Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Rundfunkgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW); Bekanntmachung der Neufassung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Rundfunkgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW);
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 25. April 1998 (Fn 1)

Aufgrund Artikel 3 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (9. Rundfunkänderungsgesetz) vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 148) (Fn 2) wird nachstehend der Wortlaut des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1995 (GV. NW.S. 994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 1996 (GV. NW.S. 75), unter Berücksichtigung der Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes zum Zweiten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 1995 (GV. NW. S. 1196), Artikel 1 des 8. Rundfunkänderungsgesetzes vom 30. Januar 1996 (GV. NW. S. 75) und Artikel 2 des 9. Rundfunkänderungsgesetzes neu bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident

Rundfunkgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW)
in der Fassung der Bekanntmachung

vom 25. April 1998

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zuordnung von Übertragungskapazitäten

§ 3 a Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen

2. Abschnitt:
Zulassung von bundesweiten Rundfunkprogrammen

§ 3 b Bundesweite Rundfunkprogramme

3. Abschnitt:
Zulassung von landesweiten Rundfunkprogrammen

§ 4 Zulassung, Antragsverfahren

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen

§ 6 Zulassungsgrundsätze

§ 7 Vorrangige Zulassung

§ 8 Inhalt der Zulassung

§ 9 Mitwirkungspflicht

§ 10 Verfahren bei Rechtsverstößen, Rücknahme und Widerruf

4. Abschnitt:
Anforderungen an die Veranstalter

§ 11 Programmauftrag

§ 12 Programmgrundsätze

§ 13 Redaktionelle Beschäftigte

§ 14 Schutz der Menschenwürde und Jugendschutz

§ 15 Verantwortlichkeit

§ 15 a Beauftragte oder Beauftragter für den Jugendschutz

§ 16 Auskunftspflicht und Beschwerden

§ 17 Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme

§ 18 Gegendarstellung

§ 19 Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte

§ 20 Versorgungspflicht

5. Abschnitt:
Finanzierung von Rundfunkprogrammen

§ 21 Finanzierungsarten

§ 22 Werbeinhalte, Kennzeichnung

§ 22 a Einfügung der Werbung

§ 22 b Dauer der Werbung

§ 22 c Sponsoring

§ 22 d Richtlinien der LfR

6. Abschnitt:
Zulassung von lokalem Rundfunk

§ 23 Anzuwendende Vorschriften

§ 24 Grundsätze für lokalen Rundfunk

§ 25 Veranstaltergemeinschaft

§ 26 Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft

§ 27 Mitgliederversammlung und Vorstand

§ 28 Chefredakteurin oder Chefredakteur

§ 29 Betriebsgesellschaft; Vereinbarung mit der Veranstaltergemeinschaft

§ 30 Rahmenprogramm

§ 31 Örtliches Verbreitungsgebiet

7. Abschnitt:
Sendungen bei örtlichen Veranstaltungen,
in Einrichtungen, in Wohnanlagen und in Hochschulen

§ 32 Sendungen bei örtlichen Veranstaltungen und in Einrichtungen

§ 33 Sendungen in Wohnanlagen

§ 33 a Sendungen in Hochschulen

8. Abschnitt:
Offener Kanal

§ 34 Offener Kanal im lokalen Rundfunk

§ 35 Offener Kanal in Kabelanlagen

§ 36 Förderung Offener Kanäle

9. Abschnitt:
Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen

§ 37 Anzuwendende Vorschriften

§ 38 Weiterverbreitungsgrundsätze

§ 39 Verfahren

§ 40 Untersagung

§ 41 Rangfolge

§ 42 Sonderbestimmung für kleine Wohnanlagen

10. Abschnitt:
Verteildienste

§ 43 Verteildienste von Rundfunkveranstaltern

§ 44 Übertragungskapazitäten für Verteildienste

11. Abschnitt
Datenschutz

§ 45 Geltung von Datenschutzvorschriften

§ 46 Datenverarbeitung für publizistische Zwecke

§ 46 a Grundsätze für die Datenverarbeitung bei Teilnehmerentgelten

§ 46 b Bestandsdaten

§ 47 Datenverarbeitung bei entgeltpflichtigen Programmen

§ 48 Geheimhaltung

§ 49 Datenschutzüberwachung

§ 50 Gewährleistung des Datenschutzes

12. Abschnitt:
Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen

§ 51 Errichtung, Organe

§ 52 Aufgaben

§ 53 Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten

§ 54 Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in der Rundfunkkommission

§ 55 Zusammensetzung der Rundfunkkommission, Amtszeit der Mitglieder

§ 56 Vorsitz und Verfahren der Rundfunkkommission, Kostenerstattung

§ 57 Aufgaben der Rundfunkkommission

§ 58 Ausschüsse der Rundfunkkommission

§ 59 Sitzungen der Rundfunkkommission

§ 60 Aufgaben der Direktorin oder des Direktors

§ 61 Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluß der Direktorin oder des Direktors

§ 62 Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 63 Prüfung des Jahresabschlusses

§ 64 Prüfungsverfahren

§ 65 Finanzierung

§ 66 Rechtsaufsicht

§ 66 a Sende- und Leitungskosten

13. Abschnitt:
Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften, Modellversuche

§ 67 Ordnungswidrigkeiten

§ 68 Änderung des WDR-Gesetzes

§ 69 Übergangsvorschriften

§ 70 Übergangsregelung für das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen

§ 71 Übergangsregelung für die Weiterverbreitung

§ 72 Modellversuche mit neuen Rundfunktechniken, Rundfunkprogrammen oder Rundfunkdiensten

§ 73 Inkrafttreten

1. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

1. die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen,

2. Sendungen bei örtlichen Veranstaltungen, in Einrichtungen, in Wohnanlagen und in Hochschulen,

3. die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen

in Nordrhein-Westfalen.

(2) Auf den Westdeutschen Rundfunk Köln findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

(3) Der ZDF-Staatsvertrag (Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 - GV. NW. S. 408 -, zuletzt geändert durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26. November 1996 - GV. NW. S. 484 -) bleibt unberührt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.

(2) Lokale Programme sind Rundfunkprogramme, die in einem örtlich begrenzten Verbreitungsgebiet (§ 31) hergestellt, redaktionell gestaltet oder selbständig redaktionell zusammengestellt werden und für dieses Verbreitungsgebiet oder einen Teil davon bestimmt sind.

(3) Vollprogramme sind Rundfunkprogramme mit vielfältigen Inhalten, in welchen Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden. Sie sollen eine Programmdauer von täglich mindestens fünf Stunden haben.

(4) Spartenprogramme sind Rundfunkprogramme mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten.

(5) Fensterprogramme sind zeitlich begrenzte Rundfunkprogramme, die im Rahmen eines landesweiten Programms für ein örtliches Verbreitungsgebiet (§ 31) oder im Rahmen eines lokalen Programms für einen Teil des örtlichen Verbreitungsgebiets verbreitet werden.

(6) Sendung ist ein inhaltlich zusammenhängender, in sich abgeschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms. Sendung ist auch die einzelne Folge einer Serie, wenn die Serie aus in sich geschlossenen, aber inhaltlich zusammenhängenden Folgen besteht.

(7) Programmschema ist die nach Wochentagen gegliederte Übersicht für die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung.

(8) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Programmarten: Fernsehen, Hörfunk,

2. Programmkategorien: Vollprogramme, Spartenprogramme und lokale Programme,

3. Verbreitungsgebiete: für landesweite Programme das Land Nordrhein-Westfalen, für lokale Programme das in § 31 bezeichnete Gebiet,

4. Verbreitungsarten: die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satellit und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen,

5. Übertragungskapazitäten: Frequenzen und Kanäle.

(9) Veranstalter ist, wer nach Zulassung durch die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) ein Rundfunkprogramm veranstaltet und verbreitet.

(10) Soweit dieses Gesetz an die Höhe von Kapitalanteilen bestimmte Rechtsfolgen knüpft, sind bei der Berechnung auch Sacheinlagen und Dienstleistungen einzubeziehen.

§ 3
Zuordnung von Übertragungskapazitäten

(1) Die Zuordnung der dem Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten zur programmlichen Nutzung durch private und öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter wird nach Maßgabe der folgenden Absätze geregelt. Dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 WDR-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1993 (GV. NW. S. 158) genannten Übertragungskapazitäten; Absatz 7 bleibt unberührt.

(2) Stehen dem Land Nordrhein-Westfalen Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke zur Verfügung, gibt die Landesregierung dies den für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der LfR bekannt. Die Landesregierung wirkt darauf hin, daß sich die zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und die LfR über eine sachgerechte Zuordnung der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten verständigen. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die Landesregierung die Übertragungskapazitäten zu und unterrichtet den Hauptausschuß des Landtags über das Ergebnis der Verständigung.

(3) Kommt eine Verständigung nach Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, entscheidet die Landesregierung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten und nach Anhörung des Hauptausschusses des Landtags über die Zuordnung nach Maßgabe der Absätze 4 und 5. Die Landesregierung unterrichtet den Hauptausschuß des Landtags über das Ergebnis ihrer Entscheidung.

(4) Übertragungskapazitäten, die zur Sicherstellung der Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk erforderlich sind, werden dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugeordnet. Übertragungskapazitäten, die zur Sicherstellung einer möglichst flächendeckenden Versorgung mit lokalem Rundfunk erforderlich sind, werden der LfR zugeordnet. Die Sicherstellung der Grundversorgung nach Satz 1 hat Vorrang.

(5) Im übrigen sind die Übertragungskapazitäten so zuzuordnen, daß eine möglichst gleichgewichtige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks gesichert wird. Dabei sind folgende Gesichtspunkte einzubeziehen:

1. Sicherung der funktionsgerechten Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,

2. Sicherung einer möglichst umfassenden Versorgung der Bevölkerung mit einem vielfältigen Programmangebot im privaten Rundfunk,

3. Berücksichtigung landesweiter, regionaler oder lokaler Belange im Rundfunk,

4. Schließung von Versorgungslücken zur Rundfunkrestversorgung,

5. Sicherung der Fortentwicklung des Rundfunks durch neue Rundfunktechniken.

(6) Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter oder die LfR haben der Landesregierung anzuzeigen, wenn Übertragungskapazitäten nach der Zuordnung mindestens 12 Monate nicht genutzt worden sind. Die LfR kann entsprechende Mitteilungen von den nach diesem Gesetz zugelassenen Veranstaltern verlangen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist kann die Landesregierung die Zuordnung aufheben. Dasselbe gilt für Übertragungskapazitäten nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 WDR-Gesetz, die der WDR länger als 12 Monate nicht nutzt. Für die Zuordnung der Übertragungskapazitäten gelten Absätze 2 bis 5.

(7) Zur Verbesserung der Versorgung mit Rundfunkprogrammen können zur programmlichen Nutzung durch öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter zugeordnete Übertragungskapazitäten mit deren Zustimmung oder zur programmlichen Nutzung durch private Rundfunkveranstalter zugeordnete Übertragungskapazitäten mit Zustimmung der LfR anderweitig zugeordnet werden.

(8) Zur Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen können auch dem Land Nordrhein-Westfalen zugeordnete Kanäle auf Satelliten und Kanäle in Kabelanlagen auf Anforderung der für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter oder der LfR diesen zugeordnet werden. Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(9) Übertragungskapazitäten können aus Gründen der frequenztechnischen Versorgung befristet zugeordnet werden.

(10) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur besseren Nutzung bestehender und zur Schaffung zusätzlich nutzbarer Übertragungskapazitäten Vereinbarungen mit Regierungen anderer Länder über Frequenzverlagerungen und über die Einräumung von Standortnutzungen zu schließen. Vor Abschluß der Vereinbarung ist die Zustimmung des betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters und der LfR einzuholen.

§ 3 a
Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen

(1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen des nachfolgenden Satz 3 und der Absätze 2 bis 6 ein. Anderweitige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche des Urheberrechts und des Persönlichkeitsschutzes bleiben unberührt. Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen mit entsprechender Aufgabenstellung finden Satz 1 und 2 keine Anwendung.

(2) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlaß entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemißt sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Bei kurzfristig und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art beträgt die Obergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. Werden Kurzberichte über Veranstaltungen gleicher Art zusammengefaßt, muß auch in dieser Zusammenfassung der nachrichtenmäßige Charakter gewahrt bleiben.

(3) Das Recht auf Kurzberichterstattung muß so ausgeübt werden, daß vermeidbare Störungen der Veranstaltung oder des Ereignisses unterbleiben. Der Veranstalter kann die Übertragung oder die Aufzeichnung einschränken oder ausschließen, wenn anzunehmen ist, daß sonst die Durchführung der Veranstaltung in Frage gestellt oder das sittliche Empfinden der an der Veranstaltung teilnehmenden Person gröblich verletzt würde. Das Recht auf Kurzberichterstattung ist ausgeschlossen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen und diese das öffentliche Interesse an der Information überwiegen. Unberührt bleibt im übrigen das Recht des Veranstalters, die Übertragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt auszuschließen.

(4) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung kann der Veranstalter das allgemein vorgesehene Eintrittsgeld verlangen; im übrigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu leisten, die durch die Ausübung des Rechts entstehen. Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung setzt eine Anmeldung des Fernsehveranstalters bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter voraus. Dieser hat spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Veranstaltung den anmeldenden Fernsehveranstaltern mitzuteilen, ob genügend räumliche und technische Möglichkeiten für eine Übertragung oder Aufzeichnung bestehen. Bei kurzfristigen Veranstaltungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen.

(5) Reichen die räumlichen und technischen Gegebenheiten für eine Berücksichtigung aller Anmeldungen nicht aus, so haben zunächst die Fernsehveranstalter Vorrang, die vertragliche Vereinbarungen mit dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses geschlossen haben. Darüber hinaus steht dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses ein Auswahlrecht zu. Dabei sind zunächst solche Fernsehveranstalter zu berücksichtigen, die eine umfassende Versorgung des Landes sicherstellen, in dem die Veranstaltung oder das Ereignis stattfindet. Fernsehveranstalter, die die unentgeltliche Kurzberichterstattung wahrnehmen, sind verpflichtet, das Signal und die Aufzeichnung unmittelbar denjenigen Fernsehveranstaltern gegen Ersatz der angemessenen Aufwendungen zur Verfügung zu stellen, die nicht zugelassen werden konnten. Trifft der Veranstalter oder der Träger eines Ereignisses eine vertragliche Vereinbarung mit einem Fernsehveranstalter über eine Berichterstattung, hat er dafür Sorge zu tragen, daß mindestens ein anderer Fernsehveranstalter eine Kurzberichterstattung wahrnehmen kann.

(6) Die für die Kurzberichterstattung nicht verwerteten Teile sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vernichten; die Vernichtung ist dem betreffenden Veranstalter oder Träger des Ereignisses schriftlich mitzuteilen. Die Frist wird durch die Ausübung berechtigter Interessen Dritter unterbrochen.

2. Abschnitt:
Zulassung von bundesweiten Rundfunkprogrammen

§ 3 b
Bundesweiter Rundfunk

(1) Für bundesweit verbreitetes Fernsehen gelten die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags (Artikel 1 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 - GV. NW. S. 408 -, zuletzt geändert durch den Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar/12. Februar 1997 - GV. NW. S. 158 -) und aus diesem Gesetz §§ 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 7, 8, 10, 13, 15, 16 bis 18, 20, 21 Abs. 2 und 3 und § 67 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, 20, 22, 27 und 28 entsprechend.

(2) Die Zulassung für die drahtlose Verbreitung eines bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms durch erdgebundene Sender soll nur erteilt werden, wenn ein landesweites Fensterprogramm in das Fernsehprogramm aufgenommen wird. Mit der Organisation des Fensterprogramms ist zugleich dessen Finanzierung durch den Veranstalter sicherzustellen.

(3) Für bundesweit verbreiteten Hörfunk gelten die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags und aus diesem Gesetz §§ 4 bis 11, 13, 15, 16 bis 18, 20 und 21 Abs. 2 und 3 entsprechend.

3. Abschnitt:
Zulassung von landesweiten Rundfunkprogrammen

§ 4
Zulassung, Antragsverfahren

(1) Wer Rundfunk veranstalten und verbreiten will, bedarf einer Zulassung; sie wird von der LfR auf schriftlichen Antrag erteilt.

(2) Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn die LfR festgestellt hat, daß die Übertragungskapazitäten für die jeweilige Programmart und das Verbreitungsgebiet zur Verfügung stehen oder voraussichtlich innerhalb der nächsten 18 Monate zur Verfügung stehen werden. Die Feststellung wird in der Regel halbjährlich getroffen und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.

(3) Die Antragsfrist beträgt mindestens zwei Monate; in der Bekanntmachung werden Beginn und Ende der Frist mitgeteilt. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(4) Absätze 2 und 3 finden auf die Zulassung für Satellitenkanäle keine Anwendung.

(5) Wenn und soweit Mediendienste dem Rundfunk zuzuordnen sind, bedürfen Anbieter solcher Dienste einer Zulassung. Stellt die LfR im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, daß diese Voraussetzung vorliegt, muß der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Feststellung ihm bekanntgegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen oder den Mediendienst so anbieten, daß er nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von Mediendiensten sind berechtigt, bei der LfR einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zugelassen werden dürfen natürliche Personen, juristische Personen und auf Dauer angelegte Personenvereinigungen. Ihnen darf eine Zulassung für die Verbreitung eines Rundfunkprogramms nur erteilt werden, wenn sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Sie müssen wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sein, eine Rundfunkveranstaltung, die anerkannten journalistischen Grundsätzen genügt, antragsgemäß durchzuführen. Die natürlichen Personen, die Mitglieder und die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter von juristischen Personen und Personenvereinigungen

1. müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein, dürfen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 Grundgesetz verwirkt haben,

2. müssen gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden können,

3. dürfen nicht aufgrund von Tatsachen Anlaß zu Bedenken gegen die zuverlässige Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz geben.

(2) Nicht zugelassen werden dürfen

1. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kirchen, anderer öffentlich-rechtlicher Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, der jüdischen Kultusgemeinden und der Hochschulen,

2. Veranstalter, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich gesetzliche Vertreter der in Nummer 1 ausgeschlossenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen sind, die zu den in Nummer 1 ausgeschlossenen Personen des öffentlichen Rechts in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis in leitender Stellung stehen,

3. Veranstalter, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind,

4. politische Parteien und Wählergruppen,

5. Veranstalter, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder eines Organs eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters oder Personen sind, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen,

6. Unternehmen und Vereinigungen, die von einer oder mehreren der in Nummer 1 ausgeschlossenen juristischen Personen oder von politischen Parteien oder Wählergruppen abhängig (§ 17 Aktiengesetz) sind.

(3) Der Antrag muß enthalten

1. Angaben über die vorgesehene Programmart, die Programmkategorie, die Programmdauer, das Verbreitungsgebiet und die Verbreitungsart,

2. ein Programmschema, das erkennen läßt, wie die Antragstellerin oder der Antragsteller den Anforderungen der jeweiligen Programmkategorie gerecht wird,

3. eine Übersicht über die Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse des Veranstalters sowie über mit ihm verbundene Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz).

§ 6
Zulassungsgrundsätze

(1) Der Veranstalter landesweiter Programme hat durch geeignete Vorkehrungen - wie einen Programmbeirat mit wirksamem Einfluß auf das Rundfunkprogramm - zu gewährleisten, daß eine vorherrschende Einwirkung auf die Meinungsbildung durch privaten Rundfunk ausgeschlossen ist; solcher Vorkehrungen bedarf es nicht, wenn durch Vertrag oder Satzung ein vorherrschender Einfluß eines der Beteiligten mit mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile ausgeschlossen ist. Der Veranstalter muß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, daß er in seinem Rundfunkprogramm die Anforderungen der jeweiligen Programmkategorie erfüllt. Interessenten aus dem kulturellen Bereich ist eine angemessene Beteiligung zu ermöglichen.

(2) Die Zulassung für ein gemeinsames Vollprogramm kann auch zwei Veranstaltern getrennt für einzelne Programmteile erteilt werden, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Programmteile zusammen die Anforderungen an ein Vollprogramm erfüllen.

(3) Die Zulassung nach Absatz 2 setzt voraus, daß die Veranstalter ihre jeweiligen Programmteile im Programmschema nach Art, Umfang und Sendezeit vertraglich festgelegt haben. Ein Einfluß auf die Programmteile des jeweils anderen Veranstalters muß durch Vertrag wechselseitig ausgeschlossen sein. Die vertragliche Vereinbarung zwischen beiden Veranstaltern muß vorsehen, daß eine Kündigung während der Dauer der Zulassung nur wegen schwerwiegender Vertragsverletzung des anderen Veranstalters oder aus einem ähnlich wichtigen Grund mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahrs zulässig ist.

(4) An dem Veranstalter dürfen sich öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit insgesamt bis zu einem Drittel der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen.

(5) Die Zulassung für die drahtlose Verbreitung eines landesweiten Fernsehprogramms durch erdgebundene Sender darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, daß täglich zu einer von der LfR bestimmten Uhrzeit bis zu zwei Stunden lokale Fernsehfensterprogramme verbreitet werden können.

(6) Die Zulassung für die Verbreitung eines Programms darf Hochschulen nur erteilt werden, wenn das Programm mit den von den Hochschulen zu erfüllenden Aufgaben in funktionellem Zusammenhang steht.

§ 7
Vorrangige Zulassung

(1) Erfüllen mehrere Antragstellende die Voraussetzungen nach §§ 5, 6 Abs. 1 bis 3 und 5 und sind keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für die Zulassung sämtlicher Antragstellenden in derselben Programmart, demselben Verbreitungsgebiet und derselben Verbreitungsart vorhanden, so wirkt die LfR auf eine Einigung zwischen den Antragstellenden hin.

(2) Kommt eine Einigung innerhalb der von der LfR gesetzten Frist nicht zustande, so wird vorrangig zugelassen, wer die größere Meinungsvielfalt im Programm erwarten läßt. Bei der Bewertung sind das Programmschema und die Zusammensetzung (Verschiedenartigkeit der politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen, Höhe ihres Kapital- und Stimmrechtsanteils) und sonstige, der Sicherung der Meinungsvielfalt dienende organisatorische Regelungen zu berücksichtigen; dabei ist einzubeziehen, in welchem Umfang der Antragstellende seinen redaktionellen Beschäftigten im Rahmen der inneren Rundfunkfreiheit Einfluß auf die Programmgestaltung und die Programmverantwortung einräumt.

§ 8
Inhalt der Zulassung

(1) Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der LfR gemäß dem Antrag auf mindestens vier und höchstens zehn Jahre erteilt. Eine Verlängerung der Zulassung um fünf Jahre ist zulässig, wenn nicht wichtige Gründe für eine Ausschreibung der Übertragungskapazitäten sprechen. Der Veranstalter kann den Antrag auf Verlängerung der Zulassung frühestens nach Ablauf von drei Vierteln des Zulassungszeitraums stellen. Die Zulassung ist nicht übertragbar.

(2) Die Zulassung wird erteilt für die Programmart, die Programmkategorie, die Programmdauer, das Programmschema, das Verbreitungsgebiet, die Verbreitungsart und die Übertragungskapazität. Die Zulassung kann auch für solche Satellitenübertragungskapazitäten erteilt werden, die der LfR nicht durch Entscheidung der Landesregierung nach § 3 zugeordnet wurden. Die Zulassung nach Satz 2 umfaßt die Nutzung anderer Satellitenübertragungskapazitäten im Sinne des Satzes 2 oder solcher, die in einem Verfahren nach § 51 Rundfunkstaatsvertrag zugeordnet worden sind. Im Falle des § 6 Abs. 2 und 3 wird die Zulassung für ein mit einem bestimmten anderen Veranstalter gemeinsam veranstaltetes Vollprogramm und für ein gemeinsames Programmschema (§ 6 Abs. 3 Satz 1) erteilt.

(3) Will der Veranstalter auf Dauer das Programmschema oder die festgelegte Programmdauer ändern, so zeigt er dies der LfR mindestens einen Monat vorher an. Die LfR untersagt die Änderung, wenn dadurch die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise wie bei dem Programmschema und der Programmdauer, für die die Zulassung erteilt worden ist, gewährleistet ist und bei Vollprogrammen nicht weiterhin wesentliche Anteile an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung bestehen.

(4) Für eine Kündigung der vertraglichen Vereinbarungen über ein gemeinsames Vollprogramm (§ 6 Abs. 2 und 3) gelten folgende Bestimmungen:

1. Will einer der beiden Veranstalter kündigen, so hat sie dies der LfR vorher anzuzeigen. Diese hat auf eine Fortdauer der Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen hinzuwirken. Erfolgt eine Kündigung, bevor die LfR die Einigungsversuche (Satz 2) für gescheitert erklärt hat, so erlischt die Zulassung des kündigenden Veranstalters mit der Kündigung. Die Zulassung des anderen Veranstalters besteht ohne Verpflichtung zu einem Vollprogramm fort. Er kann sein Programmschema entsprechend anpassen. Die Anpassung ist der LfR spätestens einen Monat vor ihrem Vollzug anzuzeigen. Absatz 3 findet keine Anwendung.

2. Kündigt ein Veranstalter unter Beachtung von Nummer 1 aus den in § 6 Abs. 3 Satz 3 genannten Gründen, so hat er diese Gründe gleichzeitig der LfR mitzuteilen. Die LfR widerruft die Zulassung des anderen Veranstalters zu dem in § 6 Abs. 3 Satz 3 genannten Zeitpunkt, wenn ein in dieser Bestimmung genannter Kündigungsgrund vorliegt. Die Zulassung des kündigenden Veranstalters besteht ohne Verpflichtung zu einem Vollprogramm fort. Er kann sein Programmschema entsprechend anpassen. Die Anpassung ist der LfR spätestens einen Monat vor ihrem Vollzug anzuzeigen. Absatz 3 findet keine Anwendung.

§ 9
Mitwirkungspflicht

(1) §§ 21, 22, 24 Rundfunkstaatsvertrag finden sinngemäße Anwendung, soweit das für das Verfahren nach diesem Abschnitt erforderlich ist.

(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, der LfR die in Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§ 10
Verfahren bei Rechtsverstößen,
Rücknahme und Widerruf

(1) Stellt die LfR einen Rechtsverstoß fest, so weist sie den Veranstalter nach Anhörung an, den Rechtsverstoß sofort oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen.

(2) Hat die LfR bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 1 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach Absatz 1 anordnen, daß die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Teile des Rundfunkprogramms beziehen. Einzelheiten regelt die LfR unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.

(3) Die LfR kann bestimmen, daß Beanstandungen nach Absatz 1 sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 67 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beanstandungen nach Satz 1 hat die LfR nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

(4) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn

a) eine Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 4 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und § 6 Abs. 4, bei lokalem Rundfunk nach § 25 Abs. 1 und § 29, nicht gegeben war oder

b) der Veranstalter sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

a) nachträglich eine Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 4 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und § 6 Abs. 4, bei lokalem Rundfunk nach § 25 Abs. 1 und § 29, entfällt, wenn trotz Versagung der Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 Satz 2 oder § 24 Abs. 2 Satz 2 das festgelegte Programmschema oder die festgelegte Programmdauer nicht eingehalten werden,

b) die Rundfunkveranstaltung aus Gründen, die vom Veranstalter zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen, innerhalb einer von der LfR bestimmten Frist nicht aufgenommen oder nicht fortgesetzt wird,

c) der Veranstalter aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, seiner Versorgungspflicht (§ 20) auch nach einer Fristsetzung durch die LfR nicht nachkommt oder

d) der Veranstalter gegen seine Verpflichtung nach diesem Gesetz dreimal schwerwiegend verstoßen hat, die LfR den Verstoß jeweils durch Beschluß als schwerwiegend festgestellt und diesen dem Veranstalter zugestellt hat.

(6) Ergeben sich gegen einen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter Bedenken nach § 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3, so kann die LfR anstelle von Maßnahmen nach Absatz 7 Buchstabe a) verlangen, daß der Vertreter vom Veranstalter abberufen wird.

(7) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

a) der Veranstalter einer Anordnung der LfR (Absatz 2) innerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht gefolgt ist,

b) das Rundfunkprogramm die festgelegte Dauer auch nach Hinweis und Fristsetzung durch die LfR nicht erreicht.

(8) Der Veranstalter wird für einen Vermögensnachteil, den er infolge von berechtigten Maßnahmen nach Absätzen 1 bis 7 erleidet, nicht entschädigt.

(9) §§ 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung.

4. Abschnitt:
Anforderungen an die Veranstalter

§ 11
Programmauftrag

Die Veranstalter verbreiten Rundfunk als Medium und Faktor des Prozesses freier Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit; sie nehmen insofern eine öffentliche Aufgabe wahr. Die Rundfunkprogramme haben entsprechend der jeweiligen Programmkategorie zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. In allen Vollprogrammen ist auch das öffentliche Geschehen in Nordrhein-Westfalen darzustellen.

§ 12
Programmgrundsätze

(1) Für alle Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Unterschwellige Techniken dürfen nicht eingesetzt werden.

(2) Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen zu achten und sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sowie Ehe und Familie sind zu achten. Die Rundfunkprogramme sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland, die internationale Verständigung, ein diskriminierungsfreies Miteinander und die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen und der Wahrheit verpflichtet sein. Kein Rundfunkprogramm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen.

(3) Jedes Vollprogramm muß in Erfüllung des Programmauftrags die Vielfalt der Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in jedem Vollprogramm angemessen zu Wort kommen. Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Jedes Vollprogramm soll in der Berichterstattung angemessene Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen.

(4) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(5) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die vom Rundfunkveranstalter durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

(6) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen sollen die Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem europäischen Recht vorbehalten.

(7) Fernsehvollprogramme sollen einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten. Das gleiche gilt für Fernsehspartenprogramme, soweit dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten möglich ist.

§ 13
Redaktionelle Beschäftigte

Aufgabe der redaktionellen Beschäftigten ist es, im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben nach §§ 11 und 12 mitzuwirken. Alle redaktionellen Beschäftigten erfüllen die ihnen übertragenen Programmaufgaben im Rahmen der Gesamtverantwortung des Veranstalters jeweils in eigener journalistischer Verantwortung; Weisungsrechte der Vorgesetzten und vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 14
Schutz der Menschenwürde und Jugendschutz

(1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie

a) zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden (§ 130 StGB),

b) grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB),

c) den Krieg verherrlichen,

d) pornographisch sind (§ 184 StGB),

e) offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,

f) Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich.

(2) Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Veranstalter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, daß Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen; der Veranstalter darf dies bei Sendungen zwischen 23.00 und 6.00 Uhr annehmen. Bei Filmen, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, dürfen nur zwischen 22.00 und 6.00 Uhr und Filme, die für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, nur zwischen 23.00 und 6.00 Uhr verbreitet werden.

(3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufgenommen sind, sind nur in der Zeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr und nur dann zulässig, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann. Die Gründe, die zu einer entsprechenden Bewertung geführt haben, sind vor der Ausstrahlung schriftlich niederzulegen und der LfR auf Anforderung zu übermitteln.

(4) Für Sendungen, die nach den Absätzen 2 und 3 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit Bewegtbildern nur zu diesen Zeiten ausgestrahlt werden.

(5) Die LfR kann in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 abweichen; dies gilt im Fall des Absatzes 2 Satz 3 vor allem für Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt.

(6) Die LfR kann in Richtlinien oder für den Einzelfall auch für Filme, auf die das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit keine Anwendung findet oder die hiernach für Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden.

(7) Gutachten freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen zu Programmfragen, insbesondere zu Fragen des Jugendschutzes, sind von der LfR bei ihren Entscheidungen einzubeziehen.

(8) Die LfR erläßt gemeinsam mit den anderen Landesmedienanstalten Richtlinien zur Durchführung des § 14 Abs. 1 bis 4. Erläßt die LfR Richtlinien nach Absatz 5 und 6, setzt sie sich mit den anderen Landesmedienanstalten, den in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und dem ZDF ins Benehmen und stellt einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien sicher.

§ 15
Verantwortlichkeit

(1) Jeder Veranstalter muß der LfR eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist zusätzlich anzugeben, welche Person für welchen Teil des Rundfunkprogramms verantwortlich ist. Die Pflichten des Veranstalters bleiben unberührt.

(2) Als verantwortliche Person darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 erfüllt und seine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

§ 15 a
Beauftragte oder Beauftragter für den Jugendschutz

(1) Jeder Veranstalter eines landesweit verbreiteten Fernsehprogramms beruft jeweils eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Jugendschutz. Die oder der Beauftragte für den Jugendschutz hat die Aufgabe, jede für den Inhalt des Fernsehprogramms verantwortliche Person (§ 15) in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten. Die oder der Beauftragte für den Jugendschutz ist insbesondere bei Fragen des Programmeinkaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung und der Programmgestaltung angemessen zu beteiligen.

(2) Wer zur oder zum Beauftragten für den Jugendschutz bestellt

werden soll, muß die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Die oder der Beauftragte für den Jugendschutz ist bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Jugendschutzes weisungsfrei.

(3) Die Beauftragten für den Jugendschutz treten in einen regelmäßigen gemeinsamen Erfahrungsaustausch mit den Jugendschutzbeauftragten der in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und des ZDF ein.

§ 16
Auskunftspflicht und Beschwerden

(1) Am Anfang und am Ende des täglichen Rundfunkprogramms ist der Veranstalter zu nennen. Außerdem ist am Ende jeder Sendung die für den Inhalt verantwortliche Person anzugeben.

(2) Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Rundfunkprogramm an den Veranstalter zu wenden. Die LfR teilt auf Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalters und der für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlichen Person mit.

(3) Über Beschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. Wird der Beschwerde nicht oder innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht abgeholfen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats die LfR anrufen. In der Beschwerdeentscheidung hat der Veranstalter auf diese Möglichkeit und auf die Frist hinzuweisen. Beschwerden nach Satz 1 sind nur innerhalb von drei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung zulässig.

(4) Wird in einer Beschwerde nach Absatz 3 zugleich die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der oder des Beauftragten der LfR für den Datenschutz ein. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 3.

(5) Einzelheiten des Verfahrens regelt die LfR durch Satzung.

§ 17
Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme

(1) Die Sendungen sind vom Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden drei Monate nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Die LfR kann innerhalb der Fristen des Absatz 2 Aufzeichnungen und Filme jederzeit kostenlos einsehen, oder ihre kostenlose Übersendung verlangen.

(4) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Veranstalter innerhalb der Fristen nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.

§ 18
Gegendarstellung

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom Veranstalter in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.

(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

a) die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder

b) die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet.

(3) Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von der betroffenen Person, Stelle oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Wer betroffen ist oder dessen gesetzlicher Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, dem Veranstalter zugeht. Die Gegendarstellung muß die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(4) Die Gegendarstellung muß unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen.

(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.

(6) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag der betroffenen Person, Stelle oder des Vertreters kann das Gericht anordnen, daß der Veranstalter in der Form des Absatz 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(7) Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Gerichte.

(8) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gegendarstellung zu Tatsachenbehauptungen in Druckwerken und Mediendiensten bleiben unberührt.

§ 19
Verlautbarungsrecht,
Sendezeit für Dritte

(1) Jeder Veranstalter hat der Bundesregierung und den obersten Landesbehörden für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich einzuräumen.

(2) Jeder Veranstalter eines landesweiten Vollprogramms hat Parteien oder Wählergruppen während ihrer Beteiligung an Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zum Landtag Nordrhein-Westfalen angemessene Sendezeit zur Wahlwerbung einzuräumen, wenn sie in Nordrhein-Westfalen mit

a) einem Listenwahlvorschlag, einer Landesliste oder einer Landesreserveliste oder

b) in einem Sechstel der Wahlkreise mit Kreiswahlvorschlägen

zugelassen sind. Alle Parteien und Wählergruppen sind gleichzubehandeln; § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Parteiengesetz gilt entsprechend. Für Sendezeiten zur Wahlwerbung, die ein Veranstalter ohne Verpflichtung nach diesem Gesetz oder über die Verpflichtung nach Satz 1 hinaus einräumt, gilt Satz 2 entsprechend.

(3) Ein Veranstalter kann einer Partei oder Wählergruppe während ihrer Beteiligung an Kommunalwahlen Sendezeit zur Wahlwerbung einräumen; in diesem Fall gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Jeder Veranstalter eines landesweiten Vollprogramms hat den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Kultusgemeinden, wenn diese nicht als Veranstalter eines landesweiten Rundfunkprogramms zugelassen sind, auf deren Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen.

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 kann der Veranstalter die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.

(6) Für den Inhalt einer Sendung nach den Absätzen 1 bis 4 ist verantwortlich, wem die Sendezeit gewährt worden ist.

(7) Unbeschadet der Regelung des Absatzes 6 hat der Veranstalter die Ausstrahlung einer Sendung nach Absätzen 2 und 3 abzulehnen, wenn deren Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt oder nicht dem Zweck der Wahlwerbung dient. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde bei der LfR eingelegt werden. Die LfR bestätigt die Ablehnung oder ordnet die Verbreitung der Sendung an.

§ 20
Versorgungspflicht

(1) Jeder Veranstalter hat im Rahmen der verfügbaren Übertragungskapazitäten die vollständige und technisch gleichwertige Versorgung der Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmer im Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

(2) Die LfR kann dem Veranstalter angemessene Übergangsfristen einräumen.

5. Abschnitt:
Finanzierung von Rundfunkprogrammen

§ 21 (Fn 5)
Finanzierungsarten

(1) Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren.

(2) Sollen Rundfunkprogramme, für die ein Entgelt erhoben wird, auch Werbung enthalten, so ist dies in den Entgeltbedingungen ausdrücklich anzukündigen. Bei Sendungen, für die ein Einzelentgelt erhoben wird, muß vor dem Empfang der Sendung die Entgeltlichkeit und die Höhe des Entgelts erkennbar sein.

(3) Wird ein Rundfunkprogramm auch durch Spenden finanziert, so ist der Veranstalter dafür verantwortlich, daß die spendende Person oder Personenvereinigung keinen Einfluß auf das Rundfunkprogramm ausüben kann. Der Veranstalter hat Spenden einer Person oder einer Personenvereinigung, die einzeln oder in ihrer Summe in einem Kalenderjahr 10.000 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift der spendenden Person oder Personenvereinigung sowie der Gesamthöhe der Spenden der LfR mitzuteilen. Einzelheiten regelt die LfR durch Satzung.

§ 22
Werbeinhalte, Kennzeichnung

(1) Werbung darf nicht irreführen, den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden. Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.

(2) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich oder redaktionell nicht beeinflussen.

(3) Werbung muß als solche klar erkennbar sein. Sie muß im Fernsehen durch optische und im Hörfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.

(4) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden. Sätze 1 und 2 gelten für Werbeformen im Sinne von § 22 b Abs. 2 entsprechend.

(5) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken vorgesehen, wenn sie gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt.

(6) In der Fernsehwerbung dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

(7) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. § 19 Abs. 2 bis 4 und 8 bleibt unberührt.

§ 22 a
Einfügung der Werbung

(1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.

(2) Fernsehwerbung ist in Blöcken und zwischen einzelnen Sendungen einzufügen; sie kann unter den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden.

(3) In Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und Übertragungen ähnlich gegliederter Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, darf Werbung nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen eingefügt werden. Bei anderen Sendungen muß der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen. Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 dürfen Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen, sofern sie länger als 45 Minuten dauern, nur einmal je vollständigem 45-Minutenzeitraum unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn diese Sendungen mindestens 20 Minuten länger dauern als zwei oder mehr vollständige 45-Minutenzeiträume.

(5) Im Fernsehen dürfen Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarsendungen und Sendungen religiösen Inhalts nicht durch Werbung unterbrochen werden, wenn sie kürzer als 30 Minuten sind. Bei einer Länge von 30 Minuten oder mehr gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 3.

(6) Richtet sich die Werbung in einem Fernsehprogramm eigens oder häufig an Zuschauerinnen und Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes über die Werbung strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.

§ 22 b
Dauer der Werbung

(1) Die Dauer der Werbung darf insgesamt 20 vom Hundert, die der Spotwerbung 15 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Innerhalb eines Einstundenzeitraums darf die Dauer der Spotwerbung 20 vom Hundert nicht überschreiten.

(2) Werbeformen, wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen dürfen eine Stunde am Tag nicht überschreiten. Rundfunkveranstalter dürfen nicht als Vertragspartner oder Vertreter für die Bestellung von Waren und Dienstleistungen tätig sein.

§ 22 c
Sponsoring

(1) Sponsoring ist der Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern.

(2) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muß zu Beginn und am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden.

(3) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden.

(4) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.

(5) Wer nach diesem Gesetz oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht werben darf oder wer überwiegend Produkte herstellt oder verkauft oder wer Dienstleistungen erbringt, für die Werbung nach diesem Gesetz oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, darf Sendungen nicht sponsern.

(6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden.

§ 22 d
Richtlinien der LfR

Die LfR erläßt gemeinsam mit den anderen Landesmedienanstalten Richtlinien zur Durchführung der §§ 22 bis 22 c. Sie stellt hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und dem ZDF her und führt einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.

6. Abschnitt:
Zulassung von lokalem Rundfunk

§ 23
Anzuwendende Vorschriften

(1) Lokale Programme dürfen nur nach den Vorschriften dieses Abschnitts veranstaltet und verbreitet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" bleiben unberührt.

(2) Für lokale Programme gelten § 2 Abs. 1, 2, 5 bis 8, 9 Satz 1, Abs. 10, §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3, §§ 9 bis 11 Satz 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 13 bis 15, 16 bis 18, 19 Abs. 3, 5 bis 7, §§ 20 bis 22 d, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes geregelt ist.

§ 24
Grundsätze für lokalen Rundfunk

(1) Lokaler Rundfunk ist dem Gemeinwohl verpflichtet. Lokale Programme müssen das öffentliche Geschehen im Verbreitungsgebiet darstellen und wesentliche Anteile an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung enthalten. Sie sollen den publizistischen Wettbewerb fördern. Sie dürfen sich nicht ausschließlich an bestimmte Zielgruppen wenden und sollen darauf ausgerichtet sein, bei den Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmern angenommen zu werden. In jedem lokalen Programm muß die Vielfalt der Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck gebracht werden. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Verbreitungsgebiet müssen in jedem lokalen Programm zu Wort kommen. Jedes lokale Programm soll in der Berichterstattung angemessene Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen. Die lokalen Programme sollen die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern fördern und die Lebenswirklichkeit und die Sichtweisen von Frauen angemessen berücksichtigen.

(2) Ein lokales Hörfunkprogramm (§ 2 Abs. 2) muß eine tägliche Programmdauer von mindestens acht Stunden, ein lokales Fernsehprogramm (§ 2 Abs. 2) von mindestens 30 Minuten haben. Wenn ein wirtschaftlich leistungsfähiger lokaler Hörfunk nicht mit einer Programmdauer von acht Stunden gewährleistet werden kann, kann die LfR auf Antrag

a) ein abweichendes Verbreitungsgebiet nach § 31 Abs. 1 Satz 3 festlegen,

b) eine tägliche Programmdauer von mindestens fünf Stunden zulassen,

c) befristet an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (§ 2 Abs. 1 Feiertagsgesetz NW) eine tägliche Programmdauer von mindestens drei Stunden zulassen.

Um das Ziel nach Satz 2 zu erreichen, kann die LfR einem Antrag auf mehrere Maßnahmen nach Satz 2 Buchstabe a) bis c) stattgeben. Veranstaltergemeinschaften können Vereinbarungen über einen Programmaustausch treffen. Das Nähere regelt die LfR durch Satzung.

(3) Jede Veranstaltergemeinschaft (§§ 25, 26) hat den obersten Landesbehörden, den Kreisen und den Gemeinden im Verbreitungsgebiet für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich einzuräumen. Jede Veranstaltergemeinschaft hat den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Kultusgemeinden auf deren Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen. § 19 Abs. 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(4) Jede Veranstaltergemeinschaft muß in ihr tägliches Programm nach Maßgabe des Programmschemas mit bis zu 15 vom Hundert der Sendezeit, mindestens 60 Minuten, höchstens jedoch zwei Stunden täglich, Programmbeiträge von Gruppen, insbesondere mit kultureller Zielsetzung, einbeziehen,

1. die nicht über die Befugnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 verfügen,

2. deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,

3. die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2 erfüllen,

4. die nicht nach § 5 Abs. 2 von der Antragstellung ausgeschlossen sind; dies gilt nicht für Theater, Schulen, Volkshochschulen und sonstige kulturelle Einrichtungen,

5. deren Mitglieder ihre Wohnung im Verbreitungsgebiet (§ 31) haben.

Programmbeiträge im Sinne dieser Vorschrift sind Beiträge, die von den im Verbreitungsgebiet (§ 31) tätigen Gruppen selbst hergestellt und eigenständig gestaltet werden und ausschließlich für die Ausstrahlung in diesem Verbreitungsgebiet oder in einem Teil davon bestimmt sind. Sendezeiten für Programmbeiträge nach Satz 1 sollen im unmittelbaren Zusammenhang mit der im Programmschema für redaktionelle lokale Wortbeiträge vorgesehenen Sendezeit stehen, wenn die Beteiligten keine anderweitige einvernehmliche Regelung erzielen. Programmbeiträge nach Satz 1 an den in Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c) genannten Tagen sollen an den in der Woche für sie üblichen Sendezeit verbreitet werden, wenn die Beteiligten keine anderweitige einvernehmliche Regelung erzielen. Mitglieder einer Veranstaltergemeinschaft oder Personen, die zu dieser in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen, dürfen an der Herstellung von Programmbeiträgen nach Satz 2 nicht mitwirken. Nicht in Anspruch genommene Sendezeit kann die Veranstaltergemeinschaft selbst nutzen. Sie muß den Gruppen auf deren Verlangen Produktionshilfen zur Verfügung stellen. § 35 Abs. 7 Nr. 2 gilt entsprechend. Weitere Einzelheiten werden durch Satzung der LfR in entsprechender Anwendung der Grundsätze nach § 35 Abs. 8 Nr. 2, 3 und 4 geregelt. Die Programmbeiträge dürfen keine Werbung enthalten. Gesponserte Programmbeiträge sind grundsätzlich unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet die LfR.

(5) Die Veranstaltergemeinschaft ist für den Inhalt der Programmbeiträge nach Absatz 4 Satz 1 verantwortlich. Sie lehnt Programmbeiträge ab, die den in Absatz 4 genannten Anforderungen und den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen. Das Nähere regelt die LfR durch Satzung.

(6) Die Veranstaltergemeinschaft kann für die Gewährung von Produktionshilfen (notwendige studiotechnische Einrichtungen einschließlich der für ihren Betrieb erforderlichen Beratung) nach Absatz 4 die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen. Dabei müssen alle Gruppen gleich behandelt werden; die Veranstaltergemeinschaft hat eine Entgeltordnung aufzustellen. Das Nähere regelt die LfR durch Satzung.

(7) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet in den Fällen der Absätze 4 bis 6 die LfR.

§ 25
Veranstaltergemeinschaft

(1) Die Zulassung wird nur einer Veranstaltergemeinschaft erteilt, deren Zusammensetzung und Satzung den Bestimmungen der §§ 26 bis 28 entspricht. Sie muß als Verein im Sinne des § 21 Bürgerliches Gesetzbuch in das Vereinsregister eingetragen sein. Die Satzung muß vorsehen, daß alleiniger Zweck des Vereins die Veranstaltung und Verbreitung von lokalem Rundfunk und der Abschluß einer Vereinbarung über ein Rahmenprogramm (§ 30) ist. Der Verein ist Veranstalter des Programms und trägt hierfür die alleinige Verantwortung. Er bedient sich zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben einer Betriebsgesellschaft (§ 29), die auf Inhalt und Gestaltung des Programms keinen Einfluß nehmen darf.

(2) Die Zulassung für ein lokales Rundfunkprogramm umfaßt auch die Befugnis zur Verbreitung von Fensterprogrammen.

(3) Die Veranstaltergemeinschaft stellt im Einvernehmen mit ihren redaktionellen Beschäftigten ein Redakteurstatut auf.

(4) Die Veranstaltergemeinschaft stellt für jedes Kalenderjahr einen Stellenplan und einen Wirtschaftsplan auf, in den alle zu erwartenden Erträge und Aufwendungen einzustellen sind; die veranschlagten Aufwendungen sollen die Erträge nicht übersteigen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind dabei zu beachten. Die Veranstaltergemeinschaft ist an die Ansätze des Wirtschafts- und Stellenplans gebunden. Der Vorstand der Veranstaltergemeinschaft stellt den Entwurf beider Pläne in Abstimmung mit der Betriebsgesellschaft auf und legt der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Entwurf unerledigte Einwände der Betriebsgesellschaft zur Beschlußfassung vor. Beide Pläne bedürfen der Zustimmung der Betriebsgesellschaft. Die Betriebsgesellschaft ist verpflichtet, der Veranstaltergemeinschaft alle nach Satz 1 erforderlichen Angaben (insbesondere Jahresabschlüsse und Vereinbarungen der Betriebsgesellschaft mit Dritten, derer sich die Betriebsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Veranstaltergemeinschaft kann diese Unterlagen der LfR zum Zwecke der Beratung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz zur Verfügung stellen.

(5) Die Betriebsgesellschaft ist verpflichtet, der Veranstaltergemeinschaft Änderungen ihrer Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Die Veranstaltergemeinschaft ist verpflichtet, Änderungen der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse der Betriebsgesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) sowie Änderungen der Vereinbarung nach § 29 Abs. 1 und 2 der LfR unverzüglich anzuzeigen.

§ 26
Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft

(1) Die Veranstaltergemeinschaft muß von mindestens acht natürlichen Personen gegründet worden sein, die von folgenden Stellen bestimmt worden sind:

1. Evangelische Kirchen,

2. Katholische Kirche,

3. jüdische Kultusgemeinden,

4. Kreistag, Rat der kreisfreien Stadt oder Vertreterversammlung nach Absatz 2 Nr. 2 Satz 2,

5. Gewerkschaftliche Spitzenorganisation mit der höchsten Mitgliederzahl im Verbreitungsgebiet,

6. Arbeitgeberverbände,

7. Jugendring des Kreises oder der kreisfreien Stadt,

8. Sportbund des Kreises oder der kreisfreien Stadt,

9. Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk),

10. nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannte Verbände,

11. Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen, Landesarbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V.,

12. Verlegerinnen und Verleger von Tageszeitungen mit Lokalausgaben im Verbreitungsgebiet,

13. Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst (IG Medien), Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Journalismus (dju), sowie Deutscher Journalisten-Verband, Gewerkschaft der Journalisten, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

Wer zu einer Gründungsversammlung einladen will, hat allen in Satz 1 genannten Stellen Ort und Zeit der Gründungsversammlung zwei Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt schriftlich mitzuteilen. Personen, die ihm von diesen Stellen als von ihnen bestimmte Gründungsmitglieder benannt werden, sind zur Gründungsversammlung schriftlich einzuladen. Die Gründungssatzung muß von den nach Satz 1 bestimmten, in der Gründungsversammlung anwesenden Personen einstimmig beschlossen werden. Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, soll die LfR auf eine Einigung hinwirken. Frühestens zwei Monate nach der Gründungsversammlung können mindestens drei Viertel der nach Satz 1 bestimmten, in der Versammlung anwesenden Personen die Satzung beschließen. Zu einer solchen Versammlung müssen alle nach Satz 1 bestimmten Personen mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich geladen werden. Die Satzung muß vorsehen, daß diejenigen Personen, die der Satzung nicht zugestimmt haben, auf Antrag in den Verein aufzunehmen sind.

(2) Für die Bestimmung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder gilt folgendes:

1. In den Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfolgt die Bestimmung nach den Vorschriften der dort genannten Kirchen und Kultusgemeinden.

2. Umfaßt das Verbreitungsgebiet nur einen Kreis oder nur eine kreisfreie Stadt, so erfolgt die Bestimmung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 durch den Kreistag oder den Rat der kreisfreien Stadt. Umfaßt das Verbreitungsgebiet über einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus weitere Kreise, kreisfreie Städte oder kreisangehörige Gemeinden, so erfolgt die Bestimmung durch eine Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Sitzungen der Vertreterversammlung werden von der LfR einberufen und geleitet. Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter richtet sich nach der für die letzte Kommunalwahl maßgeblichen Bevölkerungszahl. Die in Satz 2 genannten Gebietskörperschaften entsenden je 10.000 Einwohnerlinnen und Einwohner eine Vertreterin oder einen Vertreter. Gehören aus einem Kreis nicht alle kreisangehörigen Gemeinden zum Verbreitungsgebiet, so erfolgt die Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter anstelle des Kreises durch die kreisangehörigen Gemeinden. Kreisangehörige Gemeinden entsenden mindestens zwei Mitglieder in die Vertreterversammlung, im übrigen gilt Satz 6 entsprechend. Diese werden von den Vertretungskörperschaften nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) gewählt. Die Bestimmung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. Das Nähere regelt die LfR durch Satzung. Endet die Mitgliedschaft eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bestimmten Mitglieds, so benennen die beteiligten Räte der Gemeinde bzw. die Kreistage auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, eine Person, die an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt.

3. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 13 erfolgt die Bestimmung durch diejenige Gliederung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stelle, die für das gesamte Verbreitungsgebiet zuständig ist. Erfüllen mehrere Gliederungen die Voraussetzung des Satzes 1, so ist die unterste Gliederung zuständig.

4. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 13 genannten Stellen dürfen jeweils einmal ein Mitglied bestimmen. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen bestimmen abweichend hiervon zwei Mitglieder; sie werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) gewählt.

5. Soweit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 13 jeweils mehrere Stellen genannt sind, können sie nur gemeinsam ein Mitglied bestimmen.

6. Die Satzung muß vorsehen, daß diejenigen Stellen nach Absatz 1 Satz 1, die kein Gründungsmitglied bestimmt haben, auf Verlangen eine natürliche Person als Mitglied, im Falle von Nummer 4 Satz 2 zwei natürliche Personen als Mitglieder des Vereins bestimmen können. Der Verein muß diese Stellen unverzüglich nach der Gründung auffordern, die Bestimmung vorzunehmen. Erfolgt die Bestimmung nicht binnen zwei Monaten seit Zugang der Aufforderung, so bedarf die Aufnahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Mitglieder.

7. Die Bestimmung kann auf fünf Jahre befristet werden.

(3) Dem Verein muß als Mitglied je eine weitere natürliche Person aus dem Bereich Kultur und Kunst, aus dem Bereich Bildung und Wissenschaft, aus dem Kreis der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie ein Mitglied eines in das Vereinsregister eingetragenen gemeinnützigen Vereins angehören, dessen satzungsgemäßer Zweck in der Förderung des lokalen Rundfunks im Verbreitungsgebiet besteht. Die Satzung muß vorsehen, daß über die Aufnahme die von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen bestimmten Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließen und daß der Beschluß erst nach Abschluß des Verfahrens nach Absatz 2 Nr. 6 erfolgen kann.

(4) Die Satzung muß ferner vorsehen, daß eine Vertreterin oder ein Vertreter der Betriebsgesellschaft an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands teilnehmen kann.

(5) Die Satzung muß auch vorsehen, daß die Mitglieder des Vereins nach Absatz 1 und 3 bis zu vier weitere natürliche Personen als Mitglieder aufnehmen können. Der Aufnahmebeschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in Absatz 1 und 3 genannten Mitglieder.

(6) Die Satzung muß vorsehen, daß dem Verein höchstens 22 Mitglieder angehören dürfen. Stellen, die mehrere Mitglieder bestimmen, müssen mindestens zur Hälfte dieser Mitglieder Frauen bestimmen. Im übrigen ist im Falle des Absatz 2 Nummer 7 für mindestens jede zweite Frist eine Frau zu bestimmen. Die Anforderungen nach Satz 2 und 3 entfallen nur, wenn der jeweiligen Organisation oder Gruppe aufgrund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist.

(7) Jedes Mitglied des Vereins und des Vorstands

1. muß die Vorsaussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 erfüllen,

2. muß im Verbreitungsgebiet seine Wohnung oder seinen ständigen Aufenthalt haben,

3. darf nicht zu den Personen gehören, derentwegen Veranstalter nach § 5 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 von der Zulassung ausgeschlossen sind.

Die Mitglieder des Vereins müssen den Stellen, die sie bestimmt haben (Absatz 1 Satz 1), nicht angehören.

(8) Die Satzung muß vorsehen, daß die Mitgliedschaft eines nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Mitglieds endet, wenn

a) dieses Mitglied aus der Stelle oder der Organisation, von der es bestimmt worden ist und der es zu diesem Zeitpunkt angehörte, ausgeschieden ist,

b) die Frist nach Absatz 2 Nr. 7 abgelaufen ist oder

c) die Dauer der Zulassung abgelaufen ist oder wenn die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen ist.

Satz 1 Buchstabe c) gilt auch für die Mitglieder nach Absatz 3 und 5. Die Satzung muß auch vorsehen, daß die Mitgliedschaft in den Fällen der Sätze 1 und 2 fortdauert, wenn vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft im Falle des Absatz 1 Satz 1 eine Bestätigung durch die dort genannten Stellen und in den Fällen der Absätze 3 und 5 eine Bestätigung nach den dort genannten Bestimmungen erfolgt.

(9) Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, so richtet sich die Nachfolge nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 und 5.

(10) §§ 63 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und § 26 Abs. 4 Satz 4 und 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen finden auf die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 keine Anwendung.

§ 27
Mitgliederversammlung und Vorstand

(1) Die Satzung muß vorsehen, daß die Mitgliederversammlung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Veranstaltergemeinschaft berät und beschließt.

(2) Der Mitgliederversammlung müssen satzungsgemäß insbesondere folgende Aufgaben obliegen:

1. Beschlußfassung über die Satzung,

2. Wahl und Abberufung des Vorstands,

3. Beschlußfassung über die Einstellung und Entlassung der leitenden Beschäftigten und aller redaktionellen Beschäftigten,

4. Beschlußfassung über den jährlichen Wirtschafts- und Stellenplan,

5. Zustimmung zum Abschluß von Tarifverträgen,

6. Beschlußfassung über Grundsatzfragen der Programmplanung und der Rundfunktechnik,

7. Überwachung der Erfüllung des Programmauftrags, der Einhaltung der Programmgrundsätze und der Grundsätze für lokalen Rundfunk,

8. Aufstellung und Änderung des Programmschemas,

9. Änderung der Programmdauer,

10. Abschluß, Änderung und Kündigung der Vereinbarung mit der Betriebsgesellschaft,

11. Aufstellung des Redakteurstatuts,

12. Beschlußfassung über ein Rahmenprogramm,

13. Auflösung des Vereins.

Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliederversammlung die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3, 5 bis 9 und 11 durch Beschluß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder dem Vorstand übertragen, aber jederzeit mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder wieder an sich ziehen kann.

(3) Die Satzung muß vorsehen, daß die Mitgliederversammlung beschlußfähig ist, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden, daß anderenfalls alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist erneut zu laden sind und daß in der darauf stattfindenden Sitzung die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

(4) Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung muß die Satzung folgende Regelung vorsehen:

1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Soweit in Nummer 3 nichts anderes geregelt ist, werden Beschlüsse mindestens mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt.

3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Einstellung und Entlassung der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs, über den Abschluß, die Änderung und die Kündigung der Vereinbarung mit der Betriebsgesellschaft, über die Wahl und die Abberufung des Vorstands und über die Übertragung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Aufgaben bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Mehrheit aller Mitglieder.

Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 3 dürfen mit Ausnahme der Wahl und Abberufung des Vorstands erst nach Abschluß des Verfahrens nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3 erfolgen.

(5) Die Satzung muß vorsehen, daß der Vorstand aus drei Personen besteht.

(6) Die Satzung muß ferner vorsehen, daß dem Vorstand vor allem die Aufgabe übertragen wird,

1. den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,

2. den Entwurf des jährlichen Wirtschafts- und Stellenplans aufzustellen und

3. die Mitgliederversammlung vorzubereiten.

§ 28
Chefredakteurin oder Chefredakteur

(1) Die Veranstaltergemeinschaft muß eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten mit der redaktionellen Leitung betrauen (Chefredakteurin oder Chefredakteur).

(2) Die Einstellung und Entlassung der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs bedarf der Zustimmung der Betriebsgesellschaft. Diese darf die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die nicht mit der publizistischen Einstellung der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs zusammenhängen.

(3) Die Satzung der Veranstaltergemeinschaft muß vorsehen, daß die Chefredakteurin oder der Chefredakteur im Rahmen des Stellenplans Vorschläge für die Einstellung und Entlassung von redaktionellen Beschäftigten unterbreiten kann und daß gegen den Widerspruch der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs redaktionelle Beschäftigte nicht eingestellt und entlassen werden dürfen.

§ 29
Betriebsgesellschaft;
Vereinbarung mit der Veranstaltergemeinschaft

(1) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltergemeinschaft eine für die beantragte Dauer verbindliche vertragliche Vereinbarung mit einer Betriebsgesellschaft nachweist, deren sie sich zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Vereinbarung muß die Verpflichtung der Veranstaltergemeinschaft und der Betriebsgesellschaft enthalten, daß eine Kündigung nach Absatz 7 nur mit einer Frist von einem halben Jahr bis zum Ende des Kalenderjahres erfolgen darf. Die Vereinbarung muß die Verpflichtung der Veranstaltergemeinschaft enthalten, Rundfunkwerbung nur von der Betriebsgesellschaft zu übernehmen. Sie muß die Verpflichtung der Betriebsgesellschaft enthalten, für die Dauer der Zulassung

1. die zur Produktion und zur Verbreitung des lokalen Programms erforderlichen technischen Einrichtungen zu beschaffen und der Veranstaltergemeinschaft zur Verfügung zu stellen,

2. der Veranstaltergemeinschaft die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimmten Aufgaben erforderlichen Mittel in vertraglich bestimmtem Umfang zur Verfügung zu stellen; dies umfaßt auch die Mittel dafür, daß im Rahmen der Veranstaltergemeinschaft organisatorische Aufgaben haupt- oder nebenamtlich wahrgenommen werden können,

3. der Veranstaltergemeinschaft die zur Wahrnehmung der gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimmten Aufgaben erforderlichen Angaben (§ 25 Abs. 4 Satz 6) zur Verfügung zu stellen,

4. für die Veranstaltergemeinschaft den in § 24 Abs. 4 Satz 1 genannten Gruppen Produktionshilfen zur Verfügung zu stellen; dabei müssen alle Gruppen gleichbehandelt werden,

5. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Veranstaltergemeinschaft an den Sitzungen der Organe der Betriebsgesellschaft teilnehmen zu lassen,

6. die Vereinbarung nur mit einer Veranstaltergemeinschaft zu treffen.

(3) Mit dem Zulassungsantrag der Veranstaltergemeinschaft sind die vertraglichen Vereinbarungen vorzulegen und die notwendigen Angaben zu machen, aus denen hervorgeht, daß die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich und organisatorisch die Erfüllung der mit der Veranstaltergemeinschaft vertraglich getroffenen Vereinbarungen gewährleistet.

(4) Die Veranstaltergemeinschaft muß nachweisen, daß sie die vertragliche Vereinbarung mit einer Betriebsgesellschaft abgeschlossen hat, die erwarten läßt, daß sie zur Gewährleistung einer freien und vielfältigen Presse den Belangen aller im Verbreitungsgebiet (§ 31) erscheinenden Tageszeitungen mit Lokalausgaben angemessen Rechnung trägt. Unternehmen mit einer oder mehreren Tageszeitungen dürfen insgesamt nicht mehr als 75 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile an der Betriebsgesellschaft besitzen; erscheinen im Verbreitungsgebiet (§ 31) mehrere Tageszeitungen mit Lokalausgaben, so müssen sie im Zweifel entsprechend ihren Marktanteilen beteiligt sein. Handelt es sich um ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen oder um ein Konzernunternehmen im Sinne des Aktiengesetzes, so sind ihm die Anteile zuzurechnen, die von den mit ihm verbundenen Unternehmen gehalten werden.

(5) Besteht keine Betriebsgesellschaft, die den Anforderungen nach Absatz 4 entspricht, so entscheidet die LfR unter Berücksichtigung einer möglichst großen örtlichen Medienvielfalt darüber, ob von dem Erfordernis nach Absatz 4 Satz 1 abgesehen werden kann. Absatz 4 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die vertragliche Vereinbarung nicht zustande kommt, weil Betriebsgesellschaften, die den Anforderungen nach Absatz 4 entsprechen, Forderungen stellen, die über die dort genannten Belange hinausgehen. Kann in einem Verbreitungsgebiet (§ 31) mehr als ein Hörfunkprogramm oder mehr als ein Fernsehprogramm zugelassen werden, so gilt Absatz 4 Satz 1 nur für das Programm mit der größten technischen Reichweite; bei mehreren Programmen mit gleicher technischer Reichweite legt die LfR das Programm fest, für das Absatz 4 Satz 1 gilt.

(6) Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Unternehmen und Vereinigungen, an denen eine oder mehrere Gemeinden oder Gemeindeverbände beteiligt sind (kommunale Träger), haben bis zur Zulassung der Veranstaltergemeinschaft das Recht, eine Beteiligung an der Betriebsgesellschaft mit insgesamt bis zu 25 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile zu verlangen. Die §§ 107, 108 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung.

(7) Für die Kündigung der vertraglichen Vereinbarung zwischen Veranstaltergemeinschaft und Betriebsgesellschaft gelten folgende Bestimmungen:

1. Will die Veranstaltergemeinschaft oder die Betriebsgesellschaft die Vereinbarung kündigen, so hat sie dies der LfR vorher anzuzeigen. Die LfR hat auf eine Fortdauer der Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen hinzuwirken. Erfolgt eine Kündigung, bevor die LfR die Einigungsversuche (Satz 2) für gescheitert erklärt hat, so erlischt bei Kündigung durch die Veranstaltergemeinschaft deren Zulassung; kündigt die Betriebsgesellschaft, so findet Absatz 4 Satz 1 auf die von der Veranstaltergemeinschaft vorzulegende neue Vereinbarung keine Anwendung.

2. Kündigt die Veranstaltergemeinschaft unter Beachtung von Nummer 1 die Vereinbarung mit der Betriebsgesellschaft wegen einer schwerwiegenden Vertragsverletzung, so entscheidet die LfR binnen zwei Monaten darüber, ob Absatz 4 Satz 1 auf die von der Veranstaltergemeinschaft vorzulegende neue Vereinbarung Anwendung findet. Sie hat dabei Bedeutung und Gewicht der Vertragsverletzung sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten Belange abzuwägen. Die neue Vereinbarung ist spätestens drei Monate nach der Entscheidung der LfR (Satz 1) vorzulegen, anderenfalls widerruft diese die Zulassung.

3. Kündigt die Betriebsgesellschaft unter Beachtung von Nummer 1 die Vereinbarung mit der Begründung, daß durch eine schwerwiegende Vertragsverletzung der Veranstaltergemeinschaft den in Absatz 4 Satz 1 genannten Belangen nicht mehr angemessen Rechnung getragen werde, so entscheidet die LfR binnen zwei Monaten über den Widerruf der Zulassung. Sie hat dabei Bedeutung und Gewicht der Vertragsverletzung und die in Absatz 4 Satz 1 genannten Belange abzuwägen.

§ 30
Rahmenprogramm

(1) Veranstaltergemeinschaften können untereinander und mit Dritten Vereinbarungen über die Veranstaltung und Verbreitung eines Rahmenprogramms oder über die Veranstaltung und Verbreitung von eigener Werbung im Programm des Dritten treffen. Für das Rahmenprogramm gelten die Vorschriften des 2. bis 5. Abschnitts mit Ausnahme der §§ 15 a, 19 Abs. 2, 3 und 5 bis 7; veranstaltet und verbreitet der Westdeutsche Rundfunk Köln aufgrund einer Vereinbarung nach Satz 1 das Rahmenprogramm, so gilt dafür das Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln". Jeder Veranstalter eines Rahmenprogramms muß sich gegenüber der LfR verpflichten, jeder Veranstaltergemeinschaft die Verbreitung des Rahmenprogramms zu gleichen Bedingungen anzubieten.

(2) Die Vereinbarung jeder Veranstaltergemeinschaft nach Absatz 1 Satz 1 bedarf des Einvernehmens mit der Betriebsgesellschaft.

§ 31
Örtliches Verbreitungsgebiet

(1) Die Verbreitungsgebiete für lokale Programme legt die LfR durch Satzung fest. Das Verbreitungsgebiet für lokale Programme ist das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt, sofern die Übertragungskapazitäten und die örtlichen Verhältnisse einen wirtschaftlich leistungsfähigen lokalen Rundfunk ermöglichen. Anderenfalls sind hiervon abweichende Verbreitungsgebiete nach folgenden Grundsätzen festzulegen:

1. Das Verbreitungsgebiet soll nicht mehr als 600 000 Einwohnerlinnen und Einwohner umfassen,

2. es soll zusammenhängende Kommunikations-, Kultur- und Wirtschaftsräume berücksichtigen,

3. es soll die kommunalen Gebietsgrenzen berücksichtigen,

4. es soll einen wirtschaftlich leistungsfähigen lokalen Rundfunk ermöglichen.

Die Festlegung der Verbreitungsgebiete hat zu gewährleisten, daß im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein flächendeckender lokaler Rundfunk entstehen kann.

(2) Umfaßt das Verbreitungsgebiet über einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus weitere Kreise, kreisfreie Städte oder kreisangehörige Gemeinden, kann die LfR die Zulassung unter der Auflage erteilen, daß im Rahmen des lokalen Programms Fensterprogramme für Teile des Verbreitungsgebiets verbreitet werden.

(3) Wird das Programm ausschließlich leitungsgebunden durch eine Kabelanlage verbreitet, so gilt als Verbreitungsgebiet das von der Kabelanlage versorgte Gebiet.

7. Abschnitt:
Sendungen bei örtlichen Veranstaltungen, in Einrichtungen,
in Wohnanlagen und in Hochschulen

§ 32
Sendungen bei örtlichen Veranstaltungen und in Einrichtungen

(1) Für Sendungen, die

a) im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder

b) für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen,

wird die Zulassung durch die LfR in einem vereinfachten Zulassungsverfahren erteilt. Die Zulassung für Sendungen nach Satz 1 Buchstabe a) darf einem Veranstalter für die gleiche Veranstaltung nur für ein bestimmtes Veranstaltungsgelände im jeweiligen örtlichen Verbreitungsgebiet (§ 31) und nur für die Dauer der Veranstaltung, längstens für eine Veranstaltungsdauer von zwei Wochen erteilt werden. Die Zulassung für Sendungen nach Satz 1 Buchstabe b) wird für längstens vier Jahre erteilt. Werbung in Sendungen nach Satz 1 Buchstabe b) ist nicht zulässig.

(2) § 4 Abs. 1, § 9, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 14, 15, 16 und 18 gelten entsprechend; §§ 22 bis 22 c gelten nur bei Sendungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) entsprechend. Die Person oder Personengruppe, die die Sendung in der Einrichtung verbreitet, gilt als Veranstalter im Sinne dieser Vorschriften. Sendungen, die der Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nur in deren Einrichtungen zulässig.

(3) Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden § 10 Abs. 1, 2, 8 und 9 entsprechende Anwendung. Die LfR kann Sendungen ganz oder teilweise untersagen, wenn ihre Anweisungen innerhalb einer von ihr bestimmten Frist nicht befolgt werden.

(4) Die Zulassung für die Verbreitung von Sendungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) über Übertragungskapazitäten, die zur drahtlosen Verbreitung von Rundfunk geeignet sind, darf nur erteilt werden,

1. wenn die Übertragungskapazitäten nicht für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen benötigt werden, für die ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nicht gilt, und

2. wenn die Sendungen nicht wesentlich über das in der Zulassung bestimmte Veranstaltungsgelände hinaus empfangbar sind; dies gilt nicht für die Übertragung von Gottesdiensten.

§ 33
Sendungen in Wohnanlagen

Sendungen außerhalb von Einrichtungen, die in einem Gebäude oder zusammengehörigen Gebäudekomplex mittels einer Kabelanlage mit bis zu 100 angeschlossenen Wohneinheiten veranstaltet und verbreitet werden, können ohne Zulassung durchgeführt werden. Werbung ist unzulässig. Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, der LfR vor Aufnahme des Sendebetriebs Art und Umfang der Sendungen sowie Name und Anschrift der Person oder Personengruppe anzuzeigen, die die Sendungen verbreitet. Spätere Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im übrigen gelten § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 14, 15, 16, 18 und 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 entsprechend.

§ 33 a
Sendungen in Hochschulen

(1) Für Sendungen, die im örtlichen Bereich von Hochschulen veranstaltet und verbreitet werden und die in funktionellem Zusammenhang mit den von den Hochschulen zu erfüllenden Aufgaben stehen, wird die Zulassung durch die LfR in einem vereinfachten Zulassungsverfahren für höchstens vier Jahre erteilt. Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter dürfen sich im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen an den Sendungen beteiligen. Werbung ist in den Sendungen nicht zulässig. Sponsoring ist zulässig.

(2) § 4 Abs. 1, § 9, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 14, 15, 16, 18 und 22 c gelten entsprechend. Das Mitglied der Hochschule, welches die Sendung verbreitet, gilt als Veranstalter im Sinne dieser Vorschriften. Verbreiten mehrere Mitglieder der Hochschule die Sendung, gelten diese als Veranstalter. Sendungen, die der Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nicht zulässig.

(3) Erfüllen mehrere Mitglieder der Hochschulen die Voraussetzungen für eine Zulassung, so soll die LfR darauf hinwirken, daß alle Antragsteller Sendungen verbreiten können. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Nutzung der Übertragungskapazität zeitlich auf die Antragsteller aufgeteilt werden.

(4) § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Die Zulassung zur Verbreitung von Sendungen über Übertragungskapazitäten, die zur drahtlosen Verbreitung von Rundfunk im örtlichen Bereich der Hochschule geeignet sind, darf nur erteilt werden, wenn die Übertragungskapazitäten nicht für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen benötigt werden, für die ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nicht gilt. Entsprechendes gilt für die Verbreitung von Sendungen in Kabelanlagen.

8. Abschnitt:
Offener Kanal

§ 34
Offener Kanal im lokalen Rundfunk

Programmbeiträge zum Offenen Kanal im lokalen Rundfunk sind diejenigen Programmbeiträge, die nach § 24 Abs. 4 in ein lokales Programm einbezogen werden.

§ 35
Offener Kanal in Kabelanlagen

(1) Die LfR läßt auf Antrag juristische Personen oder auf Dauer angelegte Personenvereinigungen für mindestens zwei und höchstens vier Jahre mit der Aufgabe zu, technische Einrichtungen (einschließlich Aufnahmegeräte und andere technische Produktionshilfen) für einen Offenen Kanal im Fernsehen bereitzuhalten, in dem Beiträge über Kabel verbreitet werden (Arbeitsgemeinschaft). § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 2, §§ 9, 10 Abs. 1 gelten entsprechend; für kommunale Träger gilt § 29 Abs. 6 entsprechend. Unter mehreren Arbeitsgemeinschaften wird die Zulassung derjenigen erteilt, die wirtschaftlich und organisatorisch am ehesten erwarten läßt, daß sie die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn

a) eine Zulassungsvoraussetzung nicht gegeben war oder

b) die Arbeitsgemeinschaft sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

a) eine Zulassungsvoraussetzung entfällt,

b) die Arbeitsgemeinschaft aus Gründen, die von ihr zu vertreten sind, die technischen Einrichtungen auch nach Ablauf einer von der LfR gesetzten Frist nicht mehr bereithält oder

c) die Arbeitsgemeinschaft gegen ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz dreimal schwerwiegend verstoßen hat, die LfR den Verstoß jeweils durch Beschluß als schwerwiegend festgestellt und diesen der Arbeitsgemeinschaft zugestellt hat.

(4) Die Arbeitsgemeinschaft wird für einen Vermögensnachteil, den sie infolge von berechtigten Maßnahmen nach Absätzen 2 und 3 erleidet, nicht entschädigt. §§ 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung.

(5) Jeder Betreiber einer Kabelanlage hat der Arbeitsgemeinschaft auf deren Verlangen einen Kanal für Fernsehen zur Verbreitung von Beiträgen von Personen oder Gruppen zur Verfügung zu stellen, die keiner Veranstaltergemeinschaft angehören und von der Befugnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 keinen Gebrauch gemacht haben (Nutzerinnen oder Nutzer). Satz 1 gilt nicht für Betreiber von Kabelanlagen in Einrichtungen (§ 32) und Wohnanlagen (§ 33). Der Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als 15 Fernsehkanälen hat auf Verlangen der LfR der Arbeitsgemeinschaft einen Fernsehkanal unentgeltlich zur Verbreitung von Beiträgen von Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung zu stellen.

(6) Wer unbeschränkt geschäftsfähig ist und im Verbreitungsgebiet seine Hauptwohnung, seinen ständigen Aufenthalt oder Sitz hat, hat nach Maßgabe dieser Bestimmung und der Satzung der LfR als Nutzerin oder Nutzer gegenüber der Arbeitsgemeinschaft Anspruch darauf, im Offenen Kanal zu Wort kommen zu können. Die Beiträge für den Offenen Kanal müssen den Bestimmungen des § 12 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 und des § 14 entsprechen, unentgeltlich erbracht werden und dürfen keine Werbung enthalten. Jeder Beitrag muß Namen und Anschriften der Nutzerin oder des Nutzers sowie der Person, die für den Inhalt verantwortlich ist (§ 15 Abs. 1), enthalten. Die Nutzerin oder der Nutzer muß sich schriftlich verpflichten, die LfR und die Arbeitsgemeinschaft von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Für den Beitrag ist jede Nutzerin und jeder Nutzer selbst verantwortlich. Die Arbeitsgemeinschaft kann von jeder Nutzerin und jedem Nutzer für die Verbreitung seines Beitrags die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen; dabei sind alle Nutzerinnen und Nutzer gleichzubehandeln.

(7) Unzulässig sind

1. Beiträge staatlicher Stellen und kommunaler Träger (§ 29 Abs. 6),

2. Beiträge, die in einem Zeitraum von drei Monaten vor einer Wahl im Verbreitungsgebiet der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien und Wählergruppen dienen.

(8) Einzelheiten werden durch Satzung der LfR nach folgenden Grundsätzen geregelt:

1. Die Arbeitsgemeinschaft kann jede Nutzerin und jeden Nutzer beraten. Sie kann gegen Erstattung der Selbstkosten Produktionshilfen zur Verfügung stellen und die Ausleihe von Aufnahmegeräten ermöglichen. Dabei sind alle Nutzerinnen und Nutzer gleichzubehandeln.

2. Für die einzelne Sendung und für die monatliche Gesamtsendezeit einer Nutzerin oder eines Nutzers wird allgemein eine Höchstdauer festgelegt. Sie ist so zu bemessen, daß Beiträge aller Nutzerinnen und Nutzer innerhalb eines angemessenen Zeitraums verbreitet werden können.

3. Beiträge werden grundätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs verbreitet; die Satzung kann insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer, vor allem für aktuelle Beiträge, abweichende Regelungen treffen.

4. Die für den Beitrag verantwortliche Person (Absatz 6 Satz 3) stellt der Arbeitsgemeinschaft eine Aufzeichnung des Beitrags zur Verfügung, die die Arbeitsgemeinschaft bis zum Ablauf der in § 17 Abs. 2 genannten Frist aufzubewahren hat. Gegendarstellungsansprüche (§ 18) sind an die für den Beitrag verantwortliche Person zu richten; die Arbeitsgemeinschaft teilt ihren Namen und ihre Anschrift auf Verlangen mit. Für die Kosten der Gegendarstellung haften die Nutzerin oder Nutzer und die jeweils verantwortliche Person (Absatz 6 Satz 3) gesamtschuldnerisch.

(9) In Zweifelsfällen entscheidet die LfR.

(10) Verstößt eine Nutzerin oder ein Nutzer gegen Pflichten nach den Absätzen 6 und 7 oder nach Absatz 8 in Verbindung mit der Satzung der LfR, so gilt § 10 Abs. 1, 2, 8 und 9 entsprechend. Nach zweimaligem schwerwiegenden Pflichtverstoß kann die LfR anordnen, daß Beiträge dieser Nutzerin oder dieses Nutzers bis zu sechs Monaten nicht verbreitet werden dürfen. Bei wiederholten Verstößen können Maßnahmen nach Satz 2 auch mehrfach angeordnet werden.

§ 36
Förderung Offener Kanäle

(1) Die LfR kann im Rahmen ihres Haushalts

1. für Beiträge nach § 34 und

2. für Offene Kanäle in Kabelanlagen

Zuschüsse gewähren; die Zuschüsse für Beiträge nach § 34 betragen mindestens 15 vom Hundert der Einnahmen der LfR. Die Zuschußbeiträge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind im Haushaltsplan der LfR getrennt auszuweisen.

(2) Zuschüsse werden auf Antrag gewährt. Die Zuschüsse für Beiträge nach § 34 dürfen die tatsächlichen Kosten für die Herstellung dieser Beiträge nicht überschreiten. Antragsberechtigt sind in den Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die in § 24 Abs. 4 Satz 1 genannten Gruppen, im Fall des Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 die in § 35 Abs. 1 genannten Arbeitsgemeinschaften. Die LfR hat von den Antragsberechtigten eine angemessene Eigenleistung zu verlangen.

(3) Die LfR kann mit einzelnen Aufgaben der Beratung von Gruppen nach § 24 Abs. 4, von Arbeitsgemeinschaften (§ 35 Abs. 1 Satz 1) und von den Nutzerinnen und Nutzern (§ 35 Abs. 5 Satz 1) Dritte beauftragen, die über Erfahrungen bei der Durchführung Offener Kanäle verfügen.

(4) Einzelheiten der Zuschußgewährung regelt die LfR durch Satzung.

9. Abschnitt:
Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen
in Kabelanlagen

§ 37
Anzuwendende Vorschriften

(1) Für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen gelten § 2 Abs. 3 und 4, 6, 8 und die Bestimmungen dieses Abschnitts.

(2) Rundfunkprogramme, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in rechtlich zulässiger Weise verbreitet werden, dürfen nach Maßgabe dieses Abschnitts in Kabelanlagen inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich weiterverbreitet werden. Rechte Dritter, vor allem Urheberrechte, bleiben unberührt.

(3) Für die inhaltlich veränderte, unvollständige oder zeitversetzte Weiterverbreitung von Programmen gelten die §§ 2 bis 22 c, 32 und 33.

§ 38
Weiterverbreitungsgrundsätze

(1) Die weiterverbreiteten Rundfunkprogramme sind zu sachgemäßer, umfassender und wahrheitsgemäßer Information verpflichtet. Sie müssen Betroffenen eine ausreichende Gegendarstellungsmöglichkeit oder ein ähnliches Recht einräumen. Sie haben die Würde des Menschen und die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie dürfen nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Menschenwürde und zum Jugendschutz (§ 14) sowie zum Schutz der persönlichen Ehre sind zu beachten. Kein weiterverbreitetes Rundfunkprogramm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessensgemeinschaft oder einer Weltanschauung dienen.

(2) Sendungen einschließlich Werbesendungen dürfen nicht weiterverbreitet werden, wenn sie über die in diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Sendezeiten hinaus einzelnen Parteien oder an Wahlen beteiligten Wählergruppen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zur Öffentlichkeitsarbeit dienen.

(3) §§ 22 bis 22 d gelten entsprechend.

(4) Für bundesweit weiterverbreitete inländische Rundfunkprogramme gilt anstelle der Absätze 1 bis 3 das im Ursprungsland geltende Recht einschließlich der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags.

§ 39
Verfahren

(1) Der Anbieter eines Rundfunkprogramms oder der Betreiber einer Kabelanlage hat die Weiterverbreitung spätestens zwei Monate vor deren Beginn der LfR anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für die in § 41 Abs. 1 bezeichneten Rundfunkprogramme in ihrem jeweiligen Verbreitungsgebiet.

(2) Die Anzeige muß den Anbieter und das weiterzuverbreitende Programm bezeichnen. Wer anzeigt, muß gegenüber der LfR glaubhaft machen, daß Rechte Dritter, vor allem Urheberrechte, der Weiterverbreitung nicht entgegenstehen; er muß sich schriftlich verpflichten, die LfR von Urheberrechtsansprüchen Dritter freizustellen. Die LfR kann in Zweifelsfällen verlangen, daß ihr innerhalb einer von ihr bestimmten Frist Sicherheit geleistet wird.

(3) Wer anzeigt, ist verpflichtet, der LfR unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

(4) Der Betreiber hat eine Kabelanlage, in der er Rundfunkprogramme weiterzuverbreiten beabsichtigt, der LfR zu melden. Spätestens vier Monate nach Beginn der Weiterverbreitung hat er der LfR die Kanalbelegung mitzuteilen.

§ 40
Untersagung

(1) Die LfR untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms nach näherer Bestimmung der Absätze 2 bis 6, wenn

a) der Anbieter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn die im Ursprungsland zuständige Stelle festgestellt hat, daß das Programm den dort geltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht,

b) der Anbieter wiederholt gegen die Weiterverbreitungsgrundsätze (§ 38) verstößt, insbesondere wiederholt die Meinungsvielfalt erheblich beeinträchtigt,

c) das Rundfunkprogramm inhaltlich verändert, unvollständig oder zeitversetzt weiterverbreitet wird,

d) die Bestimmungen des § 41 nicht eingehalten werden oder

e) entgegen § 39 Abs. 1 bis 3 Anzeigen oder Unterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt, Auskünfte nicht vollständig oder nicht fristgerecht erteilt, wissentlich unrichtige Angaben gemacht oder Sicherheiten nicht fristgerecht geleistet werden.

(2) Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung vor, so ordnet die LfR an, daß die Weiterverbreitung erst dann erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, daß dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht.

(3) Tritt nach Feststellung der LfR ein Untersagungsgrund nach Beginn der Weiterverbreitung ein, weist sie in den Fällen des Absatz 1 Buchstabe a) und b) den Anbieter, in den Fällen des Absatz 1 Buchstabe c) und d) den Betreiber der Kabelanlage und in den Fällen des Absatz 1 Buchstabe e) den jeweiligen Verpflichteten zunächst schriftlich darauf hin. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die LfR nach Anhörung die Weiterverbreitung

a) im Falle des Absatz 1 Buchstabe a) endgültig untersagen,

b) im Falle des Absatz 1 Buchstabe b), c) und e) unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes für einen bestimmten Zeitraum untersagen, der einen Monat nicht überschreiten darf,

c) im Falle des Absatz 1 Buchstabe d) diejenigen Programme endgültig untersagen, die der Rangfolge des § 41 nicht entsprechen.

Hat die LfR im Falle des Absatz 1 Buchstabe b), c) und e) dreimal durch Beschluß einen Verstoß als schwerwiegend festgestellt und nach Satz 1 gerügt, untersagt sie die Weiterverbreitung endgültig.

(4) Die Untersagung ist dem Betreiber der Kabelanlage und, wenn der Anbieter die Weiterverbreitung angezeigt hat, auch diesem zuzustellen.

(5) Anbieter und Betreiber von Kabelanlagen werden für Vermögensnachteile nicht entschädigt, die sie infolge einer berechtigten Maßnahme der LfR nach den Absätzen 1 bis 3 erleiden.

(6) §§ 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung.

§ 41
Rangfolge

(1) Die Kanäle einer Kabelanlage sind vom Betreiber der Kabelanlage so zu belegen, daß alle angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorrangig die aufgrund des WDR-Gesetzes, des ZDF-Staatsvertrags und die aufgrund des Rundfunkstaatsvertrags veranstalteten öffentlich-rechtlichen Programme, die aufgrund einer Zulassung (§ 4) terrestrisch verbreiteten landesweiten Rundfunkprogramme, die lokalen Rundfunkprogramme im jeweiligen Verbreitungsgebiet und die Offenen Kanäle (§ 35) empfangen können. Mit direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen sind mindestens ein, höchstens zwei analoge Kanäle zu belegen.

(2) Reicht die Kapazität einer Kabelanlage nicht aus, um alle übrigen weiterverbreiteten (§ 39), aufgrund einer Zulassung (§ 4) verbreiteten und terrestrisch mit durchschnittlichem Antennenaufwand im versorgten Gebiet der Kabelanlage empfangbaren Programme einzuspeisen, trifft die LfR eine Rangfolgeentscheidung. Bei der Rangfolgeentscheidung hat sie folgende Grundsätze zu beachten:

1. Die Gesamtheit der in der Kabelanlage verbreiteten Rundfunkprogramme muß die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen und auf diese Weise umfassende Information geben.

2. Bei der Rangfolgeentscheidung ist insbesondere abzuwägen:

a) der Beitrag des Programms zur Angebots-, Sparten- und Meinungsvielfalt der Gesamtheit der in der Kabelanlage verbreiteten Rundfunkprogramme,

b) die inhaltliche Vielfalt des Programms und der Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung am Gesamtprogramm,

c) in welchem Umfang im Programm die Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Nordrhein-Westfalen oder in Teilgebieten des Landes dargestellt werden und welchen Beitrag das Programm damit zur Meinungsvielfalt in Nordrhein-Westfalen leistet,

d) der Beitrag des Programms für die Darstellung der föderalen und kulturellen Vielfalt in der Bundesrepublik Deutschland,

e) der Beitrag des Programms zur kulturellen und Sprachenvielfalt im Gesamtangebot des Kabelnetzes,

f) die Berücksichtigung von Minderheiten- und Zielgruppeninteressen im Programm,

g) der Beitrag des Programms zur Verständigung und zur Vereinigung der Völker Europas,

h) der Anteil des Programms an Eigen-, Auftrags- oder Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen oder europäischen Raum.

Bei der Entscheidung nach Satz 1 ist auch die Akzeptanz des Programms bei den an der Kabelanlage angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu berücksichtigen.

3. Programme, die im wesentlichen aus gleichen Inhalten bestehen und nur in einem zeitlich geringen Umfang ein unterschiedliches Angebot enthalten, können unter Berücksichtigung der Auswahlgrundsätze der Nummer 2 nur einmal berücksichtigt werden. Dabei müssen die Programme nach Absatz 1 empfangen werden können.

4. Bei grenznahen Verbreitungsgebieten ist mindestens eines der jeweils grenzüberschreitend im versorgten Gebiet der Kabelanlage mit durchschnittlichem Antennenaufwand terrestrisch empfangbaren Programme weiterzuverbreiten. Sieht eine Rangfolgeentscheidung die Weiterverbreitung von Programmen nach Satz 1 vor, stehen sie Programmen nach Absatz 1 gleich.

5. Die LfR kann bestimmen, daß bis zu zwei weitere fremdsprachige Programme, die für ausländische Bürgerinnen und Bürger bestimmt sind, in solchen Kabelanlagen unter Beachtung der Auswahlgrundsätze nach Nummer 2 vorrangig eingespeist werden, in deren Verbreitungsgebiet diese ausländischen Bürgerinnen und Bürger einen bedeutenden Anteil an der Bevölkerung stellen.

In die Rangfolgeentscheidung nach Satz 1 sind terrestrische Programme, die im versorgten Gebiet der Kabelanlage nur mit erhöhtem Antennenaufwand zu empfangen sind, einzubeziehen, wenn der Anbieter des Rundfunkprogramms oder der Betreiber der Kabelanlage dies der LfR angezeigt hat (§ 39).

(3) Bei der Kanalbelegung ist darauf zu achten, daß die vorrangig zu verbreitenden Programme von einer möglichst großen Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern empfangen werden können. Ein Kanal kann zur Nutzung zu unterschiedlichen Zeiten oder in turnusmäßigem Wechsel für mehrere Programme zugeteilt werden, solange und soweit dadurch den in Absatz 2 genannten Kriterien eher entsprochen werden kann.

(4) Die LfR veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, einen Bericht über die Entwicklung der Angebots- und Meinungsvielfalt der Gesamtheit der in Kabelanlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverbreiteten Rundfunkprogramme.

(5) Für die in §§ 32 und 33 genannten Einrichtungen und Wohnanlagen läßt die LfR auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers oder des Betreibers der Kabelanlage Ausnahmen von der Rangfolge nach Absatz 2 und 3 zu. Dabei sollen Wünsche der angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer angemessen berücksichtigt werden.

(6) Die LfR trifft die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 erforderlichen Feststellungen. Die LfR kann durch Satzung bestimmen, daß die Entscheidung nach Satz 1 in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 18 Monate getroffen wird. Sie entscheidet im Benehmen mit den Kabelanlagenbetreibern über die Belegung der Kanäle in Kabelanlagen. Hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme stellt sie das Benehmen mit dem WDR, dem Deutschlandradio oder dem ZDF her. Die LfR soll für Veranstalter, deren Programm aufgrund einer Rangfolgeentscheidung nicht mehr in eine Kabelanlage eingespeist werden kann, Übergangsfristen für den Vollzug der Rangfolgeentscheidung festsetzen. § 40 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(7) Die LfR regelt das Nähere unter Beachtung der Absätze 1 bis 3, 5 und 6 durch Satzung. In der Satzung ist insbesondere zu regeln, daß

1. die Rangfolgeentscheidung mit der Kanalzuweisung sowohl dem Kabelanlagenbetreiber als auch den betroffenen Veranstaltern mitgeteilt und

2. für den Empfang mit durchschnittlichem Antennenaufwand im versorgten Gebiet der Kabelanlage technische Kriterien zugrunde gelegt werden, die sich an den Empfangsmöglichkeiten durchschnittlicher Hausantennenanlagen nach dem Stand der Technik orientieren.

§ 42
Sonderbestimmung für kleine Wohnanlagen

§ 37 Abs. 1 und §§ 38 bis 41 gelten nicht für die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung herangeführter Programme in Gebäuden oder zusammengehörigen Gebäudekomplexen, die über eine Kabelanlage mit bis zu 20 angeschlossenen Wohneinheiten verfügen.

10. Abschnitt:
Verteildienste

§ 43
Verteildienste von Rundfunkveranstaltern

Jeder Rundfunkveranstalter kann über die ihm zugewiesenen Übertragungskapazitäten zugleich Verteildienste verbreiten. Für die Verteildienste gilt der Mediendienste-Staatsvertrag vom 27. Juni 1997 (GV. NW. S. 158) und § 20 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag.

§ 44
Übertragungskapazitäten für Verteildienste

Übertragungskapazitäten dürfen im übrigen (§ 43) für Verteildienste nur genutzt werden, wenn und soweit für Fernsehen oder Hörfunk keine Zulassungsanträge oder Weiterverbreitungsanträge vorliegen.

11. Abschnitt:
Datenschutz

§ 45
Geltung von Datenschutzvorschriften

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes geregelt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden. Die bestehenden Zuständigkeiten für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften bleiben unberührt.

§ 46
Datenverarbeitung für publizistische Zwecke

(1) Veranstalter und ihre Hilfsunternehmen haben, soweit sie personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen publizistischen Zwecken verarbeiten, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung zu treffen.

(2) Führt die publizistische Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, so kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder auf die Person der Verfasserin oder des Verfassers, des oder der Einsendenden oder der Gewährsperson von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Wer betroffen ist, kann die Berichtigung oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Für die Aufbewahrung und Übermittlung gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 46 a
Grundsätze für die Datenverarbeitung bei Teilnehmerentgelten

(1) Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Programmen gegen Entgelt (§ 21 Abs. 1) dürfen nur erhoben werden, verarbeitet und genutzt werden, soweit es dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder soweit die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eingewilligt hat.

(2) Für andere Zwecke dürfen diese Daten nur verwandt werden, soweit es dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eingewilligt hat.

(3) Die Inanspruchnahme von entgeltpflichtigen Programmen darf nicht von einer Einwilligung zur Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten für andere Zwecke abhängig gemacht werden.

(4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für die Übermittlung von entgeltpflichtigen Programmen hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder nur so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

(5) Wer entgeltpflichtige Programme in Anspruch nimmt, ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung der Person ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, muß die Unterrichtung vor Beginn des Verfahrens erfolgen. Der Inhalt der Unterrichtung muß für die Teilnehmenden jederzeit abrufbar sein. Sie können auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 2.

(6) Vor einer Einwilligung nach Absatz 2 ist auf das Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Rundfunkveranstalter sicherstellt, daß

1. sie nur durch eindeutige und bewußte Handlung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers erfolgen kann,

2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,

3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,

4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert und

5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer abgerufen werden kann.

(8) Der Rundfunkveranstalter hat die Inanspruchnahme von entgeltpflichtigen Programmen und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

§ 46 b
Bestandsdaten

(1) Soweit für die Begründung, inhaltliche Gestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses über die Nutzung von entgeltpflichtigen Programmen personenbezogene Daten einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers erforderlich sind, darf der Rundfunkveranstalter diese Daten erheben, verarbeiten und nutzen (Bestandsdaten).

(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Rundfunkveranstalters ist nur zulässig,soweit die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.

§ 47
Datenverarbeitung bei entgeltpflichtigen Programmen

(1) Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme einzelner Programmangebote dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit und solange dies erforderlich ist, um

1. den Abruf von Programmangeboten zu ermöglichen (Nutzungsdaten),

2. die Abrechnung der Entgelte zu ermöglichen, die die Teilnehmerin oder der Teilnehmer für die Inanspruchnahme der Programmangebote zu entrichten hat (Abrechnungsdaten).

Die Abrechnung über die in Anspruch genommenen Programmangebote darf Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter in Anspruch genommener Angebote nicht erkennen lassen, es sei denn, die Teilnehmerin oder der Teilnehmer beantragt schriftlich eine nach einzelnen Programmangeboten aufgeschlüsselte Abrechnung der Entgelte.

(2) Zu löschen sind

1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung,

2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind. Teilnehmerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme von Programmen gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Zeit bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.

(3) Die Übermittlung von Nutzungs- und Abrechnungsdaten an Dritte ist unzulässig. Das gilt nicht für die Übermittlung von Abrechnungsdaten an den Rundfunkveranstalter, soweit die Übermittlung zur Erhebung des von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zu leistenden Entgelts erforderlich ist.

(4) Nutzungsprofile sind nur bei der Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über die das Pseudonym tragende Person zusammengeführt werden.

(5) Die Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Sperrungsansprüche der Teilnehmerin oder des Teilnehmers nach Datenschutzrecht bleiben unberührt. Dies schließt insbesondere das Recht ein, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen auch elektronisch zu erteilen.

(6) Wer Nutzungs- oder Abrechnungsdaten erhebt, verarbeitet oder nutzt, hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die über die Vorschriften der Datenschutzgesetze hinaus erforderlich sind, um sicherzustellen, daß

1. die Nutzungsdaten nach Absatz 2 Nr. 1 gelöscht werden,

2. die Abrechnungsdaten nach Absatz 2 Nr. 2 gelöscht werden,

3. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Verbindung zur Inanspruchnahme von entgeltpflichtigen Programmen jederzeit abbrechen kann,

4. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nur durch eindeutige und bewußte Handlung Daten übermitteln kann,

5. die Daten über die Nutzung der Inanspruchnahme von entgeltpflichtigen Programmen gegenüber der Kenntnisnahme Dritter geschützt sind,

6. zu Zwecken der Datensicherung vergebene Codes einen dem Stand der Technik entsprechenden Schutz vor unbefugter Verwendung bieten.

§ 48
Geheimhaltung

Die bei einer speichernden Stelle tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit sie nicht offenkundig sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen.

§ 49
Datenschutzüberwachung

(1) Jeder Veranstalter, der im Rahmen seiner Betätigung nach diesem Gesetz personenbezogene Daten automatisch verarbeitet, hat binnen eines Monats nach Erteilung der Zulassung schriftlich eine Person zum oder zur Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen und der LfR deren Namen mitzuteilen. § 36 Abs. 2 bis 4 Bundesdatenschutzgesetz gilt entsprechend. Die LfR kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag des Veranstalters um höchstens drei Monate verlängern, wenn er glaubhaft darlegt, daß die Einhaltung dieser Frist für ihn eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Die vom Veranstalter nach Absatz 1 Satz 1 bestellte Person hat die Ausführung dieses Abschnitts sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Zu diesem Zweck kann sie sich in Zweifelsfällen an diejenige Person wenden, die bei der LfR zur oder zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt ist (§ 50). § 37 Bundesdatenschutzgesetz gilt entsprechend.

§ 50
Gewährleistung des Datenschutzes

(1) Die Rundfunkkommission bestellt eine Person zur oder zum Beauftragten der LfR für den Datenschutz. Diese ist in Ausübung ihres Amts unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ihr können weitere Aufgaben innerhalb der LfR übertragen werden; Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Wer zur oder zum Beauftragten der LfR für den Datenschutz bestellt ist, überwacht bei der LfR die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Vorschriften über den Datenschutz und bei den Veranstaltern die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes. Er unterstützt die Beauftragten der Veranstalter in der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 49 Abs. 2).

(3) Verstöße der LfR gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Erhebung, Verarbeitung, und Nutzung personenbezogener Daten teilt die oder der Beauftragte der LfR für den Datenschutz unter gleichzeitiger Unterrichtung der Rundfunkkommission der Direktorin oder dem Direktor mit und fordert unter Fristsetzung eine Stellungnahme an.

(4) Die oder der Beauftragte der LfR für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.

(5) Mit der Beanstandung kann die oder der Beauftragte der LfR für den Datenschutz Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.

(6) Die von der Direktorin oder dem Direktor nach Absatz 3 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Beauftragten der LfR für den Datenschutz getroffen worden sind. Die Direktorin oder der Direktor leitet der Rundfunkkommission eine Abschrift der Stellungnahme zu.

(7) Die oder der Beauftragte der LfR für den Datenschutz erstattet der Rundfunkkommission alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht.

(8) Der Veranstalter hat der oder dem Beauftragten der LfR für den Datenschutz auf Verlangen die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(9) Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, ist die oder der Beauftragte der LfR für den Datenschutz befugt, Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen, namentlich in die nach § 37 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz zu führende Übersicht, in die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme Einsicht zu nehmen. Satz 1 gilt auch für Personen, die im Auftrag der oder des Beauftragten der LfR für den Datenschutz handeln. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(10) Die oder der Beauftragte der LfR für den Datenschutz arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und mit den zuständigen Aufsichtsbehörden im Sinne des § 38 Bundesdatenschutzgesetz zusammen. Sie gehen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse wechselseitig Hinweisen auf Verstöße gegen Datenschutzvorschriften nach und unterrrichten sich wechselseitig über das Ergebnis ihrer Prüfung; die Unterrichtung erfolgt über die zuständige oberste Landesbehörde.

12. Abschnitt:
Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen

§ 51
Errichtung, Organe

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz wird hiermit eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen" (LfR). Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Sitz der LfR.

(2) Die LfR hat das Recht zur Selbstverwaltung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(3) Die Organe der LfR sind

1. die Rundfunkkommission,

2. die Direktorin oder der Direktor.

§ 52
Aufgaben

(1) Die LfR trifft im Interesse der Allgemeinheit die nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(2) Ferner hat die LfR die Aufgabe,

1. Veranstalter, Betriebsgesellschaften, Anbieter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz regelt, zu beraten,

2. Veranstaltern die von der für die Deutsche Telekom AG zuständigen obersten Bundesbehörde nach Maßgabe der Entscheidung nach § 3 zur Verfügung gestellten Übertragungskapazitäten zuzuweisen,

3. mit den Landesmedienanstalten der anderen Länder zusammenzuarbeiten und die Aufgaben nach § 38 Rundfunkstaatsvertrag wahrzunehmen,

4. Medienkompetenz zu fördern und einen Beitrag zur Medienerziehung zu leisten,

5. Offene Kanäle zu fördern,

6. Maßnahmen und Projekte zu unterstützen, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten, die der Einführung und der Erprobung neuer Rundfunktechniken und der Aus- und Fortbildung im Rundfunk dienen. Eine Beteiligung der LfR an Unternehmen, deren Zweck die Förderung der in Satz 1 genannten Aufgaben ist, ist nach Maßgabe des Haushaltsplans bis zu einem Drittel der Kapital- und Stimmrechtsanteile zulässig. Die Unternehmen müssen die Rechtsform einer juristischen Person besitzen und deren Satzungen einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsehen. Bei der Beteiligung hat sich die LfR durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluß auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium zu sichern. Eine Prüfung der Betätigung der LfR bei den Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Abschlußprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB ist auszubedingen.

Bis zum 31. Dezember 2000 kann sie die technische Infrastruktur, die für Zwecke des lokalen Rundfunks in Verbreitungsgebieten mit einem überdurchschnittlich hohen Kostenaufwand für die terrestrische Versorgung des Verbreitungsgebiets erforderlich ist, und Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern.

(3) Die Veranstaltung von Rundfunk, die Weiterverbreitung von herangeführten Rundfunkprogrammen und neue Kommunikationsdienste einschließlich neuer Programmformen und -strukturen sollen im Rahmen der Aufgaben der LfR regelmäßig, insbesondere hinsichtlich der Medienwirkungen, durch unabhängige Einrichtungen der Kommunikationsforschung wissenschaftlich untersucht werden. Die LfR stellt die dafür erforderlichen Mittel im Rahmen ihres Haushalts zur Verfügung.

(4) Die LfR veröffentlicht gemeinsam mit den anderen Landesmedienanstalten alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Berücksichtigung von

1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten,

2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebieten und

3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich.

Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 Rundfunkstaatsvertrag und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmungen Stellung nehmen. Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen.

§ 53
Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten

(1) Den Organen der LfR dürfen nicht angehören

1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2. kommunale Wahlbeamtinnen und -beamte mit Ausnahme der in § 55 Abs. 3 Nr. 10 genannten Mitglieder der Rundfunkkommission, Bedienstete oberster Bundesbehörden, oberster Landesbehörden und Beamtinnen und Beamte, die nach Bundes- oder Landesrecht jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,

3. Veranstalter von Rundfunkprogrammen nach diesem Gesetz und deren Mitglieder, mit Ausnahme des in § 55 Abs. 5 Nr. 11 genannten Mitglieds der Rundfunkkommission, nach anderen gesetzlichen Vorschriften zugelassene Anbieter, Mitglieder ihrer Organe und Personen, die zu dem Rundfunkveranstalter in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis in leitender Stellung stehen,

4. Mitglieder eines Organs eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters und Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen, Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines Unternehmens nach § 45 WDR-Gesetz oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) angehören, in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesem stehen und Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer anderen Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen.

Mit Ausnahme der in § 55 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 Nr. 10 genannten Mitglieder der Rundfunkkommission dürfen der Rundfunkkommission Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestags, eines Landtags oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft nicht angehören.

(2) Kein Mitglied und kein stellvertretendes Mitglied der Rundfunkkommission darf unmittelbar oder mittelbar mit der LfR für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, und zwar weder als Inhaberin oder Inhaber noch als Gesellschafterin oder Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Angestellte oder Angestellter, Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens oder als Organ einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts. Das gilt auch für gemeinnützige Unternehmen. §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.

§ 54
Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft
in der Rundfunkkommission

(1) Die Mitgliedschaft in der Rundfunkkommission erlischt vorzeitig

a) durch Tod,

b) durch Niederlegung des Amts,

c) durch Abberufung,

d) durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,

e) durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit,

f) durch Eintritt eines der in § 53 Abs. 1 genannten Unvereinbarkeitsgründe.

(2) Die Rundfunkkommission stellt die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft fest. Ein hiergegen eingeleitetes Verwaltungsstreitverfahren bedarf keines Vorverfahrens.

§ 55
Zusammensetzung der Rundfunkkommission,
Amtszeit der Mitglieder

(1) Die Rundfunkkommission besteht aus 45 Mitgliedern. Von den nach Absatz 2 entsandten Mitgliedern müssen mindestens sechs Mitglieder Frauen sein. Organisationen und gesellschaftliche Gruppen müssen mindestens für jede zweite Amtszeit der Rundfunkkommission eine Frau entsenden. Die Anforderungen nach Satz 3 entfallen nur, wenn der jeweiligen Organisation oder gesellschaftlichen Gruppe aufgrund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist. Dies ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Rundfunkkommission bei der Benennung des Mitglieds schriftlich zu begründen. Die Begründung ist der Rundfunkkommission bekanntzugeben.

(2) 13 Mitglieder werden vom Landtag gewählt. Die Mitglieder werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) gewählt. Listenverbindungen sind zulässig. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Entsendung des letzten Mitglieds das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los. Der Landtag kann mit Zustimmung aller Fraktionen beschließen, abweichend vom Verfahren nach Satz 2 die Mitglieder nach einer gemeinsamen Wahlliste aller Fraktionen zu wählen. Bis zu neun Mitglieder dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag, dem Landtag oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören.

(3) Achtzehn weitere Mitglieder werden von folgenden Organisationen entsandt:

1. ein Mitglied durch die Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen,

2. ein Mitglied durch die Katholische Kirche,

3. ein Mitglied durch die Landesverbände der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen und die Synagogen - Gemeinde Köln,

4. ein Mitglied durch den Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,

5. ein Mitglied durch die Deutsche Angestellten Gewerkschaft, Landesverband Nordrhein-Westfalen,

6. ein Mitglied durch den Deutschen Beamtenbund, Landesbund Nordrhein-Westfalen,

7. ein Mitglied durch die Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen e.V.,

8. ein Mitglied durch den Nordrhein-Westfälischen Handwerkstag und den Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband e.V. und den Rheinischen Landwirtschafts-Verband e.V.,

9. ein Mitglied durch den Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e.V.,

10. ein Mitglied durch den Städtetag Nordrhein-Westfalen, den Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund und den Landkreistag Nordrhein-Westfalen,

11. ein Mitglied durch die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen,

12. ein Mitglied durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.,

13. ein Mitglied durch die Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen, Landesarbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V.,

14. ein Mitglied durch die nordrhein-westfälischen Landesverbände der nach § 29 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände,

15. ein Mitglied durch den Landesjugendring Nordrhein-Westfalen,

16. ein Mitglied durch den Lippischen Heimatbund e.V., den Rheinischen Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V. und den Westfälischen Heimatbund e.V.,

17. ein Mitglied durch den Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner Deutschlands, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (VdK) und den Reichsbund der Kriegsopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen,

18. ein Mitglied durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen und den Frauenrat Nordrhein-Westfalen.

(4) Ein Mitglied wird aus dem Kreis der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte (LAGA NRW) im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen entsandt.

(5) Dreizehn weitere Mitglieder werden aus den Bereichen Publizistik, Kultur, Kunst und Wissenschaft wie folgt entsandt:

1. ein Mitglied durch die Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst (IG Medien), Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Literatur (VS),

2. ein Mitglied durch die IG Medien, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Rundfunk, Film, Audiovisuelle Medien (RFFU) und die Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger, Landesverband Nordrhein-Westfalen,

3. ein Mitglied durch den Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen e.V.,

4. ein Mitglied durch den Deutschen Journalisten-Verband, Gewerkschaft der Journalisten, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. und die IG Medien, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Journalismus (dju),

5. ein Mitglied durch das Filmbüro Nordrhein-Westfalen e.V. und den Verband der Fernseh-, Film- und Videowirtschaft Nordrhein-Westfalen e.V.,

6. ein Mitglied durch den Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen,

7. ein Mitglied durch den Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen e.V. und die Landesorganisationen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft,

8. ein Mitglied durch die Landesrektorenkonferenz Nordrhein-Westfalen und die Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen,

9. ein Mitglied durch den Verband Rheinisch-Westfälischer Zeitungsverleger e.V. und den Verein der Zeitschriftenverlage Nordrhein-Westfalen,

10. ein Mitglied durch die Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur in der Bundesrepublik e.V., Regionalgruppe Nordrhein-Westfalen, und das Adolf-Grimme-Institut,

11. ein Mitglied durch den Verband Lokaler Rundfunk in Nordrhein-Westfalen,

12. ein Mitglied durch den Verband der Hörfunkbetriebsgesellschaften in Nordrhein-Westfalen e.V.,

13. ein Mitglied durch den Interessenverein Gemeinnütziger Rundfunk im Lande Nordrhein-Westfalen e.V. und den Landesverband Bürgerfunk NRW e.V.

(6) Für jedes Mitglied ist zugleich eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen oder zu entsenden. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen der Rundfunkkommission und ihrer Ausschüsse teil.

(7) Die oder der amtierende Vorsitzende der Rundfunkkommission stellt die nach den Satzungen, Statuten oder vergleichbaren Regelungen der entsendungsberechtigten Organisationen ordnungsgemäße Entsendung fest. Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung werden in der Satzung geregelt.

(8) Die Amtszeit der Mitglieder der Rundfunkkommission und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt sechs Jahre; sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt der Rundfunkkommission. Die wiederholte Wahl oder Entsendung eines ordentlichen oder eines stellvertretenden Mitglieds in die Rundfunkkommission ist zulässig.

(9) Solange und soweit Mitglieder in die Rundfunkkommission nicht entsandt werden, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend.

(10) Die nach Absatz 3 und 5 entsandten Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von den entsendungsberechtigten Organisationen abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden Organisation ausgeschieden sind.

(11) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus der Rundfunkkommission aus, so wird, wer ihm nachfolgen soll, für den Rest der laufenden Amtsperiode der Rundfunkkommission nach den vorstehenden Vorschriften gewählt oder entsandt.

(12) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Rundfunkkommission sollen Kenntnisse auf den Gebieten des Rundfunks besitzen. Sie haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge nicht gebunden.

(13) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Rundfunkkommission dürfen an der Übernahme und Ausübung dieser Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grund zu entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

§ 56 (Fn 5)
Vorsitz und Verfahren der Rundfunkkommission,
Kostenerstattung

(1) Die Rundfunkkommission wählt aus der Mitte ihrer Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Die Rundfunkkommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Die Mitglieder der Rundfunkkommission sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes nach näherer Bestimmung der Satzung. Im übrigen erhalten sie je Sitzungstag ein Sitzungstagegeld in Höhe von 30 Euro und eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 Euro; diese erhöht sich jeweils in dem Maße, wie sich die monatliche Entschädigung der Mitglieder des Landtags von Nordrhein-Westfalen erhöht. Die oder der Vorsitzende erhält die Entschädigung in doppelter, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt, und die Vorsitzenden der Ausschüsse in eineinhalbfacher Höhe, die stellvertretenden Mitglieder der Rundfunkkommission erhalten die Entschädigung in halber Höhe.

§ 57 (Fn 3)
Aufgaben der Rundfunkkommission

(1) Die Rundfunkkommission nimmt die Aufgaben der LfR wahr, soweit sie nicht der Direktorin oder dem Direktor übertragen sind.

(2) Der Zustimmung der Rundfunkkommission bedürfen folgende Maßnahmen der Direktorin oder des Direktors:

1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

2. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Bankkrediten,

3. Übernahme von fremden Verbindlichkeiten und Bürgschaften,

4. Verträge, deren Gesamtaufwand 50 000 Euro jährlich überschreitet; dies gilt nicht für den Abschluß von Dienst- und Arbeitsverträgen,

5. über- und außerplanmäßige Ausgaben,

6. Bestimmung einer Vertreterin oder eines Vertreters.

7. der Frauenförderplan nach § 5 a des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590).

Der Betrag nach Satz 1 Nr. 4 kann durch Satzungsbestimmung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung erhöht werden.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Überwachung der Geschäftsführung der Direktorin oder des Direktors kann die Rundfunkkommission von der Direktorin oder dem Direktor die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Unterlagen der LfR nehmen. Hiermit kann sie auch einzelne ihrer Mitglieder oder, für bestimmte Aufgaben, besondere Sachverständige beauftragen. Mit der Erarbeitung von Satzungsentwürfen kann die Rundfunkkommission die Direktorin oder den Direktor beauftragen.

(4) Ein Vorverfahren findet gegen Entscheidungen der Rundfunkkommission nicht statt.

§ 58
Ausschüsse der Rundfunkkommission

(1) Die Rundfunkkommission kann Ausschüsse bilden. Sie hat Aufgaben des Jugendschutzes einem Ausschuß zuzuweisen.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Rundfunkkommission aus ihrer Mitte bestellt. Sie können von der Rundfunkkommission aus wichtigem Grund mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder abberufen werden. In den Ausschüssen sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem Verhältnis in der Rundfunkkommission vertreten sein.

(3) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse der Rundfunkkommission im jeweiligen Aufgabenbereich vor.

§ 59
Sitzungen der Rundfunkkommission

(1) Die Sitzungen der Rundfunkkommission werden nach Bedarf von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder auf Antrag der Direktorin oder des Direktors muß die Rundfunkkommission einberufen werden. Der Antrag muß den Beratungsgegenstand angeben.

(2) Die Rundfunkkommission tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Sie kann in öffentlicher Sitzung tagen. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen der Rundfunkkommission und ihrer Ausschüsse teil; dem Wunsch, gehört zu werden, ist zu entsprechen. Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Rundfunkkommission und ihrer Ausschüsse eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden; dem Wunsch, gehört zu werden, ist zu entsprechen. Die Teilnahme anderer Personen regelt die Satzung.

(3) Die Rundfunkkommission ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind und alle Mitglieder nach näherer Bestimmung der Satzung geladen wurden.

(4) Ist die Rundfunkkommission beschlußunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Rundfunkkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der nach § 55 Abs. 2 gewählten Mitglieder gefaßt werden.

(5) Für Beschlüsse der Rundfunkkommission ist die Zustimmung der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder erforderlich. Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung, über Untersagungen und über die Öffentlichkeit von Sitzungen sowie über Satzungen und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Beschlüsse über die Abberufung der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Rundfunkkommission.

(6) Für Wahlen gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Rundfunkkommission auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein neuer Wahlgang statt. Ist in einer Sitzung nach Absatz 4 weniger als die Mehrheit der Mitglieder anwesend, so ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält; Absatz 4 Satz 3 findet Anwendung. Bei Stimmengleichheit nach drei Wahlgängen entscheidet das Los. Weitere Einzelheiten regelt die Satzung.

§ 60
Aufgaben der Direktorin oder des Direktors

(1) Die Direktorin oder der Direktor hat

1. die Maßnahmen nach dem 7. und 9. Abschnitt zu treffen mit Ausnahme der Untersagung nach § 40 und der Entscheidung nach § 41 Abs. 6,

2. die Beratung und die Zusammenarbeit nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 und 3 wahrzunehmen,

3. die Aufgaben nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2, § 9 Abs. 4 und nach § 29 Abs. 7 Nr. 1 Satz 2 wahrzunehmen,

4. Beschlüsse der Rundfunkkommission vorzubereiten und zu vollziehen,

5. die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen,

6. die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen,

7. den Entwurf des Haushaltsplans, den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht aufzustellen,

8. Angestellte und Arbeiter der LfR einzustellen, höherzugruppieren oder zu entlassen und die sonstigen Befugnisse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ihnen gegenüber wahrzunehmen,

9. die Satzungen der LfR im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzugeben,

10. die LfR gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, soweit in § 61 Abs. 4 nichts anderes geregelt ist.

(2) Die Direktorin oder der Direktor leitet und verteilt die Geschäfte der LfR. § 57 Abs. 1 bleibt unberührt. Im Falle der Verhinderung nimmt die Vertreterin oder der Vertreter (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) die Aufgaben nach Satz 1 und nach § 35 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz Rundfunkstaatsvertrag wahr. Die Bestimmung zur Vertreterin oder zum Vertreter darf höchstens für die Dauer der Amtsperiode der Direktorin oder des Direktors erfolgen.

(3) Die Direktorin oder der Direktor bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragten.

§ 61
Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluß
der Direktorin oder des Direktors

(1) Die Rundfunkkommission wählt die Direktorin oder den Direktor auf sechs Jahre. Die Direktorin oder der Direktor oder die Vertreterin oder der Vertreter soll die Befähigung zum Richteramt haben. Wiederwahl der Direktorin oder des Direktors ist zulässig. Die Bewerberinnen und Bewerber sind durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Die Direktorin oder der Direktor nimmt nach Ablauf der Amtszeit die Geschäfte wahr, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt ist.

(2) Die Direktorin oder der Direktor kann vor Ablauf der Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Sie oder er ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Vom Amt der Direktorin oder des Direktors ist ausgeschlossen, wer

a) den ständigen Aufenthalt außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat,

b) infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

c) nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,

d) nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,

e) Mitglied der Rundfunkkommission ist.

(4) Die oder der Vorsitzende der Rundfunkkommission schließt den Dienstvertrag mit der gewählten Person ab und vertritt die LfR gegenüber dieser gerichtlich und außergerichtlich.

§ 62
Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfR ist der Haushaltsplan. Die Direktorin oder der Direktor leitet der Rundfunkkommission den Entwurf rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres zu. Die Rundfunkkommission stellt den Haushaltsplan fest.

(2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben der LfR notwendig sind. Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3) Zur Sicherstellung einer geordneten Haushalts- und Wirtschaftsführung kann die LfR zur Erfüllung der ihr in künftigen Jahren obliegenden Aufgaben Rücklagen bilden, wenn die Rücklagenbildung notwendig ist und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, für deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, zum Zeitpunkt der Einstellung der Rücklage in den Haushaltsplan belegt ist. Insbesondere bei Investitionsrücklagen ist die Wirtschaftlichkeit der Rücklagenbildung durch Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorher festzustellen. Die Bildung von freien Rücklagen ist unzulässig. Erträge aus der Anlage von Rücklagenmitteln fließen der Rücklage zu. Die Notwendigkeit der Rücklage ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen.

(4) Das Nähere zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans regelt die LfR durch Satzung.

(5) Ist bis zum Schluß des Haushaltsjahres der Haushaltsplanentwurf für das folgende Haushaltsjahr noch nicht festgestellt, so ist die Direktorin oder der Direktor bis zur Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind,

a) um den Betrieb der LfR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten,

b) um von der Rundfunkkommission beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, soweit durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt waren,

d) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen der LfR zu erfüllen.

(6) Der Geschäftsbericht vermittelt einen sicheren Eindruck von den Vermögens- und Ertragsverhältnissen der LfR. In diesem Rahmen ist der Jahresabschluß eingehend zu erläutern und auch über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten, die nach Ablauf des Haushaltsjahres eingetreten sind.

(7) Die Rundfunkkommission stellt den Jahresabschluß vorläufig fest, genehmigt den Geschäftsbericht und übermittelt beide der Landesregierung und dem Landesrechnungshof.

§ 63
Prüfung des Jahresabschlusses

(1) Der Jahresabschluß und die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfR werden vom Landesrechnungshof nach Maßgabe der folgenden Vorschriften geprüft.

(2) Er prüft insbesondere

1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,

2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,

3. Verwahrungen und Vorschüsse.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfR geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

1. der Haushaltsplan eingehalten worden ist,

2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und der Jahresabschluß ordnungsgemäß aufgestellt ist,

3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,

4. die Aufgaben mit geringerem Personal- und Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.

§ 64
Prüfungsverfahren

(1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung. Erhebungen bei der LfR kann er durch Beauftragte vornehmen lassen. Er kann Sachverständige hinzuziehen. Die LfR beauftragt Sachverständige jeweils im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof und trägt die hierdurch verursachten Kosten.

(2) Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof kann die LfR Teile des Jahresabschlusses durch Abschlußprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB prüfen lassen; sie trägt die hierdurch verursachten Kosten. In diesem Fall sind die Prüfungen des Landesrechnungshofs und des Abschlußprüfers nach Satz 1 inhaltlich aufeinander abzustimmen.

(3) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Teile der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung ungeprüft lassen.

(4) Unterlagen, die der Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm von der LfR auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.

(5) Dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

(6) Der Landesrechnungshof teilt das Ergebnis seiner Prüfung nur der LfR und der Landesregierung als Trägerin der Rechtsaufsicht mit. Die Rundfunkkommission berät den Jahresabschluß aufgrund einer schriftlichen Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors erneut und stellt ihn endgültig fest.

(7) Nach Abschluß des Verfahrens hat die Direktorin oder der Direktor im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen

1. eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluß,

2. eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts,

3. die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile des Prüfungsberichts und die dazu von der Rundfunkkommission beschlossenen Stellungnahmen,

4. die das gesetzliche Verfahren beendenden Beschlüsse der Rundfunkkommission.

§ 65 (Fn 5)
Finanzierung

(1) Die LfR deckt ihren Finanzbedarf aus dem zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (Artikel 5 des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 26. November 1996 - GV. NW. S. 484) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag, durch Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagenersatz. § 105 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung gilt nicht.

(2) Die LfR erhält 55 vom Hundert aus dem Anteil nach Absatz 1. Soweit dieser Anteil nicht für die Erfüllung der Aufgaben der LfR benötigt wird, steht er dem WDR zu. Die Höhe dieses Betrags ergibt sich aus dem endgültigen Jahresabschluß. Der Betrag wird mit der endgültigen Feststellung fällig. Nach der vorläufigen Feststellung des Jahresabschlusses kann der WDR eine angemessene Abschlagszahlung verlangen.

(3) Für Amtshandlungen erhebt die LfR Verwaltungsgebühren; außerdem läßt sie sich die Auslagen ersetzen. Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren und des Auslagenersatzes werden durch Satzung der LfR festgelegt. Die Höhe einer Gebühr beträgt mindestens 50 Euro, höchstens 100.000Euro.

(4) Die Satzung nach Absatz 3 bedarf der Zustimmung der Landesregierung, die nur versagt werden kann, wenn die Satzung gegen dieses Gesetz verstößt.

§ 66
Rechtsaufsicht

(1) Die Landesregierung führt die Rechtsaufsicht über die LfR. Sie ist berechtigt, das zuständige Organ durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen der LfR hinzuweisen, die die Gesetze verletzen.

(2) Wird die Gesetzwidrigkeit innerhalb einer von der Landesregierung zu setzenden angemessenen Frist nicht behoben, so weist die Landesregierung die LfR an, auf deren Kosten diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die die Landesregierung im einzelnen festzulegen hat.

(3) Beruht die Gesetzwidrigkeit auf einer Handlung oder Unterlassung der Direktorin oder des Direktors, so sind Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 erst zulässig, wenn die Rundfunkkommission die ihr obliegende Aufsicht binnen angemessener Frist nicht wahrgenommen hat oder weitergehende Rechtsaufsichtsmaßnahmen erforderlich sind. Die Landesregierung ist berechtigt, der Rundfunkkommission im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten zu setzen.

(4) Gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 kann die LfR Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

§ 66 a
Sende- und Leitungskosten

(1) Die LfR soll von einem Veranstalter eines Rahmenprogramms (§ 30 Abs. 1) für jedes Verbreitungsgebiet, in dem sein Rahmenprogramm aufgrund einer Vereinbarung mit einer Veranstaltergemeinschaft übernommen wird, eine Ausgleichsleistung erheben.

(2) Die Leistung wird anteilig für die Sende- und Leitungskosten erhoben, die auf die Sendezeit entfallen, in der die Veranstaltergemeinschaft das Rahmenprogramm verbreitet.

(3) Die LfR soll die Ausgleichsleistung nicht erheben, wenn die Vereinbarung zwischen Veranstaltergemeinschaft und dem Veranstalter des Rahmenprogramms einer Regelung nach Absatz 2 entspricht.

(4) Einzelheiten regelt die LfR durch Satzung.

13. Abschnitt:
Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften, Modellversuche

§ 67 (Fn 5)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Veranstalter entgegen §§ 4, 23 und 32 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,

2. entgegen § 9 Abs. 2, § 25 Abs. 4 Satz 6 Angaben nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 Rundfunkstaatsvertrag eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der LfR mitteilt; dies gilt auch für sonstige im Rahmen des Zulassungsverfahrens auskunfts- und vorlagepflichtige Personen,

3. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Buchstabe a) verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 130 StGB unzulässig sind,

4. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Buchstabe b) verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 131 StGB unzulässig sind,

5. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Buchstabe c) verbreitet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulässig sind,

6. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Buchstabe d) verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 184 StGB unzulässig sind,

7. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Buchstabe e) verbreitet, die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind,

8. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Buchstabe f) verbreitet, die unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,

9. als Veranstalter Sendungen, die geeignet sind, das körperliche oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen,

10. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder Abs. 3 Satz 1 verbreitet, in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 1, ohne daß die LfR dies nach § 14 Abs. 5 gestattet hat,

11. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 verbreitet, ohne vor der Ausstrahlung die Gründe, die zu einer von Absatz 3 Satz 1 abweichenden Bewertung geführt haben, schriftlich niedergelegt zu haben oder entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2 der LfR auf Anforderung nicht die Gründe mitteilt, die zu einer von § 14 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Bewertung geführt haben,

12. als Veranstalter Programmankündigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach § 14 Abs. 2 oder 3 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, entgegen § 14 Abs. 4 außerhalb dieser Zeiten ausstrahlt,

13. als Veranstalter entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 keine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennt,

14. als verantwortliche Person (§ 15) ihrer Verpflichtung

a) zur Nennung des Veranstalters nach § 16 Abs. 1 Satz 1 oder

b) zur Angabe seines Namens nach § 16 Abs. 1 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

15. als Veranstalter landesweit verbreiteter Fernsehprogramme keine Beauftragte oder keinen Beauftragten für den Jugendschutz (§ 15 a) bestellt oder sie oder ihn insbesondere nicht bei Fragen des Programmeinkaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung und der Programmgestaltung im Rahmen seines Beratungsauftrags angemessen beteiligt,

16. als Veranstalter seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

17. als Veranstalter seiner Offenlegungspflicht nach § 21 Abs. 3 Satz 2 nicht nachkommt,

18. als Veranstalter entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 Werbung als solche nicht klar erkennbar macht oder nicht eindeutig von anderen Programmteilen trennt,

19. als Veranstalter entgegen § 22 Abs. 4 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,

20. als Veranstalter Schleichwerbung entgegen § 22 Abs. 5 Satz 1 verbreitet,

21. als Veranstalter entgegen § 22 a Abs. 1 Gottesdienste und Sendungen für Kinder durch Werbung unterbricht, entgegen § 22 a Abs. 3 Satz 1 in Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und Übertragungen ähnlich gegliederter Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, Werbung nicht zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen einfügt oder entgegen den in § 22 a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen andere Sendungen durch Werbung unterbricht,

22. als Veranstalter entgegen § 22 a Abs. 2 Fernsehwerbung nicht in Blöcken verbreitet,

23. als Veranstalter entgegen § 22 b Abs. 1 Satz 1 die zulässige Dauer der täglichen Werbezeit überschreitet,

24. als Veranstalter entgegen § 22 b Abs. 1 Satz 2 die zulässige Dauer der Spotwerbung innerhalb eines Einstundenzeitraums überschreitet,

25. als Veranstalter entgegen § 22 b Abs. 2 Satz 2 als Vertragspartner oder Vertreter für die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen tätig wird,

26. als Veranstalter entgegen § 22 c Abs. 2 nicht zu Beginn und am Ende auf den Sponsor hinweist,

27. als Sponsor entgegen § 22 c Abs. 3 Inhalt und Programmplatz der gesponserten Sendung beeinflußt,

28. als Veranstalter entgegen § 22 c Abs. 4 unzulässige Sendungen verbreitet,

29. als Veranstalter entgegen § 22 c Abs. 5 und 6 unzulässige Sponsorsendungen ausstrahlt,

30. als Vorstand einer Veranstaltergemeinschaft nach § 25 entgegen § 24 Abs. 4 Satz 4 den Gruppen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 auf deren Verlangen die für die Produktion notwendige studiotechnische Einrichtung einschließlich der für ihren Betrieb erforderlichen Beratung nicht zur Verfügung stellt,

31. als gesetzlicher Vertreter einer Betriebsgesellschaft nach § 29 entgegen § 25 Abs. 4 Satz 6 der Veranstaltergemeinschaft nach § 25 die für die Aufstellung des Wirtschafts- und Stellenplans nach § 25 Abs. 4 Satz 1 erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

32. als Betreiber einer Kabelanlage Programme ohne Anzeige nach § 39 Abs. 1 Satz 1 einspeist, die Einspeisung von Programmen trotz Untersagung nach § 40 Abs. 1 fortführt oder die Feststellungen der LfR nach § 41 Abs. 6 nicht beachtet,

33. als Veranstalter über den nach § 47 Abs. 1 zulässigen Rahmen hinaus personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt oder Abrechnungsdaten unter Verletzung der in § 47 Abs. 1 festgelegten Pflichten speichert,

34. entgegen § 47 Abs. 3 Daten übermittelt oder entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 personenbezogene Daten nicht löscht.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist die LfR.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Soweit ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 zweite Alternative, 3 bis 12, 15, 18 bis 20, 22, 23 bis 25, 28, 32 oder 33 in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Landesmedienanstalten über die Frage ab, welche Landesmedienanstalt das Verfahren fortführt.

§ 68
Änderung des WDR-Gesetzes

(nicht abgedruckt; Änderungsvorschrift zum WDR-Gesetz)

§ 69
Übergangsvorschriften

(1) Die bisherigen Zuordnungen an öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter und an die LfR zur Nutzung durch private Veranstalter bleiben unberührt. Wird auf die Nutzung von zugeordneten Übertragungskapazitäten verzichtet oder werden diese länger als 12 Monate nicht genutzt, gilt § 3.

(2) Die bei Inkrafttreten des 9. Rundfunkänderungsgesetzes (GV. NW. 1998 S. 148) bestehenden Dienstverträge mit dem Ersten Stellvertretenden Direktor und der Zweiten Stellvertretenden Direktorin bleiben bis zum Ende der laufenden Amtszeit unberührt; für diesen Zeitraum gelten § 59 Abs. 5 Satz 3 und § 61 Abs. 2 LRG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1995 (GV. NW. S. 994) fort.

(3) Während der zum Zeitpunkt des 9. Rundfunkänderungsgesetzes (GV. NW. 1998 S. 148) andauernden Amtsperiode der Rundfunkkommission der LfR gilt § 55 Abs. 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1995 (GV. NW. S. 994), zuletzt geändert durch das 8. Rundfunkänderungsgesetz vom 30. Januar 1996 (GV. NW. S. 75).

§ 70
Übergangsregelung für das Recht
auf unentgeltliche Kurzberichterstattung
im Fernsehen

Die Ausübung des Rechts auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen ist ausgeschlossen bei Veranstaltungen, die vor dem 1. Januar 1990 Gegenstand exklusiver vertraglicher Regelungen geworden sind.

§ 71
Übergangsregelung für die Weiterverbreitung

(1) Die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund schriftlicher Bestätigung des Rundfunkausschusses (§ 3 Abs. 2 VorlWeiterverbreitungsG NW vom 19. März 1985, GV. NW. S. 248) in Kabelanlagen weiterverbreitet werden, bleibt zulässig, ohne daß es erneut einer Anzeige (§ 39 Abs. 1) bedarf.

(2) Die der LfR nach dem 9. Abschnitt dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben und Befugnisse werden bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der ersten Sitzung der Rundfunkkommission vom Rundfunkausschuß (§ 6 VorlWeiterverbreitungsG NW) wahrgenommen. Die anhängigen Verfahren werden von der LfR fortgesetzt.

§ 72
Modellversuche mit neuen Rundfunktechniken,
Rundfunkprogrammen oder Rundfunkdiensten

(1) Die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken, Rundfunkprogrammen oder Rundfunkdiensten ist zulässig. Die Modellversuche sollen Entscheidungen über die künftige Nutzung dieser Rundfunktechniken, Rundfunkprogramme oder Rundfunkdienste vorbereiten. Dabei ist zu gewährleisten, daß Modellversuche zugleich eine Bewertung der gesellschaftlichen Folgen der erprobten Techniken, Programme oder Dienste zulassen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Einzelheiten der Versuchsbedingungen, das Versuchsgebiet entsprechend dem Versuchszweck und die Versuchsdauer durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Landtags festzulegen. Dies gilt auch für Änderungen während der Dauer des Modellversuchs. Modellversuche im lokalen Fernsehen bleiben einer gesonderten gesetzlichen Regelung vorbehalten.

(3) Die Landesregierung gibt den für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der LfR die für Versuchszwecke zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten bekannt. Sie wirkt darauf hin, daß sich die zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und die LfR über eine sachgerechte Zuordnung der Übertragungskapazitäten verständigen. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die Landesregierung die Übertragungskapazitäten entsprechend der Verständigung zu. Kommt eine Verständigung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Übertragungskapazitäten nicht zustande, entscheidet die Landesregierung unter Berücksichtigung des Versuchszwecks und der Stellungnahmen der Beteiligten. Für Modellversuche bestimmte Übertragungskapazitäten in Kabelanlagen dürfen nicht zur Weiterverbreitung nach dem 9. Abschnitt genutzt werden.

(4) Wer im Modellversuch Programme veranstalten und verbreiten will, bedarf der Zulassung. Ein privater Veranstalter, der sich an einem Modellversuch mit einem Programm beteiligen will, für das eine Zulassung nach diesem Gesetz erteilt wurde, bedarf für dieses Programm keiner Zulassung. Die Zulassung wird auf Antrag von der LfR für die Dauer des Modellversuchs in einem vereinfachten Zulassungsverfahren erteilt. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 10, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 14, 15, 16 bis 18, 21 bis 22 a, § 22 b Abs. 1, §§ 22 c, 45 bis 49 und 67 gelten entsprechend.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, der im Rahmen eines Modellversuchs allein oder gemeinsam mit anderen Rundfunkveranstaltern ein Programm veranstaltet und verbreitet.

§ 73
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 23. Januar 1987 in Kraft.*)

(2) (nicht abgedruckt; betrifft das Außerkrafttreten des Gesetzes über die vorläufige Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen).

*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) vom 19. Januar 1987 (GV. NW.S. 22). Das Neunte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Rundfunkänderungsgesetz) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW.S. 148) ist, soweit es die Änderung des LRG NW betrifft, am Tag nach seiner Veröffentlichung, dem 6. März 1998, in Kraft getreten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.



Normverlauf ab 2000: