Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' über die Grundsätze der Kanalbelegung für die analogen Kabelanlagen in Nordrhein-Westfalen (Kabelbelegungssatzung)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Satzung
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen 'LfM'
über die Grundsätze der Kanalbelegung
für die analogen Kabelanlagen
in Nordrhein-Westfalen
(Kabelbelegungssatzung)

Vom 10. September 2004 (Fn 1)

Auf der Grundlage des § 20 Abs. 7 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) – 10. Rundfunkänderungsgesetz – vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 320), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Belegung von analogen Kabelnetzen mit Rundfunkprogrammen und/oder Mediendiensten in solchen Kabelnetzen, deren zentrale Einspeisestellen in Nordrhein-Westfalen betrieben werden.

(2) Die Regelungen dieser Satzung gelten nicht für die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung herangeführter Rundfunkprogramme und/oder Mediendienste in Gebäuden oder zusammengehörigen Gebäudekomplexen, die über ein Kabelnetz mit bis zu 20 angeschlossenen Wohneinheiten verfügen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Eine analoge Kabelanlage im Sinne dieser Bestimmung ist eine Kabelanlage, die nicht vollständig im Sinne des § 21 LMG NRW digitalisiert ist.

(2) Kabelnetze sind Breitbandkommunikationsnetze, in denen leitungsgebunden von einer Einspeisestelle aus die Übertragung von Rundfunkprogrammen und/oder Mediendiensten mithilfe elektromagnetischer Schwingungen durchgeführt wird.

(3) Einspeisestelle ist diejenige Stelle im Kabelnetz, bei der letztmalig die Möglichkeit besteht, das Programm- und Diensteangebot verändert einzuspeisen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kabelnetzbetreiber und der Nutzerin oder dem Nutzer über eine nur teilweise Inanspruchnahme des zur Verfügung stehenden Angebotes.

(4) Betreiber von Kabelnetzen sind natürliche oder juristische Personen, welche für die Einspeisung von Rundfunkprogrammen und/oder Mediendiensten in Kabelnetze verantwortlich sind.

(5) Grenzüberschreitende Programme i.S.d. § 18 Abs. 4 LMG NRW sind Rundfunkprogramme, die von außerhalb der Landesgrenze Nordrhein-Westfalens nach Nordrhein-Westfalen terrestrisch einstrahlen und im versorgten Gebiet der Kabelanlage terrestrisch mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbar sind. Von außerhalb der Landesgrenze Nordrhein-Westfalens können sowohl Programme aus einem anderen Bundesland als auch aus einem anderen Staat eingestrahlt werden.

(6) Grenznahe Verbreitungsgebiete sind Gebiete, in denen Programme im Sinne des Absatzes 5 empfangbar sind.

(7) Ein mit durchschnittlichem Antennenaufwand terrestrisch empfangbares Programm im Sinne des § 18 Abs. 4 LMG NRW liegt dann vor, wenn das Programm aufgrund von repräsentativen Messungen in dem von der Kabelanlage versorgten Gebiet für die Mehrheit der dort lebenden Bevölkerung mit einer durchschnittlichen Hausantennenanlage nach dem Stand der Technik zu empfangen ist. Als erhöhter Antennenaufwand gelten alle Antennensysteme, bei denen der durchschnittliche Antennenaufwand überschritten wird.

(8) Ob ein Fernsehprogramm regional, lokal oder landesweit im Sinne des § 18 Abs. 3 LMG NRW verbreitet wird, hängt nicht vordringlich von seinem technischen Übertragungsweg ab.

§ 3
Allgemeine Belegungsgrundsätze

(1) Die Medienkommission der LfM trifft die notwendigen Feststellungen und Entscheidungen bei der Kabelbelegung nach Maßgabe der §§ 14, 18, 19, 20, 22 LMG NRW und dieser Satzung.

(2) Dabei sind insbesondere folgende Maßgaben zu berücksichtigen:

1. Die für Nordrhein-Westfalen gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme sowie ein Fernsehprogramm über einen Offenen Kanal im jeweiligen Versorgungsgebiet des Kabelnetzes sind vorrangig einzuspeisen. Gleiches gilt für die lokalen Hörfunkfunkprogramme und Hochschulsendungen in deren jeweiligem Verbreitungsgebiet.

2. Reicht die Kapazität eines Kabelnetzes nicht für die Verbreitung und Weiterverbreitung aller weiteren Rundfunkprogramme aus, die darin eingespeist werden sollen, ist für höchstens 17 Kanäle die Vorrangentscheidung nach § 14 LMG NRW zu treffen. Dabei sind die aufgrund einer Zuweisung der LfM terrestrisch verbreiteten landesweiten Rundfunkprogramme vorrangig zu berücksichtigen. Im Rahmen der Vorrangentscheidung ist auch festzulegen, welche Kanäle für die Belegung nach Satz 1 zur Verfügung stehen.

3. Bis zu zwei der nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle sind mit Fernsehprogrammen zu belegen, die regional, lokal oder landesweit im Geltungsbereich des LMG NRW verbreitet werden. Die Entscheidung über die Anzahl der Kanäle nach Satz 1 und die Auswahl des Programms ist nach § 14 LMG NRW zu treffen.

4. Für grenznahe Verbreitungsgebiete ist zu bestimmen, dass einer der von der LfM nach Nummer 2 zu belegenden Kanäle mit einem grenzüberschreitend im versorgten Gebiet des Kabelnetzes mit durchschnittlichem Antennenaufwand terrestrisch empfangbaren Programm belegt wird.

5. Mindestens ein Kanal der nach Nummer 2 zu belegenden Kanäle ist mit direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf, die Miete oder Pacht von Waren oder Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen zu belegen.

6. Es kann bestimmt werden, dass von den nach Nummer 2 zu belegenden Kanälen bis zu zwei fremdsprachige Programme, die für ausländische Bürgerinnen und Bürger bestimmt sind, in solche Kabelnetze unter Beachtung der Grundsätze nach § 14 Abs. 2 LMG NRW eingespeist werden, in deren Verbreitungsgebiet diese Bürgerinnen und Bürger einen bedeutenden Anteil an der Bevölkerung stellen.

7. Ein Kanal kann zur Nutzung zu unterschiedlichen Zeiten oder in turnusmäßigem Wechsel für mehrere Programme zugeteilt werden, solange und soweit dadurch den in § 18 Abs. 2 i.V.m. § 14, § 18 Abs. 3 bis Abs. 8 LMG NRW genannten Kriterien eher entsprochen werden kann.

(3) Bei den Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 ist auch die Akzeptanz der Rundfunkprogramme und Mediendienste bei den an den Kabelnetzen angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu berücksichtigen.

(4) Für die nach Absatz 1 und Absatz 2 zu treffenden Feststellungen und Entscheidungen sind die Programmveranstalter und/oder Anbieter von Mediendiensten verpflichtet, der LfM die hierzu verfügbaren Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dabei sind alle Angaben zur Programmvielfalt und Anbietervielfalt zu machen, die für die Beurteilung nach den Gesichtspunkten des § 14 Abs. 2 und 3 LMG NRW erforderlich sind. Sofern die LfM für diese Angaben einen gesonderten Fragebogen vorhält, ist dieser Fragebogen zu verwenden. Anbieter von Mediendiensten erhalten darüber hinaus Gelegenheit zur Stellungnahme, inwieweit der Mediendienst zur Angebots- und Anbietervielfalt beitragen kann. Soweit Veranstalter und/oder Anbieter von Mediendiensten nationale Nutzungsdaten, die anerkannten methodischen Standards entsprechen, erheben lassen, sind diese, bezogen auf Nordrhein-Westfalen, vorzulegen. Gleiches gilt, wenn Veranstalter und/oder Anbieter von Mediendiensten Nutzungsdaten für Nordrhein-Westfalen, die den genannten Standards entsprechen, erheben lassen.

(5) Der Kabelnetzbetreiber hat der LfM für jedes von ihm betriebene Kabelnetz folgende Angaben zu machen bzw. Unterlagen einzureichen und auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen:

1. Betriebsbereich des Kabelnetzes,

2. Zahl der angeschlossenen Wohneinheiten,

3. Zahl der anschließbaren Wohneinheiten,

4. Übertragungskapazität des Kabelnetzes,

5. Liste der eingespeisten Fernsehprogramme (mit Kanalangabe),

6. Liste der eingespeisten Hörfunkprogramme (mit Frequenzangabe),

7. im Falle des § 4 das Ergebnis der vom Antragsteller nach § 4 Satz 2 durchgeführten Ermittlung.

Jede Änderung der Tatsachen nach Satz 1 ist der LfM ohne besondere Aufforderung mitzuteilen.

(6) Die Entscheidung über die Belegung der verbleibenden Kanäle mit Rundfunkprogrammen und/oder Mediendiensten trifft der Kabelnetzbetreiber nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Die Vorschriften der §§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 4 und Abs. 6 LMG NRW gelten entsprechend.

(7) Zwischen den Kabelnetzbetreibern und den Rundfunkprogrammveranstaltern und/oder Mediendiensteanbietern sollen angemessene privatrechtliche Einspeiseverträge abgeschlossen werden.

§ 4
Ausnahmen

Für die in § 84 und § 85 LMG NRW genannten Einrichtungen und Wohnanlagen lässt die LfM auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers oder des Kabelnetzbetreibers Ausnahmen von der Rangfolge nach § 18 Abs. 2 bis 7 LMG NRW zu. Dabei sollen Wünsche der angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche in geeigneter Weise durch deren schriftliche Befragung zu ermitteln sind, angemessen berücksichtigt werden.

§ 5
Verfahren

(1) Die Medienkommission der LfM entscheidet im Benehmen mit den Kabelnetzbetreibern über die technische Belegung der Kabelkanäle nach § 18 Abs. 1 bis 7 LMG NRW und nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme stellt sie das Benehmen mit dem WDR, dem ZDF oder dem DeutschlandRadio her.

(3) Die LfM setzt für Veranstalter, deren Programm aufgrund einer Rangfolgeentscheidung nicht mehr in eine Kabelanlage eingespeist werden kann, Übergangsfristen für den Vollzug der Rangfolgeentscheidung fest. Die Übergangsfrist beträgt im Regelfall sechs Monate. Hiervon kann insbesondere abgewichen werden, wenn dem Veranstalter eine kürzere Fristsetzung wirtschaftlich zumutbar ist. §§ 48 und 49 VwVfG. NRW. finden keine Anwendung. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile, die Veranstaltern und Betreibern von Kabelanlagen durch eine rechtmäßige Rangfolgeentscheidung und deren Vollzug entstehen, findet nicht statt.

(4) Die Rangfolgeentscheidung mit der Kanalzuweisung wird sowohl dem Kabelnetzbetreiber als auch den betroffenen Programmveranstaltern und/oder Anbietern von Mediendiensten per Bescheid mitgeteilt.

(5) Die LfM überprüft ihre Rangfolgeentscheidung für die Belegung von Kabelanlagen in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 18 Monate.

§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Grundsätze der Kanalbelegung für die Kabelanlagen in Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1998 (GV. NRW. S. 504) außer Kraft.

Düsseldorf, den 10. September 2004

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)
i. V.

Dr. Jürgen  B r a u t m e i e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 534; in Kraft getreten am 7. Oktober 2004.
Aufgehoben durch Satzung vom 30. Juni 2017 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.