Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz
(VO zu § 5 SchFG)

Vom 22. Mai 1997 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels II der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 20. April 1997 (GV. NW. S. 82) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der vom 1. August 1997 an geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus
- der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1993 (GV. NW. S. 150) sowie
- den Änderungsverordnungen vom 5. März 1994 (GV. NW. S. 131), vom 17. März 1995 (GV. NW. S. 284), vom 7. Mai 1996 (GV. NW. S. 182) und vom 20. April 1997 (GV. NW. S. 82)
ergibt.

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Verordnung
zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz
(VO zu § 5 SchFG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Mai 1997

Aufgrund des § 5 des Schulfinanzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GV. NW. 1995 S. 20), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung, des Ausschusses für Kommunalpolitik und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags verordnet:

§ 1 (Fn 3)
Wöchentliche Unterrichtsstunden
der Schülerinnen und Schüler

(1) Die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler betragen in der Regel:

1.

Allgemeinbildende Schulen

Klasse 1

19 bis 20

Klasse 2

21 bis 22

Klasse 3

23 bis 24

Klasse 4

24 bis 25

Klassen 5 und 6

28 bis 30

Klassen 7 und 8

29 bis 31

Klassen 9 und 10

30 bis 32

(insgesamt in den Klassen 5 bis 10 im Durchschnitt 30)

Jahrgangsstufen 11 und 12

30 bis 33

Jahrgangsstufe 13

26 bis 30.

2.

Berufsbildende Schulen

Berufsschule

9 bis 12

Berufsfachschule
(einschl. fachpraktischen Unterrichts)

29 bis 33

Fachschule
(einschl. fachpraktischen Unterrichts)

31 bis 35

Fachoberschule Klasse 11

12

Fachoberschule Klasse 12

32.

(2) Im einzelnen ergeben sich die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der in Absatz 1 festgesetzten Zahlen aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 26 b SchVG, den vom Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung erlassenen Richtlinien und Lehrplänen, den Stundentafeln und den danach von der Schule aufzustellenden Stundenplänen.

§ 2
Abweichungen von den Stundentafeln

Abweichend von § 1 betragen die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler in der Regel:

ab dem Schuljahr 1998/99

Klasse 5

27 bis 29

(In den Klassen 5 bis 10 insgesamt 179)

ab dem Schuljahr 1999/2000

Jahrgangsstufe 11

30 bis 33

Jahrgangsstufe 12 und 13

28 bis 31

Höhere Handelsschule

33

Fachoberschule Klasse 12 B
(Teilzeit)

13.

§ 3 (Fn 6)
Wöchentliche Pflichtstunden
der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer beträgt in der Regel:

1.

Grundschule

27

2.

Hauptschule

27

3.

Realschule

27

4.

Gymnasium

24,5

5.

Gesamtschule

24,5

6.

Berufskolleg

24,5

7.

Sonderschule

26,5

8.

Weiterbildungskolleg
a) Abendrealschule
b) Abendgymnasium
c) Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)


24
21
21

9.

Studienkolleg für ausländische Studierende

21

Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für Lehrerinnen und Lehrer an den in den Nummern 4 bis 7 genannten Schulen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Schuljahren jeweils für die Dauer eines Schuljahres auf die volle Stundenzahl aufgerundet und für die Dauer des folgenden Schuljahres auf die volle Stundenzahl abgerundet.

(2) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach Absatz 1 wird aus Altersgründen ermäßigt vom Beginn des Schuljahres an,

1. das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt,

a) bei voller Erteilung der Regelpflichtstunden nach Absatz 1
um 1 Stunde,

b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v.H.
um 0,5 Stunden (Fn 4),

2. das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt,

a) bei voller Erteilung der Regelpflichtstunden nach Absatz 1
um 3 Stunden,

b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v.H.
um 2 Stunden,

c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v.H.
um 1,5 Stunden.

Für die Auf- und Abrundung von Stundenbruchteilen auf ganze Stunden gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Lehrerinnen und Lehrer, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit mit Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 59. Lebensjahres folgt, setzt für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis voraus, dass sie auf die Ermäßigung nach Satz 1 Nr. 1 verzichtet haben.

(3) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer im Sinne des Schwerbehindertengesetzes ermäßigt, bei einem Grad der Behinderung von

1. 50 oder mehr

a) bei voller Erteilung der Regelpflichtstunden nach Absatz 1
um 2 Stunden,

b) bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 v.H.
um 1 Stunde,

2. 70 oder mehr

a) bei voller Erteilung der Regelpflichtstunden nach Absatz 1
um 3 Stunden,

b) bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 v.H.
um 2 Stunden,

c) bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 v.H.
um 1,5 Stunden,

3. 90 oder mehr

a) bei voller Erteilung der Regelpflichtstunden nach Absatz 1
um 4 Stunden,

b) bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 v.H.
um 3 Stunden,

c) bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 v.H.
um 2 Stunden.

Über die Regelermäßigung nach Satz 1 hinaus kann auf Antrag die oder der zuständige Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden befristet ermäßigen, soweit die Art der Behinderung dies im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erfordert, höchstens aber um vier weitere Stunden.

Für die Auf- und Abrundung von Stundenbruchteilen auf ganze Stunden gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(4) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann aus schulorganisatorischen Gründen über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden bedarf der Zustimmung der betroffenen Lehrkraft, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, soweit sich die Überschreitung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden aus der Organisation besonderer Unterrichtsformen im Rahmen des § 5 Anlage A der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs ergibt und nicht mehr als acht Stunden beträgt. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden werden innerhalb des Schuljahres, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr ausgeglichen.

(5) Für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen können die Schulen über folgende Anrechnungsstunden je Stelle (Grundstellen gemäß § 6 Abs. 1 zuzüglich Ganztagszuschlag gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1) verfügen:

Primarstufe:

Grundschule

0,2

Sekundarstufe I:

Hauptschule

0,6

Realschule
Gymnasium (Jahrgangsstufen 5 bis 10)
Gesamtschule (Jahrgangsstufen 5 bis 10)

0,5

Sekundarstufe II:

Gymnasium (Jahrgangsstufen 11 bis 13)
Gesamtschule (Jahrgangsstufen 11 bis 13)

1,2

Berufskolleg:
Berufsschule (einschließlich Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr und Berufsgrundschuljahr)

0,5

Fachschule

1

Berufsfachschule, Fachoberschule

1,2

Sonderschule (alle Typen)

0,4

Weiterbildungskolleg

1

Über die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrerinnen und Lehrer, soweit sich diese nicht aus dem Inhalt des Amtes ergibt.

(6) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung setzt im einzelnen die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie von deren ständigen Vertreterinnen und Vertretern nach den pädagogischen, verwaltungsmäßigen und persönlichen Erfordernissen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium fest.

(7) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben unberührt, wenn die Zahl der Pflichtstunden nach Absatz 1 und § 4 aufgrund eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung um nicht mehr als eine Stunde verringert wird.

§ 4 (Fn 3)
Zusätzliche wöchentliche Pflichtstunden

Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 3 erhöht sich für Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Schuljahren um eine Stunde, uns zwar

1. an Grundschule, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und Kollegschulen in den Schuljahren 1997/98 bis 2002/03,

2. an Weiterbildungskollegs und Studienkollegs für ausländische Studierende in den Schuljahren 1999/2000 bis 2004/05,

3. in den übrigen Schulen in den Schuljahren 1998/99 bis 2003/04.

Für Lehrerinnen und Lehrer, die auf Grundlage des Satzes 1 zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet waren, ermäßigt sich die Pflichtstundenzahl nach § 3 ab dem Schuljahre 2008/09 jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um eine Stunde.

§ 4 a (Fn 4)
Wöchentliche Pflichtstunden der Schulleiterinnen und Schulleiter (Schulleitungspauschale)

(1) Für die Aufgaben der Schulleitung steht jeder Schule eine nach der Zahl ihrer Grundstellen (§ 6 Abs. 1) und des Ganztagszuschlags (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) berechnete Anrechnungspauschale (Schulleitungspauschale) zur Verfügung. Sie beträgt

- für Schulen mit bis zu zehn Stellen vier Wochenstunden,

- für Schulen mit mehr als zehn Stellen fünf Wochenstunden,

zuzüglich 0,6 Wochenstunden je Stelle bis zur 35. Stelle und 0,2 Wochenstunden für jede weitere Stelle. An Hauptschulen erhöht sich die Schulleitungspauschale zusätzlich um 0,1 Wochenstunden je Stelle. An Gesamtschulen erhöht sich die Schulleitungspauschale mit Rücksicht auf die besonderen Differenzierungsaufgaben zusätzlich um 0,25 Wochenstunden je Stelle.

(2) An Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen erhöht sich die Schulleitungspauschale zusätzlich um zwei Wochenstunden je Schule.

§ 5 (Fn 5)
Klassenbildungswerte

(1) Die Klassen werden auf der Grundlage von Klassenfrequenzrichtwerten, Klassenfrequenzhöchstwerten und Klassenfrequenzmindestwerten sowie Bandbreiten in der Regel als Jahrgangsklassen gebildet.

(2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll den Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschreiten. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler darf nicht über dem Klassenfrequenzhöchstwert und nicht unter dem Klassenfrequenzmindestwert (50 v.H. des Klassenfrequenzhöchstwertes) liegen; geringfügige Abweichungen können auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters von der Schulaufsichtsbehörde nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden. Dabei darf, soweit Bandbreiten vorgesehen sind, die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse nur insoweit außerhalb der Bandbreite liegen, als der Durchschnittswert der Jahrgangsstufe insgesamt innerhalb der Bandbreite liegt oder Ausnahmen nach den Absätzen 4 und 5 zugelassen sind.

(3) Die Zahl der von der Schule zu bildenden Klassen (Klassenrichtzahl) ergibt sich dadurch, daß die Schülerzahl der Schule durch den jeweiligen Klassenfrequenzrichtwert geteilt wird. Die Klassenrichtzahl darf nur insoweit überschritten werden, als nach dieser Verordnung die Klassenbildung in den Jahrgangsstufen dies unumgänglich erforderlich macht oder ausdrücklich zugelassen ist.

(4) In der Grundschule und in der Hauptschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 18 bis 30. In der Grundschule kann eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf den Mindestwert von 15 vor der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugelassen werden, wenn die vom Schulträger gemäß § 9 Schulverwaltungsgesetz gebildeten Schulbezirke den Besuch einer anderen Schule derselben Schulart ausschließen. In der Hauptschule eine Überschreitung der Bandbreite um bis zu fünf Schülerinnen oder Schüler vor der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugelassen werden, wenn Schülerinnen oder Schüler eine andere Schule derselben Schulart im Gebiet des Schulträgers nicht in zumutbarer Weise erreichen können

Für die Bildung der Gruppen im Schulkindergarten beträgt der Richtwert 16, der Höchstwert 20 und der Mindestwert 10.

(5) In der Realschule und in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 des Gymnasiums und der Gesamtschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 28. Es gelten folgende Bandbreiten:

a)

bis dreizügig

26 bis 30

Diese Bandbreite kann um bis zu fünf Schülerinnen oder Schüler überschritten werden Eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf 18 ist zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler eine andere Schule derselben Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht in zumutbarer Weise erreichen können.

b)

ab vierzügig

27 bis 29

Diese Bandbreite kann um eine Schülerin oder einen Schüler über- oder unterschritten werden. Soweit es im Einzelfall zur Klassenbildung an einer Realschule oder einem Gymnasium erforderlich ist, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Überschreitung oder Unterschreitung um eine weitere Schülerin oder einen weiteren Schüler zulassen.

(6) Im Gebiet eines Schulträgers sollen in Schulen einer Schulform unter Beachtung des Klassenfrequenzrichtwertes möglichst gleich starke Klassen gebildet werden. Können an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I aufgrund der Anmeldungen Klassen nicht innerhalb der Bandbreiten gebildet werden, so koordiniert die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung der Schulleitungen über die Aufnahme unter Beteiligung des Schulträgers. Der Schulträger entscheidet im Rahmen seiner Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens, an welchen Schulen die erforderlichen Eingangsklassen gebildet werden.

(7) In der gymnasialen Oberstufe (Gymnasium, Gesamtschule, höhere Berufsfachschule mit gymnasialer Oberstufe) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 19,5. Grundkurse und Leistungskurse dürfen nur in dem Maße gebildet werden, daß die durchschnittliche Teilnehmerzahl dieser Kurse in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 diesen Wert nicht unterschreitet.

(8) In den übrigen Schulstufen und Schulformen betragen die Klassenfrequenzrichtwerte und Klassenfrequenzhöchstwerte:

Klassenfrequenz-

-richt-
wert

-höchst-
wert


1.

Berufskolleg

a) allgemein
(Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule, Fachschule)

22

31

b) bei fachpraktischer Unterweisung

Berufsschule

Theorieunterricht

26

29

(Schülerinnen oder Schüler ohne Ausbildungsvertrag/
Arbeitsverhältnis)
Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr

fachpraktische Unterweisung

13

15

Berufsgrundschuljahr, Berufsfachschule

Theorieunterricht

28

31

fachpraktische Unterweisung

14

16

2.

Sonderschulen

Schule für Lernbehinderte

16

22

Schulen für Blinde, Gehörlose, Geistigbehinderte, Körperbehinderte und Kranke (Sonderschulklassen)

10

13

Schulen für Erziehungshilfe, Schwerhörige, Sehbehinderte und Sprachbehinderte (Sonderschulklassen)

11

14

3.

Weiterbildungskolleg

20

25

Vorkurse

20

30


§ 6
Errechnung der Lehrerstellen

(1) Die Zahl der zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerstellen ist in der Weise zu errechnen, daß die Zahl der Schülerinnen und Schüler durch die in § 7 Abs. 1 jeweils festgesetzte Relation ,,Schüler je Stelle" (Zahl der Schüler je Lehrerstelle) geteilt wird (Grundstellenzahl). Bei der Zuweisung an die Schulen werden die Lehrerstellen auf eine Dezimalstelle auf- oder abgerundet.

(2) Grundlage für die Ermittlung der Schülerzahl ist zunächst die amtliche Schulstatistik nach dem Stand vom 15. Oktober des vorangegangenen Schuljahres unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen sowie der bis zu dem Stichtag 15. Oktober im laufenden Schuljahr vorausberechneten Änderungen. Maßgebend für die endgültige Stellenberechnung ist die Schülerzahl zum Stichtag 15. Oktober im laufenden Schuljahr.

(3) Im Rahmen der sich nach Absatz 1 Satz 1 für das Land ergebenden Stellenzahl kann das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung bestimmen, daß bei der Errechnung der Lehrerstellen für die einzelne Schule über die Regelung in Absatz 1 Satz 2 hinaus auf ganze, halbe oder über ganze Stellen hinweg auf halbe Stellen - höchstens bis zum Umfang einer Stelle - auf- oder abgerundet wird. Die für die Aufrundung nicht benötigten Stellen sollen für besondere pädagogische oder schulübergreifende Aufgaben sowie unvorhergesehenen Bedarf verwendet werden.

(4) Stellen, die im Landeshaushalt als künftig wegfallend bezeichnet sind (Überhangstellen), sind zur Herstellung gleichmäßiger Unterrichtsbedingungen nach pädagogischen und unterrichtsorganisatorischen Gesichtspunkten zu verteilen.

§ 7 (Fn 6)
Relationen "Schüler je Stelle"

(1) Die Relationen "Schüler je Stelle" betragen nach Maßgabe des Haushalts

1.

Grundschule

a)

Klassen 1 bis 4

24,9

b)

Schulkindergarten

19,4

2.

Hauptschule

18,3

3.

Realschule

22,4

4.

Gymnasium

a)

Klassen 5 bis 10

21,2

b)

Jahrgangsstufen 11 bis 13

14,0

5.

Gesamtschule

a)

Klassen 5 bis 10

19,7

b)

Jahrgangsstufen 11 bis 13

14,1

6.

Berufskolleg

a)

Bildungsgänge der Berufsschule

- Fachklassen des dualen Systems, einfachqualifizierend

40,9

- Fachklassen des dualen Systems, doppelqualifizierend

37,7

- Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis

40,9

- Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr

15,9

- Berufsgrundschuljahr

15,9

b)

Bildungsgänge der Berufsfachschule

- einjährig, berufliche Grundbildung
(Voraussetzung: Fachoberschulreife)

15,9

- einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: allgemeine Hochschulreife)

15,9

- zweijährig, berufliche Grundbildung und Fachoberschulreife

15,9

- zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife

15,9

- zweijährig, Berufsabschluß nach Landesrecht und Fachoberschulreife

15,9

- zweijährig, Berufsabschluß nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife)

15,9

- dreijährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife

14,1

- dreijährig, Berufsabschluß nach Landesrecht und Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife

14,1

c)

Bildungsgänge der Fachoberschule

- einjährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B)

14,1

in zweijähriger Teilzeitform

37,7

- zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

Klasse 11 Teilzeit

Klasse 12 Vollzeit



40,9
14,1

FOS 12 Vollzeit

14,1

- einjährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS 13)


14,1

in zweijähriger Teilzeitform

37,7

d)

Bildungsgänge der Fachschule
Vollzeit


15,9

Teilzeit

37,7

7.

Sonderschulen

a)

Schule für Lernbehinderte

10.8

b)

Schulen für Blinde, Gehörlose, Geistigbehinderte, Körperbehinderte und Kranke

6,1

c)

Schulen für Erziehungshilfe, Schwerhörige, Sehbehinderte und Sprachbehinderte

aa)

allgemein

8,1

bb)

Primarstufe der Schule für Sprachbehinderte

8,9

8.

Weiterbildungskolleg

a)

Abendrealschule

- Vollbeleger

22,3

- Teilbeleger

34.2

b)

Abendgymnasium

- Vollbeleger

17,7

- Teilbeleger

40,8

c)

Kolleg

- Vollbeleger

12,2

- Teilbeleger

29,2

(2) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung kann in besonderen Fällen, insbesondere für Schulversuche, Schulkindergärten und bei Sonderschulen, die Relationen nach den jeweiligen Erfordernissen abweichend von Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium festsetzen. Es wird ferner ermächtigt, bei notwendiger Aufteilung des Unterrichts in Theorieunterricht und fachpraktische Unterweisung im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Relationen Umrechnungen in Teilrelationen vorzunehmen.

§ 8 (Fn 3)
Unterrichtsmehrbedarf

(1) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung kann den Schulaufsichtsbehörden für den Unterrichtsmehrbedarf zusätzliche Stellen zuweisen:

1. Der Ganztagsstellenzuschlag beträgt in der Grundschule, in der Sekundarstufe I sowie für die Sonderschulen für Lernbehinderte 20 vom Hundert, für die übrigen Sonderschulen 30 vom Hundert der Grundstellenzahl.

2. Für den durch Fördermaßnahmen zugunsten schulpflichtiger ausländischer und ausgesiedelter Schülerinnen und Schüler entstehenden Mehrbedarf betragen die zusätzlichen Relationen ,,Schüler je Stelle":

Integrationshilfen

Muttersprachlicher Unterricht

Grundschule

125

150

Hauptschule

90

Realschule

300

200

Gymnasium - Klassen 5 bis 10 -

300

200

Gesamtschule - Klassen 5 bis 10 -

125

200

Berufskolleg

- Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr

100

- Teilzeitberufsschule

180

Sonderschulen

125

200

Aus diesen zusätzlichen Relationen ist auch der Mehrbedarf für Beratungs- und Koordinierungsaufgaben abzudecken.

3. Der Versuchszuschlag für die Kollegschule beträgt bis zu 10 vom Hundert auf die Grundstellenzahl nach Maßgabe des Haushalts.

(2) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel für den Unterrichtsmehrbedarf zuweisen, insbesondere

1. für besondere Unterrichtsangebote,

2. für Schulversuche, Modellversuche und Entwicklungsvorhaben,

3. für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler.

4. für den gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Schülerinnen und Schüler.

§ 9 (Fn 6)
Ausgleichsbedarf

(1) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung kann den Schulaufsichtsbehörden zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen zum Ausgleich für

1. Vertretungsunterricht, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen und Mutterschutz sowie für einen Vertretungspool Grundschule,

2. Tätigkeit von Lehrkräften, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder Fachleiter an einem Studienseminar tätig sind, in Höhe von jeweils 0,5 Stellen,

3. Personalratstätigkeit und Tätigkeit in einer Schwerbehindertenvertretung in Höhe der gewährten Anrechnungsstunden,

4. Entlastungsstunden, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter anstelle von Leistungsprämien vergeben werden.

(2) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen, insbesondere zum Ausgleich für Lehrerfortbildung und Lehrerweiterbildung, Curriculumentwicklung, Schulversuche, Fachberatung in der Schulaufsicht, Beratung zur Suchtvorbeugung, Beratung für den Schulsport, Schulbuchgenehmigung und Softwareberatung, Mitarbeit in Regionalen Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien sowie in kommunalen Bildstellen und Medienzentren.

(3) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen in der Regel für Schulen der Sekundarstufe I und II sowie für Sonderschulen zuweisen zur Entlastung von Schulen mit besonderen Problemen und Belastungen und zum Ausgleich für Aufgaben der inneren Schulentwicklung.

§ 10
Unterrichtseinsatz von
Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern

Von dem von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern eigenverantwortlich zu erteilende Unterricht im Umfang von 18 Unterrichtsstunden werden während des zweijährigen Vorbereitungsdienstes insgesamt 15 Stunden auf den Unterrichtsbedarf angerechnet. Dies gilt für den eigenverantwortlichen Unterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter der Primarstufe, die den Vorbereitungsdienst nach dem 31. Januar 1998, sowie der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter der übrigen Lehrämter, die den Vorbereitungsdienst nach dem 31. Januar 1999 beginnen.

§ 11 (Fn 6)
Inkrafttreten

(1) (Inkrafttreten) (Fn 2)

(2) §§ 7 bis 9 treten am 31. Juli 2002 außer Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 88; ber. S. 226, geändert durch VO v. 31.3.1998 (GV. NW. S. 214), 6.3.1999 (GV. NRW. S. 74), 7.3.2000 (GV. NRW. S. 254), 2.4.2001 (GV. NRW. S. 187), zuletzt geändert durch VO v. 4.3.2002, in Kraft ab 1.8.2002. Diese Änderungen wurden im voranstehenden Text nicht aufgenommen, s. Neufassung der VO vom 22.4.2002 GV. NRW. S. 148.Aufgehoben durch Neufassung der VO v. 22. April 2002 (GV. NRW. S. 148).

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 21. Mai 1973 (GV. NW. S. 304). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen seit der Bekanntmachung der Neufassung vom 19. April 1999 (GV. NW. S. 150) ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsverordnungen. Die Bekanntmachung enthält die vom 1. August 1997 an geltende Fassung der Verordnung.

Fn 3

§§ 1 und 8 geändert durch VO v. 31.3.1998 (GV. NW. S. 214); in Kraft getreten am 1. August 1998.

Fn 4

§ 4 a eingefügt durch VO v. 31.3.1998 (GV. NW. S. 214); in Kraft getreten am 1. August 1998.

Fn 5

§ 5 zuletzt geändert durch VO v. 6.3.1999 (GV. NRW. S. 74); in Kraft getreten am 10.April 1999.

Fn 6

§§ 3, 4, 4a, 5, 7, 9 und 11 zuletzt geändert durch VO v. 2.4.2001 (GV. NRW. S. 187); in Kraft getreten am 1. August 2001.



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