedert sein.

(2) Die Zahl der Schüler, die für die Errichtung von Realschulen, Gymnasien bis Klasse 10 und Gesamtschulen bis Klasse 10 erforderlich ist, errechnet sich aus der Zahl der aufsteigenden Klassen einer nach Absatz 1 gegliederten Schule; dabei gelten 28 Schüler als eine Klasse.

(3) Realschulen und Gymnasien bis Klasse 10, bei denen die Zweizügigkeit, sowie Gesamtschulen bis Klasse 10, bei denen die Dreizügigkeit vorübergehend unterschritten wird, können fortgeführt werden, wenn sich aus dem Schulentwicklungsplan ergibt, daß diese Mindestzügigkeit im Planungszeitraum nur vorübergehend unterschritten wird, und den betroffenen Schülern der Weg zu einer nach Absatz 1 gegliederten Schule der jeweiligen Schulform oder einer Gesamtschule nicht zugemutet werden kann. Der lehrplanmäßige Unterricht dieser Schule ist gemeinsam mit anderen Schulen (§ 5) und, soweit erforderlich, durch zusätzliche Lehrerstellen sicherzustellen.

(4) Das Weiterbildungskolleg hat in der Regel eine Mindestzahl von 240 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Bestehende Einrichtungen (Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg) können als Weiterbildungskolleg fortgeführt werden, sofern sie als Abendrealschule mindestens 160 oder als Abendgymnasium oder Kolleg mindestens 240 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben. Ein Weiterbildungskolleg kann auch fortgeführt werden, wenn die Mindestteilnehmerzahl unterschritten wird und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Weg zu einer anderen Bildungseinrichtung, die einen entsprechenden Abschluss vermittelt, nicht zugemutet werden kann.

§ 10 b (Fn 19)
Schulentwicklungsplanung

(1) Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände sind, soweit sie nach § 10 Schulträgeraufgaben zu erfüllen haben, verpflichtet, zur Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Die Bezirksregierungen beobachten die Schulentwicklungsplanung in ihrem Bezirk und fördern die Koordinierung der Bildungs- und Abschlussangebote.

(2) Schulen und Schulstandorte sind unter Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen gemäß § 10 Abs. 2 unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können. Bei der Errichtung neuer Schulen muss gewährleistet sein, dass andere Schulformen gemäß § 10 Abs. 2, soweit ein entsprechendes schulisches Angebot bereits besteht, auch künftig in zumutbarer Weise erreichbar sind. Die Bildungsangebote der Berufskollegs sollen darüber hinaus mit den nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stellen in der Region sowie der Arbeitsverwaltung abgestimmt werden.

(3) Können die Voraussetzungen für die Errichtung und Fortführung von Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen nur durch Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden, so sind diese Gemeinden insoweit zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung verpflichtet. Bestehen Zweifel über die Verpflichtung zur gemeinsamen Schulentwicklungsplanung, entscheidet innerhalb ihres Bezirks die Bezirksregierung und bezirksübergreifend die oberste Schulaufsichtsbehörde

(4) Die Schulentwicklungsplanung muss folgende inhaltliche Anforderungen berücksichtigen:

1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schulgrößen (Schülerzahl, Zügigkeit) und Schulstandorten,

2. die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Erziehungsberechtigten und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen und Jahrgangsstufen,

3. die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestandes nach Schulformen und Schulstandorten.

(5) Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 8 ist die Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzulegen

§ 11 (Fn 5)
Schulverband als Schulträger

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu Schulverbänden als Zweckverbände nach den dafür geltenden Bestimmungen zusammenschließen oder dazu zusammengeschlossen werden. Die Befugnisse der zur Bildung des Zweckverbandes zuständigen Behörde werden bei der Bildung, Änderung und Auflösung eines Schulverbandes von der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen.

(2) Den Sitz des Schulverbandes bestimmt die Satzung.

(3) Die Vertretungen der zum Schulverband gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände wählen für die Wahrnehmung der in den Gemeinden dem Rat obliegenden Aufgaben eine Schulverbandsversammlung. Die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der Schulverbandsversammlung bestimmt die Satzung; die Mitglieder wählen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

(4) Die Schulverbandsversammlung wählt aus den Hauptverwaltungsbeamten der verbandsangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände den Schulverbandsvorsteher und einen Stellvertreter für die Dauer ihres Hauptamtes. Auf die Wahl finden die Vorschriften des § 32 Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung. Soweit für die Angelegenheiten des Schulverbandes nicht die Schulverbandsversammlung oder der Schulausschuß zuständig ist, werden diese durch den Schulverbandsvorsteher verwaltet. Der Schulverbandsvorsteher vertritt den Schulverband.

(5) Die allgemeine Aufsicht über den Schulverband führt die Aufsichtsbehörde der Gemeinde, in welcher der Schulverband seinen Sitz hat, bei Beteiligung von Kreisen oder kreisfreien Städten die für den Sitz des Schulverbandes zuständige Bezirksregierung, bei Beteiligung von Landschaftsverbänden das Innenministerium.

(6) Die Aufgaben des Schulträgers können auch durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach den dafür geltenden Bestimmungen insgesamt einer Gemeinde übertragen werden. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Abschnitt III
Schulverwaltung und Schulaufsicht

§ 12 (Fn 16)
Schulausschüsse

(1) Die Gemeinden, die Kreise und die Schulverbände können für die von ihnen getragenen Schulen einen oder mehrere Schulausschüsse bilden.

(2) Der Schulausschuss wird nach den Vorschriften der kommunalen Verfassungsgesetze zusammengesetzt. Je ein von der katholischen und evangelischen Kirche benannter Geistlicher oder anderer Vertreter ist als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden.

(3) Auf Verlangen des Schulausschusses soll der Schulrat an Sitzungen des Schulausschusses teilnehmen.

(4) Wird kein Schulausschuss sondern ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, findet Absatz 2 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitwirkung der benannten Vertreter auf Gegenstände des Schulausschusses beschränkt bleibt.

§ 13
Schulvorstände für Schulen
des Bergbaues

(1) Die Verwaltung der Schulen eines Schulträgers des Bergbaues obliegt dem Schulvorstand. Es können auch mehrere Schulvorstände gebildet werden.

(2) Der Schulvorstand besteht aus Vertretern des Schulträgers, der im Bergbau Beschäftigten, der Lehrer, der Bergbehörde und der Schüler, bei Schulen der Sekundarstufe II auch der Erziehungsberechtigten. Die Zahl der Vertreter der Werksleitungen und die Zahl der Vertreter der im Bergbau Beschäftigten muß die gleiche sein, die Zahl der Erziehungsberechtigten und die Zahl der Schüler müssen zusammen der Zahl der Lehrer entsprechen. Den Vorsitzenden wählt der Schulvorstand aus seiner Mitte.

(3) Das Nähere ist in der Satzung zu regeln, die der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde bedarf.

§ 14
Schulaufsicht

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Sie wird als Schulaufsicht und als allgemeine Aufsicht ausgeübt.

(2) Die allgemeine Aufsicht ist die Staatsaufsicht über die Schulträger nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften.

(3) Die Schulaufsicht umfast die Dienst- und Fachaufsicht, die staatliche Ordnung, Förderung und Pflege des Schulwesens. Sie hat die pädagogische Selbstverantwortung zu pflegen, Schulträger, Schulleiter, Lehrer und Schüler zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten anzuhalten und das Interesse der kommunalen Selbstverwaltung an der Schule zu fördern.

(4) An der Ausübung der Schulaufsicht beteiligt das Land die Gemeinden, Gemeindeverbände und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften.

(5) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt. Dabei haben die schulfachlichen und die verwaltungsfachlichen Aufsichtsbeamten zur Wahrung der pädagogischen Aufgabe der Schule zusammenzuarbeiten.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde kann Lehrkräfte als Fachberater hinzuziehen, die die schulfachlichen Aufsichtsbeamten in ihrer Tätigkeit unterstützen. Die Fachberater nehmen die Aufgaben im Rahmen ihres Hauptamtes wahr.

§ 15 (Fn 5)
Schulaufsichtsbehörden

(1) Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das für den Schulbereich zuständige Ministerium. Er nimmt für das Land die Schulaufsicht über das gesamte Schulwesen wahr; er entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Es sichert die landeseinheitlichen Grundlagen für die pädagogische und organisatorische Arbeit der Schulen und für ein leistungsfähiges Schulwesen.

(2) Obere Schulaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie nimmt in ihrem Gebiet die Schulaufsicht über die Schulen wahr. Dieser obliegt insbesondere die Sicherung der fachlichen Anforderungen im Unterricht.

(3) Untere Schulaufsichtsbehörde ist das Schulamt. Es übt die Schulaufsicht über die in seinem Gebiet liegenden Grundschulen, Hauptschulen und Sonderschulen mit Ausnahme der Schulen für Blinde, der Schulen für Gehörlose und der Sonderschulen im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und der berufsbildenden Schulen aus. Weitere allgemeine Angelegenheiten kann das für den Schulbereich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Landesplanung und Verwaltungsreform des Landtags dem Schulamt für alle Schulformen und Schulstufen zuweisen.

§ 16 (Fn 5)
Besondere Zuständigkeitsregelungen

(1) Obere Schulaufsichtsbehörde für die bergmännischen berufsbildenden Schulen ist die Bezirksregierung Arnsberg.

(2) Das für den Schulbereich zuständige Ministerium übt die Schulaufsicht über die sozialpädagogischen Fachschulen und die Schulen in Heimen der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe im Benehmen mit dem für die Angelegenheiten der Jugendhilfe zuständigen Ministerium aus.

(3) Die Bezirksregierung und das Schulamt üben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Schulaufsicht über die Schulen in Heimen der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe im Benehmen mit dem Landschaftsverband aus.

(4) Für Schulversuche und Versuchsschulen kann das für den Schulbereich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Landesplanung und Verwaltungsreform des Landtags die Schulaufsicht abweichend von § 15 Abs. 2 und 3 regeln.

(5) Soweit es zur einheitlichen Wahrnehmung der Schulaufsicht erforderlich ist, kann das für den Schulbereich zuständige Ministerium einer Bezirksregierung die Ausübung der Schulaufsicht in einem bestimmten Aufgabengebiet auch für den Bereich einer Bezirksregierung oder mehrerer anderer Bezirksregierungen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Landesplanung und Verwaltungsreform des Landtags übertragen. Dies gilt insbesondere für die Sicherung einheitlicher fachlicher Unterrichtsanforderungen und besondere organisatorische oder schulfachliche Vorhaben.

(6) Das für den Schulbereich zuständige Ministerium kann Schulaufsichtsbeamte beauftragen, die Schulaufsicht in einem bestimmten Aufgabengebiet für den Bereich mehrerer Schulaufsichtsbehörden derselben Ebene wahrzunehmen.

§ 17 (Fn 5)
Organisation der oberen Schulaufsichtsbehörde

Die Aufgaben der Schulaufsicht nimmt die Bezirksregierung durch eine Schulabteilung wahr, die aus schulfachlichen und verwaltungsfachlichen Schulaufsichtsbeamten besteht.

§ 18 (Fn 24)
Organisation der unteren Schulaufsichtsbehörde

(1) Die Schulaufsicht wird in den kreisfreien Städten und in den Kreisen durch das Schulamt ausgeübt.

(2) Das Schulamt in der kreisfreien Stadt besteht aus dem Oberbürgermeister und dem schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten. Das Schulamt im Kreis besteht aus dem Landrat und dem schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten.

(3) Das Schulamt gliedert sich in den schulfachlichen, den verwaltungsfachlichen und den gemeinsamen Dienstbereich. Zum Dienstbereich des schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten gehören die schulfachlichen, zum Dienstbereich des Oberbürgermeisters oder des Landrates die rechtlichen, insbesondere die verwaltungsrechtlichen und die haushaltsrechtlichen Angelegenheiten. Jedes Mitglied entscheidet in seinem Dienstbereich selbständig, hat sich aber in wichtigen Angelegenheiten mit dem anderen Mitglied ins Benehmen zu setzen. Angelegenheiten, die beide Dienstbereiche betreffen, werden von den Mitgliedern des Schulamtes gemeinsam erledigt. Bestehen Zweifel über die Zuordnung der Angelegenheit, ist sie als gemeinsame Angelegenheit zu behandeln. Abschließende Entscheidungen im gemeinsamen Dienstbereich ergehen im Einvernehmen beider Mitglieder. Falls sie sich nicht einigen, entscheidet die Bezirksregierung.

(4) Einem Schulamt gehören in der Regel mehrere schulfachliche Schulaufsichtsbeamte an. Jeder Schulaufsichtsbeamte hat einen Schulaufsichtsbezirk, für den er gemäß Absatz 2 tätig wird; die Aufgabenbereiche können auch nach Schulformen oder Schulstufen aufgeteilt werden. Daneben nimmt der Schulaufsichtsbeamte weitere Aufgaben wahr, die ihm für das Schulamtsgebiet übertragen sind.

(5) Schulfachliche Angelegenheiten, die im gesamten Gebiet des Schulamtes einheitlich geregelt werden müssen, werden von allen schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten, die dem Schulamt angehören, gemeinsam beraten. Das Ergebnis ist durch Beschluß festzustellen. Diese Angelegenheiten gelten stets als wichtig im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 und werden von einem Sprecher der schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten vertreten. Der Sprecher vertritt auch die schulfachliche Seite des gemeinsamen Dienstbereichs, soweit nicht ein einzelner schulfachlicher Schulaufsichtsbeamter zuständig ist.

(6) Einzelheiten des Geschäftsablaufs im Schulamt regelt die Geschäftsordnung, die von dem für den Schulbereich zuständigen Ministerium erlassen wird.

(7) Der schulfachliche Schulaufsichtsbeamte ist Landesbeamter. Die Stellen der schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten des Schulamtes werden nach Anhörung der beteiligten Kreise oder kreisfreien Städte besetzt. Der schulfachliche Schulaufsichtsbeamte ist im Sinne des Beamtenrechts Vorgesetzter der Schulleiter und Lehrer.

(8) Die Personalausgaben für den schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten des Schulamtes trägt das Land. Die übrigen Kosten der Schulämter tragen die kreisfreien Städte und Kreise.

§ 19 (Fn 25)
Schutz der Daten von Schülern und
Erziehungsberechtigten

(1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schüler und der Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in der Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(2) Schüler und Erziehungsberechtigte sind zur Angabe der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten verpflichtet; sie sind bei der Datenerhebung auf ihre Auskunftspflicht hinzuweisen. Andere Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen erhoben werden. Minderjährige Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihre rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen. Unzumutbare, nicht zweckdienliche oder sachfremde Angaben dürfen auch mit Einwilligung weder erhoben noch gespeichert werden.

(3) Standardisierte Tests und schriftliche Befragungen von Schulanfängern und Schülern dürfen in der Schule nur durchgeführt werden, soweit dies für die Feststellung der Schulfähigkeit, für eine sonderpädagogische Förderung, für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung gemäß § 5c erforderlich ist. Andere Tests und Befragungen sind nur mit Einwilligung im Rahmen des Absatzes 2 zulässig. Aus Tests und schriftlichen Befragungen dürfen nur die Ergebnisse und der festgestellte Förderbedarf an andere Schulen übermittelt werden. Tests zur Leistungsbewertung in Schulen bleiben unberührt.

(4) Verhaltensdaten von Schülern, Daten über gesundheitliche Auffälligkeiten und etwaige Behinderungen, Ergebnisse aus in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Tests, aus psychologischen und ärztlichen Untersuchungen dürfen automatisiert nicht verarbeitet werden. Daten über besondere pädagogische, soziale und therapeutische Maßnahmen und deren Ergebnisse dürfen nur verarbeitet werden, soweit für Schüler eine besondere schulische Betreuung in Betracht kommt. Dies gilt auch für entsprechende außerschulische Daten, die der Schule amtlich bekannt geworden sind.

(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten dürfen einer Schule, der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger, dem Gesundheitsamt, dem Jugendamt, dem Landesjugendamt, den Ämtern für Ausbildungsförderung, der Bezirksregierung Köln sowie den Ausbildungsbetrieben der Schüler an Berufsschulen nur übermittelt werden, soweit sie von diesen Stellen zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben benötigt werden. Die Übermittlung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflicht erforderlich ist, ein Gesetz sie erlaubt oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Die Übermittlung von Daten der Schüler und der Erziehungsberechtigten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn ein rechtlicher Anspruch auf die Bekanntgabe der Daten besteht und schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder wenn der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Dem schulpsychologischen Dienst dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden.

(6) Erziehungsberechtigte und Schüler sind berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und Auskunft über die sie betreffenden Daten und die Stellen zu erhalten, an die Daten übermittelt worden sind. Dieses Recht ist ausgeschlossen, soweit dadurch berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter beeinträchtigt würden; in diesen Fällen ist eine Auskunft über die verarbeiteten Daten zu erteilen. Auskünfte über medizinische oder psychologische Daten dürfen, wenn eine Beeinträchtigung für Leib oder Leben des Betroffenen zu befürchten ist, nur über einen Arzt oder Psychologen bekanntgegeben werden; bei minderjährigen Schülern erhalten diese Auskünfte die Erziehungsberechtigten.

(7) Die Schule kann Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über wichtige schulische Angelegenheiten wie die Nichtversetzung, die Nichtzulassung oder das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung, den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht über eine Woche hinaus, die Entlassung von der Schule oder deren Androhung und die Verweisung von allen öffentlichen Schulen oder deren Androhung und über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen, informieren. Dies gilt nicht für erwachsene berufserfahrene Schülerinnen und Schüler. Die Schülerinnen und Schüler sind über die erteilten Auskünfte in Kenntnis zu setzen.

§ 19 a (Fn 26)
Schutz der Daten von Lehrern

(1) Daten der Lehrer, Lehramtsanwärter und Studienreferendare dürfen von Schulen verarbeitet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung bei der Unterrichtsorganisation, für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung gemäß § 5c sowie in dienstrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder sozialen Angelegenheiten erforderlich ist. Für Zwecke der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung dürfen Studienseminare und Prüfungsämter, das Landesinstitut für Schule und das Landesinstitut für Qualifizierung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten der Prüflinge, Lehramtsanwärter und Studienreferendare sowie Lehrer verarbeiten. § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 6 gelten entsprechend.

(2) In Dateien der Schulaufsichtsbehörden dürfen Daten der Lehrer, Lehramtsanwärter und Studienreferendare verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke des Unterrichtsbedarfs, für Personalmaßnahmen, für die Stellenbewirtschaftung oder für sonstige schulaufsichtliche Maßnahmen erforderlich ist. Dazu dürfen regelmäßig Daten von den Schulen und den Studienseminaren an die Schulaufsichtsbehörden und an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik übermittelt werden. Verhaltensdaten von Lehrern, Lehramtsanwärtern und Studienreferendaren, Daten über ihre gesundheitlichen Auffälligkeiten mit Ausnahme des Grades einer Behinderung, Ergebnisse von psychologischen und ärztlichen Untersuchungen sowie Daten über soziale und therapeutische Maßnahmen und deren Ergebnisse dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden.

(3) Für Zwecke der Planung und Statistik im Schulbereich dürfen die nach Absatz 2 in Dateien der Schulaufsichtsbehörden gespeicherten Daten der Lehrer, Lehramtsanwärter und Studienreferendare dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik regelmäßig übermittelt und zur Erstellung einer Statistik genutzt werden, soweit die Verarbeitung von Daten mit Personenbezug für die statistische Aufbereitung erforderlich ist.

(4) Im Rahmen der Haushaltskontrolle dürfen Daten der Lehrer, Lehramtsanwärter und Studienreferendare, die Bedienstete des Landes sind, an das Landesamt für Besoldung und Versorgung regelmäßig übermittelt und für diesen Zweck verarbeitet werden.

(5) Daten der Lehrer dürfen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften regelmäßig übermittelt werden, soweit dies für die Erteilung des Religionsunterrichts erforderlich ist.

(6) Zur Übermittlung von Daten in den Fällen der Absätze 2 bis 4 können automatisierte Übermittlungsverfahren eingerichtet werden.

§ 19 b (Fn 5)
Ergänzende Regelungen

(1) Ergänzend zu den §§ 19 und 19 a gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Die §§ 19 und 19 a gelten für Ersatzschulen in der Trägerschaft öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften, soweit für diese gleichwertige datenschutzrechtliche Regelungen nicht bestehen.

(3) Das für den Schulbereich zuständige Ministerium bestimmt mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags durch Rechtsverordnung die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Schüler, Erziehungsberechtigten, Lehrer, Lehramtsanwärter und Studienreferendare und regelt dabei im einzelnen

1. die Verarbeitung der Daten der Schüler und der Erziehungsberechtigten zu den in § 19 genannten Zwecken,

2. die Verarbeitung der Daten der Lehrer, Lehramtsanwärter und Studienreferendare zu den in § 19 a genannten Zwecken,

3. die regelmäßige Übermittlung der Daten der Schüler, Erziehungsberechtigten, Lehrer, Lehramtsanwärter und Studienreferendare an die in den §§ 19 und 19 a genannten Stellen; dabei sind Datenempfänger, Datenart und Zweck der Übermittlung festzulegen,

4. die Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten der Lehrer, Lehramtsanwärter und Studienreferendare gemäß § 19 a Abs. 6; dabei sind Datenempfänger, Datenart und Zweck der Übermittlung festzulegen,

5. die Dauer der Speicherung der Daten sowie das Verfahren zur Aufbewahrung, Aussonderung, Löschung und Vernichtung der Daten und Akten.

Abschnitt IV
Schulleitung

§ 20 (Fn 7)
Schulleitung und Schulleiter

(1) Jede Schule hat einen Schulleiter. Der Schulleiter ist zugleich Lehrer der Schule.

(2) Der Schulleiter leitet die Schule. Er trägt die Verantwortung für die Durchführung der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule. Er ist Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen. Der Schulleiter vertritt die Schule nach außen. Er trägt die Verantwortung für die Verwaltung der Schule. Ihm obliegt die Erledigung der laufenden schulischen Angelegenheiten. Er nimmt das Hausrecht wahr.

(3) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ist in enger Zusammenarbeit zwischen Schulleiter und Schulkonferenz zu erfüllen. Im Rahmen der sich aus § 5 SchMG ergebenden Zuständigkeit der Schulkonferenz ist der Schulleiter an deren Beschlüsse gebunden.

(4) Die äußeren Schulangelegenheiten sind in enger Zusammenarbeit zwischen Schulleiter und Schulträger durchzuführen. Die Anordnungen des Schulträgers sind für den Schulleiter verbindlich.

(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterkonferenzen einrichten. Die Schulleiterkonferenz berät und verständigt sich über Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich der Schulen, die eine einheitliche Behandlung erfordern. Sie dient auch der Zusammenarbeit der Schulen mit den Schulträgern und außerschulischen Partnern. Die Schulaufsichtsbehörde kann zu ihrer Unterstützung die Schulleiterkonferenz mit der Vorbereitung geeigneter Angelegenheiten beauftragen.

(6) Schulleiterkonferenzen werden in der Regel schulformübergreifend für das Gebiet eines Schulträgers eingerichtet. Sie können in begründeten Fällen auch gemeindeübergreifend oder als Teilkonferenzen für bestimmte Schulformen, Stadtbezirke oder Sachfragen gebildet werden.

(7) Das für den Schulbereich zuständige Ministerium erläßt zur Ausführung dieses Gesetzes und des Schulmitwirkungsgesetzes eine Dienstanweisung für Schulleiter und Lehrer.

(8) Schulleiter kann nur werden

1. an Schulen mit Ausnahme von Sonderschulen, wer

a)die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt oder

b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden Schulsystem vorhanden sind, verwendet werden kann;

2. an Sonderschulen, wer

a) die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik oder

b) die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen besitzt.

Dabei sind die besonderen erzieherischen und verwaltungsfachlichen Anforderungen der zu besetzenden Stelle zu berücksichtigen.

(9) Die Schulleiter an öffentlichen Schulen führen die von dem für den Schulbereich zuständigen Ministerium nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften festgesetzten Amtsbezeichnungen.

§ 21
Vertretung des Schulleiters

Im Falle der Verhinderung des Schulleiters übernimmt der ständige Vertreter die Schulleitung. Ist ein solcher nicht vorhanden oder ebenfalls verhindert, so übernimmt der dienstälteste Lehrer der Schule die Vertretung, sofern die Schulaufsichtsbehörde nicht einen anderen Lehrer mit der Vertretung beauftragt.

§ 21 a (Fn 8)
Besetzung der Schulleitung

(1) Für die Besetzung von Stellen der Leiter und deren ständigen Vertreter an Schulen, deren Träger Gemeinden oder Gemeindeverbände sind, hat der Schulträger ein Vorschlagsrecht. Er soll sich vor dessen Ausübung mit der Schulaufsichtsbehörde beraten. Die Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Das Vorschlagsrecht erlischt, wenn der Schulträger nicht innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch die Schulaufsichtsbehörde einen Vorschlag vorlegt. Die Schulaufsichtsbehörde kann diese Frist in besonderen Ausnahmefällen verlängern.

(3) Unter Würdigung des Vorschlags des Schulträgers ist im Rahmen der dienstrechtlichen und schulrechtlichen Vorschriften über die Besetzung der Stelle zu entscheiden. Eine Ablehnung des Vorschlags soll dem Schulträger innerhalb von drei Monaten nach Eingang mitgeteilt werden; sie ist schriftlich zu begründen. Nach der Ablehnung kann der Schulträger innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Vorschlag vorlegen.

(4) Das Vorschlagsrecht besteht nicht, wenn die Schulaufsichtsbehörde die Stelle aus zwingenden dienstlichen Gründen in Anspruch nimmt. Sie teilt dies unverzüglich nach Bekanntwerden der Umstände dem Schulträger mit; dieser kann die Entscheidung der obersten Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

§ 22a (Fn 27)
Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wirkt auf die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer hin.

Abschnitt V
Der Lehrer

§ 22
Rechtsstellung der Lehrer
an öffentlichen Schulen

(1) Die Lehrer an den öffentlichen Schulen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sind Bedienstete des Landes, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Lehrer an den öffentlichen Schulen des § 3 Abs. 2, an den Schulen des § 3 Abs. 3 und an den Schulen der Landschaftsverbände sind Bedienstete des Schulträgers. Ihre Anstellung bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Lehrer an den Sonderschulen dieser Schulträger sind Bedienstete des Landes.

(3) Lehrer an den öffentlichen Schulen im Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 3, die die für ihre Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzen und die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, sind in der Regel zu Beamten zu ernennen. Liegen die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Beamten nicht vor, so können Lehrer ausnahmsweise als Angestellte beschäftigt werden.

§ 23 (Fn 9)

§ 24 (Fn 10)

Abschnitt VI
Der Schüler

§ 25 (Fn 11)
Meinungsfreiheit, Schülerzeitungen

(1) Der Schüler hat das Recht, in der Schule seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Durch die Ausübung dieses Rechtes dürfen der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule sowie die Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden.

(2) Schülerzeitungen, die von Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren Schüler herausgegeben werden, stehen außerhalb der Verantwortung der Schule. Eine Zensur findet nicht statt. Schülerzeitungen unterliegen dem Presserecht sowie den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Sie dürfen auf dem Schulgrundstück verteilt werden. Schulleitung und Schulaufsichtsbehörde dürfen die Verbreitung nicht untersagen.

(3) Die Schule befähigt und ermutigt im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags dazu, das Recht der Meinungs- und Pressefreiheit wahrzunehmen. Nähere Bestimmungen trifft die Allgemeine Schulordnung.

§ 26 (Fn 12)
Allgemeine Schulordnung

(1) Die Rechtsbeziehungen im Schulverhältnis, insbesondere die Rechte und Pflichten des Schülers, regelt für öffentliche Schulen eine Allgemeine Schulordnung, die von dem für den Schulbereich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags erlassen wird. Soweit die Gleichwertigkeit von Ersatzschulen es erfordert, sind die Bestimmungen der Allgemeinen Schulordnung auch auf diese anzuwenden.

(2) Inhalt und Umfang der Allgemeinen Schulordnung bestimmen sich nach dem in der Landesverfassung und den Schulgesetzen festgelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und deren Pflicht, die Entwicklung des einzelnen Schülers ebenso wie die Entwicklung aller Schüler zu fördern.

(3) Die Allgemeine Schulordnung trifft insbesondere Bestimmungen über:

1. das Verfahren für die Aufnahme in die Schule, den Schulwechsel und die Beendigung des Schulverhältnisses; der Schüler kann entlassen werden, wenn er die Höchstausbildungsdauer überschreitet, in derselben Klasse oder Jahrgangsstufe zweimal hintereinander nicht versetzt wird oder als nicht schulpflichtiger Schüler trotz schriftlicher Warnung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt.

2. die Grundsätze für die Leistungsbewertung und Zeugniserteilung, unter Angabe des Noten- und Punktsystems,

3. . die Versetzung, die entsprechende Einstufung und Umstufung in Lerngruppen sowie das Überspringen von Klassen und Jahrgangsstufen; die Versetzung setzt voraus, daß der Schüler die Leistungsanforderungen der Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt hat,

4. die Übergänge zu den einzelnen Schulstufen und Schulformen sowie die Abschlüsse,

5. die Rechte und Pflichten des Schülers und der Erziehungsberechtigten sowie der für die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlichen sonstigen Personen; dabei sind insbesondere die Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen, die Voraussetzungen und der Umfang von Befreiungen und Beurlaubungen sowie das Verfahren bei Schulversäumnissen zu regeln,

6. die Verfügung über Schülerarbeiten,

7. die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege und Unfallverhütung notwendigen Maßnahmen,

8. die Ordnungsmaßnahmen.

(4) Im Rahmen der Allgemeinen Schulordnung und der sie ergänzenden Verwaltungsvorschriften kann die Schule im Benehmen mit dem Schulträger eine eigene Schulordnung erlassen. Der Schulträger soll im Benehmen mit der Schule die Benutzung der Schuleinrichtungen und des Schulgeländes in einer Hausordnung regeln.

§ 26 a (Fn 20)
Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen dienen der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von beteiligten Personen und Sachen. Sie können angewandt werden bei Pflichtverletzung durch Schüler, insbesondere bei Störung des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Verletzung der Teilnahmepflicht sowie bei Verstößen gegen die Schulordnung oder die Hausordnung oder andere schulische Anordnungen.

(2) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen kommt erst in Betracht, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten.

(3) Körperliche Züchtigung ist unzulässig.

(4) Kollektivmaßnahmen sind nicht zulässig, es sei denn, daß das Fehlverhalten jedem einzelnen Schüler zuzurechnen ist.

(5) Ordnungsmaßnahmen sind:

1. der schriftliche Verweis durch die Klassenkonferenz,

2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe durch die Lehrerkonferenz,

3. der vorübergehende Ausschluß vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen durch die Klassenkonferenz, in dringenden Fällen vorab durch den Schulleiter,

4. die Androhung der Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz,

5. die Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz; bei schulpflichtigen Schülern bedarf der Beschluß der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die den Schüler unter entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 1 einer anderen Schule zuweisen kann,

6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,

7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Maßnahme ist nur anzuwenden, wenn die Anwesenheit des Schülers aus Gründen der Sicherheit nicht verantwortet werden kann. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde. Soweit der Schüler seine Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist für geeignete Bildungsmaßnahmen zu sorgen.

Im Kurssystem tritt an die Stelle der Klassenkonferenz (Nrn. 1 und 3) ein Ausschuß der Jahrgangsstufenkonferenz; Mitglieder dieses Ausschusses sind die Lehrer, die den Schüler unterrichten.

(6) Maßnahmen nach Absatz 5 Nrn. 4 bis 7 sind nur zulässig, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Die Entlassung nach Absatz 5 Nr. 5 kann bei volljährigen nicht mehr schulpflichtigen Schülern auch erfolgen, wenn im Verlauf eines Monats insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt wurden.

(7) Vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; der Schüler kann hierbei einen Schüler oder Lehrer seines Vertrauens hinzuziehen.

§ 26 b
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

(1) Der erfolgreiche Abschluß eines Bildungsganges wird in der Regel durch ein Abschlußverfahren oder eine Prüfung festgestellt. Der Schüler soll dabei nachweisen, daß er das Ziel des jeweiligen Bildungsganges erreicht hat. Das für den Schulbereich zuständige Ministerium erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die insbesondere Regelungen enthalten über:

1. das Ziel, die Gliederung und die Dauer der Ausbildung,

2. die Aufnahmevoraussetzungen,

3. die Grundstruktur der Unterrichtsorganisation im Klassen- oder Kurssystem,

4. die Unterrichtsfächer, gegebenenfalls die Pflichtbedingungen und die Wahlmöglichkeiten, und die Stundentafel,

5. die Versetzung,

6. die erforderlichen Leistungsnachweise bei Abschlüssen ohne Prüfung,

7. den Zweck und die Gliederung der Prüfung,

8. die Bildung und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen sowie die Teilnahme von Vertretern des Schulträgers und der Erziehungsberechtigten,

9. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,

10. die Prüfungsfächer einschließlich Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, sowie die Befreiung von Prüfungsleistungen,

11. den Ablauf und das Verfahren der Prüfung,

12. den Rücktritt von der Prüfung und die Folgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen,

13. die Folgen von Täuschungshandlungen, insbesondere den Ausschluß von der Prüfung und die nachträgliche Aberkennung des Prüfungszeugnisses,

14. die Bewertung von Prüfungsleistungen sowie die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung,

15. die Erteilung von Abschluß- und Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen,

16. die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für Nachprüfungen und Wiederholungsprüfungen.

(2) Für Prüfungen, durch die Nichtschüler einen Abschluß erwerben, erlässt das für den Schulbereich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen; Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 27 (Fn 12)
Ferien

Die Ferien an den öffentlichen Schulen werden jährlich durch die Ferienordnung des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums festgelegt.

§ 28 (Fn 12)
Zugewiesene und auswärtige Schüler

(1) Die von dem für den Schulbereich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmende Schulaufsichtsbehörde kann aus Gründen eines geordneten Schulbesuchs Schüler einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und der beteiligten Schulträger der Pflichtschule einer anderen Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ganz oder für einzelne Unterrichtsfächer zuweisen. Die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde ist den beteiligten Schulträgern und den Erziehungsberechtigten zuzustellen.

(2) Die Aufnahme in eine öffentliche Schule, die nicht Pflichtschule ist, darf Schülern, deren Schulbesuch in ihrer Gemeinde nicht gewährleistet ist, nicht deshalb verweigert werden, weil die Erziehungsberechtigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Gemeinde haben. Auf Antrag eines Beteiligten stellt die von dem für den Schulbereich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmende Schulaufsichtsbehörde fest, ob der Schulbesuch in der Wohngemeinde gewährleistet ist.

Abschnitt VII
Schulgesundheitswesen

§ 29 (Fn 13)

(1) Für jede Schule bestellt das Gesundheitsamt im Benehmen mit dem Schulträger einen Schularzt.

(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich in Reihenuntersuchungen schulärztlich untersuchen zu lassen. Art und Umfang regelt die Allgemeine Schulordnung. Die Schulaufsichtsbeamten, Schulleiter, Lehrer und alle an der Schule tätigen Bediensteten sowie die Schüler sind verpflichtet, sich auf Weisung der oberen Schulaufsichtsbehörde untersuchen zu lassen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Ein Schüler, dessen Verbleib in der Schule eine ernste Gefahr für die Gesundheit der anderen Schüler bedeutet, kann vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Grund eines Gutachtens des Schularztes. Bei Gefahr im Verzuge ist der Schulleiter befugt, den Schüler vom Besuch der Schule vorläufig auszuschließen.

Abschnitt VIII
Schulanlage und Schulgebäude

§ 30 (Fn 21)
Bereitstellung und Unterhaltung, Schulzentrum

(1) Der Schulträger ist verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und ordnungsgemäß zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Neue Gebäude sind mit Ausnahme der Gebäude für die Primarstufe im Rahmen eines Schulzentrums zu erstellen, wenn dies die örtlichen Verhältnisse zulassen.

(2) Ein Schulzentrum ist die Zusammenfassung von Schulgebäuden auf einem Grundstück oder auf mehreren benachbarten Grundstücken zur Aufnahme einer Gesamtschule oder von Schulen verschiedener Schulformen der Sekundarstufe I, der Sekundarstufe II oder beider Sekundarstufen. Das für den Schulbereich zuständige Ministerium oder die von diesem bestimmte Schulaufsichtsbehörde kann von dem Erfordernis der Aufnahme von Schulen verschiedener Schulformen Ausnahmen für Schulversuche und Sonderschulen zulassen.

