Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und Auslagensatzung)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Erhebung von
Verwaltungsgebühren und Auslagen
(Gebühren- und Auslagensatzung)

Vom 19. Februar 1988 (Fn1)

Aufgrund § 65 Abs. 3 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) (Fn2) hat die Rundfunkkommission der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) am 19. Februar 1988 die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen beschlossen.

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 15. März 1988 die nach § 65 Abs. 4 LRG NW erforderliche Zustimmung erteilt.

Die Satzung wird gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 10 LRG NW bekanntgemacht.

Direktor der Landesanstalt
für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)

Satzung der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Erhebung von
Verwaltungsgebühren und Auslagen
(Gebühren- und Auslagensatzung)

Vom 19. Februar 1988

Gemäß § 65 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) hat die Rundfunkkommission der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Grundsatz

Die LfR erhebt Verwaltungsgebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 (F 3)
Verwaltungsgebühren

(1) Die LfR erhebt für die im anliegenden Gebührentarif aufgeführten Amtshandlungen die dort genannten Verwaltungsgebühren. Der Gebührentarif wird durch die als Anlage beigefügte Neufassung ersetzt.

(2) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung wird eine Gebühr in Höhe von drei Viertel der Zulassungsgebühr erhoben. Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung Widerspruch erhoben, so sind für den Erlaß des Widerspruchsbescheides Gebühren und Auslagen zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Falle ist die gleiche Gebühr wie für die Sachentscheidung zu erheben. Richtet sich der Widerspruch nur gegen einen Teil der Entscheidung, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.

(4) Für die Erteilung des Bescheides über Widersprüche Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen, und über Widersprüche, die sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richten, sind, wenn insoweit die Widersprüche zurückgewiesen werden, Gebühren und Auslagen zu erheben. Absatz 3 Satz 3 findet Anwendung.

§ 3
Gebührenbemessung

(1) Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen.

(2) Die LfR berücksichtigt nach Maßgabe von Absatz 1 bei der Gebührenbemessung sowohl ihren Verwaltungsaufwand als auch insbesondere die Größe des Verbreitungsgebietes und die damit erreichbaren Zuhörer/Zuschauer, die Programmdauer, die Verbreitungsart, die Übertragungskapazität, die Programmart und die Programmkategorie.

§ 4 (Fn 5)
Auslagen

(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so hat der Gebührenschuldner sie zu ersetzen. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogenen gelten insbesondere:

1. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden;

a) Die Schreibgebühr beträgt für jede angefangene Seite, die 28 Zeilen von durchschnittlich 15 Silben enthält, 50 Cent, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege (ausgenommen durch Ablichtung) stattgefunden hat.

b) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird die doppelte Schreibgebühr erhoben.

c) Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dgl. wird die Schreibgebühr nach dem Schreibaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 60 Cent.

d) Werden Abschriften durch Ablichtung hergestellt, so werden für jede Seite ohne Rücksicht auf Zeilen- oder Silbenzahl 50 Cent, bei größerem Format als DIN A 4 ein Euro erhoben.

2. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,

3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,

4. die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969, BGBl. I S. 1756, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1986, BGBl. I S. 2326 - ZSEG - ) zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 ZSEG keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,

5. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Angehörigen der LfR aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung gewährte Vergütung (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,

6. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen und Bediensteten keine Zahlungen zu leisten sind,

7. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen,

8. Kosten für Dritte, die auf Antrag oder im Interesse des Zahlungspflichtigen von der LfR hinzugezogen werden.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

§ 5
Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der LfR, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz und Nr. 6 zweiter Halbsatz mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

(3) Die Verwaltungsgebühren und der Auslagenersatz werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die LfR einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.

(5) Der Gebührenpflichtige ist vor Beginn der Amtshandlung auf die Gebührenpflicht hinzuweisen.

§ 6 (Fn 5)
Säumniszuschlag

(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50 Euro übersteigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.

(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro nach unten abgerundet.

(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der LfR der Tag des Eingangs,

b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der LfR oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag dem Konto oder der Kasse gutgeschrieben wird.

§ 7
Stundung, Niederschlagung und Erlaß

Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Haushalts- und Finanzsatzung der LfR.

§ 8
Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1. wer die Amtshandlung verursacht oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2. wer die Kosten durch eine vor der LfR abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 9
Kostenentscheidung

(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der schriftlichen oder schriftlich bestätigten Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen

1. die LfR als kostenerhebende Behörde,

2. der Kostenschuldner,

3. die kostenpflichtige Amtshandlung,

4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,

5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind,

6. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten, deren Berechnung sowie die für die Festsetzung der Gebühren maßgeblichen Gründe.

Ergeht die Kostenentscheidung mündlich oder in sonstiger Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Nummern 1 bis 5 aus den Umständen ergeben; die Angaben zu Nummer 6 können entfallen. Die mündliche Entscheidung ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen.

(2) Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termines oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.

(3) Eine Gebühr für die Kostenentscheidung wird nicht erhoben.

§ 10
Rechtsbehelf

(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung.

(2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.

§ 11
Verjährung

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.

(2) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub und durch Anmeldung in Konkurs.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft (Fn4).

Anlage

Anlage
(GV. NRW. 2002 S. 115)

Gebührentarif

Die Mindestgebühr beträgt 50 Euro, die Höchstgebühr 100.000 Euro. Die im jeweiligen Einzelfall zu erhebende Gebühr bestimmt sich nach dem Gebührenrahmen des einschlägigen Gebührentatbestandes. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des digitalen Rundfunks kann bei der Entscheidung über digitale Programmpakete die für jedes Programm einzeln festzusetzende Gebühr ab dem zweiten Programm des Paketes den jeweiligen Mindestsatz unterschreiten, sofern Billigkeitsgründe dies wegen eines erheblich geringeren Verwaltungsaufwandes erfordern. Ein geringerer Verwaltungsaufwand liegt insbesondere dann vor, wenn die Prüfung der weiteren Programme des Programmpaketes einen gleichartigen Prüfungsaufwand erfordert.

I.

Zulassungsentscheidungen,
Verlängerungen von Zulassungen

1. Fernsehen

a) bundesweit verbreitete Voll- bzw. Spartenprogramme, informationsorientierte Vollprogramme (Zulassung nach § 3b i. V. m. § 4 Abs. 1 LRG NW, Rundfunkstaatsvertrag, Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit in der jeweils gültigen Fassung), Einräumung von Sendezeiten für unabhängige Dritte
von 10.000 Euro bis 100.000 Euro

b) landesweite Voll- bzw. Spartenprogramme, informationsorientierte Vollprogramme (Zulassung nach § 4 Abs. 1 LRG NW)
von 5.000 Euro bis 75.000 Euro

c) lokale Fernsehprogramme § 23 i.V.m. § 4 Abs. 1 LRG NW
von 2.500 Euro bis 25.000 Euro

2. Hörfunk

a) bundesweite Hörfunkprogramme
von 4.000 Euro bis 50.000 Euro

b) landesweite Hörfunkprogramme, Rahmenprogramme § 4 Abs. 1 LRG NW, § 30 Abs. 1 LRG NW
von 3.750 Euro bis 40.000 Euro

c) lokale Hörfunkprogramme § 23 i.V.m. § 4 Abs. 1 LRG NW
von 2.500 Euro bis 10.000 Euro

3. Sendungen in Einrichtungen, bei örtlichen Veranstaltungen und in Hochschulen gem. §§ 32, 33, 33a LRG NW (Zulassungen)

a) Fernsehen
von 250 Euro bis 7.500 Euro

b) Hörfunk
von 50 Euro bis 5.000 Euro

4. inhaltlich veränderte, unvollständige oder zeitversetzte Weiterverbreitung von Programmen nach § 37 Abs. 3 LRG NW

a) Fernsehen
von 5.000 Euro bis 25.000 Euro

b) Hörfunk
von 3.750 Euro bis 15.000 Euro

II.

Entscheidung der LfR
über rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit
von Mediendiensten, § 4 Abs. 5 LRG NW

1. bundesweit
von 500 Euro bis 20.000 Euro

2. landesweit
von 250 Euro bis 10.000 Euro

III.

Maßnahmen gem. § 8 Abs. 3 LRG NW

1. Fernsehen

a) bundesweit

von 1.000 Euro bis 50.000 Euro

b) landesweit
von 1.000 Euro bis 40.000 Euro

c) lokal
von 1.000 Euro bis 15.000 Euro

2. Hörfunk

a) bundesweit
von 500 Euro bis 25.000 Euro

b) landesweit
von 500 Euro bis 15.000 Euro

c) lokal
von 500 Euro bis 5.000 Euro

3. bei weiterverbreiteten Programmen (§ 37 Abs. 3 LRG NW)

a) Fernsehen
von 2.500 Euro bis 15.000 Euro

b) Hörfunk
von 1.500 Euro bis 7.500 Euro

IV.

Änderung von Beteiligungsverhältnissen bei
bundesweit verbreitetem Fernsehen,
§§ 3b LRG NW, 29 RStV

von 7.500 Euro bis 75.000 Euro

V.

Maßnahmen bei bundesweit verbreitetem Fernsehen,
§§ 3b LRG NW, 26, 27 RStV

Maßnahmen nach §§ 26 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, 27 Abs. 3 RStV
von 7.500 Euro bis 75.000 Euro

VI.

Maßnahmen nach § 10 LRG NW

1. Anweisung nach § 10 Abs. 1 LRG NW

a) Fernsehen

aa) bundesweit
von 1.500 Euro bis 7.500 Euro

bb) landesweit, § 30 LRG NW
von 1.000 Euro bis 6.000 Euro

cc) lokal
von 200 Euro bis 4.000 Euro

b) Hörfunk

aa) bundesweit
von 1.000 Euro bis 6.000 Euro

bb) landesweit, § 30 LRG NW
von 500 Euro bis 5.000 Euro

cc) lokal
von 100 Euro bis 3.000 Euro

c) in den Fällen des § 37 Abs. 3 LRG NW

aa) Fernsehen
von 1.000 Euro bis 6.500 Euro

bb) Hörfunk
von 500 Euro bis 5.000 Euro

2. Anordnen des Ruhens, § 10 Abs. 2 LRG NW

a) Fernsehen

aa) bundesweit
von 2.500 Euro bis 30.000 Euro

bb) landesweit
von 1.500 Euro bis 20.000 Euro

cc) lokal
von 400 Euro bis 10.000 Euro

b) Hörfunk

aa) bundesweit
von 1.500 Euro bis 5.500 Euro

bb) landesweit, § 30 LRG NW
von 1.000 Euro bis 4.000 Euro

cc) lokal
von 250 Euro bis 3.750 Euro

c) in den Fällen des § 37 Abs. 3 LRG NW

aa) Fernsehen
von 1.500 Euro bis 10.000 Euro

bb) Hörfunk
von 1.000 Euro bis 6.000 Euro

3. Widerruf/Rücknahme, § 8 Abs. 4 Nr. 2 LRG NW, § 10 Abs. 4, 5, 7 LRG NW, § 29 Abs. 7 LRG NW, § 37 Abs. 3 LRG NW

a) Fernsehen

aa) bundesweit
3/4 d. jeweils festgesetzten Zulassungsgebühr

bb) landesweit
3/4 d. jeweils festgesetzten Zulassungsgebühr

cc) lokal § 23 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4. 5, 7 LRG NW
3/4 d. jeweils festgesetzten Zulassungsgebühr

b) Hörfunk

aa) bundesweit
3/4 d. jeweils festgesetzten Zulassungsgebühr

bb) landesweit § 10 Abs. 4, 5, 7 LRG NW
3/4 d. jeweils festgesetzten Zulassungsgebühr

cc) lokal § 23 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4, 5, 7 LRG NW
3/4 d. jeweils festgesetzten Zulassungsgebühr

VII.

Zuweisungsentscheidung/Rangfolgeentscheidung Kanalbelegung,
§ 41 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 6 LRG NW

a) Fernsehen
von 500 Euro bis 7.500 Euro

b) Hörfunk
von 250 Euro bis 3.750 Euro

c) Mediendienst, § 44 LRG NW
von 125 Euro bis 7.500 Euro

VIII.

Ausnahmen von der Rangfolgeentscheidung
gemäß § 41 Abs. 5 LRG NW

a) Fernsehen
von 250 Euro bis 3.750 Euro

b) Hörfunk
von 100 Euro bis 2.500 Euro

IX.

Maßnahmen gemäß § 40 LRG NW

1. Anordnung nach § 40 Abs. 2 LRG NW (Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung)

a) Fernsehen
von 2.500 Euro bis 10.000 Euro

b) Hörfunk
von 1.500 Euro bis 5.000 Euro

2. Maßnahmen nach § 40 Abs. 3 LRG NW (nach Beginn der Weiterverbreitung)

a) Schriftlicher Hinweis auf Untersagungsgrund

aa) Fernsehen
von 1.000 Euro bis 2.500 Euro

bb) Hörfunk
von 500 Euro bis 2.000 Euro

b) Befristete Untersagung

aa) Fernsehen
von 2.500 Euro bis 6.000 Euro

bb) Hörfunk
von 1.000 Euro bis 5.000 Euro

c) endgültige Untersagung

aa) Fernsehen
von 2.500 Euro bis 12.500 Euro

bb) Hörfunk
von 1.000 Euro bis 7.500 Euro

X.

Entscheidung der LfR
über Ausnahmen von den
Zeitgrenzen und Bewertungen
der Jugendschutzbestimmungen gemäß
§ 14 Abs. 5 LRG NW im Einzelfall

1. Fernsehen

a) bundesweit
von 500 Euro bis 7.500 Euro

b) landesweit
von 250 Euro bis 6.000 Euro

c) lokal
von 50 Euro bis 4.000 Euro

2. Hörfunk

a) bundesweit
von 375 Euro bis 6.250 Euro

b) landesweit
von 100 Euro bis 5.000 Euro

c) lokal
von 50 Euro bis 2.500 Euro

XI.

Entscheidung der LfR
über Ausnahmen vom Werbe- und Sponsoringverbot
im Bürgerfunk, § 24 Abs. 4 S. 12 LRG NW

von 250 Euro bis 500 Euro

XII.

Entscheidung nach § 29 Abs. 5 LRG NW

von 500 Euro bis 15.000 Euro

XIII.

Offener Kanal gemäß § 35 Abs. 1 LRG NW

1. Zulassung von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 35 Abs. 1 LRG NW
50 Euro

2. Widerruf und Rücknahme gemäß § 35 Abs. 2, 3 LRG NW
50 Euro

XIV.

Verfahren in Ordnungswidrigkeiten
gemäß § 67 LRG NW i. V. m. § 107 OWiG

1/20 der festgesetzten Geldbuße mind. 12,50 Euro höchstens 6.250 Euro

XV.

Erhebung von Ausgleichsleistungen,
§ 66a LRG NW

Für die Erhebung von Ausgleichsleistungen entstehen keine Gebühren. Bei Säumnis der Erstattung von Ausgleichsleistungen gilt § 6 dieser Satzung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 150, geändert durch Satzung v. 17. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 63), 18.9.1998 (GV. NRW. S. 575), 14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 115).Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 2); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 2 Abs. 1 geändert durch Satzung v. 17. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 63); in Kraft getreten am 31. Januar 1996.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 31. März 1988.

Fn 5

§ 4 u. § 6 geändert durch Dritte Satzungsänderung v.14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 115); in Kraft getreten am 25. April 2002.



Normverlauf ab 2000: