Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung über den Ersatz von Reisekosten für die Mitglieder der Rundfunkkommission der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Satzung
über den Ersatz von Reisekosten für die Mitglieder
der Rundfunkkommission der Landesanstalt für
Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)

Vom 13. Oktober 1989(Fn 1)

Die Rundfunkkommission der LfR hat am 13. Oktober 1989 gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) (Fn 3) geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1988 (GV. NW. S. 494), folgende Satzung beschlossen:

I.

Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Reisen zur Teilnahme an Sitzungen der Rundfunkkommission, ihrer Ausschüsse und anderer von ihr eingesetzter Gremien der LfR sowie für andere Reisen.

(2) Andere Reisen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden der Rundfunkkommission. Diese Reisen sind schriftlich zu beantragen und auf besondere Fälle zu beschränken.

(3) Anspruch auf Ersatz von Reisekosten haben die Mitglieder der Rundfunkkommission oder ihre Stellvertreter/innen, soweit anderweitig kein Kostenersatz gewährt wird.

II.

Reisekostenvergütung für Reisen
zur Teilnahme an Sitzungen
der Rundfunkkommission,
ihrer Ausschüsse und anderer
von ihr eingesetzter Gremien

§ 2
Zweck und Umfang

(1) Ersatz von Reisekosten wird als Entschädigung für den durch eine Reise im Sinne des § 1 Abs. 1, Alternative 1 verursachten Mehraufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt.

(2) Ersatz von Reisekosten besteht regelmäßig aus

- Fahrkosten und Fahrkostenentschädigung (§ 3),

- Sitzungstagegeld (§ 4),

- Übernachtungsgeld (§ 5),

- Nebenkostenerstattung (§ 6).

§ 3 (Fn 2)
Fahrkosten und Fahrkostenentschädigung

(1) Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 3 werden die notwendigen Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstanden sind, erstattet, höchstens jedoch die Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann mit vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden der Rundfunkkommission auch Aufwendungsersatz für die Reise von einem entfernteren Ort als dem Wohnort gewährt werden, wenn dies im überwiegenden Interesse der Anstalt notwendig ist.

(3) Die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Anspruchsberechtigten können entweder regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder private Kraftfahrzeuge benutzen.

(4) Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden erstattet:

a) die Kosten für eine Bundesbahnfahrkarte erster Klasse,

b) die Kosten für einen Flugschein der Touristen- oder Economyklasse.

Daneben werden die Auslagen für Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln sowie etwaige Zuschläge zu den Bundesbahnfahrkarten erstattet.

(5) Für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird ein Auslagenersatz entsprechend der vom Bundesminister der Finanzen festgesetzten pauschalen Kilometersätze im Sinne der Lohnsteuerrichtlinie 38 gewährt.

(6) Die Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 3 haben bei der Wahl der Beförderungsmittel die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.

§ 4 (Fn 5)
Sitzungstagegeld

(1) Die Anspruchsberechtigten erhalten ein Sitzungstagegeld gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 LRG NW.

(2) Erhalten die nach § 1 Abs. 3 Anspruchsberechtigten unentgeltlich Verpflegung, so wird das Sitzungstagegeld für das

- Frühstück um 20%,

- Mittag- und Abendessen um je 35%

des nach dem LRKG in Frage kommenden Tagegeldes gekürzt.

§ 5 (Fn 5)
Übernachtungsgeld

Bei Reisen nach § 1 Abs. 1, Alternative 1 kann außerdem ein Übernachtungsgeld gemäß § 8 Abs. 1 LRKG gezahlt werden, wenn die An- und Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn Sitzungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Ein Übernachtungsgeld wird nicht gezahlt, wenn von der LfR oder dritter Seite unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.

§ 6
Nebenkostenerstattung
für Anspruchsberechtigte nach § 1 Abs. 3

Sonstige im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Sitzung notwendigen Auslagen, die nicht nach den §§ 3 bis 5 zu erstatten sind, werden bei Nachweis entsprechend den Bestimmungen des LRKG als Nebenkosten erstattet.

III.

Reisekostenvergütung bei anderen Reisen

§ 7 (Fn 5)
Reisekostenvergütung

(1) Für genehmigte andere Reisen im Sinne von § 1 Abs. 2 erhalten Anspruchsberechtigte Wegstreckenentschädigung, Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskostenerstattung und Nebenkostenerstattung nach den jeweils geltenden Bestimmungen des LRKG. Bei Reisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die Kosten bis zur Höhe der ersten Klasse erstattet. Wird die Reise mit einem Flugzeug durchgeführt, richtet sich die Fahrkostenerstattung nach den Vorschriften des LRKG in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sonstige im Zusammenhang mit der Reise entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

IV.
Sonstiges und Schlußvorschriften

§ 8
Reisekostenrechnung

(1) Ersatz von Reisekosten wird aufgrund einer Reisekostenrechnung gezahlt. Der/die Anspruchsberechtigte hat die Reisekostenrechnung zu unterzeichnen und ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reisekostenabrechnung verantwortlich. Hierfür sind die von der Landesanstalt bereitgestellten Vordrucke zu verwenden.

(2) Der Anspruch auf Ersatz von Reisekosten soll binnen 3 Monate nach Beendigung der Reise unter Beifügung der Belege geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 2 Jahren schriftlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Reise.

§ 9
Sonderfälle

Zur Ergänzung oder Auslegung der Bestimmungen dieser Satzung finden die Vorschriften des LRKG entsprechende Anwendung.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4).

Der Direktor
der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1990 S. 2, geändert durch Satzungsänd. v. 25.9.1992 (GV. NRW. S. 440), 14.12.2001 (GV. NRW. S. 24)Aufgehoben durch Satzung v. 27.1.2003 (GV. NRW S. 52), in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Fn 2

§ 3 zuletzt geändert am 14. 12. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 24); in Kraft getreten am 29. Januar 2002.

Fn 3

SGV. NW. 2251.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 18. Januar 1990.

Fn 5

§§ 4, 5 und 7 geändert am 14. 12. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 24); in Kraft getreten am 29. Januar 2002.



Normverlauf ab 2000: