Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen der Organe nach § 35 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung - FS)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Satzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen der Organe
nach § 35 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags und zur
Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben
(Finanzierungssatzung - FS)

Vom 17. Juni 2011 (Fn 1)

Auf Grund von § 35 Absatz 10 Satz 4 des Staatsvertrages über Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408) in der Fassung des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 10. März 2010 (GV. NRW. S. 144) und nach Maßgabe des Vertrages über die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) - ALM-Statut - erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

§ 1
Grundsatz

Die Landesmedienanstalten decken die notwendigen Ausgaben/Aufwendungen für die personellen und sachlichen Mittel der Organe nach § 35 Absatz 2 RStV sowie für die übrigen Gemeinschaftsaufgaben nach § 2 des ALM-Statutes.

§ 2
Gemeinsame Geschäftsstelle, Beauftragter für den Haushalt

(1) Zur Aufgabenerfüllung ist eine Gemeinsame Geschäftsstelle mit Sitz in Berlin eingerichtet. Näheres regelt das ALM-Statut.

(2) Der Gemeinsamen Geschäftsstelle obliegt die Umsetzung (Ausführung, Vollzug und Abrechnung) des Gesamtwirtschaftsplans der ALM-GbR nach Maßgabe dieser Satzung und in Abstimmung mit dem/der nach § 6 Absatz 2 des ALM-Statutes gewählten Beauftragten für den Haushalt (BfH). Der/die BfH ist für die ALM sowie für die ALM als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Abwicklung des Wirtschaftsplans/Haushalts bevollmächtigt. Die Gemeinsame Geschäftsstelle kann sich mit Zustimmung des/der BfH der Zuarbeit Dritter bedienen.

§ 3
Gesamtwirtschaftsplan, Wirtschaftspläne

(1) Die von den Organen jeweils aufgestellten Einzelwirtschaftspläne nach § 35 Absatz 10 RStV werden von dem oder der BfH gemeinsam mit den sonstigen Gemeinschaftskosten in einem Gesamtwirtschaftsplan der ALM als GbR zusammengefasst.

(2) Der Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(3) Der Gesamtwirtschaftsplan enthält die voraussichtlichen Ausgaben/Aufwendungen (Personal-, Sach-, und sonstige Ausgaben/Aufwendungen) für das darauffolgende Rechnungsjahr. Rechnungsjahr des Gesamtwirtschaftsplanes ist das Kalenderjahr.

(4) Als Einnahmen sind im Gesamtwirtschaftsplan die Zuführungen an die ALM als GbR durch die Landesmedienanstalten vorzusehen.

(5) Die Aufstellung und der Vollzug des Gesamtwirtschaftsplanes erfolgt in Anlehnung an das Haushaltsrecht des Landes Berlin. Durch den Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne der Organe nach § 35 Absatz 2 RStV werden Ansprüche und Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(6) Der oder die BfH legt den Gesamtwirtschaftsplan spätestens bis zum 15. September eines Jahres vor. Gesamtwirtschaftsplan und Finanzierungsschlüssel werden nach § 1 des ALM-Statutes beschlossen.

(7) Den für die Landesmedienanstalten zuständigen Landesrechnungshöfen ist ein Prüfungsrecht eingeräumt.

§ 4
Finanzierung der ALM als GbR

Jeder Gesellschafter (§ 1 ALM-Statut) trägt zur Finanzierung im Rahmen eines jährlich zu beschließenden Finanzierungsschlüssels bei und haftet im Innenverhältnis nur in diesem Umfang. Der Finanzierungsschlüssel bestimmt sich aus dem Verhältnis des der jeweiligen Landesmedienanstalt zustehenden Rundfunkgebührenanteils zum Gesamtaufkommen. Daneben werden Einnahmen aus Verwaltungsgebühren zur Finanzierung herangezogen.

§ 5
Zuführungen

(1) Zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen insbesondere im Zusammenhang mit den Organen nach § 35 Absatz 2 RStV leisten die zuständigen Landesmedienanstalten Zahlungen aus ihrem Anteil nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages rechnerisch in Höhe von 75 vom Hundert der nach § 2 Absatz 3 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks festgelegten Gebühren an die ALM als GbR (Zuführungen). Die um die Zuführungen nach Satz 1 geminderten notwendigen Ausgaben/Aufwendungen werden durch Leistungen aller Landesmedienanstalten an die ALM als GbR gedeckt. Die Höhe der Zuführungen nach Satz 2 bemisst sich nach dem gemäß § 4 jährlich festzulegenden Finanzierungsschlüssel.

(2) Soweit Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 die notwendigen Ausgaben/Aufwendungen für das laufende Rechnungsjahr übersteigen, sind sie zur Deckung der im Folgejahr notwendigen Ausgaben/Aufwendungen zu übertragen. Soweit Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 die notwendigen Ausgaben/Aufwendungen für das laufende Rechnungsjahr übersteigen, sind sie nach Feststellung des Jahresabschlusses im Verhältnis des für das betreffende Geschäftsjahr beschlossenen Finanzierungsschlüssels an die Landesmedienanstalten zurückzuführen. Zinserträge können auch zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen im Folgejahr verwendet werden.

(3) Die Beträge für die regelmäßigen notwendigen Ausgaben/Aufwendungen werden den Landesmedienanstalten von der ALM als GbR mitgeteilt und von den Landesmedienanstalten innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Mitteilung geleistet. Im Übrigen erfolgen die Zuführungen nach Bedarf. Die ALM als GbR ist berechtigt, von den Landesmedienanstalten Abschlagszahlungen zu fordern, soweit der Kassenstand den Betrag von EUR 100 000 unterschreitet.

(4) Zum 1. Oktober des Rechnungsjahres teilt die ALM als GbR den Lan­desmedienanstalten die voraussichtlich im Rechnungsjahr noch erforderlichen Zuführungen mit. Zum 1. Dezember des Rechnungsjahres ruft sie die dann voraussichtlich noch erforderlichen Zuführungen ab.

(5) Nachbewilligungen sind nur zulässig, wenn für die beabsichtigte Mehrausgabe Deckung durch entsprechende Minderausgaben innerhalb des Gesamtwirtschaftsplans möglich ist. Sie sind von dem/der BfH gegenzuzeichnen.

§ 6
Rechtsgeschäfte

(1) Die ALM als GbR geht im Rahmen des Gesamtwirtschaftsplans entsprechende rechtsgeschäftliche Verpflichtungen ein.

(2) Soweit Verpflichtungen nach Absatz 1 sachlich die Arbeit der Organe nach § 35 Absatz 2 RStV betreffen, bedarf es für Rechtsgeschäfte mit einem Volumen von bis zu EUR 25 000 der Zustimmung des BfH, über EUR 25 000 zusätzlich eines Beschlusses des jeweiligen Organs nach § 35 Absatz 2 RStV.

(3) Soweit Verpflichtungen nach Absatz 1 sachlich sonstige Gemeinschaftsaufgaben betreffen, entscheidet über Aufwendungen mit einem Volumen von bis zu EUR 25 000 der/die ALM-Vorsitzende oder der/die BfH, über EUR 25 000 bedarf die ALM als GbR der Zustimmung der Gesellschafter.

(4) Der/die ALM-Vorsitzende kann dem/der Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle und weiteren Personen allgemein oder im Einzelfall schriftliche Untervollmacht erteilen. Im Übrigen kann der/die Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle Rechtsgeschäfte bis zu EUR 10 000 tätigen.

§ 7
Rechnungslegung

(1) Die Abrechnung der Einzelwirtschaftspläne der Organe nach § 35 Absatz 2 RStV erfolgt im Rahmen der Rechnungslegung der ALM als GbR. Die ALM als GbR stellt jährlich einen handelsrechtlichen Jahresabschluss (nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften) auf, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang. Daneben erfolgt die Abrechnung des Gesamtwirtschaftsplans auf Basis Einnahmen/Ausgaben sowie einer Überleitung zur handelsrechtlichen Rechnungslegung.

(2) Der Jahresabschluss, die Abrechnung des Gesamtwirtschaftsplans und die Überleitungsrechnung sind jährlich von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, die oder den die Gesellschafterversammlung der ALM-GbR mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder bestellt, zu prüfen.

(3) Den Jahresabschluss, die Abrechnung des Gesamtwirtschaftsplans, die Überleitungsrechnung sowie den Bericht und den Prüfbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers legt die/der BfH der Gesellschafterversammlung der ALM als GbR bis zum 30. Juni des neuen Rechnungsjahres vor, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorsitzenden der ALM als GbR und des BfH beschließt.

(4) Der Jahresabschluss, die Abrechnung des Gesamtwirtschaftsplans und die Überleitungsrechnung werden auf den Internetseiten der ALM GbR veröffentlicht.

§ 8
Beschäftigte

(1) Arbeitsverträge mit den Beschäftigten der Gemeinsamen Geschäftsstelle werden von dem/der ALM-Vorsitzenden im Namen und auf Rechnung der ALM als GbR geschlossen. Der/die ALM-Vorsitzende kann den/die BfH insoweit ermächtigen. Die Besetzung von Personalstellen ist nur zulässig im Rahmen des Stellenplanes, der dem Gesamtwirtschaftsplan beizufügen ist.

(2) Dienst- und Arbeitsverhältnissen sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge zugrunde zu legen. Im Übrigen gelten die arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin. Außertarifliche Eingruppierungen sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Abordnungen von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Landesmedienanstalten in die Gemeinsame Geschäftsstelle sind im Rahmen der Stellenpläne zulässig.

(3) Die Dienstaufsicht über den/die Leiter/in und die Beschäftigten der Gemeinsamen Geschäftsstelle und der Außenstellen im Sinne des § 9 Absatz 3 übt der/die ALM-Vorsitzende aus. Er/sie kann die Dienstaufsicht auf den/die BfH übertragen.

(4) Der/die Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle unterliegt im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten den fachlichen Weisungen des ALM-Vorsitzenden und der Vorsitzenden der Organe nach § 35 Absatz 2 RStV. Er/sie übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle aus und ist im Rahmen des inneren Dienstbetriebes im Verhältnis zu den Beschäftigten der Gemeinsamen Geschäftsstelle verantwortlich.

§ 9
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Satzung tritt am ersten des Folgemonats in Kraft, in dem alle Landesmedienanstalten ihr zugestimmt haben und die Satzung in den jeweiligen Verkündungsblättern aller Länder veröffentlicht ist. Zugleich tritt die Finanzierungssatzung vom 17. März 2010 außer Kraft. Der/die ALM-Vorsitzende nach dem ALM-Statut gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens bekannt.

(2) Diese Satzung wird spätestens bis zum 31. August 2013 überprüft.

(3) Soweit und solange die Außenstellen der Gemeinsamen Geschäftsstelle nach § 35 Absatz 7 Satz 2 RStV in Erfurt und in Potsdam fortbestehen, gelten für diese die Bestimmungen in den §§ 6 und 8 entsprechend.

(4) Unabhängig von der Geltungsdauer dieser Satzung besteht bis zum 31. August 2013 die Verpflichtung aller Landesmedienanstalten, die auf Rechnung der Landesmedienanstalten nach dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.

Düsseldorf, den 15. Juli 2011

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)

Dr. Jürgen  B r a u t m e i e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 405.

Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019.