Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung gemäß § 26 b SchVG - AO-GS)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über den Bildungsgang in der Grundschule
(Ausbildungsordnung
gemäß § 26 b SchVG - AO-GS)

Vom 14. November 1996 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule vom 13. November 1996 (GV. NW. S. 476) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung gemäß § 26 b SchVG - AG-GS) vom 30. Mai 1979 in der vom 1. August 1997 an geltenden Fassung bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 14. November 1996

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Bildungsgang
in der Grundschule
(Ausbildungsordnung
gemäß § 26 b SchVG - AO-GS)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. November 1996

Aufgrund des § 26 b Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NW. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1995 (GV. NW. S. 376), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:

Inhalt

§ 1

Ziel des Bildungsgangs

§ 2

Dauer und Gliederung

§ 3

Aufnahme in die Grundschule

§ 4

Zurückstellung

§ 5

Folgen der Zurückstellung

§ 6

Vorzeitige Einschulung

§ 7

Unterrichtsfächer, Stundentafel

§ 8

Unterrichtsorganisation

§ 9

Leistungsbewertung

§ 10

Zeugnis

§ 10a

Lern- und Förderempfehlung

§ 11

Versetzung

§ 12

Übergang

§ 13

Gemeinsamer Unterricht

§ 14

Inkrafttreten

Anlage:

Stundentafel (Anlage zu § 7 AO-GS)

§ 1
Ziel des Bildungsgangs

Die Grundschule als die für alle Kinder gemeinsame Grundstufe des Bildungswesens hat auf der Grundlage des in der Landesverfassung und den Schulgesetzen vorgegebenen Bildungs- und Erziehungsauftrags die Aufgabe,

1. alle Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer individuellen Voraussetzungen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung, in den sozialen Verhaltensweisen sowie in ihren musischen und praktischen Fähigkeiten gleichermaßen umfassend zu fördern,

2. grundlegende Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in Inhalt und Form so zu vermitteln, daß sie den individuellen Lernmöglichkeiten und Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler angepaßt sind,

3. durch fördernde und ermutigende Hilfe zu den systematischeren Formen des Lernens allmählich hinzuführen und damit die Grundlagen für die weitere Schullaufbahn zu schaffen,

4. die Lernfreude der Schülerinnen und Schüler zu erhalten und weiter zu fördern.

§ 2
Dauer und Gliederung

(1) Der Bildungsgang in der Grundschule dauert in der Regel vier Jahre. Er ist in vier aufsteigende Klassen gegliedert. Diese können auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes mit Zustimmung der Schulkonferenz als jahresübergreifende Klassen geführt werden. § 16 a Abs. 4 Satz 1 SchOG bleibt unberührt.

(2) Die Klassen 1 und 2 bilden eine pädagogische Einheit.

(3) Der Schulkindergarten ist Teil der Grundschule und hat die Aufgabe, vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder zur Schulreife zu führen.

§ 3 (Fn 5)
Aufnahme in die Grundschule

(1) Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni das 6. Lebensjahr vollendet haben, werden am 1. August des selben Kalenderjahres schulpflichtig (§ 3 Abs. 1 SchpflG) und sind gemäß § 4 AschO von den Erziehungsberechtigten bis spätestens zum 15. November des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht, zum Besuch der Grundschule anzumelden.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Aufnahme aufgrund einer Untersuchung durch die vom Gesundheitsamt bestellten Schulärztin oder den vom Gesundheitsamt bestellten Schularzt. Die schulärztliche Untersuchung umfaßt die Feststellung des körperlichen Entwicklungsstandes und die Beurteilung der allgemeinen, gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane.

(3) Im Rahmen des Anmeldeverfahrens stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um am Unterricht teilnehmen zu können. Kinder, die nicht über diese erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, kann die Schule zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichten, soweit sie nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert werden.

§ 4 (Fn 8)
Zurückstellung

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann ein schulpflichtiges Kind gemäß § 4 SchpflG ein schulpflichtiges Kind vor der Einschulung für ein Jahr vom Schulbesuch zurückstellen, wenn im schulärztlichen Gutachten erhebliche gesundheitliche Bedenken gegen die Einschulung geltend macht. Vor der Entscheidung sind die Erziehungsberechtigten zu hören.

§ 5 (Fn 9)
(aufgehoben)

§ 6 (Fn 3)
Vorzeitige Einschulung

(1) Kinder, die nach dem 30.Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit; § 3 Abs. 2 SchpflG).

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trifft die Entscheidung unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens und nach einem Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten.

(3) Mit der Aufnahme in die Schule wird das Kind schulpflichtig (§ 3 Abs. 2 SchpflG).

§ 7 (Fn 7)
Unterrichtsfächer, Stundentafel

(1) Der Unterricht umfasst die Fächer Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Sport, Musik, Kunst, Religionslehre sowie den Förderunterricht. In den Klassen 3 und 4 wird das Fach Englisch unterrichtet. Die Begegnung mit Sprachen wird im Rahmen des Unterrichts ab Klasse 1 ermöglicht. Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, wird muttersprachlicher Unterricht angeboten, sofern entsprechender Unterricht zugelassen ist und die personellen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Für den Unterricht gelten die Stundentafel (Anlage) sowie die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung herausgegebenen Richtlinien und Lehrpläne.

(3) Die Berechnungseinheit für die in der Stundentafel angegebenen Wochenstunden beträgt 45 Minuten. Die Unterrichtszeit wird unter Berücksichtigung der Belastbarkeit, der Konzentrationsfähigkeit und der Bewegungsbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler sowie der fachlichen Notwendigkeiten variabel gestaltet und durch ausreichende Pausen gegliedert.

§ 8
Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht stellt die für alle Schülerinnen und Schüler erforderlichen Grundlagen in den Fächern sicher ist insbesondere durch Maßnahmen der inneren Differenzierung so zu gestalten, daß er den Leistungsstand, das Lernmöglichkeiten, die Belastbarkeit und die Interessen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt. Er ist fächerübergreifend auszurichten.

(2) Der Förderunterricht soll grundsätzlich allen Schülern zugute kommen. Er trägt insbesondere dazu bei, daß auch bei Lernschwierigkeiten die grundlegenden Ziele erreicht werden. Darüber hinaus unterstützt er die Entwicklung besonderer Fähigkeiten und Interessen.

(3) Der Unterricht der Grundschule soll überwiegend von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erteilt werden.

§ 9 (Fn 7)
Leistungsbewertung

(1) Die Schülerinnen und Schüler der Grundschule werden auf die Bewertung der in der Schule erbrachten Leistungen allmählich vorbereitet.

(2) In den Klassen 1 und 2 werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler ohne Verwendung von Notenstufen beschrieben (§ 25 Abs. 3 AschO). Dies gilt auch für die Klasse 3, wenn die Schulkonferenz nach Beratung in den betreffenden Klassenpflegschaften einen entsprechenden Beschluß gefaßt hat. Als Leistung werden nicht nur Ergebnisse, sondern auch Anstrengungen und Lernfortschritte bewertet.

(3) Zur Feststellung des individuellen Lernfortschritts in den Klassen 1 und 2 sind kurze schriftliche Übungen zulässig. In den Klassen 3 und 4 werden schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung in den Fächern Mathematik und Deutsch geschrieben. Die Leistungsbewertung richtet sich im übrigen nach §§ 21, 25 AschO.

§ 10
Zeugnisse

(1) Die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 und 2 erhalten jeweils zum Ende des Schuljahres, die Schülerinnen und Schüler der Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres Zeugnisse.

(2) Die Zeugnisse der Klassen 1 bis 3 enthalten einen Bericht über die Entwicklung im Arbeits- und Sozialverhalten sowie über die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern. Die Zeugnisse der Klasse 3 enthalten darüber hinaus Noten, wenn die Schulkonferenz keinen Beschluß gemäß § 9 Abs. 2 gefaßt hat. Die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten Noten.

(3) Die Zeugniserteilung richtet sich im übrigen nach § 26 AschO.

§ 10a (Fn 6)
Lern- und Förderempfehlung

Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung gefährdet ist, und ihre Erziehungsberechtigten erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung. Dasselbe gilt im Falle der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres.

§ 11 (Fn 7)
Versetzung

(1) Der Übergang von der Klasse 1 in die Klasse 2 erfolgt ohne Versetzung, der Übergang in die Klasse 3, 4 und 5 jeweils durch Versetzungsentscheidung. In den Schuljahren 2003/2004 bis 2006/2007 sind die im Fach Englisch erbrachten Leistungen der Schülerinnen und Schüler nicht versetzungswirksam.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler ist zu versetzen, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, darüber hinaus auch dann, wenn aufgrund der Gesamtentwicklung zu erwarten ist, daß in der nächsthöheren Klasse eine hinreichende Förderung und eine erfolgreiche Mitarbeit möglich sind.

(3) Das Versetzungsverfahren richtet sich nach den §§ 27 bis 29 AschO. Eine Nachprüfung (§ 29 Abs. 1 AschO) findet in der Grundschule nicht statt. Der Rücktritt (§ 28 Abs. 1 AschO) ist jederzeit möglich.

§ 12 (Fn 4)
Übergang

(1) Im ersten Schulhalbjahr der Klasse 4 informiert die Grundschule über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I und das örtliche Schulangebot.

(2) Anschließend berät die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Erziehungsberechtigten in einem persönlichen Gespräch alle Möglichkeiten der weiteren schulischen Förderung.

(3) Das Halbjahreszeugnis der Klasse 4 enthält eine begründete Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung am besten geeignet erscheint; dabei ist jeweils neben der Hauptschule oder der Realschule oder dem Gymnasium auch die Gesamtschule zu benennen. Über die Empfehlung und deren Begründung entscheidet die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz auf der Grundlage des Leistungsstandes, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers sowie unter Einbeziehung des Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten.

(4) Die Erziehungsberechtigten melden die Schülerin oder den Schüler unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 für eine Schule der von ihnen gewählten Schulform an. Die weiterführende Schule unterrichtet die Grundschule über die Anmeldung.

(5) Die weiterführende Schule lädt die Erziehungsberechtigten zu einem verbindlichen Beratungsgespräch ein, wenn diese von der Empfehlung gemäß Absatz 3 abweichen.

§ 13 (Fn 8)
Gemeinsamer Unterricht

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die in der Grundschule sonderpädagogisch gefördert werden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF).

(3) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf der Grundlage der Richtlinien und Lehrpläne der Grundschule sowie der Richtlinien und gegebenenfalls der Lehrpläne des dem festgestellten Förderbedarfs entsprechenden Sonderschultyps unterrichtet.

(4) Schülerinnen und Schüler, die nicht nach den grundlegenden Lernanforderungen der Grundschule unterrichtet werden können, erhalten ein Zeugnis mit der Bemerkung, daß sie in der Grundschule sonderpädagogisch gefördert wurden. Der Übergang in die nächst höhere Klasse erfolgt abweichend von § 11 ohne Versetzung. Die Leistungen werden auch in den Klassen 3 und 4 ohne Verwendung von Notenstufen beschrieben (§ 25 Abs. 3 AschO). Die Bestimmung für die Zeugnisse in den Klassen 1 und 2 (§ 10 Abs. 2 Satz 1) gilt auch für die Klassen 3 und 4. Am Ende der Klasse 4 ist das Verfahren gemäß §§ 11 bis 13 VO-SF durchzuführen. Neue Gutachten nach § 11 VO-SF sind nur dann einzuholen, wenn es erforderlich ist.

(5) Für Schülerinnen und Schüler, die nach den grundlegenden Lernanforderungen der Grundschule unterrichtet worden sind, ist am Ende der Klasse 4 über die Versetzung nach Klasse 5 und über die Notwendigkeit einer weiteren sonderpädagogischen Förderung gemäß §§ 11 bis 13 VO-SF zu entscheiden. Neue Gutachten nach § 11 VO-SF sind nur dann einzuholen, wenn es erforderlich ist.

(6) In Schulen, die die Primarstufe und die Sekundarstufe umfassen, ist am Ende der Klasse 4 in allen Fällen ein Verfahren gemäß §§ 11 bis 13 VO-SF durchzuführen.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft (Fn 2).

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis
(Artikel 2 der VO v.31.1.2003 (GV. NRW. S. 56))

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Sie gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die sich zum Schuljahr 2003/2004 in der Klasse 4 befinden. § 11 Abs. 1 Satz 2 tritt mit Beginn des Schuljahres 2007/2008 außer Kraft.

Zusatz:
Befristung von Vorschriften

Artikel 17 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413): Die Vorschriften dieses Gesetzes treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

Zusatz:
künftige Regelungen

Zum 1. August 2005 treten in Kraft:

Artikel 6 Nr. 2 und 7 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413) mit der Maßgabe, dass nach Wahl der Schule die Klassen 1 und 2 bereits vorher als Schuleingangsphase geführt werden können:

2. § 2 erhält folgende Fassung:

"§ 2
Dauer und Gliederung

(1) Der Bildungsgang in der Grundschule dauert in der Regel vier Jahre.

(2) Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt, in der die Schülerinnen und Schüler in der Regel jahrgangsübergreifend in Gruppen unterrichtet werden. Eine Schule kann mit Zustimmung der Schulkonferenz eine andere Organisationsform wählen, die individuelle Förderung ebenso ermöglicht. Die Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann auch in einem Jahr oder in drei Jahren durchlaufen werden. Die Höchstverweildauer in der Schuleingangsphase ist auf drei Jahre begrenzt. Der Besuch des dritten Jahres wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

(3) Die Klassen 3 und 4 sind aufsteigend gegliedert. Sie können mit Zustimmung der Schulkonferenz auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes mit der Schuleingangsphase verbunden und jahrgangsübergreifend geführt werden. § 16a Abs. 4 Satz 1 SchOG bleibt unberührt."

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Der Übergang in die Klassen 3, 4 und 5 erfolgt jeweils durch Versetzungsentscheidung. Der Übergang vom ersten Schulbesuchsjahr in das zweite Schulbesuchsjahr erfolgt ohne Versetzungsentscheidung. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eine Versetzung vom ersten Schulbesuchsjahr in die Klasse 3 kann die Versetzungskonferenz nach Anhörung der Erziehungsberechtigten aussprechen, wenn sie auf Grund der Leistungen und der Gesamtentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers die Eignung für die Klasse 3 feststellt. Den Verbleib in der Schuleingangsphase für ein drittes Jahr beschließt die Versetzungskonferenz nach Anhörung der Erziehungsberechtigten, wenn sie auf Grund der Leistungen und der Gesamtentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers die Eignung für die Klasse 3 nicht feststellen kann."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 478, geändert durch Artikel 4 Nr. 3 d. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 408), 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003 und 1. August 2004; Art. 1 der VO 31. 1. 2003 (GV. NRW. S. 56), in Kraft getreten am 1. August 2003.

Aufgehoben durch VO v. 23.3.2005 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 1.August 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 30. Mai 1979. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung ergibt sich aus der in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsverordnung.

Fn 3

§ 6 Abs. 1 geändert durch Artikel 4 Nr. 3 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 408); in Kraft getreten am 1. August 1999.

Fn 4

§ 12 geändert durch VO v. 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761); in Kraft getreten am 30. Dezember 2000.

Fn 5

§ 3 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 6

§ 10a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 7

§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 u. § 11 Abs. 1 geändert durch VO v. 31. 1. 2003; in Kraft getreten am 1. August 2003.

Fn 8

§§ 4 und 13 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 1. August 2004.

Fn 9

§ 5 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 1. August 2004.



Normverlauf ab 2000: