Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein- Westfalen über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,2. Änderung des Teilplanes 6/3 - Abbauflächen im Bereich von Kerpen, Horrem und Türnich sowie Umsiedlungsflächen für Habbelrath und Grefrath - (Erweiterung der Abbaufläche an der Zieselsmaarer Straße)" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-
Westfalen über die Verbindlichkeitserklärung des
Teilplanes ,,2. Änderung des Teilplanes 6/3 -
Abbauflächen im Bereich von Kerpen, Horrem und
Türnich sowie Umsiedlungsflächen für Habbelrath
und Grefrath - (Erweiterung der Abbaufläche an
der Zieselsmaarer Straße)" im Rahmen des Gesamtplanes
für das Rheinische Braunkohlengebiet

Vom 27. Januar 1968 (Fn 1)

Der Teilplan ,,2. Änderung des Teilplanes 6/3 - Abbauflächen im Bereich von Kerpen, Horrem und Türnich sowie Umsiedlungsflächen für Habbelrath und Grefrath - (Erweiterung der Abbaufläche an der Zieselsmaarer Straße)" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet ist vom Braunkohlenausschuß am 2. Mai 1967 aufgestellt worden. Der Originalplan hat mit dem Erläuterungstext in der Zeit vom 9. August 1967 bis einschließlich 8. September 1967 offengelegen. Der Teilplan befindet sich in der Originalausfertigung bei der Bezirksplanungsstelle in Köln.

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950 (GS. NW. S. 450) (Fn 2) erkläre ich den Teilplan hinsichtlich der neuen äußeren Begrenzungslinie der Sicherheitszone für die Abbaufläche mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung dieser Bekanntmachung für verbindlich.

Die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,Abbauflächen im Bereich von Kerpen, Horrem und Türnich sowie Umsiedlungsflächen für Habbelrath und Grefrath" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet vom 11. Juni 1959 (GV. NW. 1959 S. 117) (Fn 3) bleibt im übrigen in Kraft.

Diese Verbindlichkeitserklärung ergeht im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 1968 S. 26.

Fn 2

SGV. NW. 230. SGV. NW. 230.

Fn 3

GV. NW. 1968 S. 26.