Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für ausländische Studierende der Studienkollegs an wissenschaftlichen Hochschulen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG - APO-StK-WissH)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für ausländische Studierende der Studienkollegs
an wissenschaftlichen Hochschulen (Ausbildungs-
und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG -
APO-StK-WissH)

Vom 18. September 1989 (Fn 1)

Aufgrund des § 26 b Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NW. S. 155) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 288), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:

Inhalt

Erster Teil
Ausbildung im Studienkolleg
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Aufgabe des Studienkollegs

§ 2

Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen

§ 3

Aufnahmeprüfung

§ 4

Aufnahme in das Studienkolleg

§ 5

Dauer der Ausbildung

§ 6

Wechsel des Studienkollegs oder des Schwerpunktkurses

2. Abschnitt
Lehrveranstaltungen, Leistungsbewertung

§ 7

Beratung und Information

§ 8

Lehrveranstaltungen

§ 9

Teilnahme an den Lehrveranstaltungen

§ 10

Leistungsbewertung

§ 11

Kurskonferenz

Zweiter Teil
Feststellungsprüfungen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 12

Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung

§ 13

Prüfungsanforderungen und Prüfungsnoten

§ 14

Wahl der Prüfungsfächer

§ 15

Nichtteilnahme an der Prüfung, Erkrankung, Versäumnis

§ 16

Täuschungshandlungen und andere Unregelmäßigkeiten

2. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 17

Zentraler Prüfungsausschuß

§ 18

Fachprüfungsausschüsse

§ 19

Beschlußfassung

§ 20

Niederschriften

§ 21

Teilnahme von Gästen

§ 22

Pflicht zur Verschwiegenheit

3. Abschnitt
Zulassung zur Prüfung

§ 23

Festsetzung der Vornoten

§ 24

Beschluß über die Zulassung

4. Abschnitt
Ablauf und Verfahren der Prüfung

§ 25

Aufgaben für die schriftliche Prüfung

§ 26

Ablauf der schriftlichen Prüfung

§ 27

Bewertung der schriftlichen Arbeiten

§ 28

Zwischenkonferenz

§ 29

Mündliche Prüfung

§ 30

Ablauf der mündlichen Prüfung

§ 31

Bewertung der mündlichen Leistungen

5. Abschnitt
Abschluß der Prüfungen

§ 32

Feststellung der Abschlussnoten

§ 33

Feststellung der Prüfungsergebnisse

§ 34

Nachprüfung

§ 35

Zeugnisse, Bescheinigungen

§ 36

Wiederholung der Prüfung

Dritter Teil
Ergänzungsprüfung, Feststellungsprüfung
ohne Besuch des Studienkollegs
1. Abschnitt
Ergänzungsprüfung

§ 37

Zulassung

§ 38

Prüfungsablauf

2. Abschnitt
Feststellungsprüfung ohne Besuch des Studienkollegs

§ 39

Zulassung

§ 40

Prüfungsablauf

Vierter Teil
Schlußbestimmungen

§ 41

Widerspruch und Akteneinsicht

§ 42

Ergänzende Bestimmung für behinderte Studierende

§ 43

Inkrafttreten

Erster Teil
Ausbildung im Studienkolleg

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Aufgabe des Studienkollegs

(1) Das Studienkolleg an wissenschaftlichen Hochschulen vermittelt ausländischen Studienbewerbern, die nicht unmittelbar zum Hochschulstudium zugelassen werden können, die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein Fachstudium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) erforderlich sind. Die Ausbildung knüpft an die im Herkunftsland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten an.

(2) Die Lehrveranstaltungen finden in Schwerpunktkursen statt, die mehreren Fachrichtungen zugeordnet sind. Folgende Kurse können eingerichtet werden:

1. Kurse mit dem Ziel technischer und mathematisch-naturwissenschaftlicher Studien (T-Kurse),

2. Kurse mit dem Ziel medizinischer, biologischer, agrar- und forstwissenschaftlicher Studien (M-Kurse),

3. Kurse mit dem Ziel wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Studien (W-Kurse),

4. Kurse mit dem Ziel sprachlicher, gesellschaftswissenschaftlicher und künstlerischer Studien (S/G-Kurse).

(3) Der Studienbewerber weist seine Eignung für die Aufnahme des Studiums in der von ihm gewählten Fachrichtung in einer Feststellungsprüfung nach, nachdem er den Bildungsgang des Studienkollegs durchlaufen hat.

§ 2
Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen

(1) In das Studienkolleg werden Studienbewerber aufgenommen, die

1. nach der Feststellung des Regierungspräsidenten Düsseldorf als Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für das Land Nordrhein-Westfalen über die ausländischen Bildungsnachweise verfügen, die auf der Grundlage des § 68 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) anerkannt sind und

2. in einer Aufnahmeprüfung Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, die es ihnen ermöglichen, mit Aussicht auf Erfolg an den Lehrveranstaltungen des Studienkollegs teilzunehmen. Inhaber des Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe - sind von der Aufnahmeprüfung befreit;

3. nicht bereits an einem anderen Studienkolleg an wissenschaftlichen Hochschulen oder an Fachhochschulen die Aufnahmeprüfung oder die Feststellungsprüfung endgültig nicht bestanden haben.

(2) Der Kultusminister kann im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung zulassen, daß Studienbewerber aus bestimmten Herkunftsländern, die aus politischen Gründen ihre Bildungsnachweise nicht vollständig vorlegen können, für ein Probehalbjahr aufgenommen werden, ehe über die endgültige Aufnahme entschieden wird.

§ 3
Aufnahmeprüfung

(1) Das Studienkolleg nimmt die Aufnahmeprüfung ab, mit der die Kenntnisse des Studienbewerbers in der deutschen Sprache festgestellt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 2).

(2) Für die Aufnahmeprüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der vom Leiter des Studienkollegs berufen wird und aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die Lehrer am Studienkolleg sind. Der Leiter des Studienkollegs setzt den Termin für die Aufnahmeprüfung fest.

(3) Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich in drei Teilprüfungen abgelegt. Der Prüfungsausschuß entscheidet, in welchen der vier Prüfungsgebiete Hörverstehen, Leseverstehen, Abfassen eines Textes, Erfassen grammatischer Strukturen die Teilprüfungen abzulegen sind.

(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von einem Mitglied des Prüfungsausschusses korrigiert und bewertet.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt 60 von 100 Prozentpunkten erreicht wurden.

(6) Dem Studierenden wird das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitgeteilt.

(7) Die Aufnahmeprüfung kann zweimal, und zwar jeweils zum nächsten Prüfungstermin und nur im ganzen wiederholt werden.

(8) Für Studienbewerber, deren Deutschkenntnisse für die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung nicht ausreichen oder die die Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben, kann ein halbjähriger vorbereitender Kurs zur Verbesserung der Deutschkenntnisse eingerichtet werden, wenn die personellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Teilnahme am vorbereitenden Kurs ist freiwillig.

§ 4
Aufnahme in das Studienkolleg

(1) Über die Aufnahme der Studienbewerber, welche die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 2 erfüllen, entscheidet der Leiter des Studienkollegs.

(2) Vorrangig aufzunehmen sind Studienbewerber, die aufgrund von Vereinbarungen zwischen nordrhein-westfälischen Hochschulen und Hochschulen im Ausland sowie ausländischen Regierungsstellen ein Studium im Land Nordrhein-Westfalen aufnehmen sollen.

§ 5
Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert ein Jahr (zwei Semester), jedes Semester kann nur einmal wiederholt werden. Semester, die der Studierende an einem anderen Studienkolleg oder in einem anderen Schwerpunktkurs besucht hat, werden angerechnet. Vorbereitungskurse zur Verbesserung der Deutschkenntnisse werden auf die Ausbildungsdauer nicht angerechnet.

(2) Der Studierende geht in das zweite Semester über, wenn seine Leistungen im ersten Semester eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lassen. Der Übergang ist in der Regel nicht möglich, wenn seine Leistungen in mehr als einem Fach nicht mindestens ausreichend sind.

(3) Ein Bewerber, der bereits bei Eintritt in das Studienkolleg Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die eine erfolgreiche Mitarbeit im zweiten Semester erwarten lassen, kann in das zweite Semester aufgenommen werden.

(4) Der Studierende kann das erste Semester freiwillig einmal wiederholen, wenn Studienplätze frei sind und der Leiter des Studienkollegs dies ausdrücklich empfiehlt.

§ 6
Wechsel des Studienkollegs oder des Schwerpunktkurses

(1) Der Wechsel des Studienkollegs oder des Schwerpunktkurses ist nur im ersten Semester und in begründeten Ausnahmefällen möglich.

(2) Das bisher besuchte Studienkolleg unterrichtet den Regierungspräsidenten Düsseldorf über einen Wechsel des Studienkollegs.

(3) Über Anträge auf Wechsel von einem Studienkolleg eines anderen Bundeslandes an ein Studienkolleg in Nordrhein-Westfalen entscheidet der Regierungspräsident Düsseldorf.

2. Abschnitt
Lehrveranstaltungen, Leistungsbewertung

§ 7
Beratung und Information

Vor der Aufnahme, spätestens zu Beginn der Ausbildung unterrichtet das Studienkolleg die Studierenden über die Regelungen für den Bildungsgang, die Prüfungsanforderungen und ihre Rechte und Pflichten im Studienkolleg.

§ 8
Lehrveranstaltungen

(1) Die Fächer der Schwerpunktkurse und die Stundentafeln ergeben sich aus Anlage 1 dieser Verordnung. Die Lehrinhalte richten sich nach den Richtlinien und Lehrplänen des Kultusministers für die Lehrveranstaltungen an Studienkollegs. (Anlage 1)

(2) Neben den Lehrveranstaltungen können Arbeitsgemeinschaften gemäß Anlage 2 angeboten werden, zu denen sich die Studierenden freiwillig melden. (Anlage 2)

§ 9
Teilnahme an den Lehrveranstaltungen

(1) Der Studierende ist verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Für den Ausschluß von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und für die Entlassung aus dem Studienkolleg gelten §§ 18 bis 20 Allgemeine Schulordnung (ASchO) entsprechend.

(2) Inhaber des Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe - können von der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen im Fach Deutsch befreit werden, sofern sie nicht das Studium der Germanistik oder ein Lehramtsstudium aufnehmen wollen. Die Befreiung kann aufgehoben werden, wenn sich nachträglich Mängel in den Sprachkenntnissen erweisen.

§ 10
Leistungsbewertung

(1) Für die Leistungsbewertung gelten §§ 21 und 25 ASchO entsprechend.

(2) In jedem Semester fertigen die Studierenden in jedem Pflichtfach zwei Klausuren an. Grundlage für die Semesterabschlußnoten sind in allen Pflichtfächern die Noten dieser Klausuren; schriftliche Übungen, mündliche Mitarbeit und sonstige Mitarbeit sind daneben bei der Feststellung der Note zu berücksichtigen.

(3) Hat ein Studierender aus zwingendem Grund einen der beiden schriftlichen Leistungsnachweise nicht erbracht, wird ihm Gelegenheit gegeben, ihn nachzuholen. Der Fachlehrer kann den Leistungsstand des Studierenden in diesem Fall auch durch eine Prüfung feststellen (§ 21 Abs. 6 ASchO).

§ 11
Kurskonferenz

(1) Der Kurskonferenz gehören die Lehrer an, die den Studierenden unterrichten oder unterrichtet haben. Vorsitzender der Kurskonferenz ist der Leiter des Studienkollegs oder sein Vertreter.

(2) Entscheidungen nach §§ 5, 9 Abs. 1 trifft die Kurskonferenz; für die Entlassung aus dem Studienkolleg gilt § 20 ASchO entsprechend.

(3) Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Zweiter Teil
Feststellungsprüfungen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 12
Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung

Die Feststellungsprüfung findet in der Regel jährlich zweimal an den Studienkollegs statt. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie kann nur im ganzen abgelegt werden.

§ 13
Prüfungsanforderungen und Prüfungsnoten

(1) In der Feststellungsprüfung soll der Studierende nachweisen, daß er mit Aussicht auf Erfolg das von ihm angestrebte Fachstudium an einer deutschen Hochschule aufnehmen kann. Hierzu ist es erforderlich, daß er grundlegende Kenntnisse in seinen Prüfungsfächern erworben hat, fachspezifische Denkweisen und Methoden selbständig anwenden kann und in der Lage ist, diese mit Verständnis und hinreichender Selbständigkeit sprachlich angemessen darzulegen.

(2) Die in der Prüfung erbrachten Leistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 25 Abs. 1 ASchO bewertet.

§ 14
Wahl der Prüfungsfächer

Spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung teilen die Studierenden dem Leiter des Studienkollegs schriftlich das dritte und gegebenenfalls auch das vierte und fünfte Prüfungsfach mit (§ 25 Abs. 1).

§ 15
Nichtteilnahme an der Prüfung, Erkrankung, Versäumnis

(1) Der Studierende darf der Prüfung nur aus zwingendem Grund fernbleiben; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungsleistungen, die der Studierende ohne zwingenden Grund versäumt, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet.

(2) Kann der Studierende aus zwingendem Grund an der Prüfung nicht oder nicht vollständig teilnehmen, so muß er dies unverzüglich nachweisen. Wenn er wegen einer Krankheit nicht teilnehmen kann, ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

(3) Hat der Studierende aus zwingendem Grund an der Prüfung nicht teilgenommen, bestimmt der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses, wann die Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt wird. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden in diesem Falle angerechnet.

§ 16
Täuschungshandlungen und andere Unregelmäßigkeiten

(1) Das Verfahren bei Täuschungshandlungen richtet sich nach § 21 Abs. 8 ASchO. In besonders schweren Fällen kann der Studierende von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluß der Prüfung festgestellt, so kann die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

(3) Behindert ein Studierender durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Studierender ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Zentrale Prüfungsausschuß nach Bericht des aufsichtführenden Lehrers. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluß, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Verweigert ein Studierender in einem Teil der Prüfung die Leistung, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet.

2. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 17
Zentraler Prüfungsausschuß

(1) Für die Prüfung wird ein Zentraler Prüfungsausschuß mit vier Mitgliedern gebildet. Mitglieder des Zentralen Prüfungsausschusses sind der zuständige schulfachliche Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzender, der Leiter des Studienkollegs und zwei hauptamtliche Lehrer, die der Leiter des Kollegs benennt.

(2) Übernimmt der zuständige schulfachliche Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde nicht den Vorsitz, ist der Leiter des Studienkollegs Vorsitzender; in diesem Fall hat der Zentrale Prüfungsausschuß drei Mitglieder.

(3) Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses und Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

§ 18
Fachprüfungsausschüsse

(1) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern werden Fachprüfungsausschüsse mit je drei Mitgliedern gebildet, die vom Vorsitzenden des Zentralen Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Leiters des Studienkollegs bestellt werden.

(2) Jeder Fachprüfungsausschuss hat einen Vorsitzenden, einen Fachprüfer und einen Schriftführer. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses müssen in der Regel die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium oder für das Lehramt für die Sekundarstufe II besitzen oder gemäß § 92 WissHG prüfungsberechtigt sein. Sie sollen die Lehramtsprüfungen in dem Prüfungsfach abgelegt haben.

(3) Ein Vertreter der obersten oder der oberen Schulaufsichtsbehörde oder der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses kann zeitweilig oder ganz den Vorsitz übernehmen. In diesem Fall hat der Fachprüfungsausschuss vier Mitglieder.

§ 19
Beschlußfassung

(1) Der Zentrale Prüfungsausschuss und die Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(2) Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuß aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NW.) entscheidet der Zentrale Prüfungsausschuß. Der Betroffene darf an der Entscheidung nicht mitwirken. Ist der Vorsitzende selbst betroffen, so entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Prüfungsausschusses von der Mitwirkung ausgeschlossen, so ist ein neues Mitglied zu berufen.

§ 20
Niederschriften

(1) Über alle Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

(2) Aus der Niederschrift müssen das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, die gestellten Aufgaben, der Prüfungsverlauf, das Beratungsergebnis des Ausschusses, die erteilte Note mit Begründung sowie die Namen des Studierenden, der Prüfer und des Schriftführers zu ersehen sein.

(3) Der aufsichtführende Lehrer fertigt im Raum, in dem sich die Studierenden auf die mündliche Prüfung vorbereiten, eine Niederschrift über den Ablauf der Vorbereitung an.

§ 21
Teilnahme von Gästen

(1) Bei den mündlichen Prüfungen dürfen Lehrer des Studienkollegs, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, sowie Vertreter der oberen und obersten Schulaufsichtsbehörde und der Hochschule anwesend sein.

(2) Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Studierenden weitere Personen als Zuhörer bei der Prüfung zulassen. Von der Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung sind diese ausgeschlossen.

§ 22
Pflicht zur Verschwiegenheit

Die Vorsitzenden der Ausschüsse weisen die Mitglieder der Ausschüsse und die gemäß § 21 teilnahmeberechtigten Gäste auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit über alle wesentlichen Prüfungsvorgänge hin.

3. Abschnitt
Zulassung zur Prüfung

§ 23
Festsetzung der Vornoten

(1) In jedem Prüfungsfach setzt der Fachlehrer spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Prüfung für jeden Studierenden eine Vornote fest. Sie beruht auf den Leistungen des Studierenden im zweiten Semester.

(2) Der Leiter des Studienkollegs teilt den Studierenden alle Vornoten spätestens eine Woche vor dem Beginn der Prüfung mit.

§ 24
Beschluß über die Zulassung

Der Zentrale Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Vornoten über die Zulassung zur Prüfung. Ein Studierender wird dann nicht zur Prüfung zugelassen, wenn die Vornoten in mehr als einem Fach nicht mindestens ausreichend sind.

4. Abschnitt
Ablauf und Verfahren der Prüfung

§ 25
Aufgaben für die schriftliche Prüfung

(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung ergeben sich aus Anlage 3. Die schriftliche Prüfung findet mindestens im ersten, zweiten und dritten Prüfungsfach, auf Antrag des Studierenden zusätzlich im vierten und, soweit Anlage 3 es zulässt, im fünften Prüfungsfach statt. (Anlage 3)

(2) Die Aufgaben müssen eindeutig formuliert, klar umgrenzt und in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein. Ihre Bearbeitung muß eine selbständige Leistung erfordern und den Studierenden die Gelegenheit geben, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu zeigen.

(3) Die Fachprüfer entwerfen die Prüfungsaufgaben. Sie leiten für jedes Prüfungsfach zwei Vorschläge über den Leiter des Studienkollegs an die obere Schulaufsichtsbehörde.

(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet, welcher Vorschlag Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist. Sie kann Aufgaben nach Beratung mit dem Fachlehrer und dem Leiter des Studienkollegs abändern oder durch neue ersetzen lassen.

(5) Die schriftliche Prüfung im Fach Deutsch dauert vier Zeitstunden, in den anderen Fächern drei Zeitstunden. Wenn die Studierenden experimentelle Aufgaben zu bearbeiten haben, kann die obere Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag des Fachprüfers die Prüfungsdauer um bis zu einer Zeitstunde verlängern.

(6) Inhaber des Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe - sind von der Prüfung im Fach Deutsch befreit, es sei denn, sie wollen ein Studium der Germanistik oder ein Lehramtsstudium aufnehmen. Sie können freiwillig an dieser Prüfung teilnehmen. In diesem Falle wird die Prüfungsnote in das Zeugnis über die Feststellungsprüfung aufgenommen.

§ 26
Ablauf der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufsicht während der schriftlichen Prüfung wird von Lehrern des Studienkollegs ausgeübt. Über den Verlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Prüfungsunterlagen genommen wird.

(2) Die Studierenden werden zu Beginn der Prüfung auf §§ 15 und 16 hingewiesen. Die Bekanntgabe wird in der Niederschrift vermerkt.

(3) Bei den Arbeiten dürfen nur die Hilfsmittel benutzt werden, die mit den Aufgabenvorschlägen genehmigt worden sind. Alle benutzten Arbeitspapiere sind mit der schriftlichen Arbeit abzugeben.

§ 27
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Der Fachprüfer korrigiert und begutachtet die Prüfungsarbeiten und bewertet sie mit einer Note.

(2) Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses beauftragt einen zweiten Fachlehrer als Zweitkorrektor mit der Durchsicht der Arbeit. Wenn sich die beiden Fachlehrer nicht auf eine Note einigen können, zieht der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses einen weiteren Fachlehrer hinzu. Die Note wird dann durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.

§ 28
Zwischenkonferenz

In der Zwischenkonferenz stellt der Zentrale Prüfungsausschuß die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten fest, bestimmt die Fächer der mündlichen Prüfungen und stellt die vorläufigen Endnoten für die übrigen Fächer fest. Die Entscheidungen des Zentralen Prüfungsausschusses werden den Studierenden spätestens vier Werktage vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt.

§ 29
Mündliche Prüfung

(1) Jedes Fach des besuchten Schwerpunktkurses kann Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

(2) Eine mündliche Prüfung findet statt, wenn

a) in einem schriftlichen Fach die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung voneinander abweichen und die Prüfung zur Festsetzung der Endnote erforderlich ist;

b) der Studierende es wünscht.

§ 30
Ablauf der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet vor den Fachprüfungsausschüssen statt.

(2) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten.

(3) Die Aufgabe muß den in § 13 genannten Prüfungsanforderungen entsprechen. Sie muß aus den Lehrveranstaltungen erwachsen sein und darf die schriftliche Prüfung nicht inhaltlich wiederholen.

(4) Für jede Prüfung wird eine begrenzte Aufgabe gestellt. Sie wird schriftlich vorgelegt und muß eindeutig formuliert sein.

(5) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich vom Fachprüfer abgenommen. Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Fragen an den Studierenden richten und die Prüfung zeitweise selbst übernehmen.

§ 31
Bewertung der mündlichen Leistungen

Der Fachprüfungsausschuss berät über die Prüfungsleistungen und setzt die Note fest. Der Fachprüfer schlägt die Note für die Prüfungsleistungen vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen über diesen Vorschlag ab. Wird für die vom Fachprüfer vorgeschlagene Note keine Mehrheit erreicht, geht das Vorschlagsrecht auf den Vorsitzenden über. Bei Stimmengleichheit über den Vorschlag des Vorsitzenden gibt seine Stimme den Ausschlag.

5. Abschnitt
Abschluß der Prüfungen

§ 32
Feststellung der Abschlussnoten

Nach Abschluss der mündlichen Prüfung setzt der Zentrale Prüfungsausschuß die Endnoten fest. Dabei haben die Vornote, die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen das gleiche Gewicht. In den Fächern, in denen der Studierende nicht geprüft worden ist, ist die Vornote die Endnote.

§ 33
Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Der Zentrale Prüfungsausschuss stellt fest, ob der Studierende die Prüfung bestanden hat.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind. Bei nicht ausreichenden Leistungen in nur einem Fach kann der Studierende eine Nachprüfung gemäß § 34 ablegen (§ 29 Abs. 1 ASchO).

(3) Nach dem Abschluß der Prüfung wird dem Studierenden das Abschlussergebnis bekanntgegeben. Auf Wunsch wird dem Studierenden nach Abschluss der gesamten Prüfung auch das Ergebnis der mündlichen Prüfung mitgeteilt.

§ 34
Nachprüfung

(1) Für die Nachprüfung gelten §§ 13, 15 bis 22 und 25 bis 33 entsprechend.

(2) Der Studierende muß sich spätestens zwei Wochen nach Abschluß der Prüfung beim Leiter des Studienkollegs schriftlich zur Nachprüfung anmelden. Die Nachprüfung findet frühestens in der sechsten, spätestens in der zwölften Woche nach Abschluß der Prüfung statt.

(3) Erreicht der Studierende in der Nachprüfung die Note ausreichend, hat er damit die Prüfung insgesamt bestanden.

§ 35
Zeugnisse, Bescheinigungen

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält darüber ein Zeugnis, in dem eine Durchschnittsnote angegeben wird. Sie wird aus den Abschlussnoten gebildet, die der Studierende mit der Feststellungsprüfung erreicht hat. Außerdem wird eine Gesamtnote angegeben. Sie wird aus der Durchschnittsnote des ausländischen Bildungsnachweises und der gemäß Satz 2 errechneten Durchschnittsnote gebildet.

(2) Hat der Studierende nicht an der Prüfung im Fach Deutsch teilgenommen (§ 25 Abs. 6), wird bei der Ermittlung der Durchschnitts- und der Gesamtnote keine Note für Deutsch berücksichtigt.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über den Besuch des Studienkollegs.

§ 36
Wiederholung der Prüfung

(1) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie frühestens nach einem halben Jahr, jedoch nicht später als nach einem Jahr, wiederholt werden. Die Wiederholung ist nur einmal und nur im ganzen vor einem Prüfungsausschuß des Studienkollegs möglich, an dem die erste Prüfung abgelegt wurde.

(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Dritter Teil
Ergänzungsprüfung, Feststellungsprüfung
ohne Besuch des Studienkollegs

1. Abschnitt
Ergänzungsprüfung

§ 37
Zulassung

(1) Ein Studienbewerber, der nach bestandener Feststellungsprüfung ein Studium in einem Studiengang aufnehmen will, zu dem der ausländische Bildungsnachweis, nicht aber der besuchte Schwerpunktkurs berechtigt, kann die erforderliche Zusatzqualifikation in einer Ergänzungsprüfung nachweisen.

(2) Wer die Feststellungsprüfung bereits bestanden hat, meldet sich bei dem Studienkolleg an, an dem er diese Prüfung abgelegt hat. Studierende, die die Ergänzungsprüfung unmittelbar im Anschluß an die Feststellungsprüfung ablegen wollen, melden sich für beide Prüfungen zum selben Zeitpunkt beim Studienkolleg an.

(3) Wer die Feststellungsprüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegt hat, benötigt die Studienplatzzusage einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen, um für die Ergänzungsprüfung zugelassen zu werden. Solche Bewerber wenden sich an ein Studienkolleg, das den Schwerpunktkurs anbietet, nach dessen Anforderungen die Prüfung abgelegt werden soll.

(4) Die Bewerber legen bei der Meldung zur Prüfung die Unterlagen vor, mit denen die Nachweise gemäß Absatz 1 bis 3 geführt werden können.

(5) Die Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf die Fächer desjenigen Schwerpunktkurses, dem der neu gewählte Studiengang zugeordnet ist. Die Aufgabenstellung entspricht den Anforderungen des gewählten Schwerpunktkurses. Eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung kann nur einmal, und zwar nach einem halben Jahr vor einem Prüfungsausschuß des gleichen Studienkollegs wiederholt werden. Eine Nachprüfung findet nicht statt.

(6) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden gemäß Anlage 4 zu dieser Verordnung angerechnet. (Anlage 4)

§ 38
Prüfungsablauf

(1) Für den Ablauf der Ergänzungsprüfung gelten §§ 12, 13, 15 bis 22, 25 bis 33 und § 36 entsprechend.

(2) Werden Teilleistungen angerechnet, so kann auf Vorschlag des Fachlehrers die Dauer der schriftlichen Arbeit bis auf zwei Zeitstunden verkürzt werden.

(3) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das in Verbindung mit dem Zeugnis der ersten Feststellungsprüfung gültig ist.

(4) Bei der Berechnung der Durchschnittsnote für die Prüfung werden die Noten der Fächer aus der Feststellungsprüfung einbezogen, in denen keine Prüfung abgelegt wird. Werden Prüfungsleistungen teilweise angerechnet, so geht als Note für das Fach der Mittelwert der Noten aus beiden Prüfungen in die Durchschnittsnote der zweiten Prüfung ein.

2. Abschnitt
Feststellungsprüfung ohne Besuch des Studienkollegs

§ 39
Zulassung

(1) Auch Studienbewerber, die kein Studienkolleg besucht haben, können an einer Feststellungsprüfung teilnehmen.

(2) Die Studienbewerber legen bei der Meldung zur Prüfung die Unterlagen vor, mit denen die Nachweise gemäß Absatz 3 geführt werden können. Außerdem geben sie eine Erklärung darüber ab, ob sie bereits ein Studienkolleg besucht oder an einer Feststellungsprüfung teilgenommen haben, und wählen den Schwerpunktbereich (§ 1 Abs. 2) sowie die Fächer der schriftlichen Prüfung (§ 25 Abs. 1).

(3) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind

1. ein Bildungsnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1;

2. der Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache, die ein hinreichendes Verständnis von Prüfungsaufgaben gewährleisten;

3. der Nachweis einer über den Schulabschluss hinausgehenden Vorbereitung in den Fächern des gewählten Schwerpunktkurses.

(4) Studienbewerber, die bereits in Nordrhein-Westfalen oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein Studienkolleg besucht oder erfolglos an der Feststellungsprüfung für die Aufnahme eines Studiums an wissenschaftlichen Hochschulen oder an Fachhochschulen teilgenommen haben, werden nicht zur Prüfung zugelassen.

(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Regierungspräsident Düsseldorf. Der Regierungspräsident Düsseldorf weist den Bewerber zur Prüfung dem Studienkolleg seiner Wahl zu, sofern dort der gewünschte Schwerpunktkurs angeboten wird.

§ 40
Prüfungsablauf

(1) Für die Prüfung gelten §§ 15 bis 22 und §§ 25 bis 36 entsprechend.

(2) Im ersten, zweiten und dritten Prüfungsfach wird der Bewerber schriftlich und mündlich geprüft. Auf seinen Antrag wird er in einem dieser Fächer nicht mündlich geprüft, wenn er darin in der schriftlichen Prüfung mindestens befriedigende Leistungen erreicht hat. Im vierten- und fünften Prüfungsfach wird der Bewerber nach seiner Wahl nur schriftlich oder nur mündlich geprüft.

Vierter Teil
Schlußbestimmungen

§ 41
Widerspruch und Akteneinsicht

(1) Der Studierende kann gegen Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, Widerspruch beim Studienkolleg einlegen (§ 50 Abs. 4 ASchO, §§ 68 bis 70 Verwaltungsgerichtsordnung).

(2) Über Widersprüche gegen Beschlüsse des Zentralen Prüfungsausschusses entscheidet dieser Ausschuß mit einfacher Mehrheit.

(3) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

(4) Der Studierende erhält auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 VwVfG. NW. bleibt unberührt.

(5) Die Studierenden werden über ihre Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Zentralen Prüfungsausschusses schriftlich belehrt.

§ 42
Ergänzende Bestimmung für behinderte Studierende

Soweit es die Behinderung eines Studierenden erfordert, kann von dieser Verordnung abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 43
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

(2) Die Studierenden, die zu diesem Zeitpunkt am Studienkolleg ausgebildet werden, beenden ihren Bildungsgang nach den bisher für sie geltenden Bestimmungen.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Anlage 4
(Zu § 37 Abs. 6)

Fächer der Ergänzungsprüfung


Schwerpunktkurs, in dem die Feststellungs- prüfung abgelegt wurde

Gewünschter Schwerpunkt- kurs

Fächer der Ergänzungsprüfung (zusätzliche Fächer nach Maßgabe der Stundentafel)


T

M

Biologie; zusätzlich Chemie, falls nicht bereits geprüft

T

W

Volkswirtschaftslehre, Geschichte/Geographie/Sozialkunde, Englisch

T

S/G - S-Zweig

Geschichte, 2. Fremdsprache, Deutsche Literatur oder Sozialkunde/Geographie oder 3. Fremdsprache

T

S/G - G-Zweig

Geschichte, Deutsche Literatur oder Englisch, Sozialkunde/Geographie

M

T

Mathematik, Physik (Zusatzprüfungen)

M

W

Volkswirtschaftslehre, Geschichte/Geographie/Sozialkunde, Englisch

M

S/G - S-Zweig

Geschichte, Deutsche Literatur oder Sozialkunde/Geographie oder 3. Fremdsprache, 2. Fremdsprache

M

S/G - G-Zweig

Geschichte, Deutsche Literatur oder Englisch, Sozialkunde/Geographie

W

T

Mathematik, Physik (Zusatzprüfungen), Chemie und/oder Technisches Zeichnen

W

M

Physik, Chemie, Biologie

W

S/G - S-Zweig

Geschichte, 2. Fremdsprache, Deutsche Literatur oder Sozialkunde/Geographie oder 3. Fremdsprache

W

S/G - G-Zweig

Geschichte, Deutsche Literatur oder Englisch, Sozialkunde/Geographie

S/G - S-Zweig

T

Mathematik, Physik, Chemie und/oder Technisches Zeichnen

S/G - S-Zweig

M

Mathematik, Physik, Chemie, Biologie

S/G - S-Zweig

W

Mathematik, Volkswirtschaftslehre, Geschichte/Geographie/Sozialkunde (falls nicht bereits geprüft, ggf. nur als Zusatzprüfung), Englisch

S/G - S-Zweig

S/G - G-Zweig

Deutsche Literatur oder Englisch, Sozialkunde/Geographie, falls nicht bereits geprüft

S/G - G-Zweig

T

Mathematik, Physik, Chemie und/oder Technisches Zeichnen

S/G - G-Zweig

M

Mathematik, Physik, Chemie, Biologie

S/G - G-Zweig

W

Mathematik, Volkswirtschaftslehre, Geschichte/Geographie/Sozialkunde, Englisch, falls nicht bereits geprüft

S/G - G-Zweig

S/G - S-Zweig

2. Fremdsprache (für Fortgeschrittene)

Anlage 3
(zu § 25 As. 1)

Fächer der Feststellungsprüfung


Schwerpunktkurs:

T

M

W

S/G


Fächer der Prüfung:

Erstes Prüfungsfach

Deutsch

Deutsch

Deutsch

Deutsch

Zweites Prüfungsfach

Mathematik

Biologie oder Chemie (Fn 1)

Mathematik

2. Fremdsprache

Geschichte

Drittes Prüfungsfach

Physik oder Chemie bzw. Technisches Zeichnen (Fn 2)

Physik oder Mathematik

Volkswirtschaftslehre

Geschichte oder Sozialkunde/Geographie bzw. Deutsche Literatur

Deutsche Literatur oder Englisch (Fn 3) oder Sozialkunde/Geographie

Viertes Prüfungsfach

das Fach, das nicht als 3. Prüfungsfach gewählt worden ist

das Fach, das nicht als 3. Prüfungsfach gewählt worden ist

das 4. Pflichtfach oder das 5. Pflichtfach

ein Fach, das nicht als 3. Prüfungsfach gewählt worden ist

Fünftes Prüfungsfach

-

Chemie oder Biologie, falls das 2. Prüfungsfach nicht kombiniert geprüft worden ist

das Fach, das nicht als 4. Prüfungsfach gewählt worden ist

Fn 1

Es können Elemente der Chemie in Biologie mitgeprüft werden oder umgekehrt.

Fn 2

Nach Wahl des Prüflings

Fn 3

Englisch nur, wenn der Prüfling darin gemäß Stundentafel unterrichtet werden konnte.

Anlage 2
(zu § 8 Abs. 2)

Freiwillige Arbeitsgemeinschaften

(Sofern freiwillige Arbeitsgemeinschaften angeboten werden, können bis zu 4 Wochenstunden belegt werden.)

T-Kurs

Wochenstunden

Darstellende Geometrie

2

(für Studienbewerber für die Fachrichtungen Maschinenbau, Bauwesen, Architektur)

Technisches Zeichnen

2

(für Studienbewerber für die Fachrichtungen Maschinenbau, Bauwesen, Architektur)

Technisches Zeichnen

1

(für Studienbewerber für die Fachrichtung Elektrotechnik)

Elektrotechnik

2

(für Studienbewerber für die Fachrichtung Elektrotechnik)

Informatik

2

M-Kurs

Lateinisch-Griechische Wortkunde

4

(für Studienbewerber für die Fachrichtungen Medizin und Pharmazie)

Informatik

4

W-Kurs

Betriebswirtschaftslehre

4

Englisch

4

Informatik

4

Statistik

4

S/G-Kurs

Fachrichtung sprachliche Studiengänge:

Mathematik

4

Deutsche Literatur

4

Fachrichtung Germanistik usw.:

Latein

4

Englisch

4

Französisch

4

Mathematik

4

Anlage 1
(zu § 8 Abs. 1)

Stundentafel


Schwerpunktkurs:

T

M

W

S/G


Pflichtfächer:

Deutsch

12

12

12

14

Mathematik

8

5

6

-

Volkswirtschaftslehre

-

-

6

-

Geschichte

-

-

-

6

Geschichte/Geographie/Sozialkunde

-

-

4

-

Physik

8 (Fn1)

5

-

-

S

G

Chemie

4 (Fn2)

5

-

Biologie

-

5

-

Sprachliche Studiengänge

Germanistik, Gesellschaftswissenschaften, künstlerischer Studiengang u.a.

Englisch

-

-

4

Deutsche Literatur

6 (Fn3)

Deutsche Literatur oder Englisch (Fn4)

-

-

-

-

6

Sozialkunde/Geographie

-

-

-

6 (Fn3)

6

2. Fremdsprache (Fn5)

-

-

-

6

-

3. Fremdsprache (Fn6)

-

-

-

6 (Fn3)

-


32

32

32

32

32


Fn 1

Einschließlich Praktikum

Fn 2

Nach Bedarf: ,,und/oder Technisches Zeichnen"

Fn 3

Nach Wahl des Studierenden

Fn 4

Englisch nicht für Studienbewerber der Fachrichtungen Geschichte, Germanistik, Kunstgeschichte, Musik, Theater- und Filmwissenschaft, Philosophie, Publizistik

Fn 5

Zur Wahl, jeweils für Fortgeschrittene: Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch

Fn 6

Zur Wahl eine zweite der unter Anmerkung 4 genannten Sprachen oder Latein

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.



Normverlauf ab 2000: