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Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein- Westfalen - Landesplanungsbehörde - über die Verbindlichkeitserklärung von Teilplänen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-
Westfalen - Landesplanungsbehörde - über
die Verbindlichkeitserklärung von Teilplänen
des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

Vom 23. Mai 1953 (Fn 1)

Die Teilpläne Hürth (Fn 2) und Berrenrath des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet sind durch Beschluß des Braunkohlenausschusses vom 25. Juli 1952 aufgestellt worden.

Die Pläne haben zur Einsicht für die Beteiligten vom 24. August bis zum 21. September 1952 offengelegen. Sie befinden sich in der Originalausfertigung bei der Bezirksplanungsstelle in Köln.

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950 (GV. NW. S. 71) (Fn 3) erkläre ich die beiden Teilpläne mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung (Fn 4) dieser Bekanntmachung für verbindlich.

Die Verbindlichkeitserklärung ergeht im Einvernehmen mit den Ministern für Wiederaufbau, für Wirtschaft und Verkehr sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1953 S. 281 / GS. NW. S. 452.

Fn 2

vgl. Bek. v. 9. Juni 1961 (GV. NW. S. 222 / SGV. NW. 230).

Fn 3

GS. NW. 450 / SGV. NW. 230.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 8. Juni 1953.