Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten gem. § 53 Abs. 7 des Vierten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (RStV)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung der Satzung
über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten
gem. § 53 Abs. 7 des Vierten Staatsvertrages zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge (RStV)

Vom 25. August 2000 (Fn 1)

Auf der Grundlage des § 53 Abs. 7 des Vierten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (4. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 1. Februar 2000 (GV. NRW. S. 106) sowie des § 57 Abs. 1 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 240) hat die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) am 25.8.2000 folgende Satzung beschlossen:

Inhalt:

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Verpflichtete

§ 3 Berechtigte

§ 4 Allgemeine Anforderungen

ZWEITER ABSCHNITT
Verfahrensgrundsätze

§ 5 Anzeige- und Offenlegungspflicht

§ 6 Auskunftspflicht

§ 7 Offenlegungspflicht gegenüber Dritten

§ 8 Feststellung der Anforderungen nach § 53 Abs. 1 bis 4 RStV

§ 9 Beschwerderecht von Veranstaltern/Berechtigten

§ 10 Abstimmung mit anderen Institutionen

§ 11 Örtlich zuständige Landesmedienanstalt

§ 12 Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang

DRITTER ABSCHNITT
Besondere Zugangsregelungen hinsichtlich
einzelner Dienste

§ 13 Zugang zu Technischen Plattformen (§ 53 Abs. 1 und 2 RStV)

§ 14 Zugang zu Navigatoren (§ 53 Abs. 2 RStV)

§ 15 Zugang zu Programmplattformen (Programmbündelung und -vermarktung - § 53 Abs. 3 RStV)

VIERTER ABSCHNITT
Übergang- und Schlußvorschriften

§ 16 Übergangsregelung

§ 17 Bericht über die Entwicklung des digitalen Zugangs

§ 18 In-Kraft-Treten

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung regelt gemäß § 53 Abs. 7 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften für Zugangsdienste.

(2) Zugangsdienste im Sinne dieser Satzung sind Dienste und Systeme, die - unabhängig von deren Übertragungsmedium - der Herstellung, dem Transport, der Vermarktung oder dem Empfang digitaler Datenströme über dazu bestimmte Teilnehmerendgeräte (Dekoder) dienen, soweit die verbreiteten Daten Fernsehdienste sind oder mit ihnen inhaltlich verbunden sind.

§ 2
Verpflichtete

(1) Durch diese Satzung wird verpflichtet, wer Zugangsdienste anbietet.

(2) Verpflichtete nach § 53 RStV und nach dieser Satzung sind auch die Betreiber von Kabelanlagen, soweit sie neben den im § 52 RStV beschriebenen Dienstleistungen Zugangsdienste anbieten.

(3) Wer Programme bündelt (aus mehreren eigenen oder fremden digitalen Programminhalten oder Diensten ein Gesamtangebot oder Programmpaket zusammenstellt) und vermarktet, ist Verpflichteter, sofern er eine marktbeherrschende Stellung innehat.

§ 3
Berechtigte

Durch diese Satzung wird berechtigt, wer Zugangsdienste nachfragt, um eigene oder fremde Fernsehdienste oder mit ihnen inhaltlich verbundene Dienste anzubieten oder zu vermarkten.

§ 4
Allgemeine Anforderungen

(1) 1Verpflichtete müssen den Berechtigten Zugangsdienste zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und chancengleichen Bedingungen anbieten. 2Bietet ein Verpflichteter mehrere Zugangsdienste an, so gelten die Bestimmungen dieser Satzung für jeden Dienst einzeln.

(2) Bedingungen sind in der Regel dann angemessen, wenn der Verpflichtete

- ein Vertragsangebot macht, das alle relevanten Punkte enthält,

- Dienstleistungen soweit möglich entbündelt anbietet,

- Zugangsdienste zu Entgelten anbietet, die das Verhältnis von Aufwand und Nutzen widerspiegeln, und

- keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Angebote des Berechtigten ausübt.

(3) 1Bedingungen sind dann nichtdiskriminierend, wenn der Verpflichtete denselben Zugangsdienst verschiedenen Berechtigten so anbietet, dass Berechtigte weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlichen Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden. 2Das Fehlen eines sachlichen Grundes wird insbesondere dann vermutet, wenn ein Verpflichteter denselben Zugangsdienst einem Unternehmen, das ihm nach Abs. 4 zuzurechnen ist, zu anderen Bedingungen anbietet als einem anderen Berechtigten.

(4) Einem Verpflichteten ist ein Unternehmen zuzurechnen, mit dem er unmittelbar oder mittelbar durch Beteiligung oder in sonstiger Weise verbunden ist und das ihm in entsprechender Anwendung des § 28 RStV zuzurechnen ist.

(5) 1Bedingungen sind in der Regel dann chancengleich, wenn sie allen Berechtigten reale Chancen auf Zugang zu Zugangsdiensten eröffnen. 2Dies gilt insbesondere für Fernsehdienste, die wegen ihres Beitrages zur Vielfalt nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 4 Nr. 1 RStV bei der digitalen Übertragung zu berücksichtigen sind. 3Für die Chancengleichheit ist es im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren von Bedeutung, ob
auch unabhängige und regionale Veranstalter tatsächlich an der Meinungsbildung mitwirken können, und
der Verpflichtete Möglichkeiten des teilweisen oder eingeschränkten Zugangs zu dem Zugangsdienst ausreichend berücksichtigt hat.

ZWEITER ABSCHNITT
Verfahrensgrundsätze

§ 5
Anzeige- und Offenlegungspflicht

(1) 1Die Aufnahme eines Zugangsdienstes nach § 53 Abs. 1 und 2 RStV ist der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen (§ 53 Abs. 4 Satz 1 RStV). 2Die Anzeige muss den Verpflichteten und die Art des Dienstes erkennen lassen.

(2) 1In der Anzeige müssen alle technischen Parameter (§ 53 Abs. 4 Satz 2 RStV) offengelegt werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um den Zugang nach § 53 Abs. 1 und 2 RStV zu ermöglichen. 2Die Anbieter haben ferner die für die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offenzulegen (§ 53 Abs. 4 Satz 4 RStV).

(3) In der Anzeige sind die Vorkehrungen darzulegen, mit denen die in Absatz 2 bezeichneten Informationen auch Dritten gegenüber offengelegt werden, die ein berechtigtes Interesse geltend machen (§ 7).

(4) Jede Änderung der nach den Absätzen 1 bis 3 anzuzeigenden Informationen ist ebenfalls unverzüglich offenzulegen (§ 53 Abs. 4 Satz 3 RStV).

(5) 1Von der Anzeigepflicht ist befreit, wer Dienste anbietet, die für weniger als 1.000 Haushalte bestimmt sind. 2Die übrigen Vorschriften dieser Satzung bleiben hiervon unberührt.

§ 6
Auskunftspflicht

(1) Auf Verlangen der zuständigen Landesmedienanstalt hat der Verpflichtete alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung nach § 53 Abs. 5 RStV erforderlich sind (§ 53 Abs. 4 Satz 6 RStV).

(2) Insbesondere kann die zuständige Landesmedienanstalt folgende Angaben verlangen:

1. die für den Zugangsdienst geforderten Entgelte, die ihrer Berechnung zugrunde liegenden Daten, sowie Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass hinsichtlich verschiedener Zugangsdienste eine getrennte Rechnungsführung besteht (§ 53 Abs. 4 Satz 4 RStV),

2. zwischen dem Verpflichteten und Berechtigten getroffene Vereinbarungen,

3. die zur Prüfung einer marktbeherrschenden Stellung des Verpflichteten erforderlichen Informationen (§ 53 Abs. 3 RStV), insbesondere solche, die zur Bestimmung von Unternehmen erforderlich sind, die dem Verpflichteten nach § 4 Abs. 4 zuzurechnen sind.

(3) 1Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgabenerfüllung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. 2Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die Datenschutzbestimmungen nach Landesrecht Anwendung.

§ 7
Offenlegungspflicht gegenüber Dritten

Ein berechtigtes Interesse (§ 53 Abs. 4 S. 2 RStV) können Berechtigte im Sinne von § 3 in der Regel an der Offenlegung solcher technischer Parameter und Entgelte geltend machen,

1. die sie zur Ausübung eines Zugangs benötigen,

2. auf die sie eine Beschwerde nach § 9 stützen möchten oder

3. von deren Feststellung nach § 8 sie entsprechend der in § 54 Abs. 2 Nr. 3, 1. Halbsatz des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Weise betroffen würden.

§ 8
Feststellung der Anforderungen nach § 53 Abs. 1 bis 4 RStV

(1) 1Die zuständige Landesmedienanstalt prüft, ob der angezeigte Dienst oder das System den Anforderungen nach § 53 Abs. 1 bis 4 RStV und den Vorschriften dieser Satzung entspricht (§ 53 Abs. 5 Satz 1 RStV). 2Sie stellt dies durch Bescheid fest (§ 53 Abs. 5 Satz 2 RStV). 3Entspricht der angezeigte Dienst oder das System diesen Anforderungen nicht, kann die zuständige Landesmedienanstalt

1. zunächst dem Verpflichteten Gelegenheit geben, seine Anzeige nachzubessern, insbesondere offengelegte Informationen zu ergänzen,

2. den Bescheid nach Satz 2 mit Auflagen verbinden, die notwendig sind, damit der Dienst oder das System den Anforderungen des § 53 Abs. 1 bis 4 RStV und dieser Satzung entspricht (§ 53 Abs. 5 Satz 3 RStV).

(2) Die Amtshandlungen und Feststellungen nach Absatz 1 können auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der zuständigen Landesmedienanstalt erfolgen.

(3) 1Die zuständige Landesmedienanstalt untersagt den Dienst oder das System, wenn

1. der Dienst oder das System auch durch Auflagen nicht den Anforderungen des § 53 Abs. 1 bis 4 RStV und dieser Satzung entspricht,

2. der Verpflichtete Auflagen trotz Fristsetzung nicht erfüllt oder

3. der Verpflichtete fortgesetzt oder wiederholt gegen die Bestimmungen des § 53 RStV oder dieser Satzung verstößt.

2In den Fällen des Abs. 2 ist bei Vorliegen der in Abs. 3 Satz 1 genannten Bedingungen die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages aus wichtigem Grund auszusprechen.

(4) Die zuständige Landesmedienanstalt macht ihre jeweiligen Entscheidungen öffentlich.

§ 9
Beschwerderecht von Veranstaltern

(1) Veranstalter können bei der zuständigen Landesmedienanstalt Beschwerde mit der Behauptung einlegen, ein Verpflichteter verletze ihnen gegenüber die Bestimmungen nach § 53 RStV oder dieser Satzung. (§ 53 Abs. 6 Satz 1 RStV).

(2) 1Bei der Einlegung der Beschwerde hat der Veranstalter darzulegen, dass er auf eine einvernehmliche Klärung der streitigen Positionen mit dem Verpflichteten hinzuwirken versucht hat. 2Die Beschwerde ist nach dem Scheitern der Einigungsbemühungen schriftlich unter Angabe und Erläuterung des Streitgegenstandes zu erheben.

(3) 1Ist Beschwerde eingelegt, erörtert die zuständige Landesmedienanstalt die Sach- und Rechtslage mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung mit dem Verpflichteten. 2Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden und hält die Landesmedienanstalt die Beschwerde für begründet, so gibt sie dem Verpflichteten unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen (§ 53 Abs. 6 RStV).

(4) Dauert der nach Absatz 3 festgestellte Rechtsverstoß an oder wiederholt er sich, untersagt die zuständige Landesmedienanstalt den Dienst (§ 53 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 RStV) oder spricht die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages aus wichtigem Grund aus.

§ 10
Abstimmung mit anderen Institutionen

(1) Zur Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung des Verpflichteten (§ 53 Abs. 3 RStV), zu technischen Parametern (§ 53 Abs. 4 Satz 2 RStV), Entgelten und sonstigen Konditionen (§ 53 Abs. 4 Satz 4 RStV) sind Entscheidungen des Bundeskartellamts und der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bei der Prüfung durch die zuständige Landesmedienanstalt zu berücksichtigen.

(2) Fehlen solche Entscheidungen oder sind seitdem relevante Änderungen eingetreten, so holt die zuständige Landesmedienanstalt die Stellungnahme des Bundeskartellamts oder der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zur kartell- bzw. telekommunikationsrechtlichen Bewertung ein, die sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigt.

§ 11
Örtlich zuständige Landesmedienanstalt

(1) Für Amtshandlungen nach § 53 RStV und dieser Satzung ist die Landesmedienanstalt örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Zugangsdienst erbracht wird.

(2) Sind danach mehrere Landesmedienanstalten zuständig, bestimmt die Gemeinsame Stelle "Digitaler Zugang" die Anstalt, bei der das Verfahren geführt wird.

(3) Die Landesmedienanstalten bestimmen eine Stelle, die Anzeigen (§ 5), Beschwerden (§ 9) und sonstige Zusendungen entgegennehmen kann und an die zuständige Landesmedienanstalt weiterleitet.

§ 12
Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang

(1) Die Entscheidungen der zuständigen Landesmedienanstalt werden entsprechend § 38 Abs. 2 RStV i.V.m. den Grundsätzen für die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM-Grundsätze) und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch die Gemeinsame Stelle "Digitaler Zugang" der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten vorbereitet.

(2) Die zuständige Landesmedienanstalt legt die Anzeige zur Aufnahme oder Änderung eines Zugangsdienstes oder eine Beschwerde der Gemeinsamen Stelle "Digitaler Zugang" unverzüglich vor.

(3) 1Die Gemeinsame Stelle "Digitaler Zugang" oder in den durch ihre Verfahrensordnung bestimmten Fällen die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) spricht spätestens binnen acht Wochen nach Vorlage aller für die Entscheidung notwendigen Unterlagen eine Empfehlung aus und teilt das Ergebnis der zuständigen Landesmedienanstalt mit.

(4) Die zuständige Landesmedienanstalt trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung.

DRITTER ABSCHNITT
Besondere Zugangsregelungen hinsichtlich einzelner Dienste

§ 13
Zugang zu Technischen Plattformen (§ 53 Abs. 1 RStV)

(1) 1Wer Zugangsberechtigungsdienste (Conditional Access Services - CAS) anbietet, muss neben den Anforderungen des § 4 die notwendigen Vorkehrungen treffen, dass die von ihm verwalteten Dekoder über zugangsoffene Schnittstellen verfügen, die Dritten die Herstellung und den Betrieb eigener Anwendungen erlauben. 2Die Schnittstellen müssen dem Stand der Technik, insbesondere einheitlich normierten europäischen Standards entsprechen (§ 53 Abs. 1 Sätze 2 und 3). 3Dies ist jedenfalls dann erfüllt, wenn die Zugangsberechtigungsdienste über ein Common-Interface-Modul verarbeitet werden können. 4Technische Dienstleistungen müssen auch entbündelt vom Angebot von Kundenverwaltungssystemen (Subscriber-Management-Services) angeboten werden.

(2) Verpflichtete nach Abs. 1 müssen die einzusetzenden Dekoder so ausstatten, dass die angelieferten Datenströme in einer Weise empfangen und verarbeitet werden, die Anwendungen von Berechtigten ermöglicht, und
nach den Grundsätzen des § 53 RStV und dieser Satzung allen Berechtigten, die für die Dekoder auf der Grundlage des Betriebssystems und der Programmierschnittstellen (Application Programming Interfaces - API) Anwendungen betreiben oder daran anpassen wollen, die dafür notwendigen Informationen zugänglich machen und sie über alle dafür relevanten Veränderungen informieren. Die Schnittstellen müssen dem Stand der Technik, insbesondere einheitlich normierten europäischen Standards entsprechen, z. B. dem Standard Multimedia-Home-Plattform.

(3) Wer selbst oder durch ein ihm nach § 4 Abs. 4 zuzurechnendes Unternehmen eine technische Plattform in der Weise betreibt, dass er Dekoder vermarktet und zugleich sowohl

1. Anbieter von Zugangsberechtigungsdiensten (CAS) ist, als auch

2. die Programmierschnittstellen (API) der Dekoder bestimmt, die für die Herstellung und den Betrieb von Anwendungen im Zusammenhang mit Fernsehdiensten erforderlich sind,

muss neben den Anforderungen des § 4 die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen für eine Trennung der für die Dienstleistungen nach Nr. 1 und Nr. 2 notwendigen Funktionen des Dekoders treffen.

(4) 1Wer neben einer technischen Plattform nach Absatz 3 selbst oder durch ein ihm nach § 4 Abs. 4 zuzurechnendes Unternehmen auch eine Programmplattform betreibt, die Dekoder im Zusammenhang mit der Bündelung und Vermarktung von Programmen vertreibt und dabei eine marktbeherrschende Stellung hat, muss Zugangsberechtigungsdienste (CAS) so anbieten, dass die von ihm vermarkteten Programme von zugangsberechtigten Zuschauern ohne Behinderung mit allen Dekodern empfangen werden können, die die Anforderungen nach dieser Satzung erfüllen. 2Der Verpflichtete muss für die Zulassung von Anwendungen auf seiner technischen Plattform (Zertifizierung) Verfahren vorsehen, die unter Wahrung der Interessen an Wirtschaftlichkeit und Sicherheit eine Unabhängigkeit von seinen Anbieterinteressen gewährleisten.

(5) Auf die Zuweisung von Datenraten bei der Zusammenstellung des Datenstromes (Multiplexing) finden die Grundsätze des § 4 Anwendung.

§ 14
Zugang zu Navigatoren (§ 53 Abs. 2 RStV)

(1) 1Die Verpflichtungen nach § 13 gelten auch für die Anbieter von Systemen nach § 53 Abs. 2 RStV, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden (Navigatoren). 2Der Zugang ist so zu gewähren, dass nicht das Auffinden und die Nutzung bestimmter Inhalte im Verhältnis zu anderen erschwert wird. 3Insbesondere müssen die im § 52 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 Nr. 1 RStV genannten Programme berücksichtigt werden. 4Jeder Anbieter eines Navigators hat im Rahmen des technischen Möglichen dem Empfänger durch Verknüpfung die Nutzung anderer Navigatoren und elektronischer Programmführer zu ermöglichen.

(2) 1Im Rahmen des technisch Möglichen sind Navigatoren so auszustatten, dass der Nutzer jedes Programm unmittelbar einschalten und aus dem Programm unmittelbar in den Navigator zurückwechseln kann. 2Der Nutzer soll die Möglichkeit haben, die Reihenfolge der Programme zu verändern.

(3) 1Auf das öffentlich-rechtliche und private Programmangebot muss im ersten Nutzungsschritt gleichgewichtig hingewiesen werden. 2Dies schließt den Hinweis auf andere Dienste nicht aus.

(4) 1Service-Informationen im Datenstrom sind so zu erstellen, dass sie von jedermann verwendet werden können, der Anwendungen für Dekoder herstellen will. 2Diese Verpflichtung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn für die Erstellung einheitlich normierte europäische Standards, wie z. B. der DVB-SI-Standard genutzt werden.

(5) Die Landesmedienanstalten erstellen in Zusammenarbeit mit den Verpflichteten nach dieser Vorschrift Anforderungen für Navigatoren, die auch Elemente elektronischer Programmführung enthalten können.

§ 15
Zugang zu Programmplattformen
(Programmbündelung und -vermarktung - § 53 Abs. 3 RStV )

(1) Bei der Prüfung nach § 53 Abs. 5 S. 1 RStV, ob der Verpflichtete Berechtigte ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt (§ 53 Abs. 3 RStV), berücksichtigt die zuständige Landesmedienanstalt insbesondere, ob

1. der Verpflichtete in das Programmpaket, zu dem der Berechtigte Zugang begehrt, bereits Angebote anderer Berechtigter aufgenommen hat oder

2. der Berechtigte den Zugang für sonst unentgeltlich angebotene digitale Programminhalte oder Dienste begehrt.

(2) Von einem Verpflichteten nach Absatz 1, der mehrere Programmpakete oder ein Programmpaket in verschiedenen Zusammenstellungen vermarktet, wird vermutet, dass er Berechtigte nicht unbillig behindert (§ 53 Abs. 3 RStV), wenn er seine Zugangsbedingungen so ausgestaltet, dass Berechtigte mit ihren digitalen Programminhalten oder Diensten jedenfalls als Zusatzangebot vermarktet werden können.

(3) Bei Verpflichteten, die selbst oder durch ein ihnen nach § 4 Abs. 4 zuzurechnendes Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung nicht nur bei der Bündelung und Vermarktung von Programmen haben, sondern auch beim Betrieb einer Kabelanlage, prüft die zuständige Landesmedienanstalt, ob sich daraus zusätzliche Anforderungen ergeben.

(4) Verpflichtete, die selbst oder durch ein ihnen nach § 4 Abs. 4 zuzurechnendes Unternehmen auch eine technische Plattform betreiben, dürfen die Verbreitung ihrer Programmpakete über andere technische Plattformen nicht behindern, sofern diese Plattformen die Anforderungen nach dieser Satzung erfüllen.

VIERTER ABSCHNITT
Übergangs- und
Schlussvorschriften

§ 16
Übergangsregelung

(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits am Markt angebotene Zugangsdienste sind unverzüglich nach § 5 anzuzeigen.

(2) 1Sie müssen im Rahmen des technisch Möglichen und des wirtschaftlich Zumutbaren so schnell und so weit wie möglich an die Anforderungen des § 53 RStV und dieser Satzung angepasst werden. 2Die zuständige Landesmedienanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermessen eine angemessene Übergangsfrist bestimmen. 3 §§ 11 und 12 gelten entsprechend.

§ 17
Bericht über die Entwicklung des digitalen Zugangs

Die Gemeinsame Stelle "Digitaler Zugang" veröffentlicht regelmäßig Berichte über die Erfahrungen bei der Anwendung des § 53 RStV und dieser Satzung. Die Berichte stellen die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen dar. Die Beteiligten erhalten vor Abfassung Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 18
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. November 2000 in Kraft.

Der Direktor der Landesanstalt
für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 625.

Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.