Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten und das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Gebietsentwicklungspläne und der Braunkohlenpläne sowie bei der Durchführung der Raumordnungsverfahren (2. DVO zum Landesplanungsgesetz)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Abgrenzung des Kreises der
Beteiligten und das Verfahren der Beteiligung
bei der Erarbeitung der Gebietsentwicklungspläne
und der Braunkohlenpläne sowie bei der
Durchführung der Raumordnungsverfahren
(2. DVO zum Landesplanungsgesetz)

Vom 24. Oktober 1989 (Fn 1)

Aufgrund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1989 (GV. NW. S. 476) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags verordnet:

I. Abschnitt

Erarbeitung der Gebietsentwicklungspläne

§ 1 (Fn 3)
Beteiligte

(1) Bei der Erarbeitung des Gebietsentwicklungsplanes (§ 15 Abs. 1 LPlG) sind Beteiligte, wenn sich ihr Bezirk ganz oder teilweise auf das Planungsgebiet erstreckt:

1. das Eisenbahn-Bundesamt,

2. das Landesarbeitsamt,

3. die Wehrbereichsverwaltungen,

4. das Landesumweltamt,

5. die Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte,

6. die höheren Forstbehörden,

7. der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb -,

8. die Bezirksregierung (Bergverwaltung),

9. die Oberfinanzdirektionen,

10. die Landschaftsverbände,

11. der Kommunalverband Ruhrgebiet,

12. die Kreise und Gemeinden,

13. Planungsverbände nach dem Baugesetzbuch sowie Zweckverbände, denen die Aufstellung von Bauleitplänen obliegt,

14. die Industrie- und Handelskammern,

15. die Handwerkskammern,

16. die Landwirtschaftskammern,

17. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Agrarordnungsverwaltung,

18. Zusammenschlüsse der auf Landesebene bestehenden Verbände und Vereinigungen der Arbeitgeber,

19. Zusammenschlüsse der auf Landesebene bestehenden Verbände und Vertretungen der Arbeitnehmer und der Beamten,

20. die wasserwirtschaftlichen Verbände, zu deren Verbandsaufgabe die Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung gehört, sofern deren Verbandsgebiet über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreicht,

21. der Landessportbund,

22. die nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände,

23. die kommunalen Gleichstellungsstellen,

24. die Regionalstellen Frau und Beruf.

(2) Die Regionalräte haben weitere Behörden und Stellen, auch benachbarte Regionalräte, als Beteiligte zuzulassen, wenn deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint und soweit deren Aufgabenbereich durch die Gebietsentwicklungspläne betroffen wird; dies gilt nicht für solche Behörden und Stellen, die den in Absatz 1 genannten Behörden und Stellen nachgeordnet sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Erarbeitung eines räumlichen oder sachlichen Teilabschnitts eines Gebietsentwicklungsplanes entsprechend.

(4) Bei Änderungen eines Gebietsentwicklungsplanes kann der Kreis der Beteiligten nach Absatz 1 auf die unmittelbar betroffenen Beteiligten beschränkt werden.

§ 2
Verfahren

(1) Bei Beginn der Erarbeitung des Gebietsentwicklungsplanes hat die Bezirksplanungsbehörde die Beteiligten schriftlich zur Mitwirkung aufzufordern.

(2) Mit der Aufforderung nach Absatz 1 ist jedem Beteiligten ein Entwurf des Gebietsentwicklungsplanes zu übersenden.

(3) Den Beteiligten ist eine Frist zu setzen, innerhalb der sie Bedenken und Anregungen zum Entwurf des Gebietsentwicklungsplanes vorbringen können. Die Frist muß mindestens drei Monate betragen. Bei Änderungen eines Gebietsentwicklungsplanes kann die Frist bis auf einen Monat verkürzt werden.

II. Abschnitt

Erarbeitung der Braunkohlenpläne

§ 3 (Fn 4)
Beteiligte

(1) Bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne (§ 33 Abs. 1 LPlG) sind Beteiligte, wenn sich ihr Bezirk ganz oder teilweise auf das Planungsgebiet erstreckt:

1. das Eisenbahn-Bundesamt,

2. das Landesarbeitsamt,

3. die Wehrbereichsverwaltung III,

4. das Landesumweltamt,

5. der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter,

6. die höhere Forstbehörde,

7. der Geologische Dienst - Landesbetrieb -,

8. die Bezirksregierung (Bergverwaltung),

9. die Oberfinanzdirektionen Düsseldorf und Köln,

10. der Landschaftsverband Rheinland

11. der Erftverband,

12. die Kreise und Gemeinden,

13. Planungsverbände nach dem Baugesetzbuch sowie Zweckverbände, denen die Aufstellung von Bauleitplänen obliegt,

14. die Industrie- und Handelskammern Aachen, Bonn, Köln und Mittlerer Niederrhein Krefeld/Mönchengladbach/Neuss,

15. die Handwerkskammern Aachen, Düsseldorf und Köln,

16. die Landwirtschaftskammer Rheinland,

17. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Agrarordnungsverwaltung,

18. Zusammenschlüsse der im Braunkohlengebiet tätigen Verbände und Vereinigungen der Arbeitgeber,

19. Zusammenschlüsse der im Braunkohlengebiet tätigen Verbände und Vertretungen der Arbeitnehmer und der Beamten,

20. die wasserwirtschaftlichen Verbände, zu deren Verbandsaufgabe die Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung gehört, sofern deren Verbandsgebiet über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreicht,

21. die im Braunkohlenplangebiet tätigen Bergbautreibenden,

22. die nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände,

23. die kommunalen Gleichstellungsstellen,

24. die Regionalstellen Frau und Beruf.

(2) Die Absätze 2 und 3 des § 1 gelten entsprechend. Notwendig ist die Beteiligung der Behörden einschließlich eines Nachbarstaates der Bundesrepublik Deutschland, deren Aufgabenbereich durch die vom Abbauvorhaben einschließlich Haldenflächen hervorgerufenen Auswirkungen auf die Umwelt berührt wird.

§ 4
Verfahren

(1) Bei Beginn der Erarbeitung des Braunkohlenplanes hat die Bezirksplanungsbehörde Köln die zu beteiligenden Behörden und Stellen schriftlich zur Mitwirkung aufzufordern.

(2) Mit der Aufforderung nach Absatz 1 ist jeder zu beteiligenden Behörde und Stelle ein Entwurf des Braunkohlenplanes zu übersenden. Jeder zu beteiligenden Gemeinde ist ein weiterer Entwurf des Braunkohlenplanes für die Auslegung zuzuleiten.

(3) Den zu beteiligenden Behörden und Stellen ist eine Frist zu setzen, innerhalb der sie Bedenken und Anregungen zum Entwurf des Braunkohlenplanes vorbringen können. Die Frist muß mindestens vier Monate betragen.

III. Abschnitt (Fn 5)

Durchführung des Raumordnungsverfahrens

§ 5

(1) Bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren sind Beteiligte solche Behörden und Stellen, deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint.

(2) Mindestens sind Beteiligte die Behörden und Stellen nach § 1 Abs. 1, soweit deren Aufgabenbereich durch das Raumordnungsverfahren unmittelbar betroffen wird.

IV. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 6 (Fn 6)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 7). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 536, geändert durch VO v. 12. 7. 1994 (GV. NW. S. 536), 17. 1. 1995 (GV. NW. S. 144), 30.1.2001 (GV. NRW. S. 45); Artikel 85 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NW. 230.

Fn 3

§ 1 zuletzt geändert durch VO v. 30.1.2001 (GV. NRW. S. 45); in Kraft getreten am 28. Februar 2001.

Fn 4

§ 3 zuletzt geändert durch VO v. 17. 1. 1995 (GV. NW. S. 144); in Kraft getreten am 16. März 1995.

Fn 5

III. Abschnitt § 5 eingefügt durch VO v. 17. 1. 1995 (GV. NW. S. 144); in Kraft getreten am 16. März 1995.

Fn 6

§ 6 neu gefasst durch Artikel 85 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 15. November 1989.



Normverlauf ab 2000: