Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Zuweisungssatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) - Zuweisungssatzung -


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Zuweisungssatzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
- Zuweisungssatzung -

Vom 5. Juli 2019 (Fn 1)

Auf der Grundlage der § 14 Absatz 2 Satz 6, § 15 Absatz 1 Satz 5, § 16 Absatz 3 Satz 2, § 29 Absatz 4 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), von denen § 14 Absatz 2 Satz 6 zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134), § 15 Absatz 1 Satz 5 und § 16 Absatz 3 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387) und § 29 Absatz 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728) geändert worden sind, im Folgenden LMG NRW, erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung regelt Einzelheiten zum Verfahren bei der Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten für die Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen sowie vergleichbarer Telemedien in Nordrhein-Westfalen und ihrer Verlängerung.

(2) Die Regelungen dieser Satzung gelten für die Zuweisung sowohl analoger als auch digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten.

(3) Diese Satzung gilt nicht für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für Bürgermedien, mit Ausnahme von Sendungen nach § 40d LMG NRW, und nicht für Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen nach Abschnitt 9 des LMG NRW.

§ 2
Ausschreibung

(1) Grundlage der Ausschreibung von terrestrischen Übertragungskapazitäten ist die Entscheidung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) nach § 14 Absatz 1 LMG NRW über die Verwendung der ihr zu Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten.

(2) Die Ausschreibung wird im Onlineangebot der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) bekannt gemacht. In der Bekanntmachung werden Beginn und Ende der Antragsfrist, die mindestens zwei Monate beträgt, mitgeteilt. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Auf diese Bekanntmachung ist jeweils im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen.

§ 3
Notwendige Angaben und Unterlagen

(1) Die antragstellenden natürlichen und juristischen Personen haben innerhalb der Antragsfrist alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrages und der Beurteilung der Programm-, Angebots- und Anbietervielfalt erforderlich sind (§ 16 Absatz 3 LMG NRW). Soweit die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Informationen oder Formblätter zur Antragstellung vorhält, sind diese zu beachten beziehungsweise zu verwenden.

(2) Zur Prüfung des Zuweisungsantrages ist die Vorlage insbesondere folgender Angaben und Unterlagen der antragstellenden natürlichen und juristischen Personen erforderlich:
1. Name und Adresse der Antragstellenden sowie gegebenenfalls Name der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretung, im Falle einer anwaltlichen oder sonstigen Vertretung die Vorlage einer Vollmacht;
2. aktuelle Auszüge aus dem Handels- beziehungsweise Vereinsregister;
3. Gesellschaftsverträge beziehungsweise Satzungen;
4. vollständige Darlegung aller unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse an den antragstellenden juristischen Personen;
5. in der Regel Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet, die Übertragungstechnik und die Versorgungsqualität, die zu nutzende Übertragungskapazität, sofern diese den Antragstellenden bekannt sind, sowie zum Zeitrahmen der beabsichtigten Nutzung;
6. Nachweis der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die antragsgemäße Verbreitung beziehungsweise Weiterverbreitung der Rundfunkprogramme beziehungsweise der vergleichbaren Telemedien gemäß § 13 Satz 1 LMG NRW, insbesondere Darlegungen der geplanten oder vorhandenen personellen, organisatorischen und technischen Gegebenheiten sowie der Darstellung der Kosten sowie deren Finanzierung;
7. die Mitteilung, ob die Zuweisung für die Verbreitung oder unveränderte Weiterverbreitung eines zugelassenen Rundfunkprogramms oder vergleichbaren Telemedienangebotes beziehungsweise für eine zugelassene veränderte Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms oder vergleichbaren Telemedienangebotes oder für eine Plattform beantragt wird und gegebenenfalls Angaben zur Zulässigkeit der Weiterverbreitung;
8. bei einem Antrag auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die zur Zusammenstellung von Programmbouquets genutzt werden sollen, neben den Angaben und Unterlagen nach Nummer 1. bis 7. Angaben zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 29 Absatz 3 LMG NRW;
9. bei einem Antrag von Plattformanbietern neben den Angaben und Unterlagen nach Nummer 1. bis 6. und gegebenenfalls entsprechend Nummer 7., gemäß § 13 Satz 3 LMG NRW geeignete Nachweise darüber, dass den Anforderungen an die Sicherung der Angebots- und Anbietervielfalt entsprochen wird.

(3) Bereits mit dem Antrag sind ferner für den Fall eines Verständigungsverfahrens oder einer Vorrangentscheidung Angaben und Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt nach § 14 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4 LMG NRW, der Kriterien nach § 14 Absatz 5 LMG NRW, sowie nach § 14 Absatz 8 Satz 2 LMG NRW erforderlich sind.

Hierzu gehören insbesondere folgende Angaben und Unterlagen:

1. bei einem Antrag von Programmveranstaltern geeignete Angaben zu den Vielfaltskriterien nach § 14 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 bis 5 LMG NRW, insbesondere das Programmschema, eine detaillierte Beschreibung der Programminhalte und -elemente, Angaben zur Programmkategorie und -struktur sowie zur Zielgruppe, gegebenenfalls eine Programmbeiratsordnung, sowie weitere Angaben und Unterlagen, die neben den in Absatz 2 Nummer 2. bis 4. genannten zur Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt auch unter Berücksichtigung des Gedankens der Anreizregulierung nach § 5 erforderlich sind;
2. bei einem Antrag von Anbietern vergleichbarer Telemedien, Darlegungen, inwieweit das Angebot zur Programm- und Anbietervielfalt nach § 14 Absatz 2 bis 4 LMG NRW beitragen kann;
3. bei einem Antrag von Plattformanbietern Darlegungen dazu, inwieweit das geplante Angebot zur Vielfalt nach § 14 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 bis 5, Absatz 8 Satz 2 LMG NRW beitragen kann.

(4) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) kann im Rahmen der Ausschreibung konkretere Informationen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung des Antrags sowie zur Beurteilung der Programm-, Angebots- und Anbietervielfalt erforderlich sind.

§ 4
Verständigungsverfahren

Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, die die Zuweisungsvoraussetzungen nach § 13 LMG NRW erfüllen, wirkt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) auf eine Verständigung zwischen den Antragstellenden hin. Sie kann bestimmen, ob das Verständigungsverfahren schriftlich, in einem Erörterungstermin oder schriftlich mit einem Erörterungstermin durchgeführt wird. Sie kann eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb derer sich die Antragstellenden verständigen können.

§ 5
Vorrangentscheidung

(1) Ist eine Verständigung innerhalb der von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) bestimmten Frist nicht zu erzielen oder entspricht die Verständigung nicht den Anforderungen nach § 14 Absatz 2 Satz 2 LMG NRW, trifft die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) eine Vorrangentscheidung. Neben gesetzlichen Vorrangregelungen berücksichtigt sie dabei die Vielfaltskriterien gemäß § 14 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 bis 5 LMG NRW und gegebenenfalls nach § 14 Absatz 8 Satz 2 LMG NRW.

(2) Bei der Vorrangentscheidung trägt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) auch dem Gedanken der Anreizregulierung Rechnung. Insbesondere bei der Zuweisung mehrerer Übertragungskapazitäten an unterschiedliche Antragstellende kann sie unter Berücksichtigung der Antragslage Angebotskategorien bilden, die im Sinne eines vielfältigen Gesamtangebots bei der Vorrangentscheidung Berücksichtigung finden sollen. Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) kann unter Vielfaltsgesichtspunkten eine Gewichtung der einzelnen Angebotskategorien vornehmen, um die Verteilung der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten auf die Angebotskategorien festzulegen. Hierbei beziehungsweise bei der Gewichtung innerhalb der Angebotskategorien kann sie beispielsweise mit einbeziehen, ob sich Angebote erhöhten programmlichen Anforderungen unterwerfen und in der Refinanzierbarkeit entsprechend eingeschränkt sind oder in erhöhtem Maße barrierefreie Anteile enthalten. Darüber hinaus können zum Beispiel Gesichtspunkte journalistischer Infrastruktur, wie beispielsweise besonderes Engagement bei der Aus- und Fortbildung des redaktionellen Personals oder das Festlegen publizistischer Qualitätsziele und -standards, Berücksichtigung finden. Bei der Vielfaltsabwägung wird berücksichtigt, ob ein für die Zuweisungsdauer verbindliches Konzept zur Realisierung der in diesem Absatz genannten Gesichtspunkte vorgelegt wird.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuweisungssatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) - Zuweisungssatzung - vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 619) außer Kraft.

Düsseldorf, den 5. Juli 2019

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)

i. V.

Doris  B r o c k e r

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. August 2019 (GV. NRW. S. 458).
Aufgehoben durch Satzung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1048), in Kraft getreten am 10. November 2020.