Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen 'LfR' über das Verfahren bei Rechtsverstößen - § 10 LRG NW -


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Satzung
der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen 'LfR'
über das Verfahren bei Rechtsverstößen
- § 10 LRG NW -

Vom 9. November 1990 (Fn 1)

Aufgrund von § 10 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 138), erläßt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) folgende Satzung:

§ 1
Geltungsbereich

Die Satzung gilt für Veranstalter gemäß § 2 Abs. 9 LRG NW. Sie regelt das Verfahren bei Rechtsverstößen gemäß § 10 Abs. 1 bis 3 LRG NW und weist auf die gesetzlichen Widerrufsregelungen bei Rechtsverstößen (§ 10 Abs. 5 d und Abs. 7 a LRG NW) hin. Auf Sendungen in Einrichtungen und Wohnanlagen finden die folgenden Vorschriften gemäß §§ 32 und 33 LRG NW entsprechende Anwendung. Das Verfahren nach § 35 Abs. 10 LRG NW (Rechtsverstöße von Nutzern Offener Kanäle in Kabelanlagen) ist nicht Gegenstand dieser Satzung.

§ 2
Maßnahmen bei Rechtsverstößen

Auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 bis 3 LRG NW trifft die LfR folgende Maßnahmen:

a) sie beanstandet Rechtsverstöße gemäß § 10 Abs. 1 LRG NW (§ 3 der Satzung),

b) sie bestimmt, daß Beanstandungen nach § 10 Abs. 3 LRG NW durch den betroffenen Veranstalter im Rundfunkprogramm verbreitet werden (§ 4 der Satzung),

c) sie ordnet das gänzliche oder teilweise Ruhen der Zulassung gemäß § 10 Abs. 2 LRG NW an (§ 5 der Satzung).

§ 3
Beanstandung von Rechtsverstößen

(1) Die Beanstandung von Rechtsverstößen gemäß § 10 Abs. 1 beinhaltet die Feststellung des Rechtsverstoßes und die Anweisung an den Veranstalter, den Rechtsverstoß sofort oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen.

(2) Die Beanstandung nach Absatz 1 kann die Feststellung enthalten, daß es sich um einen schwerwiegenden Verstoß (§ 10 Abs. 5 Buchstabe d LRG NW) handelt. Maßstab für die Bewertung ist die Art des Verstoßes, seine Nachhaltigkeit sowie die Häufigkeit gleicher oder vergleichbarer Verstöße.

(3) Ein schwerwiegender Verstoß kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Veranstalter Sendungen entgegen den zwingenden Geboten nach §§ 12 Abs. 1 bis 4, 14 Abs. 1 LRG NW verbreitet.

§ 4
Verbreitungspflicht des Veranstalters

(1) Beanstandungen nach § 3 der Satzung können mit der Bestimmung verbunden werden, daß der betroffene Veranstalter diese in seinem Rundfunkprogramm verbreitet.

(2) Die Verbreitung der Beanstandung muß unverzüglich ohne Zusätze und Weglassungen auf einem gleichwertigen Sendeplatz und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die beanstandete Sendung erfolgen.

§ 5
Ruhen der Zulassung

(1) Ist bereits ein Rechtsverstoß nach § 3 der Satzung beanstandet worden, so kann bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach § 3 Abs. 1 angeordnet werden, daß die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Teile des Rundfunkprogramms (einzelne Sendungen oder Sendungen einer bestimmten Gattung) beziehen.

(2) Die Anordnung des Ruhens der Zulassung nach Absatz 1 muß in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere und Häufigkeit von Rechtsverstößen stehen.

§ 6
Widerruf der Zulassung

(1) Ist der Veranstalter einer Anordnung nach § 10 Abs. 2 LRG NW innerhalb der von der LfR bestimmten Frist nicht gefolgt, so kann die Zulassung widerrufen werden (§ 10 Abs. 7 Buchstabe a LRG NW).

(2) Hat der Veranstalter gegen seine Verpflichtungen nach dem LRG NW dreimal schwerwiegend verstoßen und hat die LfR den Verstoß jeweils durch einen dem Veranstalter zugestellten Beschluß als schwerwiegend festgestellt, so ist die Zulassung zu widerrufen (§ 10 Abs. 5 Buchstabe d LRG NW), das gilt nicht, wenn zwischen den einzelnen schwerwiegenden Verstößen ein längerer Zeitraum als zwei Jahre liegt.

§ 7
Verfahren

(1) Der Direktor überprüft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den Programmen der Rundfunkveranstalter (Programmbeobachtung), insbesondere im Hinblick auf mögliche Verstöße gemäß § 10 LRG NW. Er unterrichtet die zuständigen Ausschüsse und die Rundfunkkommission regelmäßig über die Ergebnisse der Programmbeobachtung.

(2) Sieht der Direktor in einem Programm oder einer Sendung einen Rechtsverstoß, so nimmt er in Vorbereitung eines Beschlusses der Rundfunkkommission die notwendigen Abstimmungen, Anhörungen und rechtlichen Bewertungen vor und teilt das Ergebnis dem betroffenen Veranstalter schriftlich mit. Dabei müssen das beanstandete Programm bzw. die beanstandete Sendung und die Art des Rechtsverstoßes bezeichnet werden. Dem Veranstalter wird eine angemessene Frist zur Stellungnahme (Anhörung) eingeräumt.

(3) Zugleich mit einer Maßnahme nach Absatz 2 unterrichtet der Direktor die Vorsitzende/den Vorsitzenden der nach §§ 11 bis 15 der Hauptsatzung für die Vorbereitung einer Entscheidung der Rundfunkkommission zuständigen Ausschüsse.

(4) Die nach Absatz 3 zuständigen Ausschüsse können im Rahmen ihrer Vorbereitungen der Entscheidung der Rundfunkkommission den betroffenen Rundfunkveranstalter anhören.

(5) Die Rundfunkkommission entscheidet aufgrund einer schriftlichen Vorlage des Direktors, in der das Votum der Ausschüsse einschließlich Begründung darzustellen ist, über eine Maßnahme nach § 10 LRG NW. Der Direktor führt die Entscheidungen der Rundfunkkommission aus.

§ 8
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 3).

Der Direktor der Landesanstalt
für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 626.

Aufgehoben durch Satzung vom 11.3.2005 (GV. NRW. S. 429), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 10. Dezember 1990.