Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Förderung des Bürgerfunks im lokalen Hörfunk (Fördersatzung Bürgerfunk)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Satzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
über die Förderung des Bürgerfunks im lokalen Hörfunk
(Fördersatzung Bürgerfunk)

Vom 20. Oktober 2007 (Fn 1)

Aufgrund des § 82 Abs. 3 Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen – 12. Rundfunkänderungsgesetz – vom 5. Juni 2007 (GV. NRW. S. 192), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) die folgende Satzung:

§ 1
Ziele und Grundsätze der Förderung

(1) Der Bürgerfunk im lokalen Hörfunk dient dazu, das lokale Informationsangebot zu ergänzen und den Erwerb von Medienkompetenz, insbesondere von Schülerinnen und Schülern, zu ermöglichen und damit auch zur gesellschaftlichen Meinungsbildung beizutragen.

(2) Zur Verwirklichung dieses Funktionsauftrages fördert die LfM Maßnahmen und Projekte für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk und zwar vorrangig solche, die Medienkompetenz durch Schulprojekte in Kooperation mit einer Veranstaltergemeinschaft stärken. Ferner unterstützt sie Ausbildungs- und Qualifizierungsprojekte und -maßnahmen.

§ 2
Förderfähige Maßnahmen und Projekte

(1) Die LfM fördert

a) Schulprojekte i. S. v. § 72 Abs. 1 LMG NRW

b) Maßnahmen zur Qualifizierung im Sinne der Nutzungssatzung von Gruppen im Sinne von § 72 LMG NRW

c) Maßnahmen zur Qualifizierung von durch die LfM anzuerkennenden Zertifizierungsstellen sowie Prüferinnen und Prüfern

d) Ausbildungs- und Qualifizierungsprojekte und -maßnahmen

e) in besonderen Fällen Modellprojekte sowie Experimente, die einer Weiterentwicklung des Bürgerfunks dienen.

(2) Die LfM achtet bei der Förderung der genannten Projekte und Maßnahmen auf eine angemessene Berücksichtigung aller Verbreitungsgebiete.

(3) Bei der Förderung der Schulprojekte achtet die LfM darüber hinaus auf eine angemessene Berücksichtigung aller Schulformen.

(4) Bei der Prüfung der zu fördernden Vorhaben werden neben den vorrangigen inhaltlich qualitativen Kriterien, wie dem Grad zur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele, unter anderem die Realisierbarkeit des Vorhabens innerhalb eines angemessenen Zeitraums, die Nachhaltigkeit des Angebotes, Art und Umfang der Eigenleistungen und die Erreichbarkeit der Zielgruppe berücksichtigt.

§ 3
Art der Zuschussgewährung

(1) Zuschüsse werden grundsätzlich als Geldmittel geleistet. Die Förderung erfolgt im Regelfall nach Projektstunden oder Teilnehmertagen. Die LfM kann darüber hinaus Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung stellen.

(2) Die Zuschussgewährung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der von der LfM bereitgestellten Mittel. Die LfM setzt die Höhe der Mittelbereitstellung nach Maßgabe ihres Haushalts jährlich fest und gibt dies landesweit in geeigneter Weise bekannt.

(3) Die LfM gibt die Rahmenbedingungen für Maßnahmen und Projekte i. S. v. § 2 landesweit in geeigneter Weise bekannt. Daneben erfolgt der Hinweis, dass Zuschüsse nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, dieser Satzung sowie des Haushaltsplans der LfM gegeben werden können. Unter Bekanntgabe des Förderungszieles und der Förderungskriterien setzt sie dabei Fristen zur Anmeldung von Maßnahmen und Projekten mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Frist gemeldete Vorhaben für das laufende Haushaltsjahr bzw. für die angegebene Haushaltsperiode nicht mehr berücksichtigt werden können.

§ 4
Zuschussempfänger

(1) Zuschussempfänger im Hinblick auf die unter § 2 aufgeführten Maßnahmen und Projekte sind Einrichtungen und Personen, die die Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahmen und Projekte erbringen.

(2) Bei der Förderung von Modellprojekten und Experimenten nach § 2 Abs. 1 e) können auch Gruppen im Sinne des § 72 Abs. 2 LMG NRW Zuschussempfänger sein.

§ 5
Anträge

(1) Anträge sind schriftlich an die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) zu richten.

(2) Die Anträge haben alle für die Entscheidung über die Zuschussbewilligung erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten, wie sie in der jeweiligen Bekanntmachung der LfM aufgeführt sind.

(3) Insbesondere haben die Antragsteller eine Erklärung beizufügen, dass vor der Bekanntgabe des Bescheides nicht mit dem Projekt begonnen wird.

§ 6
Bewilligung

(1) Zuschüsse werden durch Bescheid der LfM bewilligt. In besonderen Fällen kann an die Stelle des Bescheides über die Bewilligung eines Zuschusses auch die Mittelgewährung auf der Grundlage eines Vertrages treten.

(2) Der Bewilligungsbescheid ist mit der Auflage des Nachweises einer zweckentsprechenden Verwendung der Förderungsmittel und unter dem Hinweis der Vorläufigkeit der Bewilligung im Hinblick auf die Einhaltung dieser Auflage und der Zuwendungsvoraussetzungen zu versehen.

§ 7
Verwendung von Zuschüssen, Verwendungsnachweis

(1) Der Zuschuss darf vom Zuschussempfänger nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid genannten Zwecks verwendet werden. Die bewilligten Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2) Ansprüche aus dem Bescheid dürfen vom Zuschussempfänger weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Maßnahmen und Projekte dürfen weder ganz noch in Teilen einem Dritten übertragen werden.

(3) Mittel, die für den Zweck der Bewilligung nicht benötigt werden, die nicht zweckentsprechend verwendet werden oder deren Verwendung in anderer Weise gegen diese Bewilligungsbedingungen verstößt, sind vom Zuschussempfänger der LfM unverzüglich zurückzuerstatten. Vorübergehend nicht benötigte Mittel sind im Rahmen der Liquiditätserfordernisse zinsbringend anzulegen; die Zinserträge dürfen nur für den Bewilligungszweck verwendet werden oder sind andernfalls unverzüglich der LfM zu überweisen oder ihr zum Zwecke der Verrechnung anzuzeigen.

(4) Gegenüber der LfM hat der Zuschussempfänger einen Verwendungsnachweis zu führen, der die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse erkennen lässt. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Zwischennachweise erfolgen nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides. Die LfM kann im Einzelfall für die Erbringung des Verwendungsnachweises Fristen setzen.

§ 8
Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung von Zuschüssen

(1) Die LfM kann beim Zuschussempfänger jederzeit Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen - soweit sie nicht bereits mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen sind - zur Einsichtnahme anfordern oder die zweckentsprechende Verwendung durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich prüfen; sie kann sich hierzu Beauftragter bedienen.

(2) Der LRH ist berechtigt, beim Zuschussempfänger die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nach dieser Satzung zu überprüfen.

§ 9
Rücknahme, Widerruf des Zuschusses, Ausschluss von der Förderung

Rücknahme oder Widerruf von Zuschussbescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuschüsse richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49, 49 a VwVfG. NRW.).

§ 10
Richtlinien

Weitere Einzelheiten der Förderung nach dieser Satzung können durch Richtlinien der LfM geregelt werden.

§ 11
In-Kraft-Treten

(1) Die Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

(2) Die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Förderung von Bürgermedien gem. § 82 Abs. 5 Satz 1 LMG NRW (Förderungsatzung Bürgermedien) vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 6) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Düsseldorf, den 20. Oktober 2007

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)

Prof. Dr. Norbert  S c h n e i d e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 478, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch Satzung vom 18. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 120), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.