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Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen - Landesplanungsbehörde - über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes"Umsiedlungsfläche Mödrath" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen
- Landesplanungsbehörde - über die Verbindlichkeitserklärung
des Teilplanes"Umsiedlungsfläche Mödrath"
im Rahmen des Gesamtplanes
für das Rheinische Braunkohlengebiet

Vom 22. Oktober 1957 (Fn 1)

Der Teilplan ,,Umsiedlungsfläche Mödrath" des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet ist vom Braunkohlenausschuß aufgestellt worden. Er hat zur Einsichtnahme für die Beteiligten vom 30. April bis 27. Mai 1957 offengelegen und ist vom Braunkohlenausschuß am 3. Juli 1957 beschlossen worden. Der Teilplan befindet sich in der Originalausfertigung bei der Bezirksplanungsstelle in Köln.

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950 (GV. NW. S. 71) (Fn 2) erkläre ich den Teilplan

hinsichtlich der äußeren Begrenzungslinie für die Umsiedlungsfläche, bestehend aus den Teilflächen A und B,

mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung (Fn 3) dieser Bekanntmachung für verbindlich.

Die Verbindlichkeitserklärung ergeht im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1957 S. 263.

Fn 2

GS. NW. S. 450 / SGV. NW. 230.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 4. November 1957.