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Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen - Gebührensatzung -


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Satzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen
- Gebührensatzung -

Vom 22. Januar 2010 (Fn 1)

Aufgrund § 116 Absatz 2 Satz 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ und des Landesmediengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) – 13. Rundfunkänderungsgesetz – vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

§ 1
Grundsatz

Die LfM erhebt Verwaltungsgebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die LfM nach Maßgabe der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks in der jeweils geltenden Fassung bleibt hiervon unberührt.

§ 2
Verwaltungsgebühren

(1) Die LfM erhebt für die im anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen die dort genannten Verwaltungsgebühren.

Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Für Amtshandlungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Zuwendungsentscheidungen ergehen gebührenfrei.

(3) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der LfM abgelehnt, so werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Im Falle der Rücknahme oder Widerrufs einer Amtshandlung wird eine Gebühr in Höhe von drei Viertel der für die Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Satz 4 gilt entsprechend.

§ 3
Gebührenbemessung

(1) Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen.

(2) Bei Entscheidungen über mehrere gleichgelagerte Angebote kann die für jedes Angebot einzeln festzusetzende Gebühr den jeweiligen im Gebührenverzeichnis aufgeführten Mindestsatz unterschreiten, sofern Billigkeitsgründe dies wegen eines erheblich geringeren Verwaltungsaufwandes erfordern.

§ 4
Auslagen

(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so hat der Gebührenschuldner sie zu ersetzen. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten insbesondere:

1. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen und Kopien, die auf besonderen Antrag erteilt werden; die Höhe der als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand,

2. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,

3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,

4. die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Absatz 2 JVEG keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,

5. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Angehörigen der LfM aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung gewährte Vergütung (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,

6. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen und Bediensteten keine Zahlungen zu leisten sind,

7. Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren,

8. Kosten für Dritte, die auf Antrag oder im Interesse des Zahlungspflichtigen von der LfM hinzugezogen werden.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

§ 5
Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit

(1) Soweit ein Antrag notwendig ist, entsteht die Gebührenschuld dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der LfM, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Im Übrigen entsteht die Gebührenschuld dem Grunde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Es ist die Gebührensatzung in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz und Nummer 6 zweiter Halbsatz mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

(3) Die Verwaltungsgebühren und der Auslagenersatz werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die LfM einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden. Dabei ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses zu setzen. Wird der Kostenvorschuss nicht binnen dieser Frist eingezahlt, so kann die LfM den Antrag als zurückgenommen behandeln; darauf ist bei der Anforderung des Kostenvorschusses hinzuweisen. Die LfM kann außerdem eine Amtshandlung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung rückständiger Kosten aus vorangegangenen Verwaltungsverfahren gleicher Art abhängig machen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht.

§ 6
Säumniszuschlag

(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser fünfzig Euro übersteigt. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis von bis zu fünf Tagen nicht erhoben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.

(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle fünfzig Euro nach unten abgerundet.

(4) Die Gebühren und Auslagen gelten als entrichtet

a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tage des Eingangs bei der LfM,

b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der LfM oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung an dem Tage, an dem der Betrag dem Konto oder der Kasse gutgeschrieben wird.

§ 7
Stundung, Niederschlagung und Erlass

(1) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen oder sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Satzung über das Finanzwesen der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM).

(2) Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen erhoben. Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb vom Hundert. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf volle fünf Euro abgerundet. Zinsen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro betragen.

§ 8
Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1. wer die Amtshandlung verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2. wer die Kosten durch eine von der LfM abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 9
Kostenentscheidung

(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der schriftlichen oder schriftlich bestätigten Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:

1. Die LfM als kostenerhebende Behörde,

2. der Kostenschuldner,

3. die kostenpflichtige Amtshandlung,

4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,

5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind,

6. die Rechtgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung.

Ergeht die Kostenentscheidung mündlich oder in sonstiger Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Nummer 1 bis 5 aus den Umständen ergeben; die Angaben zu Nummer 6 können entfallen. Die mündliche Entscheidung ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen.

(2) Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die LfM nicht entstanden wären, werden nicht erhoben, das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amtswegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.

(3) Eine Gebühr für die Kostenentscheidung wird nicht erhoben.

§ 10
Rechtsbehelf

(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung.

(2) Wird eine Kostenentscheidung selbstständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbstständiges Verfahren zu behandeln.

§ 11
Verjährung

(1) Eine Kostenfestsetzung, ihre Aufhebung oder ihre Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist solange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung sowie durch Stundung, Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch die Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gesetzlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung oder durch Ermittlung der LfM über Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Satz 1 genannten Maßnahmen dauert fort, bis die Stundung oder die Aussetzung der Vollziehung abgelaufen, die Sicherheit oder, falls eine Vollstreckungsmaßnahme dazu geführt hat, das Pfändungspfandrecht, die Sicherungshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen oder das Insolvenzverfahren oder die Ermittlungen beendet sind. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und Auslagensatzung) vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 2), zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und Auslagensatzung) – Erste Änderungssatzung – vom 15. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612), außer Kraft.

Düsseldorf, den 22. Januar 2010

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)

Prof. Dr. Norbert  S c h n e i d e r


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 122, in Kraft getreten am 17. Februar 2010; geändert durch 1. ÄndSatz v. 25.5.2012 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 19. Juni 2012; 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 895), in Kraft getreten am 23. Dezember 2014.

Fn 2

Anlage neu gefasst durch 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 895), in Kraft getreten am 23. Dezember 2014.