§ 31 (Fn 21)
Richtlinien

Das für den Schulbereich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien Richtlinien über Umfang und Ausgestaltung der Schulgrundstücke und Schulgebäude sowie über die Einrichtung des Schulgebäudes und über die Ausstattung der Schule mit Lehrmitteln erlassen. Die nichtstaatlichen Schulträger sollen diese Richtlinien beachten.

§ 31a
Zuwendungen, Werbung

(1) Schulen können für den Schulträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Sach- und Geldzuwendungen Dritter unterstützt werden. Der Schulträger stellt sicher, dass einzelne Schulen nicht unangemessen bevorzugt oder benachteiligt werden.

(2) Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Schulträger Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring), wenn diese Hinweise mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar sind und die Werbewirkung deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktritt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Sponsorings trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers.

(3) Im Übrigen ist Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, in der Schule grundsätzlich unzulässig. Näheres regelt die Allgemeine Schulordnung.

(4) Zuwendungen entbinden den Schulträger nicht von seinen Verpflichtungen nach § 30.

Abschnitt IX
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§§ 32 bis 35
(gegenstandslos)

§ 36 (Fn 12)
Ausführungsvorschriften

Das für den Schulbereich zuständige Ministerium erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 37
Vorschriften für besondere Schulformen

Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltungsschulen, die Krankenpflegeschulen und die sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe.

§ 38
Inkrafttreten (Fn 14, 15)

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1959 in Kraft.

Zusatz:
Befristung von Vorschriften
Artikel 17 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413):

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden von einer Befristung ausgenommen: Art 2 Nr. 4 u. 6 Buchstabe b)...

Zusatz:
künftige Regelungen
Zum 1. August 2005 treten in Kraft:
Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413):

§ 4 Abs. 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

"Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt, in der die Schülerinnen und Schüler jahrgangsübergreifend in Gruppen unterrichtet werden sollen."

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 155, ber. S. 447, geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 288), Gesetz v. 9. 2. 1993 (GV. NW. S. 84), 22. 2. 1994 (GV. NW. S. 76), Art. 2 d. Rechtsgrundlagengesetzes v. 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 243), Art. 2 d. Gesetzes zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Schulen v. 24. 4. 1995 (GV. NW. S. 376), durch Änd. d. Schulverwaltungsgesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 426),Artikel 7 d. Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430), Artikel 15 des 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); Artikel 1 d. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 408), Artikel 2 d. Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung v. 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574), Artikel 15 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462; ber. 2001 S. 29); Art. 2 d. Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 1. August 2003; Art. 2 d. Gesetzes v. 8. 7. 2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 2 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

§ 4 zuletzt geändert und § 4 e eingefügt durch Gesetz v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 426); in Kraft getreten am 1. August 1998.

Fn 3

§ 4 a neu gefasst durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574); in Kraft getreten am 1. August 2000.

Fn 4

§ 4 d und f gestrichen durch Gesetz v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 426); in Kraft getreten am 1. August 1998.

Fn 5

§§ 4b, 4e, 5, 10, 11, 15, 16, 17, und 19b zuletzt geändert durch Artikel 15 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§ 19 b eingefügt durch Art. 2 d. Gesetzes v. 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 243); in Kraft getreten am 17. Juni 1994.

Fn 7

§ 20 zuletzt geändert durch Artikel 15 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 8

§ 21 a eingefügt durch Gesetz v. 9. 2. 1993 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 18. Februar 1993.

Fn 9

§ 23 gestrichen mit Wirkung vom 18. Februar 1993 durch Gesetz v. 9. 2. 1993 (GV. NW. S. 84).

Fn 10

§ 24 gestrichen mit Wirkung vom 18. Februar 1993 durch Gesetz v. 9. 2. 1993 (GV. NW. S. 84).

Fn 11

§ 25 neugefaßt durch Gesetz v. 22. 2. 1994 (GV. NW. S. 76); in Kraft getreten am 15. März 1994.

Fn 12

§§ 26, 26b, 27, 28 und 36 geändert durch Artikel 15 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 13

§ 29 Abs. 2 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 243); in Kraft getreten am 17. Juni 1994.

Fn 14

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 3. Juni 1958.

Fn 15

Das Inkrafttreten des Gesetzes in der vorstehenden Neufassung ergibt sich aus Artikel 57 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Funktionalreform vom 26. Juni 1984 (GV. NW S. 370) und Artikel 16 Abs. 2 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1984 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 806).

Fn 16

§ 12 zuletzt geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 1. August 2003.

Fn 17

§ 5 b eingefügt durch Schulrechtsänderungsgesetz v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 408); in Kraft getreten am 1. August 1999; geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 18

§ 8 zuletzt geändert durch Artikel 15 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 19

§ 10 b neugefasst durch Gesetz v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 408); in Kraft getreten am 1. August 1999.

Fn 20

§ 26 a geändert durch Gesetz v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 408); in Kraft getreten am 1. August 1999.

Fn 21

§ 30 und § 31 zuletzt geändert durch Artikel 15 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 22

§ 10a Abs. 4 angefügt durch Art. 2 d. Gesetzes v. 19.10.1999 (GV. NRW. S. 574); in Kraft getreten am 1. August 2000.

Fn 23

§ 5 c eingefügt durch Art. 2 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 24

§ 18 zuletzt geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 25

§ 19 zuletzt geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 26

§ 19 a eingefügt durch Art. 2 d. Gesetzes v. 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 243); in Kraft getreten am 17. Juni 1994; zuletzt geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 27

§ 22a eingefügt durch Art. 2 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.



Normverlauf ab 2000: