Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren (Pflichtexemplargesetz)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Ablieferung von Pflichtexemplaren
(Pflichtexemplargesetz)

Vom 18. Mai 1993 (Fn 1)

§ 1
Ablieferungspflicht

Von allen mittels eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Texten (Pflichtexemplare), die in Nordrhein-Westfalen verlegt werden, ist ohne Rücksicht auf die Art des Textträgers und des Vervielfältigungsverfahrens vom Verleger unaufgefordert unmittelbar nach Beginn der Verbreitung unentgeltlich und auf eigene Kosten ein Stück in handelsüblicher Form abzuliefern.

§ 2
Zuständige Bibliotheken

Die Pflichtexemplare sind abzuliefern

- für den Regierungsbezirk Köln an die Universitätsbibliothek in Bonn,

- für den Regierungsbezirk Düsseldorf an die Universitätsbibliothek in Düsseldorf,

- für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster an die Universitätsbibliothek in Münster.

Die Universitätsbibliotheken Bonn, Düsseldorf und Münster erhalten den Namen ,,Universitäts- und Landesbibliothek".

Die Bibliotheken sind zur fachgerechten Aufbewahrung, Erschließung und Bereitstellung der Pflichtexemplare verpflichtet.

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Als Texte im Sinne von § 1 des Gesetzes gelten auch die Texte in verfilmter oder elektronisch aufgezeichneter Form, besprochene Tonträger, Notendrucke und andere graphische Musikaufzeichnungen, Landkarten, Ortspläne und Atlanten sowie bildliche Darstellungen, wenn sie mit einem erläuternden Text verbunden sind.

(2) Die Ablieferungspflicht umfaßt sämtliche erkennbar zum Hauptwerk gehörende Beilagen sowie zu Zeitschriften, Lieferungswerken, Loseblattausgaben und ähnlichen Veröffentlichungen gehörige Einbanddecken, Sammelordner, Titelblätter, Inhaltsverzeichnisse, Register und andere Materialien, die der Vervollständigung des Hauptwerkes dienen.

Sind mehrere Einbandarten handelsüblich, ist das Pflichtexemplar in der dauerhaftesten Form abzuliefern. Dies gilt nicht für Vorzugs- und Prachtausgaben, wenn eine andere Einbandart genügend dauerhaft ist.

(3) Als ablieferungspflichtige Verleger im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Kommissions-, Lizenz- und Selbstverleger. Bei Tonträgern gilt als Verleger der Hersteller.

(4) Als innerhalb von Nordrhein-Westfalen verlegt gelten Texte mit nordrhein-westfälischem Verlagsort. Gibt es mehrere Verlagsorte, so ist der Hauptsitz bzw. der an erster oder hervorgehobener Stelle im Text genannte Sitz maßgeblich.

§ 4 (Fn 5)
Ausnahmen von der Ablieferungspflicht

(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht:

1. Texte, die nur gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Zwecken, der Verkehrsabwicklung oder dem häuslichen oder geselligen Leben dienen (Akzidenzdrucksachen), wie zum Beispiel Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Gebrauchsanweisungen, Familienanzeigen, Flugblätter, Plakate, Verkaufskataloge und Fahrpläne,

2. Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte, soweit sie nur unter Personen verbreitet werden, für die sie nach Gesetz und Satzung bestimmt sind,

3. Texte, die in einer geringeren Auflage als zehn Exemplare erscheinen, sofern es sich nicht um Texte handelt, die einzeln auf Anforderung verlegt werden,

4. Dissertationen und andere Hochschulprüfungsarbeiten, sofern sie nicht im Buchhandel erscheinen,

5. Referenten- und Schulungsmaterialien mit Manuskriptcharakter,

6. Laufende Pressedienste.

(2) Die zuständige Bibliothek kann im Einvernehmen mit dem für die Kultur zuständigen Ministerium auf die Abgabe weiterer Arten von Texten bis auf Widerruf verzichten.

§ 5
Erstattung

Dem Ablieferungspflichtigen wird auf Antrag von der zuständigen Bibliothek eine Erstattung der Herstellungskosten gewährt, wenn ihn die unentgeltliche Ablieferung wegen der hohen Herstellungskosten und der kleinen Auflage des Werkes unzumutbar belastet. Der begründete Antrag ist spätestens bei Ablieferung des Textes zu stellen.

§ 6 (Fn 4)
Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Verpflichtung zur Ablieferung von Pflichtexemplaren nach § 1 des Gesetzes nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Hat ein Verleger das Pflichtexemplar nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, bleibt er zur Beschaffung und Nachlieferung eines Ersatzexemplars verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung auch nach Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, so handelt er ordnungswidrig.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.100 Euro geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung.

§ 7
Verjährung

Die Verfolgung der in § 6 des Gesetzes genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

§ 8 (Fn 5)
Ermächtigung

Das für die Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Art der abzuliefernden Texte, Ausgabe und die Ausstattung der Pflichtexemplare, die Ablieferungsfristen, das Verfahren bei der Ablieferung und die Einschränkung der Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von Texten zu erlassen.

§ 9 (Fn 2)
Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft (Fn 6).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Kultusminister

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1993 S. 265, geändert durch Artikel 53 d. EuroAnpG NW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 81 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 875), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 9 neu gefasst durch Artikel 81 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 9 Satz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 875), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. Juni 1993.

Fn 4

§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 81 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 und § 8 geändert durch Artikel 81 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 6

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.



Normverlauf ab 2000: