Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Feststellung
des sonderpädagogischen Förderbedarfs
und die Entscheidung
über den schulischen Förderort
(VO-SF)

Vom 22. Mai 1995 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 7 Abs. 5 und 14 Schulpflichtgesetz (SchpflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1980 (GV. NW. S. 164) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1995 (GV. NW. S. 376), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:

Inhalt

§ 1

Allgemeines

§ 2

Behinderungen und sonderpädagogischer Förderbedarf

§ 3

Sehschädigungen

§ 4

Hörschädigungen

§ 5

Lern- und Entwicklungsstörungen

§ 6

Geistige Behinderung

§ 7

Körperbehinderung

§ 8

Schwerstbehinderung

§ 9

Förderschwerpunkte

§ 10

Eröffnung des Verfahrens

§ 11

Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

§ 12

Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort

§ 13

Aufnahme in die Schule

§ 14

Jährliche Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderortes

§ 15

Beendigung der sonderpädagogischen Förderung

§ 16

Sonderpädagogische Förderung Berufsschulpflichtiger

§ 17

Inkrafttreten

§ 1
Allgemeines

(1) Ergeben sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule für die Erziehungsberechtigten oder die Schule Anhaltspunkte dafür, daß eine Schülerin oder ein Schüler nur mit sonderpädagogischer Unterstützung im Unterricht hinreichend gefördert werden kann, so ist ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Entscheidung über den schulischen Förderort nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.

(2) Zuständig für das Verfahren und die Entscheidung über den Förderbedarf sowie den schulischen Förderort ist die Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler die allgemeine Schule besucht oder gemäß §§ 6 und 13 SchpflG besuchen müßte.

(3) Die Erziehungsberechtigten und der Schulträger sind während des Verfahrens nach Maßgabe dieser Verordnung zu beteiligen.

(4) Nach Abschluß der Erprobungsstufe (§ 5 a SchVG) ist ein Verfahren nur noch in Ausnahmefällen durchzuführen.

§ 2
Behinderungen und sonderpädagogischer Förderbedarf

(1) Behinderungen, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf bedingen können, sind

1. Sehschädigungen (Blindheit, Sehbehinderung),

2. Hörschädigungen (Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit),

3. Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung, Erziehungsschwierigkeit),

4. geistige Behinderung,

5. Körperbehinderung.

Sie können auch das Ausmaß einer Schwerstbehinderung haben.

(2) Eine Behinderung hat nicht in jedem Fall sonderpädagogischen Förderbedarf zur Folge. In der Regel ist sonderpädagogische Förderung nur dann erforderlich, wenn Behinderungen oder Lern- und Entwicklungsstörungen im Sinne der §§ 3 bis 8 vorliegen.

(3) Die für die sonderpädagogische Förderung maßgeblichen Schwerpunkte ergeben sich aus § 9.

§ 3
Sehschädigungen

(1) Blindheit liegt vor, wenn das Sehvermögen so stark herabgesetzt ist, daß die Betroffenen sich auch nach optischer Korrektur nicht wie Sehende verhalten können. Schülerinnen und Schüler, die mit Erblindung rechnen müssen, sind hinsichtlich des sonderpädagogischen Förderbedarfs entsprechend zu behandeln.

(2) Eine Sehbehinderung liegt vor, wenn die zentrale Sehschärfe auf dem besseren Auge oder auf beiden Augen nach Korrektur 1/3 bis 1/25 der Norm beträgt oder das Gesichtsfeld erheblich eingeschränkt ist oder eine progressive Myopie von mindestens 7,0 Dioptrien besteht und eine Minderung der Sehfunktion zu erwarten ist oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Seheindrücke besteht.

§ 4
Hörschädigungen

(1) Gehörlosigkeit liegt vor, wenn lautsprachliche Informationen der Umwelt nicht über das Gehör aufgenommen werden können.

(2) Schwerhörigkeit liegt vor, wenn trotz apparativer Versorgung lautsprachliche Informationen der Umwelt nur begrenzt aufgenommen werden können und wenn erhebliche Beeinträchtigungen in der Entwicklung des Sprechens und der Sprache oder im kommunikativen Verhalten oder im Lernverhalten auftreten oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Höreindrücke besteht.

§ 5
Lern- und Entwicklungsstörungen

(1) Lernbehinderung liegt vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden.

(2) Sprachbehinderung liegt vor, wenn der Gebrauch der Sprache nachhaltig gestört und mit erheblichem subjektivem Störungsbewußtsein sowie Beeinträchtigungen in der Kommunikation verbunden ist, so daß sie durch schulbegleitende oder zeitlich begrenzte stationäre Maßnahmen nicht behebbar ist.

(3) Erziehungsschwierigkeit liegt vor, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, daß sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist.

§ 6
Geistige Behinderung

Geistige Behinderung liegt vor, wenn hochgradige Beeinträchtigungen im Bereich der intellektuellen Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit vorliegen mit der Folge, daß die Schülerinnen und Schüler zu ihrer selbständigen Lebensführung aller Voraussicht nach lebenslange Hilfen benötigen.

§ 7
Körperbehinderung

Körperbehinderung liegt vor, wenn erhebliche Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungssystems, Schädigungen von Gehirn, Rückenmark, Muskulatur oder Knochengerüst, Fehlfunktion von Organen oder schwerwiegende psychische Belastungen infolge andersartigen Aussehens vorliegen.

§ 8
Schwerstbehinderung

Als schwerstbehindert gelten Schülerinnen und Schüler, deren Behinderung auf der Grundlage einer geistigen Behinderung, einer Körperbehinderung oder einer Erziehungsschwierigkeit erheblich über die üblichen Erscheinungsformen hinausgeht oder bei denen zwei oder mehr der Behinderungen Blindheit, Gehörlosigkeit, anhaltend hochgradige Erziehungsschwierigkeiten, geistige Behinderung und hochgradige Körperbehinderung vorliegen.

§ 9
Förderschwerpunkte

(1) Förderschwerpunkte in Fällen des § 3 sind auf Art und Grad der Sehschädigung abgestimmte Hilfen zur Erschließung der Umwelt, die Mobilitätserziehung, die Entwicklung von Orientierungsstrategien sowie von Verhaltensweisen für das Bewältigen der Anforderungen des Alltags. Darüber hinaus sind für die Informationsaufnahme das Restsehvermögen zu aktivieren, die taktil-kinästhetische und auditive Wahrnehmung sowie die Sprache auszubilden.

(2) Förderschwerpunkte in Fällen des § 4 sind der auf Art und Grad der Hörschädigung abgestimmte Sprachaufbau, lautbildende Maßnahmen sowie die Absehschulung und Hilfen zur optischen Orientierung sowie zur Entwicklung des Vibrationssinns, das Hörtraining und die optimale Nutzung von technischen Hörhilfen. Die Schülerinnen und Schüler sind zu einer verständlichen Lautsprache unter Einbeziehung des Resthörvermögens zu befähigen. Gebärdensprachliche Kommunikationsformen dienen der Unterstützung der Förderschwerpunkte.

(3) Förderschwerpunkte in Fällen des § 5 sind die Erziehung zu elementaren Formen des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens, Aufbau und Stärkung des Selbstvertrauens und Hilfen in den Bereichen Wahrnehmung, Motorik sowie sprachliche Kommunikation. Die Förderung umfaßt je nach Art und Grad der Lern- und Entwicklungsstörungen die Vermittlung grundlegender Kenntnisse, sprachtherapeutische Arbeit und Hilfen zur Orientierung im sozialen Umfeld sowie zur Selbststeuerung.

(4) Förderschwerpunkte in Fällen des § 6 sind spezifische Entwicklungs- und Strukturierungshilfen für eine aktive Lebensbewältigung in sozialer Integration, insbesondere für das Erfahren der eigenen Person, für den Aufbau des Lebenszutrauens, für die Selbstversorgung bis hin zur eigenen Existenzsicherung, für das Zurechtfinden in der Umwelt und für die Orientierung in sozialen Beziehungen.

(5) Förderschwerpunkte in Fällen des § 7 sind Hilfen zur Ausweitung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit, zur Verbesserung von Kommunikation und Motorik, zur Erweiterung eigener Handlungsmöglichkeiten, zur Nutzung spezifischer Hilfsmittel und zum möglichst selbständigen Bewältigen alltäglicher Verrichtungen. Die Schülerinnen und Schüler sollen Hilfen zur Akzeptanz der eigenen Behinderung sowie zum Aufbau sozialer Beziehungen und zu einer realistischen Selbsteinschätzung ihrer Leistungsmöglichkeiten erhalten.

(6) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer Schwerstbehinderung sind die in den Absätzen 1 bis 5 dargestellten Förderschwerpunkte den individuellen Bedürfnissen anzupassen.

§ 10
Eröffnung des Verfahrens

(1) Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt

a) durch die Erziehungsberechtigten über die allgemeine Schule oder

b) durch die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Erziehungsberechtigten.

Die Erziehungsberechtigten können den Antrag mit der Anmeldung zu Beginn der Schulpflicht stellen.

(2) Der Antrag ist an die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Schulaufsichtsbehörde zu richten.

§ 11
Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

(1) Zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragt die zuständige Schulaufsichtsbehörde eine sonderpädagogische Lehrkraft, die in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin oder des Schülers feststellt und in einem Gutachten darstellt. Dabei ist das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung nach Absatz 3 einzubeziehen.

(2) Den Erziehungsberechtigten ist bereits während der Erstellung des Gutachtens die Möglichkeit für eine Aussprache zu geben.

(3) Vor Abschluß des Gutachtens veranlaßt die Schulaufsichtsbehörde eine schulärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt. Sie umfaßt die Feststellung des körperlichen Entwicklungsstandes und die Beurteilung der allgemeinen gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane sowie die feststellbaren Beeinträchtigungen und Behinderungen aus medizinischer Sicht.

(4) Das Gutachten ist mit allen Unterlagen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf vorzulegen. Diese kann, soweit es für die Entscheidungsfindung notwendig ist, Gutachten weiterer Fachkräfte oder Fachdienste einholen.

§ 12
Entscheidung über den sonderpädagogischen
Förderbedarf und den Förderort

(1) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den sonderpädagogischen Förderbedarf und über den schulischen Förderort.

(2) Förderort kann eine dem ermittelten Förderbedarf entsprechende Sonderschule sein oder eine allgemeine Schule, soweit an dieser die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine Förderung im Sinne des § 9 gegeben sind, der Schulträger gemäß § 7 Abs. 4 SchpflG zugestimmt hat und die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Teilnahme ihres Kindes am gemeinsamen Unterricht für Behinderte und Nichtbehinderte in einer allgemeinen Schule stellen.

(3) Die für die Entscheidung zuständige Schulaufsichtsbehörde kann den Erziehungsberechtigten empfehlen, einen Antrag auf Teilnahme ihres Kindes am gemeinsamen Unterricht für Behinderte und Nichtbehinderte zu stellen, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Förderort kann auch eine Sonderschulklasse an einer allgemeinen Schule sein oder eine sonderpädagogische Fördergruppe als Teil einer allgemeinen Schule.

(5) Vor den Entscheidungen nach Absatz 1 sind die Erziehungsberechtigten zu einem Gespräch einzuladen, bei dem die für die Schülerin oder den Schüler erforderlichen Schwerpunkte der Förderung dargestellt und die Möglichkeiten einer sonderpädagogischen Förderung besprochen werden. Dabei ist Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten über die sonderpädagogische Förderung ihres Kindes anzustreben. Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, eine Person ihres Vertrauens zu diesem Gespräch hinzuzuziehen. Den Erziehungsberechtigten ist unter Beachtung des § 19 Abs. 6 Satz 3 SchVG auf Wunsch Einsicht in das Gutachten gemäß § 11 Abs. 1 sowie in die ihm zugrunde liegenden Unterlagen zu geben.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde kann entscheiden, daß die sonderpädagogische Förderung zunächst probeweise für die Dauer bis zu einem halben Jahr stattfindet.

(7) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(8) Die bei der Schulaufsichtsbehörde entstandenen Unterlagen und Daten werden der aufnehmenden Schule zugeleitet. Bei einem wegen einer sonderpädagogischen Förderung notwendigen Schulwechsel werden das Gutachten gemäß § 11 Abs. 1, das Gutachten des Gesundheitsamtes sowie Berichte anderer Stellen übermittelt, soweit diese Daten im Einzelfall für die weitere sonderpädagogische Förderung erforderlich sind.

§ 13
Aufnahme in die Schule

(1) Hat die Schulaufsichtsbehörde entschieden, daß für die sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers eine allgemeine Schule der geeignete Förderort ist, so melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind bei der benannten Schule oder bei einer der benannten Schulen an, soweit es diese Schule nicht bereits besucht.

(2) Hat die Schulaufsichtsbehörde entschieden, daß für die sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers die Sonderschule der geeignete Förderort ist, so melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind bei der benannten Schule oder bei einer der benannten Schulen an.

(3) Hat die Schulaufsichtsbehörde einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf Teilnahme ihres Kindes am gemeinsamen Unterricht für Behinderte und Nichtbehinderte in einer allgemeinen Schule nicht stattgegeben, so veranlaßt sie gemäß Absatz 2 den Besuch einer Sonderschule.

(4) Melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind nicht an, veranlaßt die Schulaufsichtsbehörde die Aufnahme gemäß § 5 ASchO. Die Aufnahme ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

§ 14
Jährliche Überprüfung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs und des Förderortes

(1) Die Schule überprüft jährlich, ob der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf weiterhin besteht und ob der Besuch einer anderen Schule angebracht ist.

(2) Ist nach Auffassung der Schule bei Fortbestand eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ein Schulwechsel angebracht, so ist dies mit den Erziehungsberechtigten zu erörtern und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde so rechtzeitig mitzuteilen, daß darüber noch vor Ablauf des Schuljahres entschieden werden kann.

(3) Bei einem Schulwechsel finden §§ 12 und 13 entsprechende Anwendung.

(4) Bei einem Wechsel von der Grundschule in eine weiterführende allgemeine Schule zur Teilnahme am gemeinsamen Unterricht finden auch die Bestimmungen der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule entsprechende Anwendung.

§ 15
Beendigung der sonderpädagogischen Förderung

(1) Ist nach Auffassung der zuständigen Lehrerinnen und Lehrer die sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr erforderlich, so teilt die Schule dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach Erörterung mit den Erziehungsberechtigten mit.

(2) Stellt die Schulaufsichtsbehörde fest, daß der Besuch einer Sonderschule nicht mehr erforderlich ist, so teilt sie den Erziehungsberechtigten die Entscheidung mit und benennt ihnen die Schule oder die Schulen, bei der oder denen sie ihr Kind anmelden können.

(3) Stellt die Schulaufsichtsbehörde fest, daß ein sonderpädagogischer Förderbedarf bei der Teilnahme am gemeinsamen Unterricht in einer allgemeinen Schule nicht mehr besteht, so teilt sie dies den Erziehungsberechtigten mit.

(4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 und 3 können auch probeweise für ein halbes Jahr getroffen werden.

§ 16
Sonderpädagogische Förderung Berufsschulpflichtiger

(1) Zuständig für das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den Förderort ist die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler berufsschulpflichtig ist.

(2) Werden Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf ausnahmsweise erstmals zu Beginn oder während der Zeit der Berufsschulpflicht festgestellt, ist gemäß §§ 11 bis 13 zu verfahren.

(3) In Fällen, in denen bereits während der Vollzeitschulpflicht sonderpädagogische Förderung stattgefunden hat und dies nach dem begründeten Urteil der abgebenden Schule auch während der Zeit der Berufsschulpflicht notwendig ist, ist folgendes Verfahren durchzuführen:

1. Die abgebende Schule leitet ihren Vorschlag mit Unterlagen der zuständigen aufnehmenden Schule zu.

2. Die aufnehmende Schule leitet den Vorgang mit einer eigenen Stellungnahme an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung weiter; Gutachten der Arbeitsverwaltung sind zu berücksichtigen.

3. Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit der Schülerin oder dem Schüler die Entscheidung mit.

§ 17
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.

(2) Zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitete Feststellungsverfahren werden nach den bisher geltenden Regelungen abgeschlossen.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 496.

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten am 1. August 2005.  

Fn2

SGV. NW. 223.



Normverlauf ab 2000: