Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Unterhaltsbeihilfen für Schüler des Landes Nordrhein-Westfalen (Unterhaltsbeihilfengesetz - UBG NW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Unterhaltsbeihilfen für Schüler des
Landes Nordrhein-Westfalen
(Unterhaltsbeihilfengesetz - UBG NW)

Vom 26. Juni 1984 (Fn 1)

§ 1
Grundsatz

Das Land Nordrhein-Westfalen leistet für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung Unterhaltsbeihilfen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 2 (Fn 2)
Förderungsfähige Ausbildung

(1) Unterhaltsbeihilfen werden geleistet für den Besuch

1. von allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 11,

2. von Berufsfachschulen und des Berufsgrundschuljahres,

3. von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,

wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten oder vorläufig erlaubten Ersatzschule durchgeführt wird. Für den gleichwertigen Besuch von Ergänzungsschulen und von anderen Ausbildungsstätten gilt § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend; für die Teilnahme an einem Praktikum gilt § 2 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.

(2) Unterhaltsbeihilfen werden nicht geleistet, wenn der Auszubildende Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hat.

§ 3
Anwendung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
und des Sozialgesetzbuches

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen trifft, gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung:

1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,

2. die auf Grund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erlassenen oder weitergeltenden Verordnungen sowie

3. die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches, die auf die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anwendbar sind.

§ 4 (Fn 2)
Persönliche Voraussetzungen

Unterhaltsbeihilfen nach diesem Gesetz werden Auszubildenden geleistet, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und dort oder von dort aus eine Ausbildungsstätte besuchen.

§ 5 (Fn 2)
Bedarf

Als monatlicher Bedarf gelten

1.

für Schüler

150 DM,

2.

für Auszubildende des Oberstufen-Kollegs des Landes an der Universität Bielefeld in den ersten drei Ausbildungsjahren

275 DM.

§ 6 (Fn 2)
Freibeträge, vom Einkommen des Auszubildenden,
der Eltern und des Ehegatten

(1) Bei der Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden ist § 23 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der Waisenrente und dem Waisengeld monatlich 220 DM nicht angerechnet werden. Bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten ist § 25 Abs. 1, 3, 5 und 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in den Absätzen 1 und 3 genannten Beträge 90 vom Hundert dieser Beträge anrechnungsfrei bleiben. Die Freibeträge werden auf volle Deutsche Mark abgerundet.

(2) Für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 5 Nr. 2 bemißt, ist auch § 25 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 7
Zuständigkeit

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt vorbehaltlich des Absatzes 2 den Kreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Örtlich zuständig ist der Aufgabenträger, in dessen Gebiet der Auszubildende seinen Wohnsitz hat. § 1 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 30. Januar 1973 (GV. NW. S. 57) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 1978 (GV. NW. S. 180), gilt entsprechend.

(2) Für die Aufgaben des Landesamtes für Ausbildungsförderung gilt § 3 Abs. 1 bis 5 des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz entsprechend.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt;

2. entgegen § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 47 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und mit § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch die dort bezeichneten Tatsachen auf Verlangen nicht angibt oder eine Änderung in den Verhältnissen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder auf Verlangen Beweisurkunden nicht vorlegt;

3. entgegen § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 47 Abs. 2, 5 oder 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Kreise und kreisfreien Städte.

§ 9 (Fn 4)
Übergangsregelung

Unterhaltsbeihilfen werden längstens bis einschließlich des Monats Dezember 1998 geleistet.

§ 10 (Fn 2)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (Fn 5) mit der Maßgabe in Kraft, daß Unterhaltsbeihilfen für Bewilligungszeiträume geleistet werden. die nach dem 31, Juli 1984 beginnen. § 9 tritt am 31. Juli 1992 mit der Maßgabe außer Kraft, daß Auszubildende, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Fachstufe befinden, bis zur Beendigung ihrer Ausbildung Ausbildungsbeihilfen nach dieser Vorschrift erhalten.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Kultusminister

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 365, geändert durch Gesetz v. 10. 6. 1986 (GV. NW. S. 509), 7. 3. 1990 (GV. NW. S. 201), Art. II Nr. 6 d. Haushaltsgesetzes 1999 und des Haushaltssicherungsgesetzes v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 750).Außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember. 2002, durch Artikel II Nr. 6 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes NRW für das HHJ 1999 und Gesetz zur Sicherung des Haushalts (Haushaltssicherungsgesetz) v. 17.12.2002 (GV. NRW. S. 750).

Fn 2

§§ 2, 4, 5, 6 und 10 geändert durch Gesetz v. 7. 3. 1990 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 1. August 1990.

Fn 3

SGV. NW. 223.

Fn 4

§ 9 Abs. 1 (Abs. 2 Aufhebungsvorschrift) eingefügt durch Art. II Nr. 6 des Gesetzes v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 750); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1984.



Normverlauf ab 2000: