Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zu quantitativen Eckdaten für Studium und Prüfungen in universitären Studiengängen (Eckdatenverordnung Universitäten - EckVO-U)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zu quantitativen Eckdaten für Studium
und Prüfungen in universitären Studiengängen
(Eckdatenverordnung Universitäten
- EckVO-U)

Vom 17. März 1994 (Fn 1)

Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532) (Fn 2) wird im Benehmen mit den Universitäten und mit Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Studiengänge mit einer Hochschulprüfung als erstem berufsqualifizierenden Abschluß mit Ausnahme der Studiengänge in evangelischer und katholischer Theologie.

§ 2
Studienvolumen

(1) Im Rahmen der Regelstudienzeit gemäß § 84 Abs. 2 UG beträgt das Studienvolumen

1. in den Fächergruppen Geisteswissenschaften und Gesellschaftswissenschaften

a) für die Diplomstudiengänge und D II-Studiengänge und für das Magisterstudium höchstens 140 Semesterwochenstunden,

b) für die D I-Studiengänge höchstens 120 Semesterwochenstunden;

Für fachlich begleitete Praktika und fachübergreifende Lehrveranstaltungen können bis zu zehn Semesterwochenstunden zusätzlich vorgesehen werden.

2. in den Fächern Mathematik, Psychologie und Sportwissenschaft

a) für die Diplomstudiengänge und D II-Studiengänge und für das Magisterstudium höchstens 160 Semesterwochenstunden,

b) für die D I-Studiengänge höchstens 135 Semesterwochenstunden;

3. in dem Fach Chemie

a) für die Diplomstudiengänge und D II-Studiengänge und für das Magisterstudium höchstens 200 Semesterwochenstunden,

b) für die D I-Studiengänge höchstens 160 Semesterwochenstunden;

4. in den übrigen Fächern der Fächergruppen Naturwissenschaften und Ingenieurwissenschaften sowie in den Fächern Informatik und Design

a) für die Diplomstudiengänge und D II-Studiengänge und für das Magisterstudium höchstens 175 Semesterwochenstunden,

b) für die D I-Studiengänge höchstens 145 Semesterwochenstunden.

(2) Bei einem integrierten Praxissemester erhöht sich das Studienvolumen um höchstens vier Semesterwochenstunden für begleitende Lehrveranstaltungen.

(3) Im Studienvolumen gemäß Absatz 1 sind mindestens 10 v.H. für zusätzliche Lehrveranstaltungen gemäß § 85 Abs. 3 Satz 2 UG enthalten.

(4) Der Anteil der Wahlpflichtveranstaltungen soll in den Studiengängen der Fächergruppen Naturwissenschaften und Ingenieurwissenschaften im Hauptstudium mindestens 50 v.H. des Studienvolumens betragen.

(5) Der Anteil der Übungen und Praktika am Lehrangebot für den Pflichtbereich und Wahlpflichtbereich soll in den Studiengängen der Fächergruppen Naturwissenschaften und Ingenieurwissenschaften mindestens ein Drittel betragen.

(6) Das Studienvolumen bestimmt sich nach den ungewichteten Präsenzstunden.

(7) Eine Überschreitung des Studienvolumens gemäß Absatz 1 um bis zu 10 v.H. ist nur zulässig, wenn der Anteil der Übungen und Praktika am Gesamtstudienvolumen mehr als 50 v.H. beträgt.

(8) Der Zeitaufwand, der für den Erwerb von Sprachkenntnissen als notwendige Zugangsvoraussetzung für einen Studiengang erforderlich ist, zählt nicht zum Studienvolumen.

§ 3
Prüfungselemente

(1) Prüfungselemente sind Leistungsnachweise und Fachprüfungen.

(2) In den Fächergruppen Geisteswissenschaften und Gesellschaftswissenschaften können Prüfungselemente bis zu folgenden Obergrenzen vorgesehen werden:

a) Diplomstudiengänge und D II-Studiengänge sowie Magisterstudium: zwölf Leistungsnachweise, acht Fachprüfungen;

b) D I-Studiengänge: acht Leistungsnachweise, sechs Fachprüfungen.

(3) In der Fächergruppe Naturwissenschaften sowie in den Fächern Mathematik, Informatik, Psychologie, Sportwissenschaft und Design können Prüfungselemente bis zu folgenden Obergrenzen vorgesehen werden:

a) Diplomstudiengänge und D II-Studiengänge sowie Magisterstudium: zwölf Leistungsnachweise, zwölf Fachprüfungen;

b) D I-Studiengänge: zehn Leistungsnachweise, zehn Fachprüfungen.

(4) In der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften können Prüfungselemente bis zu folgenden Obergrenzen vorgesehen werden:

a) Diplomstudiengänge und D II-Studiengänge sowie Magisterstudium: zwölf Leistungsnachweise, 14 Fachprüfungen;

b) D I-Studiengänge: zehn Leistungsnachweise, zwölf Fachprüfungen.

(5) Bis zu 50 v.H. der Fachprüfungen können durch Leistungsnachweise ersetzt werden. Werden die Fachprüfungen studienbegleitend abgelegt, können bis zu 50 v.H. der Leistungsnachweise durch Fachprüfungen ersetzt werden.

(6) Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über jeweils eine gemäß der Prüfungsordnung als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischen- oder Abschlußprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistung (insbesondere Klausurarbeit oder Referat oder Hausarbeit oder Studienarbeit oder mündliche Prüfung oder Entwurf oder Praktikumsbericht), die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens vier Semesterwochenstunden oderauf eine einsemestrige Lehrveranstaltung bezogen ist.

(7) Fachprüfung ist eine Prüfungsleistung in einem gemäß der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsfach/Teilgebiet in Form einer Klausurarbeit von maximal vier Stunden Dauer oder einer mündlichen Prüfung von maximal 45 Minuten Dauer; besondere Prüfungsformen, beispielsweise in künstlerischen Fächern, sind möglich. Fachprüfungen sind auch einer Prüfungsleistung gleichwertige Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 4 UG.

(8) Andere Prüfungselemente sind unzulässig.

(9) Fachprüfungen können im Rahmen des gemäß Absatz 7 festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Umfangs ausnahmsweise in zwei Teilprüfungen zerlegt werden; entsprechende Regelungen bedürfen der Genehmigung durch den Rektor oder die Rektorin.

(10) Andere Prüfungssysteme, insbesondere ein Punkteanrechnungssystem, können mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung erprobt werden.

(11) Umfang und Anforderungen der Prüfungselemente müssen unbeschadet eines Vorschlagsrechts der Studierenden dem Grundsatz folgen, daß nur geprüft wird, was zuvor gelehrt wurde.

§ 4
Kombinations-Studiengänge

(1) Bei Diplomstudiengängen, die nach ihrer Bezeichnung verschiedenen Fächergruppen bzw. Fächern gemäß §§ 2 und 3 angehören, bestimmen sich die Obergrenzen für das Studienvolumen und die Prüfungselemente nach dem Verhältnis der Fachanteile oder nach dem überwiegenden Fachanteil.

(2) Für das Magisterstudium und für Regionalstudiengänge gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 5
Internationale Studiengänge

Für Studiengänge, die gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule angeboten werden und zu Abschlüssen an beiden Hochschulen führen, kann die Hochschule das Studienvolumen und die Prüfungselemente abweichend von §§ 2 und 3 festlegen.

§ 6
Diplomarbeit und Magisterarbeit

(1) Die Bearbeitungszeit für Diplomarbeiten und Magisterarbeiten beträgt höchstens vier Monate, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema höchstens sechs Monate.

(2) In den Fächern Physik und Biologie beträgt die Bearbeitungszeit für Diplomarbeiten und Magisterarbeiten höchstens neun Monate. Die Prüfungsordnung kann für das Fach Physik eine zusätzliche Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vorsehen.

(3) Auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß ausnahmsweise eine Nachfrist bis zu vier Wochen, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema bis zu sechs Wochen gewähren.

(4) Die Prüfungsordnung legt einen Richtwert für den Umfang der Diplomarbeiten und Magisterarbeiten fest.

(5) Für die Themenstellung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht.

§ 7
Prüfungsablauf

(1) Fachprüfungen sollen studienbegleitend abgelegt werden.

(2) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von Fachprüfungen abmelden.

(3) Die Bewertung von Leistungsnachweisen und Fachprüfungen ist den Studierenden jeweils nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen.

(4) Die Bewertung von Diplomarbeiten und Magisterarbeiten ist den Studierenden jeweils nach spätestens acht Wochen mitzuteilen.

§ 8
Wiederholung

(1) Fachprüfungen dürfen zweimal wiederholt werden.

(2) Die Diplomarbeit, die Magisterarbeit und ein in der Prüfungsordnung vorgesehenes Kolloquium dazu dürfen jeweils einmal wiederholt werden.

(3) Für die Prüfungselemente sind in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen.

§ 9
Transparenz der Prüfungsanforderungen

(1) Die Fachbereiche erstellen studiengangbezogene Veranstaltungskommentare, die insbesondere Aufschluß geben über

1. die Ziele der einzelnen Lehrveranstaltungen,

2. die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltungen zum Studienplan und

3. notwendige und wünschenswerte Vorkenntnisse.

(2) Unbeschadet der gesetzlichen Erfordernisse enthält die Studienordnung eine inhaltliche Beschreibung der Prüfungsgebiete.

§ 10
Anpassungsfrist

Die Prüfungsordnungen und Studienordnungen sind innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung an diese anzupassen.

§ 11
Überprüfung

Die Regelungen gemäß §§ 2 und 3 sind auf der Grundlage gewonnener Erfahrungen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zu überprüfen.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 139. Aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 19. April 1994.



Normverlauf ab 2000: