Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I (Ausbildungsordnung Sekundarstufe I - AO-S I)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung in der Sekundarstufe I
(Ausbildungsordnung Sekundarstufe I - AO-S I)

Vom 21. Oktober 1998 (Fn 1)

Aufgrund des § 26 b Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NW. S. 155)(Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetze vom 25. November 1997 (GV. NW. S. 426 und S. 430), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Bildungsziele der Sekundarstufe I, Schulprogramm

§ 2 Gliederung der Sekundarstufe I

§ 3 Dauer der Ausbildung

§ 4 Aufnahme

§ 5 Wechsel der Schulform

§ 6 Unterrichtsorganisation, Unterrichtsfächer, Stundentafeln

§ 7 Leistungsbewertung, Klassenarbeiten

§ 8 Zeugnisse

§ 8a Lern- und Förderempfehlung

§ 9 Information und Beratung

§ 10 Ergänzende Bestimmungen für behinderte Schülerinnen und Schüler

2. Abschnitt
Erprobungsstufe

§ 11 Ziel, Gliederung und Dauer

§ 12 Wechsel der Schulform während der Erprobungsstufe

§ 13 Abschluss der Erprobungsstufe

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Hauptschule

§ 14 Unterrichtsorganisation, Wahlpflichtunterricht, Fachleistungsdifferenzierung

4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Realschule

§ 15 Unterrichtsorganisation, Wahlpflichtunterricht

§ 16 Besondere Bestimmungen für die Aufbaurealschule

5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das Gymnasium

§ 17 Unterrichtsorganisation, Wahlpflichtunterricht

§ 18 Besondere Bestimmungen für das Aufbaugymnasium

6. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Gesamtschule

§ 19 Unterrichtsorganisation, Wahlpflichtunterricht, Fachleistungsdifferenzierung

7. Abschnitt
Allgemeine Versetzungsbestimmungen

§ 20 Allgemeine Versetzungsbestimmungen

§ 21 Allgemeine Versetzungsanforderungen

§ 22 Nachprüfung

§ 23 Wiederholung der Klassen 9 und 10 für den Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung

8. Abschnitt
Besondere Versetzungsbestimmungen

§ 24 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule

§ 25 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Realschule

§ 26 Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium

§ 27 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule

9. Abschnitt
Erwerb von Schulabschlüssen und Berechtigungen

§ 28 Allgemeine Bestimmungen

§ 29 Hauptschulabschluss

§ 30 Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 -

§ 31 Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife -

§ 32 Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 33 Ergänzende Bestimmungen für Sonderschulen

§ 34 Inkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Bildungsziele der Sekundarstufe I, Schulprogramm

(1) Die Schulformen der Sekundarstufe I bauen auf der Grundschule auf. Auf der Grundlage des in der Landesverfassung und den Schulgesetzen vorgegebenen Bildungs- und Erziehungsauftrages und im Rahmen der sich aus den Richtlinien und Lehrplänen ergebenden besonderen Zielsetzungen der Schulformen haben sie die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine gemeinsame Grundbildung zu vermitteln und sie zu befähigen, eine Berufsausbildung aufzunehmen oder in vollzeitschulische allgemeinbildende oder berufliche Bildungsgänge der Sekundarstufe II einzutreten. Die Schulformen bieten Bildungsmöglichkeiten an, die die Befähigungen und Neigungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler berücksichtigen.

(2) Die Schulen legen auf der Grundlage ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie im Rahmen der für sie geltenden Richtlinien und Lehrpläne die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit in einem Schulprogramm fest. Sie konkretisieren darin den allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag im Hinblick auf die spezifischen Voraussetzungen und Merkmale ihrer Schülerschaft und die spezifischen Gegebenheiten der Schule und ihres regionalen Umfeldes. Auf der Grundlage des Schulprogramms überprüfen die Schulen in regelmäßigen Abständen die Durchführung und den Erfolg ihrer Arbeit.

§ 2
Gliederung der Sekundarstufe I

(1) Die Sekundarstufe I umfasst die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium bis Klasse 10 sowie die Gesamtschule bis Klasse 10 als integrierte Schulform. Die Aufbauform der Realschule und des Gymnasiums umfasst in der Sekundarstufe I die Klassen 7 bis 10.

(2) In der Hauptschule, der Realschule und im Gymnasium werden jeweils die Klassen 5 und 6 als Erprobungsstufe geführt.

§ 3 (Fn 4)
Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung in der Sekundarstufe I dauert in der Regel sechs Jahre. Die Dauer kann um zwei Jahre überschritten werden. Um ein weiteres Jahr kann sie nach Entscheidung der Versetzungskonferenz überschritten werden, wenn die Gründe für die Wiederholung von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind. Diese Fristen schließen die Verweildauer in der Erprobungsstufe (§ 11 Abs. 3) ein.

(2) Für leistungsstarke Schülerinnen und Schüler kann an Gymnasien und Gesamtschulen der Bildungsgang durch folgende Maßnahmen um ein Schuljahr verkürzt werden:

a) durch individuelles Überspringen einer Klasse oder Jahrgangsstufe gemäß § 28 Abs. 2 ASchO und § 2 Abs. 3 APO-GOSt;

b) durch Zusammenfassung und Förderung leistungsstarker Schülerinnen und Schüler nach der Erprobungsstufe in Gruppen, die aufgrund individueller Vorversetzungsentscheidung eine Klasse oder Jahrgangsstufe überspringen (§ 20 Abs. 1 Satz 2; vgl. § 2 Abs. 3 APO-GOSt);

c) durch die Bildung von Profilklassen mit erhöhten Anforderungen, in denen leistungsstarke Schülerinnen und Schüler von der Klasse 7 oder 9 an zusammengefasst werden. Die Unterrichtsinhalte der Jahrgangsstufe 11 werden in der Sekundarstufe I vorgearbeitet. Die Schülerinnen und Schüler können nach Klasse 10 unmittelbar in die Jahrgangsstufe 12 eintreten (§ 2 Abs. 4 APO-GOSt).

Über die Einrichtung von Profilklassen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Schulkonferenz. Die Genehmigung zur Einrichtung entsprechender Klassen erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger. Die Klassenbildungswerte des Regelsystems müssen dauerhaft erreicht werden.

§ 4 (Fn 4)
Aufnahme

(1) Die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I setzt grundsätzlich ein Versetzungszeugnis der bisher besuchten Grundschule oder einer Sonderschule, die nach den Richtlinien der Grundschule unterrichtet, voraus.

(2) Die Aufnahme in Profilklassen gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe c setzt voraus, dass die Schülerinnen und Schüler in der Regel durchgehend gute Leistungen nachweisen und ein entsprechender Antrag der Erziehungsberechtigten vorliegt. Die Entscheidung über die Eignung trifft die Versetzungskonferenz am Ende der Klasse 6 oder 8. Über die Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt oder die Einstufung in das Regelsystem auf Antrag oder bei Nichtversetzung entscheidet die zuständige Klassenkonferenz in der Zusammensetzung der Versetzungskonferenz.

§ 5 (Fn 5)
Wechsel der Schulform

(1) Ein Wechsel der Schulform auf Antrag der Erziehungsberechtigten ist bis zum Beginn der Klasse 9 möglich. Die Klassenkonferenz in der Zusammensetzung der Versetzungskonferenz der abgebenden Schule trifft die Entscheidung über die Eignung für einen Wechsel in die gewünschte Schulform und in welcher Klasse die Schullaufbahn fortgesetzt werden kann. Der Wechsel kann in der Regel nur zum Beginn eines Schuljahres erfolgen.

(2) Voraussetzung für einen Wechsel zur Realschule, zur Aufbaurealschule, zum Gymnasium oder zum Aufbaugymnasium ist, dass aufgrund des bisherigen Leistungsbildes eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. Für einen Wechsel zum Gymnasium oder Aufbaugymnasium ist es zusätzlich erforderlich, dass die Schülerin oder der Schüler ab Klasse 7 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat.

(3) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler, die vom Gymnasium zur Realschule oder Hauptschule oder von der Realschule zur Hauptschule übergehen, werden in die nächsthöhere Klasse aufgenommen, wenndie Versetzungsbedingungen der aufnehmenden Schulform erfüllt sind; nicht ausreichende Leistungen in der zweiten Fremdsprache bleiben unberücksichtigt, wenn sie in der aufnehmenden Schulform nicht fortgesetzt wird. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 nicht vor, werden nicht versetzte Schülerinnen und Schüler probeweise in die nächsthöhere Klasse aufgenommen. Bis spätestens in der 12. Unterrichtswoche entscheidet die Versetzungskonferenz der aufnehmenden Schule, in welcher Klasse die Schullaufbahn fortgesetzt wird.

(4) Für nicht versetzte Schülerinnen und Schüler, die in die Gesamtschule übergehen, gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Bei einem Schulformwechsel kann zur Sicherung der Schullaufbahn nach Entscheidung durch die Schulaufsichtsbehörde von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.

§ 6 (Fn 5)
Unterrichtsorganisation, Unterrichtsfächer, Stundentafeln

(1) Der Unterricht wird als Pflichtunterricht und als Wahlpflichtunterricht erteilt.

(2) Pflichtunterricht ist der nach Wochen- oder Jahresstundenzahl und Fächern/ Lernbereichen für alle verbindliche Unterricht. Wahlpflichtunterricht ist der nach Wochen- oder Jahresstundenzahl verbindliche, von der Schülerin oder dem Schüler im Rahmen des Angebots der Schule wählbare Unterricht, der entsprechend den individuellen Befähigungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung ermöglicht. Der Wahlpflichtbereich I umfasst Wahlpflichtunterricht in den Klassen 7 bis 10, der Wahlpflichtbereich II Wahlpflichtunterricht in den Klassen 9 und 10.

(3) Zusätzlich kann Förderunterricht eingerichtet werden.

(4) Arbeitsgemeinschaften können als Unterrichtsveranstaltungen auch klassen- und jahrgangsübergreifend angeboten werden. Sie werden nicht auf die nach den Stundentafeln vorgesehene Wochen- oder Jahresstundenzahl angerechnet.

(5) Für den Unterricht sind die Stundentafeln gemäß Anlagen 1 bis 6, die Richtlinien, Lehrpläne und sonstigen Erlasse der obersten Schulaufsichtsbehörde sowie die auf dieser Grundlage entwickelten schuleigenen Lehrpläne verbindlich. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fächer und Lernbereiche sowie einen zeitlich veränderten Fremdspracheneinsatz und Abweichungen von der Fremdsprachenfolge zur Erprobung zulassen. Bei bilingualem Unterricht kann die oberste Schulaufsichtsbehörde Abweichungen von Zeitanteilen einzelner Unterrichtsfächer zulassen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Fremdsprachenfolge besteht nicht.

(6) Der Pflichtunterricht findet in der Regel im Klassenverband statt. Soweit die Fächer des Pflichtunterrichts und der Wahlpflichtunterricht es erfordern, können andere Lerngruppen gebildet werden.

(7) Die Grundeinheit für eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Im Rahmen eines Wochen-, Monats-, Halbjahres- oder Jahresplanes) können andere Zeiteinheiten oder Epochenunterricht von der Schulkonferenz festgelegt werden; das in den Stundentafeln festgelegte Gesamtvolumen für das einzelne Fach oder den einzelnen Lernbereich ist verbindlich. Bei fächerübergreifendem Unterricht werden die in Anspruch genommenen Zeitanteile auf das Stundenvolumen der einbezogenen Fächer oder Lernbereiche angerechnet. Projekte, Schülerbetriebspraktika, Erkundungen, Schulfahrten und ähnliche Veranstaltungen können zeitlich begrenzt an die Stelle des in den Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichts treten. Die Unterrichtszeit wird durch ausreichende Pausen unterbrochen.

(8) Die Fächer eines Lernbereichs können in einem Schuljahr im Wechsel je ein Schulhalbjahr unterrichtet werden (Halbjahresunterricht). Sie können aufgrund einer Entscheidung der Schulkonferenz auch integriert unterrichtet werden, sofern dies die Richtlinien und Lehrpläne der Schulform zulassen.

(9) Nach Entscheidung der Schulkonferenz können im Unterricht besondere fachliche und pädagogische Schwerpunkte gesetzt und fächerübergreifende Unterrichtsformen eingeführt werden. Diese Entscheidung ist im Schulprogramm festzulegen; Absatz 7 bleibt unberührt.

(10) Für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, kann diese Sprache mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde anstelle einer zweiten oder dritten Fremdsprache angeboten werden, sofern die personellen, organisatorischen und curricularen Voraussetzungen gegeben sind. Die Muttersprache anstelle der zweiten Fremdsprache kann auch in Lerngruppen für mehrere Schulen aller Schulformen der Sekundarstufe I unterrichtet werden. Wird nach dieser Verordnung Englisch ab Klasse 7 als zweite Fremdsprache verpflichtend unterrichtet, kann der Unterricht in der Muttersprache auch an die Stelle der ersten Fremdsprache treten.

(11) Am Unterricht in der Muttersprache anstelle einer zweiten Fremdsprache können geeignete Schülerinnen und Schüler auch zusätzlich zum Unterricht in ihren anderen Fremdsprachen teilnehmen. Die Note wird im Zeugnis bescheinigt. Bei der Vergabe der Abschlüsse gemäß §§ 29 bis 31 kann in diesem Fall eine mindestens gute Leistung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen.

(12) Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die nicht an einem Unterricht gemäß Absatz 10 oder Absatz 11 teilnehmen, wird muttersprachlicher Unterricht in den Schulformen oder schulformübergreifend angeboten, sofern entsprechender Unterricht zugelassen ist und die personellen Voraussetzungen vorliegen. Am Ende ihres Bildungsgangs in der Sekundarstufe I legen die Schülerinnen und Schüler eine Sprachprüfung auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses ab.

(13) Schülerinnen und Schüler, die die Sekundarstufe I einer deutschen Schule nicht von Beginn an besucht haben und nicht in das Sprachenangebot der Schule eingegliedert werden konnten, können zum Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an einer Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) teilnehmen. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note einer Fremdsprache.

§ 7 (Fn 5)
Leistungsbewertung, Klassenarbeiten

(1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach den §§ 21, 22 und 25 ASchO. Schülerinnen und Schüler erhalten eine Lernbereichsnote, wenn nach Maßgabe dieser Ausbildungsordnung ein Lernbereich integriert unterrichtet wird.

(2) Schriftliche Klassenarbeiten zur Leistungsfeststellung werden in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ersten Fremdsprache sowie nach besonderer Bestimmung dieser Ausbildungsordnung in den Fächern der Wahlpflichtbereiche geschrieben. Einmal im Schuljahr kann eine Klassenarbeit durch eine andere Form der schriftlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden, soweit dies nach den besonderen Bestimmungen dieser Ausbildungsordnung nicht ausgeschlossen ist.

(3) Nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß § 21 Abs. 6 ASchO sind nach Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachzuholen oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist.

(4) Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Muttersprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten.

§ 8
Zeugnisse

(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende des Schulhalbjahres und zum Ende des Schuljahres Zeugnisse gemäß §§ 25, 26 ASchO. Auf Antrag sind die am Ende des Schuljahres erworbenen Abschlüsse und Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken. In den Zeugnissen der Hauptschule und der Gesamtschule ist anzugeben, in welchen Fächern der Unterricht in Grundkursen und Erweiterungskursen erteilt worden ist und auf welche Anspruchsebene sich die jeweilige Note bezieht. Noten in den Wahlpflichtfächern sind entsprechend zu kennzeichnen.

(2) Bei einem Schulwechsel innerhalb der Sekundarstufe I wird ein Überweisungszeugnis ausgestellt, auf dem erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken sind. Bei einem Wechsel von der Gesamtschule in eine andere Schulform der Sekundarstufe I wird auf dem Überweisungszeugnis vermerkt, welche Jahrgangsstufe und welche Schulform die Schülerin oder der Schüler zu besuchen berechtigt ist. Wer die Schule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verlässt und einen Abschluss erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Wer die Schule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.

§ 8a (Fn 6)
Lern- und Förderempfehlung

Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung gefährdet ist, und ihre Erziehungsberechtigten erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung. Dasselbe gilt im Falle der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres.

§ 9 (Fn 5)
Information und Beratung

(1) Zu Beginn der Sekundarstufe I informiert die Schule die Erziehungsberechtigten über die wesentlichen Regelungen der jeweiligen Schulform und die möglichen Abschlüsse.

(2) Zum Ende der Klasse 7 werden die Erziehungsberechtigten über die Lernentwicklung ihres Kindes informiert sowie darüber, dass Schulformwechsel nur gemäß § 5 möglich sind.

(3) In den Klassen 9 und 10 werden die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte über die mit den Abschlüssen verbundenen Berechtigungen und die damit eröffneten Bildungsgänge in den Schulformen der Sekundarstufe II informiert und auf Wunsch beraten.

(4) Berufswahlvorbereitung ist eine verpflichtende Aufgabe in der Sekundarstufe I. Schülerinnen und Schüler sollen so gefördert werden, dass sie selbständig und eigenverantwortlich Entscheidungen im Prozess ihrer Berufswahl treffen können. Dazu arbeiten die Schulen insbesondere mit den Berufskollegs (§ 10 Abs. 1 Kooperationsverordnung - KVO vom 24. März 1995 - GV. NW. S. 360) und der Berufsberatung des Arbeitsamtes zusammen.

§ 10
Ergänzende Bestimmungen für behinderte Schülerinnen und Schüler

Soweit es die Behinderung oder ein sonderpädagogischer Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.

2. Abschnitt
Erprobungsstufe

§ 11
Ziel, Gliederung und Dauer

(1) Die Erprobungsstufe (§ 2 Abs. 2) dientder Erprobung, Förderung und Beobachtung der Schülerinnen und Schüler, um in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten die Entscheidung über deren Eignung für die gewählte Schulform sicherer zu machen.

(2) Die Klassen 5 und 6 bilden eine pädagogische Einheit; der Übergang erfolgt ohne eine Versetzungsentscheidung.

(3) Die Verweildauer in der Erprobungsstufe beträgt höchstens drei Jahre. Die Klasse 5 der Erprobungsstufe kann gemäß § 28 Abs. 1 ASchO einmal freiwillig wiederholt werden.

(4) In der Erprobungsstufe werden viermal im Schuljahr Erprobungsstufenkonferenzen durchgeführt, in denen über die individuelle Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, über etwaige Schwierigkeiten, deren Ursachen und mögliche Wege zu ihrer Überwindung und über besondere Fördermöglichkeiten beraten wird. Für Zusammensetzung, Stimmberechtigung und Verfahren der Konferenzen gelten die Bestimmungen für die Versetzungskonferenz gemäß § 27 ASchO. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine mit Koordinierungsaufgaben beauftragte Lehrkraft. Die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler in der Grundschule unterrichtet haben, können nach § 7 Abs. 3 KVO an den Erprobungsstufenkonferenzen teilnehmen.

§ 12
Wechsel der Schulform während der Erprobungsstufe

Stellt die Klassenkonferenz in der Zusammensetzung als Versetzungskonferenz fest, dass eine Schülerin oder ein Schüler der Klasse 5 in einer anderen Schulform besser gefördert werden kann, so teilt sie dies den Erziehungsberechtigten mit und empfiehlt, einen Wechsel der Schulform zum Ende des Schuljahres zu beantragen.

§ 13
Abschluss der Erprobungsstufe

(1) Vor Abschluss der Erprobungsstufe prüft die Versetzungskonferenz unter Berücksichtigung des Leistungsstandes und der zu erwartenden Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, ob die gewählte Schulform weiterhin besucht oder die Schulform gewechselt werden soll. Soll ein Schulformwechsel empfohlen werden, ist dies den Erziehungsberechtigten spätestens sechs Wochen vor Schuljahresende schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig ein Beratungstermin anzubieten.

(2) Am Ende der Erprobungsstufe entscheidet die Versetzungskonferenz mit der Versetzung in die Klasse 7 auch über die Eignung der Schülerin oder des Schülers für die besuchte Schulform.

(3) Versetzten Schülerinnen und Schülern der Hauptschule kann der Übergang in die Klasse 7 der Realschule, der Aufbaurealschule, des Gymnasiums oder des Aufbaugymnasiums empfohlen werden, wenn die Versetzungskonferenz die Eignung aufgrund der Leistungen und der Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers festgestellt hat; entsprechend können versetzte Schülerinnen und Schüler der Realschule in die Klasse 7 des Gymnasiums oder Aufbaugymnasiums überwechseln. Die Entscheidung über den empfohlenen Schulwechsel treffen die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die abgebende Schule.

(4) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums oder der Realschule können die Klasse 6 der besuchten Schulform wiederholen, wenn dadurch die Höchstverweildauer in der Erprobungsstufe nicht überschritten wird (§ 11 Abs. 3) und die Versetzungskonferenz feststellt, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit und der Gesamtentwicklung die Versetzung erreicht werden kann. Im Übrigen gehen nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums nach Wahl der Erziehungsberechtigten in die Klasse 7 der Realschule oder der Hauptschule über, wenn nicht die Versetzungskonferenz aufgrund des Leistungsbildes und der Gesamtentwicklung feststellt, dass nur ein Übergang in die Hauptschule erfolgen kann. Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler der Realschule gehen in die Klasse 7 der Hauptschule über.

(5) Bei einem Wechsel in die Gesamtschule gilt § 5 entsprechend.

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Hauptschule

§ 14 (Fn 5)
Unterrichtsorganisation, Wahlpflichtunterricht, Fachleistungsdifferenzierung

(1) In den Klassen 5 und 6 wird der Unterricht in der Regel im Klassenverband erteilt. Ab Klasse 7 wird der Unterricht als Pflichtunterricht im Klassenverband und in Fachleistungskursen sowie als Wahlpflichtunterricht erteilt.

(2) Fremdsprache ab Klasse 5 ist Englisch.

(3) Der Unterricht in Fachleistungskursen wird in den Klassen 7 bis 9 in den Fächern Englisch und Mathematik auf zwei Anspruchsebenen (Grundkurse/Erweiterungskurse) erteilt.

(4) Die Klasse 10 wird in zwei Formen geführt:

1. Klasse 10 Typ A, die zum Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 – führt,

2. Klasse 10 Typ B, die zum Erwerb des Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife - führt.

(5) Der Wahlpflichtunterricht kann in den Klassen 7 und 8 alle Fächer des Pflichtbereichs umfassen. Weitere Fächer können durch die obere Schulaufsicht zugelassen werden. In der Klasse 9 und in der Klasse 10 Typ A soll im Wahlpflichtunterricht vorrangig projektorientierter Unterricht in den Lernbereichen Arbeitslehre und Naturwissenschaften angeboten werden. In der Klasse 9 und in der Klasse 10 Typ B wird Förderunterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch erteilt.

(6) Werden die Klassen 10 der Typen A und B an einer Schule geführt, soll der Unterricht in dem Lernbereich Kunst, Musik, Textilgestaltung und in den Fächern Religionslehre und Sport klassen- und typenübergreifend erteilt werden. Im Lernbereich Gesellschaftslehre kann der Unterricht klassen- und typenübergreifend durchgeführt werden.

4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Realschule

§ 15
Unterrichtsorganisation, Wahlpflichtunterricht

(1) In den Klassen 5 und 6 wird der Unterricht in der Regel im Klassenverband erteilt. Ab Klasse 7 wird der Unterricht als Pflichtunterricht im Klassenverband sowie als Wahlpflichtunterricht erteilt.

(2) Erste Fremdsprache ab Klasse 5 ist Englisch.

(3) Der Wahlpflichtbereich I umfasst in der Klasse 7 die zweite Fremdsprache. Zweite Fremdsprache kann Französisch oder eine andere moderne Fremdsprache sein. § 6 Abs. 10 Satz 1 bleibt unberührt.

(4) Der Wahlpflichtbereich I kann in den Klassen 8 bis 10 neben der zweiten Fremdsprache einen naturwissenschaftlich-technischen, einen sozialwissenschaftlichen und einen musisch-künstlerischen Schwerpunkt umfassen.

(5) Das Unterrichtsangebot im Wahlpflichtbereich II der Klassen 9 und 10 kann Lerninhalte aller Fächer ergänzen oder vertiefen. Weitere Fremdsprachen können angeboten werden. Der Unterricht kann jahrgangsübergreifend organisiert werden.

(6) Im Wahlpflichtbereich I werden schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung in der zweiten Fremdspracheoder in dem jeweiligen Schwerpunktfach geschrieben.

(7) In der Klasse 7 sind die im Wahlpflichtbereich I erbrachten Leistungen der Schülerinnen und Schüler nicht versetzungswirksam, können aber als Ausgleich herangezogen werden.

§ 16
Besondere Bestimmungen für die Aufbaurealschule

(1) Die Aufbaurealschule setzt Englisch als erste Fremdsprache fort. Zweite Fremdsprache ab Klasse 7 ist Französisch. § 6 Abs. 10 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Realschule.

5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das Gymnasium

§ 17
Unterrichtsorganisation, Wahlpflichtunterricht

(1) In den Klassen 5 und 6 wird der Unterricht in der Regel im Klassenverband erteilt. Ab Klasse 7 wird der Unterricht als Pflichtunterricht im Klassenverband sowie als Wahlpflichtunterricht erteilt.

(2) Erste Fremdsprache ab Klasse 5 ist eine moderne Fremdsprache oder Latein. Werden in der Klasse 5 zwei oder mehr Fremdsprachen als erste Fremdsprache angeboten, muss eine davon Englisch sein. Die Entscheidung darüber, welche Fremdsprache erste Fremdsprache sein soll, trifft die Schulkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger. Sie bedarf der Zustimmung durch die obere Schulaufsichtsbehörde, die sicherstellt, dass für jede Schülerin oder jeden Schüler eine Schule, die Englisch als erste Fremdsprache anbietet, in zumutbarer Entfernung erreichbar ist.

(3) Der Wahlpflichtbereich I umfasst ab Klasse 7 die zweite Fremdsprache als Pflichtfremdsprache. Zweite Fremdsprache kann Englisch, Latein oder Französisch sein. Ist Englisch nicht die erste Fremdsprache, dann muss Englisch die zweite Fremdsprache sein. § 6 Abs. 10 bleibt unberührt.

(4) Der Wahlpflichtbereich II kann ab Klasse 9 neben einer dritten Fremdsprache Fächer oder Fächerkombinationen im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen, im gesellschaftswissenschaftlichen oder im künstlerischen Schwerpunkt sowie schwerpunktübergreifende Angebote umfassen.

(5) Neben den in § 7 Abs. 2 genannten Fächern werden schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung auch in der zweiten Fremdsprache und in den Kursen des Wahlpflichtbereichs II geschrieben. Im Wahlpflichtbereich II kann im Schuljahr eine Klassenarbeit durch eine andere Form der schriftlichen Leistungsüberprüfung (Facharbeit) ersetzt werden.

§ 18
Besondere Bestimmungen für das Aufbaugymnasium

(1) Das Aufbaugymnasium setzt Englisch als erste Fremdsprache fort. Zweite Fremdsprache ab Klasse 8 kann Französisch oder Latein sein. § 6 Abs. 10 bleibt unberührt. Die Wahl einer dritten Fremdsprache ist erst in der Jahrgangsstufe 11 möglich.

(2) Für den Wahlpflichtbereich II gelten mit Ausnahme der Fremdsprachenregelung die Bestimmungen für das Gymnasium.

6. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Gesamtschule

§ 19
Unterrichtsorganisation, Wahlpflichtunterricht, Fachleistungsdifferenzierung

(1) In den Klassen 5 und 6 wird der Unterricht in der Regel im Klassenverband erteilt. Ab Klasse 7 wird der Unterricht als Pflichtunterricht im Klassenverband und in Fachleistungskursen sowie als Wahlpflichtunterricht erteilt.

(2)Der Unterricht in Fachleistungskursen auf zwei Anspruchsebenen (Grundkurse, Erweiterungskurse) beginnt in Mathematik und in Englisch mit Klasse 7, in Deutsch mit Klasse 8 oder mit Klasse 9, in einem der Fächer Physik oder Chemie mit Klasse 9. Die Entscheidungen trifft die Schulkonferenz. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Abweichungen von den Vorgaben zur Fachleistungsdifferenzierung zulassen.

(3) Erste Fremdsprache ab Klasse 5 ist Englisch. Zweite Fremdsprache ab Klasse 7 kann Französisch, eine andere moderne Fremdsprache oder Latein sein. Ab Klasse 9 wird eine weitere Fremdsprache als zweite oder dritte Fremdsprache angeboten. § 6 Abs. 10 Satz 1 bleibt unberührt.

(4) Der Wahlpflichtbereich I umfasst die zweite Fremdsprache, den Lernbereich Arbeitslehre (Technik, Wirtschaft, Hauswirtschaft) und den Lernbereich Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie). Der Lernbereich Darstellen und Gestalten kann nach Entscheidung durch die Schulkonferenz zusätzlich angeboten werden.

(5) Der Wahlpflichtbereich II umfasst die zweite oder dritte Fremdsprache, die Fächer/ Lernbereiche des Wahlpflichtbereichs I und weitere Lernangebote (z.B. musische, sportliche, berufsorientierende, berufsvorbereitende, praxisbezogene Kurse, Förderunterricht). Ein im Wahlpflichtbereich I gewähltes Fach/gewählter Lernbereich kann im Wahlpflichtbereich II nicht erneut gewählt werden.

(6) In den in § 7 Abs. 2 genannten Fächern und in den Fächern des Wahlpflichtbereichs I werden schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung geschrieben. Im Wahlpflichtbereich II werden nur in der gewählten weiteren Fremdsprache schriftliche Arbeiten geschrieben.

7. Abschnitt
Allgemeine Versetzungsbestimmungen

§ 20
Allgemeine Versetzungsbestimmungen

(1) Das Versetzungsverfahren richtet sich nach den §§ 27 bis 29 ASchO. Eine Vorversetzung gemäß § 28 Abs. 2 ASchO kann zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres erfolgen.

(2) Nach einer freiwilligen Wiederholung oder nach einem Rücktritt gemäß § 28 Abs. 1 ASchO wird zum Versetzungstermin eine Versetzung nicht erneut ausgesprochen. Erworbene Abschlüsse und Berechtigungen bleiben erhalten; dies gilt auch bei einer Wiederholung nach Nichtversetzung und bei einem Wechsel aus der Jahrgangsstufe 11 in die Klasse 10 des Gymnasiums oder der Gesamtschule.

§ 21
Allgemeine Versetzungsanforderungen

(1) Die Versetzung wird ausgesprochen, wenn in allen Fächern/Lernbereichen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden. Sie wird auch dann ausgesprochen, wenn nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 24 bis 27 ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Eine Versetzung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist.

(3) In allen anderen Fällen ist eine Versetzung nicht möglich.

(4) Die in einem Schuljahr im Wechsel für ein Schulhalbjahr unterrichteten Fächer eines Lernbereichs (Halbjahresunterricht) sind als versetzungswirksam anzukündigen.

(5) Leistungen imFörderunterricht und in Arbeitsgemeinschaften sind nicht versetzungswirksam.

§ 22
Nachprüfung

(1) Ab Klasse 7 kann eine nichtversetzte Schülerin oder ein nichtversetzter Schüler eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden (§ 29 Abs. 1 ASchO). Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von mangelhaft auf ausreichend die Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.

(2) Eine Nachprüfung kann auch abgelegt werden, um nachträglich einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erlangen. Die Zulassung zur Nachprüfung ist auszusprechen, wenn die Voraussetzungen in einem einzigen Fach um eine Notenstufe verfehlt wurden. Eine Nachprüfung ist nicht zulässig, um einen Ausgleich oder einen gleichwertigen Abschluss zu erreichen.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die bisherige Fachlehrerin oder der Fachlehrer als prüfendes Mitglied und eine weitere fachkundige Lehrkraft für die Protokollführung.

(4) Die Prüfung besteht aus einer mündlichen, gegebenenfalls aus einer praktischen Prüfung, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten außerdem aus einer schriftlichen Prüfung.

(5) Wer aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt, ist versetzt. Wer die Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen erfüllt, hat damit den Abschluss oder die Berechtigung erworben. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Im Übrigen gilt § 8.

(6) Versäumt der Prüfling aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann der Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund an der gesamten Prüfung oder an dem noch fehlenden Teil der Prüfung nicht teilnehmen, muss dies unverzüglich nachgewiesen werden; wer wegen einer Krankheit nicht teilnehmen kann, hat ein ärztliches Attest vorzulegen.

§ 23
Wiederholung der Klassen 9 und 10
für den Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung

Die Klassen 9 und 10 können einmal freiwillig wiederholt werden, wenn der angestrebte Abschluss oder die Berechtigung nicht erreicht wurde und die Höchstverweildauer in der Sekundarstufe I nicht überschritten wird (§ 3).

8. Abschnitt
Besondere Versetzungsbestimmungen

§ 24
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule

(1) Die Versetzung in die Klassen 7 bis 9 wird auch dann ausgesprochen, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch oder in einem der übrigen Fächer mangelhaft sind. Eine weitere nicht ausreichende Leistung in einem der übrigen Fächer bleibt unberücksichtigt.

(2) Die Versetzung in die Klasse 10 Typ A wird ausgesprochen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, wobei die Leistung in der Fremdsprache der Gruppe der übrigen Fächer zugeordnet wird.

(3) Die Versetzung in die Klasse 10 Typ B wird ausgesprochen, wenn

a) in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens gute Leistungen und in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen oder

b) in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens befriedigende Leistungen und in

zwei weiteren Fächern mindestens gute Leistungen oder

c) in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens befriedigende Leistungen und in vier weiteren Fächern mindestens gute Leistungen erreicht wurden.

In einem der Fächer Englisch oder Mathematik muss die erforderliche Leistungsnote im Erweiterungskurs erbracht worden sein.

§ 25
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Realschule

(1) Die Versetzung in die Klassen 7 bis 10 wird auch dann ausgesprochen, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Fach des Wahlpflichtbereichs I oder in einem der übrigen Fächer mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird. Der Ausgleich für eine mangelhafte Leistung in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Fach des Wahlpflichtbereichs I muss durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach dieser Fächergruppe erfolgen. Eine weitere nicht ausreichende Leistung in einem der übrigen Fächer bleibt unberücksichtigt.

(2) Die Leistungen in den Fächern des Wahlpflichtbereichs werden bei der Versetzung in die Klasse 8 nur als Ausgleich berücksichtigt; ab Klasse 8 sind sie uneingeschränkt versetzungswirksam.

§ 26
Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium

Die Versetzung in die Klassen 7 bis 11 wird auch dann ausgesprochen, wenn die Leistungen

a) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird oder

b) in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder

c)zwar in zwei der übrigen Fächer mangelhaft sind, aber diese mangelhaften Leistungen durch mindestens zwei befriedigende Leistungen - darunter mindestens eine aus der Fächergruppe Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache - ausgeglichen werden.

§ 27
Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule

(1) Der Übergang bis in die Klasse 9 erfolgt ohne Versetzungsentscheidung. Die Klassenkonferenz soll den Verbleib in der bisherigen Klasse empfehlen, wenn die Fördermöglichkeiten der Schule ohne Erfolg ausgeschöpft sind. Diese Empfehlung ist mit den Erziehungsberechtigten zu beraten. Der Empfehlung der Klassenkonferenz wird entsprochen, sofern die Erziehungsberechtigten nicht schriftlich widersprechen.

(2) Die Versetzung in die Klasse 10 erfolgt, wenn die Bedingungen für die Vergabe des Hauptschulabschlusses (§ 29 Abs. 2), die Versetzung in die Jahrgangsstufe 11, wenn die Bedingungen für die Vergabe des Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife - mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (§§ 31 Abs. 2, 32 Abs. 3) erfüllt sind.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter mit dem Vorsitz in der Versetzungskonferenz beauftragen.

9. Abschnitt
Erwerb von Schulabschlüssen und Berechtigungen

§ 28
Allgemeine Bestimmungen

(1) In der Sekundarstufe I werden der Hauptschulabschluss nach Klasse 9, der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 - und der Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - vergeben. Mit dem Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - wird die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 32 erfüllt sind.

(2) An der Realschule und am Gymnasium werden nach Klasse 9 ein dem Hauptschulabschluss und nach Klasse 10 ein dem Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 - gleichwertiger Abschluss vergeben.

(3) Für das Verfahren bei der Vergabe von Abschlüssen gilt § 27 ASchO entsprechend.

§ 29
Hauptschulabschluss

(1) Die Hauptschule vergibt mit der Versetzung in die Klassen 10 Typ A und Typ B (§ 24) den Hauptschulabschluss.

(2) Die Gesamtschule vergibt mit der Versetzung in die Klasse 10 den Hauptschulabschluss, wenn die Leistungsanforderungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 erfüllt sind.

(3) Die Realschule und das Gymnasium vergeben mit der Versetzung in die Klasse 10 einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss. Im Falle der Nichtversetzung wird von der Versetzungskonferenz ein gleichwertiger Abschluss vergeben, wenn die Leistungsanforderungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 erfüllt sind.

§ 30
Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 -

(1) Die Hauptschule vergibt am Ende der Klasse 10 in den Klassen Typ A und B den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 -, wenn die Versetzungsbedingungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 erfüllt sind. In Klasse 10 Typ A werden die Leistungen in den Lernbereichen Arbeitslehre (Technik, Wirtschaft, Hauswirtschaft) und Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie) der Fächergruppe Deutsch und Mathematik zugeordnet.

(2) Die Gesamtschule vergibt am Ende der Klasse 10 den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 -, wenn die Versetzungsbedingungen gemäß Absatz 1 Satz 2 und § 24 Abs. 1 und 2 erfüllt sind.

(3) Die Realschule und das Gymnasium vergeben am Ende der Klasse 10 einen dem Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 - gleichwertigen Abschluss, wenn die Versetzungsbedingungen gemäß § 24 Abs. 1 erfüllt sind.

§ 31
Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife -

(1) Die Hauptschule vergibt am Ende der Klasse 10 Typ B, die Realschule und das Gymnasium vergeben am Ende der Klasse 10 den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife -, wenn die Versetzungsbedingungen gemäß § 25 Abs. 1 erfüllt sind. Das Fach des Wahlpflichtbereichs wird in der Hauptschule nicht berücksichtigt.

(2) Die Gesamtschule vergibt den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife -, wenn mindestens zwei Erweiterungskurse besucht worden sind und

1. in den Erweiterungskursen und im Fach des Wahlpflichtbereichs I mindestens ausreichende, in den Grundkursen mindestens befriedigende Leistungen und

2. in den anderen Fächern bei sonst ausreichenden Leistungen in zwei Fächern mindestens befriedigende Leistungen

erzielt wurden. Bei Teilnahme an mehr als zwei Erweiterungskursen werden die in diesen Erweiterungskursen erzielten Leistungen wie eine um eine Notenstufe bessere Leistung im Grundkursbereich gewertet. Der Abschluss wird auch dann vergeben, wenn die geforderten Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtbereichs I oder in nicht mehr als einem der übrigen Fächer um eine Notenstufe unterschritten werden und diese Leistung durch eine bessere Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird; dabei muss die Minderleistung in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtbereichs I durch eine bessere Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. Eine weitere Unterschreitung der Leistungen in den übrigen Fächern um bis zu zwei Notenstufen bleibt unberücksichtigt.

§ 32
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe

(1) Die Hauptschule und die Realschule erteilen mit dem Sekundarabschluss I – Fachoberschulreife - die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wenn in allen Fächern befriedigende oder bessere Leistungen vorliegen. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. Bis zu zwei ausreichende Leistungen und eine weitere ausreichende oder mangelhafte Leistung in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.

(2) Das Gymnasium erteilt mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 (§ 26) neben dem Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.

(3) Die Gesamtschule erteilt mit dem Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe bei Teilnahme an mindestens drei Erweiterungskursen, wenn

1. in den Erweiterungskursen und im Fach des Wahlpflichtbereichs I mindestens befriedigende Leistungen, im Grundkurs mindestens gute Leistungen und

2. in den übrigen Fächern mindestens befriedigende Leistungen

vorliegen. Bei Teilnahme an mehr als drei Erweiterungskursen wird die in dem vierten Erweiterungskurs erzielte Leistung wie eine um eine Notenstufe bessere Leistungsnote im Grundkurs gewertet. Die Berechtigung wird auch dann vergeben, wenn die geforderten Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtbereichs I um eine Notenstufe unterschritten werden und diese Leistung durch eine bessere Note in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird. Bis zu zwei Unterschreitungen um eine Notenstufe und eine weitere Unterschreitung um bis zu zwei Notenstufen in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 33
Ergänzende Bestimmungen für Sonderschulen

Für Sonderschulen im Bereich der Sekundarstufe I gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend, soweit für sie nicht eigene Regelungen bestehen.

§ 34
Inkrafttreten

Für die Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis 8 tritt diese Verordnung zum 1. August 1999 in Kraft; § 3 tritt jedoch nur für diejenigen Schülerinnen und Schüler in Kraft, die zum 1. August 1999 in die Klasse 5 eintreten. § 6 Abs. 12 tritt mit der Verkündung in Kraft. Entsprechend dem gestuften Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über dieAbschlüsse und die Versetzung in der Sekundarstufe I (AVO-S I) vom 19. Juli 1984 außer Kraft; Schülerinnen und Schüler, die sich zum Schuljahr 1999/2000 in den Klassen 9 oder 10 befinden, beenden ihre Schullaufbahn in der Sekundarstufe I nach den Bestimmungen der AVO-S I.

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zusatz:
Befristung von Vorschriften

Artikel 17 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413): Die Vorschriften dieses Gesetzes treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

Zusatz:
künftige Regelungen (
Aufgehoben durch Art. 4 der VO v. 13.7.2005 (GV. NRW. S. 676), in Kraft getreten am 1. August 2005.)

Zum 1. August 2005 treten in Kraft:

Artikel 7 Nr. 7, 8, 9 und 10 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413) mit der Maßgabe, dass nach Wahl der Schule der Lernbereich Naturwissenschaften in den Klassen 5 und 6 bereits vor diesem Zeitpunkt integriert unterrichtet werden kann.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Der Lernbereich Naturwissenschaften wird in den Klassen 5 und 6 integriert unterrichtet. In den Klassen 7 und 8 kann der Lernbereich Naturwissenschaften integriert unterrichtet werden."

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4 bis 7.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Der Lernbereich Naturwissenschaften wird in den Klassen 5 und 6 integriert unterrichtet. In den Klassen 7 und 8 kann der Lernbereich Naturwissenschaften integriert unterrichtet werden."

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 4 bis 8.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Der Lernbereich Naturwissenschaften wird in den Klassen 5 und 6 integriert unterrichtet. In den Klassen 7 und 8 kann der Lernbereich Naturwissenschaften integriert unterrichtet werden."

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

10. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

" (4) Der Lernbereich Naturwissenschaften wird in den Klassen 5 und 6 integriert unterrichtet. In den Klassen 7 und 8 kann der Lernbereich Naturwissenschaften integriert unterrichtet werden."

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 632, 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761), Artikel 1 d. VO v. 14.2.2001 (GV. NRW. S. 66); Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Aufgehoben durch VO v. 29.4.2005 (GV. NRW. S. 546), entsprechend dem gestuften In-Kraft-Treten der v.g. VO (s. § 43).

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§§ 12, 22, 25, 26, 31, 32 geändert durch VO v. 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761); in Kraft getreten am 30. Dezember 2000.

Fn 4

§ 3 und § 4 geändert durch Artikel 1 d. VO v. 14.2.2001 (GV. NRW. S. 66); in Kraft getreten am 1. August 2001.

Fn 5

§§ 5, 6 Abs. 12, 7 Abs. 1, 9 u. 14 geändert durch Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 6

§ 8a eingefügt durch Art. 7 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.



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