Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren (Pflichtexemplargesetz)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren
(Pflichtexemplargesetz)

Vom 19. Januar 2010 (Fn 1)

Aufgrund des § 8 des Pflichtexemplargesetzes vom 18. Mai 1993 (GV. NRW. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 875), wird verordnet:

§ 1

(1) Verbreitung im Sinne des Gesetzes ist diejenige Tätigkeit, durch die mindestens ein Exemplar des Textes einem größeren Personenkreis außerhalb der an der Herstellung Beteiligten zugänglich gemacht wird.

(2) Wird ein Text einzeln auf Bestellung verlegt, so beginnt seine Verbreitung mit dem allgemeinen Angebot, dass von der Vorlage Einzelstücke hergestellt werden.

(3) Unmittelbar im Sinne des Gesetzes heißt, dass die Ablieferung innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung erfolgen muss.

§ 2

(1) Erscheint ein Text inhaltlich identisch in einer Papier- und in einer anderen Ausgabe, so ist nur die Papierausgabe abzuliefern.

(2) Abweichend von der Regelung in Absatz 1 ist von Zeitungen die Mikroformausgabe abzuliefern, wenn diese neben der Papierausgabe erscheint.

(3) Erscheinen verschiedenartige ablieferungspflichtige Tonträgerausgaben mit identischem Inhalt bei demselben Verlag, so ist die Ausgabe mit der längsten Haltbarkeit abzuliefern.

§ 3

(1) Unzumutbar belastet gemäß § 5 des Gesetzes ist der Verleger dann, wenn die Auflage des Werkes unter 300 Exemplaren und der Ladenpreis über 153 Euro liegt.

(2) Erstattet wird der halbe Ladenpreis.

(3) Eine Erstattung unterbleibt, wenn die Herstellung des Textes aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde.

(4) Die Ablieferungspflicht wird durch die Antragstellung nicht berührt.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 110, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Obsolet durch Fristablauf.



Normverlauf ab 2000: