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Bekanntmachung des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,Änderung des Teilplanes Inderevier zwischen Warden und Niedermerz" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und
öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen
über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes
,,Änderung des Teilplanes Inderevier zwischen
Warden und Niedermerz" im Rahmen des
Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

Vom 18. Mai 1965 (Fn 1)

Der Teilplan ,,Änderung des Teilplanes Inderevier zwischen Warden und Niedermerz" des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet ist am 8. Juni 1964 vom Braunkohlenausschuß aufgestellt worden und hat zur Einsicht für die Beteiligten in der Zeit vom 12. August bis 11. September 1964 offengelegen. Er wurde am 24. November 1964 beschlossen. Der Teilplan befindet sich in der Originalausfertigung bei der Bezirksplanungsstelle in Köln.

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950 (GS. NW. S. 450) (Fn 2) erkläre ich den Teilplan ,,Änderung des Teilplanes Inderevier zwischen Warden und Niedermerz" hinsichtlich der neuen äußeren Begrenzungslinie der Sicherheitszone für die Abbaufläche, soweit diese im Plangebiet liegt, mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung dieser Bekanntmachung für verbindlich (Fn 3). Die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,Inderevier" vom 12. November 1960 (GV. NW. S. 356) (Fn 4) bleibt im übrigen in Kraft.

Diese Verbindlichkeitserklärung ergeht im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Minister
für Landesplanung, Wohnungsbau
und öffentliche Arbeiten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1965 S. 134.

Fn 2

SGV. NW. 230.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. Mai 1965.

Fn 4

SGV. NW. 230.