Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Landesplanungsgesetz (LPlG); Bekanntmachung der Neufassung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Landesplanungsgesetz (LPlG);
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 11. Februar 2001 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels 35 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Zweites Modernisierungsgesetz - 2. ModernG NRW) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) wird nachstehend der Wortlaut des Landesplanungsgesetzes in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt

1. die Fassung der Bekanntmachung des Landesplanungsgesetzes vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474),

2. Artikel 14 des am 14. Juli 1999 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Erstes Modernisierungsgesetz - 1. ModernG NRW) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 396),

3. Artikel III des am 16. Juli 1999 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1999 (GV. NRW. S. 412),

4. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 12 des Zweiten Modernisierungsgesetzes

Düsseldorf, den 11. Februar 2001

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident

Landesplanungsgesetz (LPlG)
in der Fassung der Bekanntmachung

vom 11. Februar 2001

Inhaltsübersicht

I.
Aufgabe und Organisation der Landesplanung

§ 1 Allgemeine Aufgaben der Landesplanung

§ 2 Landesplanungsbehörde

§ 3 Bezirksplanungsbehörde

§ 4 Einhaltung der Landesplanung im Kreis

§ 5 Regionalrat

§ 6 Beratende Mitglieder des Regionalrates

§ 7 Aufgaben des Regionalrates

§ 8 Sitzungen des Regionalrates

§ 9 Geschäftsführung und Bezirksplaner

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Regionalrates

Abschnitt I A
Öffnungsklausel

§ 10a Regionaler Flächennutzungsplan

§ 10b Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich; Evaluierungsklausel

II.
Grundsätze und Ziele der Raumordnung
und Landesplanung

§ 11 Darstellung der Grundsätze und Ziele

§ 12 Landesentwicklungsprogramm

§ 13 Landesentwicklungspläne

§ 14 Gebietsentwicklungspläne

§ 15 Erarbeitung und Aufstellung

§ 16 Genehmigung und Bekanntmachung

§ 17 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

§ 18 Abstimmung bezirksüberschreitender Planungen

§ 19 Planungspflichten

§ 19a Zielabweichungsverfahren

§ 20 Anpassung der Bauleitplanung

§ 21 Anpassungspflicht der Gemeinden und Planungsgebot

§ 22 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen

§ 23 Zurückstellung von Baugesuchen

III.
Raumordnungsverfahren

§ 23a Raumordnungsverfahren

§ 23b Verfahrenseinleitung

§ 23c Beteiligungen

§ 23d Raumordnerische Beurteilung

§ 23e Bekanntmachung , Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

§ 23f Rechtswirkung

§ 23g Geltungsdauer

§ 23h Gebühren und Auslagen

IV.
Sondervorschriften
für das Rheinische Braunkohlenplangebiet

§ 24 Braunkohlenpläne

§ 25 Braunkohlenplangebiet

§ 26 Braunkohlenausschuss

§ 27 Wahl und Berufung

§ 28 Mitgliedschaft

§ 29 Unterausschüsse

§ 30 Vorsitz, Sitzungen und Geschäftsführung des

Braunkohlenausschusses

§ 31 Aufgaben des Braunkohlenausschusses

§ 32 Soziales und ökologisches Anforderungsprofil

§ 33 Erarbeitung und Aufstellung

§ 34 Genehmigung und Bekanntmachung

§ 35 Überprüfung und Änderung

§ 36 Anpassung der Braunkohlenplanung

§ 37 Landbeschaffung

§ 38 Ergänzende Vorschriften

V.
Besondere Regelungen

§ 39 Unterrichtung des Landtags

§ 40 Entschädigung

§ 41 Ersatzleistung und Entschädigung an die Gemeinden

§ 42 Mitteilungs- und Unterrichtungspflicht

§ 43 Auskunftspflicht

§ 44 Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

Abschnitt I
Aufgabe und Organisation der Landesplanung

§ 1
Allgemeine Aufgaben der Landesplanung

(1) Aufgabe der Landesplanung ist die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für eine den Grundsätzen der Raumordnung entsprechende Landesentwicklung.

(2) Die Landesplanung soll die Landesentwicklung in der Weise beeinflussen, dass unerwünschte Entwicklungen verhindert und erwünschte Entwicklungen ermöglicht und gefördert werden.

(3) Die Landesplanung im Lande und im Regierungsbezirk ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes eine gemeinschaftliche Aufgabe von Staat und Selbstverwaltung.

§ 2
Landesplanungsbehörde

Die für die Raumordnung und Landesplanung zuständige oberste Landesbehörde (Landesplanungsbehörde)

1. erarbeitet das Landesentwicklungsprogramm und die Landesentwicklungspläne nach Maßgabe dieses Gesetzes;

2. wirkt darauf hin, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die für das Land von Bedeutung sind, einschließlich des Einsatzes raumwirksamer Investitionen, die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung beachtet werden;

3. wirkt hin auf eine Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen angrenzender Länder und Staaten, soweit sie sich auf die Raumordnung im Lande Nordrhein-Westfalen auswirken können;

4. entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bezirksplanungsbehörden untereinander und mit Stellen im Sinne von § 16 Abs. 3 darüber, ob bei behördlichen Maßnahmen, Planungen und Vorhaben von besonderer Bedeutung die Ziele der Raumordnung und Landesplanung beachtet sind;

5. wirkt darauf hin, dass bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen den Erfordernissen des EU-Binnenmarktes Rechnung getragen wird und damit den Kommunen auch bessere Entwicklungsmöglichkeiten erschlossen werden.

§ 3
Bezirksplanungsbehörde

(1) Zuständige Behörde für die Landesplanung im Regierungsbezirk (Bezirksplanungsbehörde) ist die Bezirksregierung.

(2) Die Bezirksplanungsbehörde hat nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der Erarbeitung und Aufstellung der Gebietsentwicklungspläne mitzuwirken sowie Raumordnungsverfahren durchzuführen. Sie hat dafür zu sorgen, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei behördlichen Maßnahmen und bei solchen Planungen und Vorhaben, die für die räumliche Gestaltung des Bezirks von Bedeutung sind, beachtet und die Ergebnisse von Raumordnungsverfahren berücksichtigt werden; sie ist deshalb in Verfahren, die solche Maßnahmen, Planungen und Vorhaben zum Gegenstand haben, zu beteiligen.

§ 4
Einhaltung der Landesplanung im Kreis

Die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei behördlichen Maßnahmen, bei Planungen und Vorhaben im Kreise beachtet und die Ergebnisse von Raumordnungsverfahren berücksichtigt werden.

§ 5
Regionalrat

(1) In den Regierungsbezirken werden Regionalräte errichtet. Sie erhalten die Bezeichnung "Regionalrat des Regierungsbezirks..." (Bezeichnung des Regierungsbezirks).

(2) Die Mitglieder der Regionalräte werden durch die Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise gewählt (Absätze 3 und 4) und aus Reservelisten (Absatz 7) berufen. Der Berechnung der Sitzverteilung in den Regionalräten werden die Gemeindewahlergebnisse in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden zugrunde gelegt.

(3) Es wählen

1. die kreisfreien Städte je angefangene 150.000 Einwohner 1 Mitglied des Regionalrates;

2. die Kreise für die kreisangehörigen Gemeinden des Kreises insgesamt so viele Mitglieder des Regionalrates, wie sich nach der Berechnung nach Nummer 1 für kreisfreie Städte ergeben würden.

Ist für die kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises mehr als ein Mitglied des Regionalrates zu wählen, so muss mindestens ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden bis zu 25 000 Einwohnern und ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden über 25 000 Einwohner angehören. Sind für eine kreisfreie Stadt oder für die kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises mehrere Mitglieder des Regionalrates zu wählen, so gelten dafür die Grundsätze der Verhältniswahl.

(4) Die nach Abs. 3 gewählten Mitglieder des Regionalrates müssen in der kreisfreien Stadt oder in dem Kreis, von dem sie gewählt werden, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Die §§ 7 und 12 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.Juni 1998 (GV. NRW. S. 454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1999 (GV. NRW. S. 412), gelten entsprechend. Jedes gewählte Mitglied des Regionalrates ist derjenigen Partei oder Wählergruppe anzurechnen, die es zur Wahl vorgeschlagen hat. Bei verbundenen Wahlvorschlägen ist bei jedem Bewerber anzugeben, welcher Partei oder Wählergruppe er im Fall seiner Wahl anzurechnen ist.

(5) Die Sitzzahl der Regionalräte wird von der Bezirksregierung errechnet. Sie ist die Zahl der durch die Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise zu wählenden Mitglieder des Regionalrates erweitert um ein Viertel dieser Zahl. Bei der Berechnung des einen Viertels sind Bruchteile auf ganze Zahlen aufzurunden.

(6) Wird ein Mitglied des Regionalrates aufgrund eines Vorschlages einer Partei oder Wählergruppe gewählt, die nicht an der Sitzverteilung nach Absatz 7 teilnehmen, so verringert sich die zu verteilende Sitzzahl entsprechend.

(7) Die Sitze nach den Absätzen 5 und 6 werden von der Bezirksregierung auf die Parteien und Wählergruppen, die in den Gemeindevertretungen des Regierungsbezirks vertreten sind, verteilt. Hierzu werden die von den einzelnen Parteien und Wählergruppen bei den Gemeindewahlen im Regierungsbezirk erzielten gültigen Stimmen zusammengezählt. Die den Parteien und Wählergruppen noch zustehenden Sitze werden aus Reservelisten zugeteilt, die der Bestätigung durch die Landesplanungsbehörde bedürfen. Die Reihenfolge der Sitzzuteilung für die einzelne Partei oder Wählergruppe bestimmt sich nach der von ihr eingereichten Reserveliste. Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten zu ziehende Los. Hat eine Partei oder Wählergruppe bei der Wahl nach Absatz 3 mehr Mitglieder des Regionalrates erhalten als ihr nach der Sitzverteilung zustehen, entscheidet die Bezirksregierung auf Vorschlag der Leitung der Partei oder Wählergruppe, wer aus dem Regionalrat ausscheidet; macht die Leitung der Partei oder Wählergruppe keinen Vorschlag, so entscheidet das von der Bezirksregierung zu ziehende Los.

(8) Die Reserveliste ist von der für den Regierungsbezirk zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe bis spätestens sechs Wochen nach den Gemeindewahlen der Bezirksregierung einzureichen. Die Bezirksregierung hat innerhalb von zwei weiteren Wochen die nach Absatz 7 Satz 3 erforderliche Bestätigung der Landesplanungsbehörde einzuholen; äußert sich die Landesplanungsbehörde innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Reserveliste als bestätigt. Die Reserveliste kann im Laufe der allgemeinen Wahlzeit ergänzt werden, die Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die Landesplanungsbehörde.

(9) Die Mitglieder des Regionalrates sind innerhalb von zehn Wochen nach der Neuwahl der Vertretungskörperschaften zu wählen. Der Regionalrat tritt spätestens innerhalb von weiteren sechs Wochen zusammen. Diese Sitzung wird einberufen von dem bisherigen Vorsitzenden des Regionalrates.

(10) Die Mitglieder des Regionalrates werden für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Vertretungen der Gemeinden gewählt oder berufen. Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt oder berufen sind, bis zum Amtsantritt der neu gewählten oder berufenen Mitglieder weiter aus. Die Mitgliedschaft im Regionalrat erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl oder Berufung des Mitglieds wegfallen; dies gilt ebenfalls, wenn die Vertretung des Kreises oder der kreisfreien Stadt, von der das Mitglied gewählt worden ist, neu zu wählen ist. Von einem Wohnsitzwechsel eines berufenen Mitglieds innerhalb des Regierungsbezirks bleibt die Mitgliedschaft im Regionalrat unberührt.

(11) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Regionalrat aus oder ist seine Wahl rechtsunwirksam, so findet insoweit unverzüglich eine Ersatzwahl statt. Die Fehlerhaftigkeit der Wahl einzelner Mitglieder berührt nicht die Wirksamkeit der Wahl der übrigen Mitglieder. Liegt der Grund des Ausscheidens in der Person des Mitglieds, so steht das Vorschlagsrecht der Partei oder Wählergruppe zu, der der Ausgeschiedene oder nicht rechtswirksam Gewählte zugerechnet worden ist. Beim Ausscheiden eines berufenen Mitglieds rückt auf Vorschlag der betroffenen Partei oder Wählergruppe ein Listenbewerber aus der Reserveliste nach; der Vorschlag bedarf der Bestätigung durch die Landesplanungsbehörde. Absatz 7 findet entsprechende Anwendung.

(12) Finden in den Gemeinden oder Kreisen eines Regierungsbezirks Wiederholungswahlen statt oder werden im Laufe der Wahlzeit einzelne Vertretungen der Gemeinden oder Kreise neu gewählt, so sind die Sitze nach Absatz 7 unter Berücksichtigung der bei der Wiederholungswahl oder bei der Neuwahl erzielten gültigen Stimmen neu zu verteilen. Werden die Grenzen eines Regierungsbezirks geändert, so hat die Bezirksregierung die Sitzzahl und die Sitzverteilung nach den Absätzen 5 und 7 neu zu bestimmen. Soweit Sitze neu zu verteilen sind, verlieren die bisherigen Mitglieder ihren Sitz spätestens im Zeitpunkt der Neuverteilung nach Absatz 7.

§ 6 (Fn 3)
Beratende Mitglieder des Regionalrates

(1) Die nach § 5 gewählten und berufenen Mitglieder des Regionalrates (stimmberechtigte Mitglieder) berufen für die Dauer ihrer Amtszeit sechs Mitglieder mit beratender Befugnis (beratende Mitglieder) zum Regionalrat aus den im Regierungsbezirk zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammer sowie den im Regierungsbezirk tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden hinzu. Von ihnen soll die Hälfte auf Arbeitgeber, die Hälfte auf Arbeitnehmer entfallen.
Zusätzlich berufen die stimmberechtigten Mitglieder je ein Mitglied mit beratender Stimme aus den im Regierungsbezirk tätigen Sportverbänden, den nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbänden sowie der kommunalen Gleichstellungsstellen und der Regionalstellen Frau und Beruf hinzu. Die genannten Organisationen können dem Regionalrat Vorschläge für die Berufung einreichen.
Beruft der Regionalrat ein vorgeschlagenes Mitglied nicht und sind keine weiteren Vorschläge vorhanden, so können die betroffenen Organisationen erneut einen Vorschlag einreichen; der Regionalrat ist dann an den Vorschlag gebunden. Wenn keine erneuten Vorschläge unterbreitet werden, verringert sich die Zahl der beratenden Mitglieder entsprechend. Die Einzelheiten des Berufungsverfahrens sind vom Regionalrat in der Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Die beratenden Mitglieder müssen im Regierungsbezirk ansässig sein. Wer bei der Wahl in die Vertretung eines Kreises und einer Gemeinde Beschränkungen nach § 13 Abs. 1 und 6 des Kommunalwahlgesetzes unterliegt, kann nicht zum beratenden Mitglied des Regionalrates berufen werden; dies gilt nicht für das Mitglied der Regionalstellen Frau und Beruf, das im Dienst eines Kreises oder einer Gemeinde steht, und das Mitglied aus den kommunalen Gleichstellungsstellen.

(3) An den Sitzungen der Regionalräte bei den Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster nimmt außerdem je ein stimmberechtigtes Mitglied der Verbandsversammlung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet mit beratender Befugnis teil, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten des Kommunalverbandes stehen. Die beratenden Mitglieder bestellt die Verbandsversammlung für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte durch Beschluss. § 6 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(4) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landschaftsverbände Rheinland oder Westfalen-Lippe, der kreisfreien Städte und der Kreise des Regierungsbezirks nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Regionalrates teil.

(5) § 5 Abs. 10 findet entsprechende Anwendung.

§ 7
Aufgaben des Regionalrates

(1) Der Regionalrat trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Erarbeitung des Gebietsentwicklungsplanes und beschließt die Aufstellung. Das Erarbeitungsverfahren wird von der Bezirksplanungsbehörde durchgeführt; sie ist an die Weisungen des Regionalrates gebunden. Die Mitglieder des Regionalrates können jederzeit von der Bezirksplanungsbehörde über den Stand des Erarbeitungsverfahrens mündliche Auskunft verlangen. Der Regionalrat kann einzelne seiner Mitglieder mit der Einsichtnahme in die Planungsunterlagen beauftragen; er hat dem Antrag eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Einsichtnahme stattzugeben.

(2) Die Bezirksregierung unterrichtet den Regionalrat über alle regional bedeutsamen Entwicklungen. Sie berät mit dem Regionalrat die Vorbereitung und Festlegung von raumbedeutsamen und strukturwirksamen Planungen sowie Förderprogrammen und -maßnahmen des Landes von regionaler Bedeutung auf folgenden Gebieten:

1. Städtebau,

2. Wohnungsbau,

3. Schul- und Sportstättenbau,

4. Krankenhausbau,

5. Verkehr (soweit nicht in Absatz 4 geregelt)

6. Freizeit- und Erholungswesen,

7. Landschaftspflege,

8. Wasserwirtschaft,

9. Abfallbeseitigung und Altlasten

10. Kultur

11. Tourismus

Der Regionalrat kann jederzeit von der Bezirksregierung Auskunft über Stand und Vorbereitung dieser Planungen, Programme und Maßnahmen verlangen; er hat dem Antrag eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Auskunft stattzugeben.

(3) Der Regionalrat kann auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms, des Landesentwicklungsplans und der Gebietsentwicklungspläne Vorschläge für Förderprogramme und -maßnahmen von regionaler Bedeutung unterbreiten. Dabei sind Vorschläge aus der Region, insbesondere der Regionalkonferenzen zu berücksichtigen, zusammenzuführen und zu bewerten; der Regionalrat nimmt eine Prioritätensetzung vor. Weicht das zuständige Ministerium von den Vorschlägen der Regionalräte ab, ist dies im Einzelnen zu begründen.

(4) Der Regionalrat beschließt auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms, des Landesentwicklungsplans, der integrierten Gesamtverkehrsplanung und der Gebietsentwicklungspläne über die Vorschläge der Region für die Verkehrsinfrastrukturplanung (gesetzliche Bedarfs- und Ausbaupläne des Bundes und des Landes) sowie für die jährlichen Ausbauprogramme für Landesstraßen und Förderprogramme für den kommunalen Straßenbau und den öffentlichen Personennahverkehr. Dazu unterrichtet die Bezirksregierung - bei Bundesfernstraßen und Landesstraßen betreffenden Plänen und Programmen in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau - den Regionalrat frühzeitig über die Absicht, derartige Pläne oder Programme aufzustellen oder zu ändern. Die Bezirksregierung - bei Bundesfernstraßen und Landesstraßen betreffenden Plänen und Programmen in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau - stellt dem Regionalrat die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand und die Vorbereitung der Pläne und Programme. Weicht das für den Verkehr zuständige Ministerium von den Vorschlägen des Regionalrates ab, ist dies in einer Stellungnahme zu begründen. Die Regionalräte legen für Um- und Ausbau von Landesstraßen bis zu 5 Mio. DM Gesamtkosten je Maßnahme nach Lage des Landeshaushalts Prioritäten fest. Es dürfen keine Maßnahmen finanziert werden, denen das zuständige Ministerium im Einzelfall widersprochen hat.

(5) Der Regionalrat berät die Landesplanungsbehörde und wirkt durch Beratung der Gemeinden und Gemeindeverbände seines Regierungsbezirks darauf hin, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung beachtet werden.

§ 8
Sitzungen des Regionalrates

(1) Der Regionalrat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes des Regionalrates ohne Aussprache seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er kann mehrere Stellvertreter wählen.

(2) Der Regionalrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Regionalrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner stimmberechtigten Mitglieder es verlangt.

(3) Die Sitzungen des Regionalrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten durch Beschluss des Regionalrates ausgeschlossen werden.

(4) Der Regionalrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Regionalrates können Kommissionen gebildet werden. Sie sollen der Stärke der einzelnen Parteien oder Wählergruppen des Regionalrates entsprechend zusammengesetzt sein. In die Kommissionen können auch Personen entsandt werden, die nicht Mitglied des Regionalrates sind. Das Nähere ist vom Regionalrat in der Geschäftsordnung zu regeln.

§ 9
Geschäftsführung und Bezirksplaner

(1) Die Geschäfte des Regionalrates werden von der Bezirksplanungsbehörde wahrgenommen.

(2) Der bei der Bezirksregierung für die Landesplanung zuständige Beamte (Bezirksplaner) wird im Benehmen mit dem Regionalrat bestellt.

§ 10
Rechte und Pflichten der Mitglieder
des Regionalrates

(1) Die Mitglieder des Regionalrates sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Die Tätigkeit als Mitglied des Regionalrates gilt als ehrenamtliche Tätigkeit. Eine Verpflichtung zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit besteht nicht. Die Vorschriften des § 22 der Gemeindeordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die Genehmigung für eine Aussage oder Erklärung über Angelegenheiten nach § 7 Abs. 1 der Regionalrat entscheidet. Im übrigen entscheidet der Regionalrat im Einvernehmen mit der Bezirksregierung. In Eilfällen kann an Stelle des Regionalrates der Vorsitzende entscheiden.

Abschnitt I A
Öffnungsklausel

§ 10a (Fn 3)
Regionaler Flächennutzungsplan

(1) In verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen können sich mindestens drei benachbarte Gemeinden zur Erstellung eines regionalen Flächennutzungsplanes durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu Planungsgemeinschaften zusammenschließen. Der Zusammenschluss ist der Landesregierung anzuzeigen und von dieser öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Planungsgemeinschaft trifft die Maßnahmen zur Erarbeitung und Aufstellung des regionalen Flächennutzungsplans nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes für die Gebietsentwicklungspläne und des Baugesetzbuches für den gemeinsamen Flächennutzungsplan. Darüber hinaus beschließt die Planungsgemeinschaft den regionalen Flächennutzungsplan. Mit der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 finden während des Bestehens der Planungsgemeinschaft § 3 Abs. 2 Satz 1, soweit er sich auf die Mitwirkung bei der Erarbeitung und Aufstellung von Gebietsentwicklungsplänen bezieht, und § 7 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung.

(3) Der regionale Flächennutzungsplan ist als integraler Bestandteil des Gebietsentwicklungsplanes aufzustellen; er baut auf dessen Grundkonzeption und Leitidee auf und übernimmt zugleich die Funktion eines Regionalplanes und eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes nach § 204 Baugesetzbuch. Der regionale Flächennutzungsplan hat den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zu entsprechen.

(4) Der regionale Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der Landesplanungsbehörde, die im Einvernehmen mit den anderen fachlich betroffenen obersten Landesbehörden entscheidet. Vor der Genehmigung ist den Regionalräten, auf die sich das Plangebiet bezieht, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Genehmigung ist durch die Landesplanungsbehörde öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der regionale Flächennutzungsplan Ziel der Raumordnung und Landesplanung. § 7 Baugesetzbuch sowie § 19a dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des regionalen Flächennutzungsplanes ist nach Maßgabe der §§ 214 bis 215a Baugesetzbuch beachtlich. Fehler bei der Genehmigung oder deren Bekanntmachung sind stets beachtlich.

(6) Die Planungsgemeinschaft endet sechs Monate nach der Anzeige oder drei Jahre nach der Genehmigung des regionalen Flächennutzungsplans, sofern keine Planungsaktivitäten der Gemeinschaft erkennbar sind oder durch übereinstimmende Willenserklärung der teilnehmenden Gemeinden zu einem früheren Zeitpunkt. Nach Beendigung der Planungsgemeinschaft finden die Vorschriften der §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 7 Abs. 1 Satz 1 wieder Anwendung; für die an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden gilt der regionale Flächennutzungsplan als Bauleitplan der einzelnen Gemeinde fort. Die Beendigung der Planungsgemeinschaft ist durch die Landesplanungsbehörde öffentlich bekannt zu machen.

(7) Zur Ausführung der Absätze 1 bis 6 wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags zu regeln:

1. Das Verfahren zur Bildung und Beendigung der Planungsgemeinschaften einschließlich der öffentlichen Bekanntmachung, und soweit die Verfahrensschritte nicht durch Beschlussfassungen in den jeweiligen kommunalen Vertretungen wahrgenommen werden sollen, die Anzahl der Mitglieder und die Sitzverteilung in der Planungsgemeinschaft, die den Regelungen zur Besetzung von Ausschüssen in Gemeinden entsprechen müssen; diejenigen Fraktionen, auf die bei der Besetzung kein Sitz entfällt, sind berechtigt, anstelle eines beratenden Mitgliedes ein stimmberechtigtes Mitglied in die Planungsgemeinschaft zu entsenden,

2. das Verfahren zur Erarbeitung, Aufstellung, Beteiligung der Öffentlichkeit, Beschlussfassung, Genehmigung, Bekanntmachung und zu Änderungen des regionalen Flächennutzungsplans,

3. das Nähere zu Form und Inhalt des regionalen Flächennutzungsplans sowie zur Planbindung.

§ 10b (Fn 3)
Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich; Evaluierungsklausel

(1) § 10a gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Die Befugnis zur Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplanes ist räumlich beschränkt auf die Gemeinden des Regionalverbandes Ruhr und die angrenzenden Nachbargemeinden.

(2) Die Auswirkungen des § 10a werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände, des Regionalverbandes Ruhr und weiterer Sachverständiger überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den zuständigen Ausschuss des Landtags rechtzeitig vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist über das Ergebnis der Überprüfung.

Abschnitt II
Grundsätze und Ziele der Raumordnung
und Landesplanung

§ 11
Darstellung der Grundsätze und Ziele

Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden im Landesentwicklungsprogramm, in einem Landesentwicklungsplan oder in mehreren Landesentwicklungsplänen, in Gebietsentwicklungsplänen und in Braunkohlenplänen dargestellt.

§ 12
Landesentwicklungsprogramm

Das Landesentwicklungsprogramm wird als Gesetz beschlossen. Es enthält Grundsätze und allgemeine Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Gesamtentwicklung des Landes und für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der raumwirksamen Investitionen. Die Landesplanungsbehörde hat im Erarbeitungsverfahren die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die eine Anpassungspflicht begründet werden soll, oder deren Zusammenschlüsse zu beteiligen.

§ 13
Landesentwicklungspläne

(1) Landesentwicklungspläne legen auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Gesamtentwicklung des Landes fest.

(2) Die Landesplanungsbehörde erarbeitet unter Beteiligung der Regionalräte Landesentwicklungspläne; § 12 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Nach Durchführung des Erarbeitungsverfahrens leitet die Landesregierung Planentwürfe dem Landtag mit einem Bericht über das Erarbeitungsverfahren zu. Landesentwicklungspläne werden von der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags und im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien aufgestellt.

(3) Landesentwicklungspläne bestehen aus textlichen oder zeichnerischen Darstellungen oder einer Verbindung von textlichen und zeichnerischen Darstellungen. Sie können in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Dem Landesentwicklungsplan ist ein Erläuterungsbericht beizufügen.

(4) Landesentwicklungspläne werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Der in der Bekanntmachung bezeichnete Plan wird bei der Landesplanungsbehörde und den Bezirksplanungsbehörden sowie bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen.

(5) Landesentwicklungspläne können in dem Verfahren, das für ihre Aufstellung gilt, geändert oder ergänzt werden; sie sollen spätestens zehn Jahre nach ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls geändert werden.

(6) Landesentwicklungspläne werden mit ihrer Bekanntmachung Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Sie sind von den Behörden des Bundes und des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, von den öffentlichen Planungsträgern sowie im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben von den bundesunmittelbaren und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.

§ 14
Gebietsentwicklungspläne

(1) Die Gebietsentwicklungspläne legen auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und von Landesentwicklungsplänen die regionalen Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung der Regierungsbezirke und für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungsgebiet fest.

(2) Die Gebietsentwicklungspläne erfüllen die Funktionen eines Landschaftsrahmenplanes und eines forstlichen Rahmenplanes. Sie stellen raumwirksame Ziele von regionaler Bedeutung zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Landschaftsrahmenplan) und zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen (forstlicher Rahmenplan) dar.

(3) Darstellungen in Gebietsentwicklungsplänen können textlich oder zeichnerisch oder auf beide Weisen vorgenommen werden. Bei vorhabenbezogenen Darstellungen müssen die Auswirkungen auf die Umwelt einschließlich der wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Umweltmedien der Planungsstufe entsprechend untersucht werden. Sie können in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Sachliche Teilabschnitte sollen den gesamten Regierungsbezirk umfassen. Dem Gebietsentwicklungsplan ist ein Erläuterungsbericht beizufügen.

(4) Bei Gebietsentwicklungsplanverfahren, die auf Anregung eines Vorhabenträgers durchgeführt werden, hat dieser die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Die Bezirksplanungsbehörde hat den Vorhabenträger auf Wunsch im Hinblick auf die erforderlichen Unterlagen zu beraten.

§ 15
Erarbeitung und Aufstellung

(1) Hat der Regionalrat die Erarbeitung des Gebietsentwicklungsplanes beschlossen, so sind die Beteiligten von der Bezirksplanungsbehörde schriftlich zur Mitwirkung aufzufordern. Ihnen ist eine Frist zu setzen, innerhalb der sie Bedenken und Anregungen gegen den Entwurf des Gebietsentwicklungsplanes vorbringen können. Die Frist muss mindestens drei Monate betragen.

(2) Nach Ablauf der Frist sind die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den betroffenen Beteiligten zu erörtern. Dabei ist ein Ausgleich der Meinungen anzustreben. Die Bezirksplanungsbehörde hat dem Regionalrat über das Ergebnis der Erörterung unter besonderer Berücksichtigung von § 14 Abs.3 Satz 2 zu berichten. Aus ihrem Bericht muss ersichtlich sein, über welche Bedenken und Anregungen unter den Beteiligten Einigkeit erzielt worden ist und über welche Bedenken und Anregungen abweichende Meinungen bestehen.

(3) Der Gebietsentwicklungsplan wird nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens von dem Regionalrat aufgestellt und der Landesplanungsbehörde von der Bezirksplanungsbehörde mit einem Bericht darüber vorgelegt, ob über den Gebietsentwicklungsplan Einigkeit erzielt worden ist, oder welche abweichenden Meinungen von den Beteiligten und aus der Mitte des Regionalrates vorgebracht worden sind. Die Bezirksplanungsbehörde hat darüber hinaus darzulegen, ob sie Bedenken gegenüber dem vom Regionalrat aufgestellten Gebietsentwicklungsplan hat; dem Regionalrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Der Gebietsentwicklungsplan kann jederzeit in dem Verfahren, das für seine Aufstellung gilt, geändert werden; die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 4 findet keine Anwendung. Änderungen eines Gebietsentwicklungsplanes können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, soweit nicht die Grundzüge der Planung berührt werden; die Vereinfachung kann sich auf die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten, soweit ihre Beteiligung nicht zwingend vorgeschrieben ist, und auf die Beteiligungsfrist beziehen. Darüber hinaus genügt in vereinfachten Verfahren für die Eröffnung des Erarbeitungsverfahrens der Beschluss des Vorsitzenden und eines weiteren stimmberechtigten Mitglieds der Regionalrates; bestätigt der Regionalrat bei seiner nächsten Sitzung diesen Beschluss nicht, hat die Bezirksplanungsbehörde die Erarbeitung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes einzustellen.

(5) Der Gebietsentwicklungsplan soll spätestens zehn Jahre nach seiner Genehmigung überprüft und erforderlichenfalls geändert werden. Wenn Ziele in einem Landesentwicklungsplan geändert worden sind, muss der Gebietsentwicklungsplan geändert werden, soweit er den neuen Zielen des Landesentwicklungsplanes nicht entspricht.

§ 16
Genehmigung und Bekanntmachung

(1) Die Gebietsentwicklungspläne bedürfen der Genehmigung der Landesplanungsbehörde; diese entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien. Teile des Gebietsentwicklungsplanes können vorweg genehmigt werden; es können Teile des Gebietsentwicklungsplanes von der Genehmigung ausgenommen werden. Im Falle des § 15 Abs. 4 hat die Landesplanungsbehörde innerhalb von sechs Monaten über die Genehmigung zu entscheiden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so hat die Landesplanungsbehörde dem Regionalrat die Gründe hierfür vor Ablauf der Frist mitzuteilen.

(2) Die Genehmigung von Gebietsentwicklungsplänen wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Der in der Bekanntmachung bezeichnete Plan wird bei der Landesplanungsbehörde sowie bei der Bezirksplanungsbehörde und den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen.

(3) Die Gebietsentwicklungspläne werden mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Sie sind von den Behörden des Bundes und des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, von den öffentlichen Planungsträgern sowie im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben von den bundesunmittelbaren und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.

§ 17
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes bei der Bezirksplanungsbehörde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind. Bei der Bekanntmachung der Genehmigung ist auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen.

§ 18
Abstimmung bezirksüberschreitender Planungen

Die Gebietsentwicklungspläne für benachbarte Regierungsbezirke sind untereinander abzustimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien.

§ 19
Planungspflichten

(1) Die Landesplanungsbehörde kann feststellen, dass der Regionalrat verpflichtet ist, den Gebietsentwicklungsplan oder einen Gebietsentwicklungsplan für bestimmte räumliche oder sachliche Teilabschnitte innerhalb einer angemessenen Frist aufzustellen oder zu ändern und zur Genehmigung vorzulegen. Kommt der Regionalrat dieser Planungspflicht nicht fristgerecht nach, so kann die Landesplanungsbehörde die Planung ganz oder teilweise selbst durchführen oder die Durchführung der Bezirksplanungsbehörde übertragen.

(2) Hat die Landesplanungsbehörde die Genehmigung eines Gebietsentwicklungsplanes mit der Begründung abgelehnt, dass er dem Landesentwicklungsprogramm oder einem Landesentwicklungsplan widerspreche, so ist sie befugt, bei der erneuten Vorlage einen solchen Plan im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien zum Zwecke der Anpassung zu ändern und in der geänderten Form zu genehmigen. Die Landesregierung setzt dem Regionalrat zur erneuten Vorlage eine angemessene Frist. Der Ablauf dieser Frist steht der erneuten Vorlage gleich.

§ 19a
Zielabweichungsverfahren

Abweichungen von Zielen der Raumordnung und Landesplanung, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, können im Einzelfall ohne Durchführung eines Planänderungsverfahrens zugelassen werden, bei Gebietsentwicklungsplänen im Einvernehmen mit dem Regionalrat, mit den fachlich betroffenen Behörden und Stellen und der Belegenheitsgemeinde, bei Landesentwicklungsplänen durch die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen und den fachlich zuständigen Ministerien.

§ 20
Anpassung der Bauleitplanung

(1) Um die Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen, hat die Gemeinde bei Beginn ihrer Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten bei der Bezirksplanungsbehörde anzufragen, welche Ziele für den Planungsbereich bestehen.

(2) Äußert sich die Bezirksplanungsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten auf die Anfrage der Gemeinde, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass landesplanerische Bedenken nicht erhoben werden.

(3) Wenn die Bezirksplanungsbehörde oder die Gemeinde es für geboten hält, sind die Planungsabsichten der Gemeinde mit ihr zu erörtern. Kommt eine Einigung nicht zustande, so befindet die Bezirksplanungsbehörde im Einvernehmen mit dem Regionalrat über die nicht ausgeräumten Bedenken. Es kann hierbei die Feststellung getroffen werden, dass die Planungsabsichten den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht angepasst sind; dabei sind die Abweichungen im einzelnen zu bezeichnen.

(4) Kommt eine einvernehmliche Beurteilung von Bezirksplanungsbehörde und Regionalrat nicht zustande, so entscheidet die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien, ob die Planungsabsichten den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst sind. Dazu hat die Bezirksplanungsbehörde über den Sachverhalt zu berichten; der Gemeinde und dem Regionalrat ist Gelegenheit zu geben, zu dem Bericht der Bezirksplanungsbehörde Stellung zu nehmen. Die Landesplanungsbehörde teilt ihre Entscheidung den Betroffenen mit.

(5) Die Gemeinde hat vor Beginn des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch der Bezirksplanungsbehörde eine Ausfertigung des Entwurfs des Bauleitplanes zuzuleiten. Die Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplanes wird hierdurch nicht gehemmt. Äußert sich die Bezirksplanungsbehörde nicht innerhalb von einem Monat auf die Anfrage der Gemeinde, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass landesplanerische Bedenken nicht erhoben werden. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(6) Ist die Bezirksplanungsbehörde bei der Aufstellung eines vorbereitenden Bauleitplanes beteiligt worden, so bedarf es bei der Aufstellung eines daraus entwickelten verbindlichen Bauleitplanes ihrer erneuten Beteiligung nur, wenn und soweit die Bezirksplanungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde den vorbereitenden Bauleitplan im Benehmen mit dem Regionalrat für unangepasst erklärt hat.

§ 21
Anpassungspflicht der Gemeinden und Planungsgebot

(1) Die Landesregierung kann verlangen, dass die Gemeinden ihre genehmigten Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anpassen.

(2) Die Landesregierung kann verlangen, dass die Gemeinden Bauleitpläne entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung aufstellen, wenn dies zur Verwirklichung von Planungen mit hervorragender Bedeutung für die überörtliche Wirtschaftsstruktur oder allgemeine Landesentwicklung erforderlich ist; die betroffenen Flächen müssen auf der Grundlage eines Landesentwicklungsplanes in Gebietsentwicklungsplänen dargestellt sein. Vor der Entscheidung der Landesregierung ist den betroffenen Regionalräten und Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 22
Untersagung raumordnungswidriger Planungen
und Maßnahmen

(1) Die Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und nach Anhörung des Regionalrates raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von Behörden oder sonstigen Planungsträgern im Sinne des § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 630) beabsichtigt sind, für eine bestimmte Zeit untersagen, wenn zu befürchten ist, dass die Einhaltung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder ihre bereits eingeleitete Aufstellung, Änderung oder Ergänzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden.

(2) Die Untersagung kann verlängert werden; dabei darf eine Untersagung zur Sicherung noch nicht aufgestellter Ziele der Raumordnung und Landesplanung die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreiten.

(3) Die Untersagung wird nach Anhörung des Betroffenen von Amts wegen oder auf Antrag eines öffentlichen Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die beabsichtigte Planung oder Maßnahme berührt werden, ausgesprochen.

(4) Die Untersagung ist vor Fristablauf ganz oder teilweise aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

§ 23
Zurückstellung von Baugesuchen

Die Bezirksregierungen können unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 die Baugenehmigungsbehörde anweisen, die Entscheidung über die Zulässigkeit baulicher Anlagen im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen.

Abschnitt III
Raumordnungsverfahren

§ 23 a
Raumordnungsverfahren

(1) Im Raumordnungsverfahren werden Vorhaben unter überörtlichen Gesichtspunkten überprüft und dazu untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung abgestimmt. § 14 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Regelung des Anwendungsbereichs wird durch Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 vorgenommen.

(2) Zuständig für die Einleitung und Durchführung des Raumordnungsverfahrens ist die Bezirksplanungsbehörde.

(3) Für Vorhaben, deren räumliche Ausdehnung sich auf mehrere Regierungsbezirke erstreckt, kann die Landesplanungsbehörde eine der beteiligten Bezirksplanungsbehörden mit der Durchführung des Raumordnungsverfahrens beauftragen.

(4) Bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren kann die Bezirksplanungsbehörde Sachverständige hinzuziehen, wenn dies der Beschleunigung des Verfahrens dient und der Vorhabenträger der Hinzuziehung zustimmt.

§ 23 b
Verfahrenseinleitung

(1) Raumordnungsverfahren werden von Amts wegen eingeleitet. Bei Vorhaben des Bundes oder bundesunmittelbarer Planungsträger ist über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens im Benehmen mit der für das Vorhaben zuständigen Stelle zu entscheiden. Die Entscheidung darüber, ob ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wird, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu treffen.

(2) Der Träger des Vorhabens legt der Bezirksplanungsbehörde die erforderlichen Unterlagen vor. Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Daneben ist eine Inhaltsdarstellung vorzulegen. Diese muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich sein, dass es Dritten möglich ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage, soweit diese Gegenstand des Raumordnungsverfahrens sind, betroffen werden können.

(3) Sobald die Bezirksplanungsbehörde festgestellt hat, dass die Unterlagen vollständig vorliegen, leitet sie das Raumordnungsverfahren durch Beteiligung der Behörden und Stellen ein und informiert den Regionalrat.

§ 23c
Beteiligungen

(1) Die Bezirksplanungsbehörde fordert binnen zwei Wochen die zu beteiligenden Behörden und Stellen schriftlich zur Stellungnahme auf. Den Behörden und Stellen ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie Bedenken und Anregungen zu den Planungen und Maßnahmen vorbringen können. Die Frist soll zwei Monate nicht überschreiten. Diefristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sollen mit den beteiligten Behörden und Stellen erörtert werden.

(2) Die Bezirksplanungsbehörde unterrichtet den Vorhabenträger auf Verlangen über die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und gibt ihm Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

§ 23 d
Raumordnerische Beurteilung

(1) Nach Abschluss der Beteiligung der Behörden und Stellen erarbeitet die Bezirksplanungsbehörde auf der Grundlage der Unterlagen nach § 23 b Abs. 2, des Ergebnisses der Beteiligung der Behörden und Stellen sowie ggf. eigener Untersuchungen das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens (Raumordnerische Beurteilung). Der Raumordnerischen Beurteilung ist eine Begründung beizufügen.

(2) Will die Bezirksplanungsbehörde in der Raumordnerischen Beurteilung wesentlich vom Begehren des Vorhabenträgers abweichen, so hat sie diesem zuvor Gelegenheit zu geben, binnen einer zu bestimmenden Frist zu dem Entwurf der Raumordnerischen Beurteilung Stellung zu nehmen.

(3) Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Zeit von sechs Monaten abzuschließen.

(4) Die Bezirksplanungsbehörde leitet die Raumordnerische Beurteilung einschließlich Begründung umgehend dem Träger des Vorhabens zu und unterrichtet den Regionalrat.

§ 23 e
Bekanntmachung, Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

(1) Die Raumordnerische Beurteilung wird ohne Begründung im Amtsblatt der Bezirksregierung bekannt gegeben. Die Raumordnerische Beurteilung wird mit Begründung bei der Bezirksplanungsbehörde und bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Vorhaben erstreckt, für die Dauer von fünf Jahren zur Einsicht für jedermann bereitgehalten; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen. Die Gemeinden haben ortsüblich bekannt zu machen, bei welcher Stelle die Raumordnerische Beurteilung während der Dienststunden eingesehen werden kann.

(2) § 17 gilt entsprechend.

§ 23 f
Rechtswirkung

Die Raumordnerische Beurteilung ist von den Behörden des Bundes und des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, von den öffentlichen Planungsträgern sowie im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben von den bundesunmittelbaren und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Die Raumordnerische Beurteilung hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Dritten keine unmittelbare Rechtswirkung.

§ 23 g
Geltungsdauer

Ändern sich die für die Raumordnerische Beurteilung maßgeblichen landesplanerischen Ziele, ist zu prüfen, ob die Beurteilung noch Bestand haben kann. Die Raumordnerische Beurteilung wird fünf Jahre nach der Bekanntgabe darauf überprüft, ob sie mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung noch übereinstimmt und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen noch abgestimmt ist. Die Überprüfung ist entbehrlich, wenn mit dem Verfahren für die Zulassung des Vorhabens begonnen worden ist. Die Raumordnerische Beurteilung wird spätestens nach zehn Jahren unwirksam.

§ 23 h
Gebühren und Auslagen

(1) Die Bezirksplanungsbehörden erheben für die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens Gebühren und Auslagen.

(2) Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Höhe der Gebühr sind die Herstellungskosten des dem Raumordnungsverfahren zugrundeliegenden Vorhabens.

(3) Der Träger des Vorhabens trägt die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen gemäß § 23 a Abs. 4.

(4) Im übrigen gilt das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November 1971 (GV. NRW. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 256 ff).

Abschnitt IV
Sondervorschriften
für das Rheinische Braunkohlenplangebiet

§ 24
Braunkohlenpläne

(1) Die Braunkohlenpläne legen auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und von Landesentwicklungsplänen und in Abstimmung mit den Gebietsentwicklungsplänen im Braunkohlenplangebiet Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest, soweit es für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist.

(2) Die Braunkohlenpläne bestehen aus textlichen und zeichnerischen Darstellungen. Die textlichen Darstellungen müssen insbesondere Angaben enthalten über die Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung in Abbau- und Aufschüttungsgebieten einschließlich der im Rahmen der Rekultivierung angestrebten Landschaftsentwicklung sowie über sachliche, räumliche und zeitliche Abhängigkeiten. Die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten sind auch für die Umsiedlung darzustellen. Die zeichnerischen Darstellungen des Braunkohlenplanes müssen insbesondere Festlegungen treffen über die Abbaugrenzen und die Sicherheitslinien des Abbaus, die Haldenflächen und deren Sicherheitslinien, die Umsiedlungsflächen und die Festlegung der Räume, in denen Verkehrswege, Bahnen aller Art, Energie- und Wasserleitungen angelegt oder verlegt werden können.

(3) Für ein Vorhaben zum Abbau von Braunkohle einschließlich Haldenflächen, das nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420) einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, und für die wesentliche Änderung eines solchen Vorhabens, wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, ist die Umweltverträglichkeit nach Maßgabe des Bundesberggesetzes im Braunkohlenplanverfahren zu prüfen.

(4) Der Maßstab der zeichnerischen Darstellung des Braunkohlenplanes beträgt 1: 5 000 oder 1: 10 000. Die Braunkohlenpläne können in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Ihnen ist ein Erläuterungsbericht beizufügen.

§ 25
Braunkohlenplangebiet

(1) Die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes wird bestimmt durch die Gebiete für den Abbau, die Außenhalden und die Umsiedlungen sowie die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter durch Sümpfungsmaßnahmen beeinflusst wird.

(2) Das Braunkohlenplangebiet umfasst ganz oder zum Teil das Gebiet der Kreise Aachen, Düren, Euskirchen, Erftkreis, Heinsberg, Neuss, Rhein-Sieg-Kreis, Viersen sowie der kreisfreien Städte Köln und Mönchengladbach.

(3) Die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes im einzelnen erfolgt durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2.

§ 26 (Fn 3)
Braunkohlenausschuss

(1) Als Sonderausschuss des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln wird der Braunkohlenausschuss errichtet.

(2) Die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte des Braunkohlenplangebietes wählen nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Mitglieder des Braunkohlenausschusses aus den ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden (Kommunale Bank).

(3) Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln beruft jeweils aus den Reihen seiner stimmberechtigten Mitglieder und der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates des Regierungsbezirks Düsseldorf nach Maßgabe des § 27 Abs. 4 bis 7 weitere stimmberechtigte Mitglieder des Braunkohlenausschusses; sie sollen nicht im Braunkohlenplangebiet ansässig sein (Regionale Bank). Die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder entspricht der Zahl der Mitglieder nach Absatz 2. Die Verteilung der Mitglieder zwischen den Regierungsbezirken richtet sich nach dem jeweiligen Gebietsanteil am Braunkohlenplangebiet.

(4) Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln beruft außerdem als stimmberechtigte Mitglieder des Braunkohlenausschusses (Funktionale Bank):

1. einen Vertreter der für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Industrie- und Handelskammern,

2. einen Vertreter der für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Handwerkskammern,

3. einen Vertreter der Landwirtschaftskammer,

4. einen Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen Arbeitgeberverbände,

5. drei Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften und

6. einen Vertreter der Landwirtschaft.

(5) Die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses nach Parteien und Wählergruppen hat so zu erfolgen, dass die Mitglieder nach den Absätzen 2 und 3, die aus dem Regierungsbezirk Köln kommen, das Ergebnis der Gemeinderatswahlen im Regierungsbezirk Köln, die Mitglieder, die aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf kommen, das Ergebnis der Gemeinderatswahlen im Regierungsbezirk Düsseldorf widerspiegeln.

(6) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung (Bergverwaltung), der Bezirksregierung (Agrarordnungsverwaltung), des Geologischen Dienstes, des Landesamtes für Ökologie, Bodenordnung und Forsten, des Erftverbandes, des Bergbautreibenden, des Landschaftsverbandes Rheinland, eine Vertreterin oder ein Vertreter für die im Braunkohlenplangebiet tätigen nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände sowie je ein Mitglied der Unterausschüsse nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kreisfreien Städte und der Kreise des Braunkohlenplangebietes nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen.

§ 27
Wahl und Berufung

(1) Die Anzahl der nach § 26 Abs. 2 zu wählenden Mitglieder der Kommunalen Bank bestimmt sich bei den Kreisen nach der Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden, die ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegen, und bei den kreisfreien Städten nach der Einwohnerzahl der ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegenden Stadtteile (betroffene Bevölkerung). Es wählen innerhalb von zehn Wochen nach der Neuwahl der Vertretungskörperschaften die Kreise und kreisfreien Städte mit einer betroffenen Bevölkerung

bis 150 000 Einwohner je 1 Mitglied,

über 150 000 Einwohner je 2 Mitglieder

des Braunkohlenausschusses. Sind für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt zwei Mitglieder des Braunkohlenausschusses zu wählen, so gelten dafür die Grundsätze der Verhältniswahl.

(2) Jedes gewählte Mitglied des Braunkohlenausschusses ist derjenigen Partei oder Wählergruppe anzurechnen, die es zur Wahl vorgeschlagen hat. Bei verbundenen Wahlvorschlägen ist bei jedem Bewerber anzugeben, welcher Partei oder Wählergruppe er im Falle seiner Wahl anzurechnen ist.

(3) Wird ein Mitglied des Braunkohlenausschusses aufgrund eines Vorschlages einer Partei oder Wählergruppe gewählt, die nicht an der Sitzverteilung nach den Absätzen 4 bis 7 teilnimmt, so verringert sich die auf die Parteien und Wählergruppen der Regionalräte der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf zu verteilende Gesamtzahl der Sitze der Kommunalen und Regionalen Bank entsprechend.

(4) Zur Berufung der Regionalen Bank nach § 26 Abs. 3 stellt die Bezirksregierung Köln nach Abschluss der Wahlen gemäß Absatz 1 Satz 2 fest, wie viele Sitze auf die Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln und wie viele Sitze auf die Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf insgesamt entfallen und wie viele Sitze den Parteien und Wählergruppen noch zustehen. Hierzu werden für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf getrennt die von den einzelnen Parteien und Wählergruppen bei den Gemeindewahlen im jeweiligen Regierungsbezirk erzielten gültigen Stimmen zugrunde gelegt.

(5) Die den Parteien und Wählergruppen noch zustehenden Sitze werden aus Listen zugeteilt, die für die Mitglieder aus dem Regierungsbezirk Köln von den Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, für die Mitglieder aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf von den Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf aufzustellen sind. Diese Listen bestimmen zugleich die Reihenfolge der Sitzzuteilung für die einzelnen Parteien und Wählergruppen. Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten zu ziehende Los.

(6) Die Listen sind von der für den jeweiligen Regierungsbezirk zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe innerhalb eines Monats nach Feststellung der Sitzverteilung der jeweiligen Bezirksregierung einzureichen. Die Listen werden von der Bezirksregierung und dem Vorsitzenden des jeweiligen Regionalrates innerhalb von zwei Wochen bestätigt. Die Bezirksregierung Düsseldorf leitet die bestätigten Listen des Regierungsbezirks Düsseldorf der Bezirksregierung Köln zu. Die Listen können im Laufe der allgemeinen Wahlzeit ergänzt werden. Auch die Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die jeweilige Bezirksregierung und den jeweiligen Vorsitzenden des Regionalrates.

(7) Hat in einem Regierungsbezirk eine Partei oder Wählergruppe bei der Wahl nach § 26 Abs. 2 mehr Mitglieder des Braunkohlenausschusses erhalten als ihr nach der Sitzverteilung zustehen, entscheidet die Bezirksregierung Köln auf Vorschlag der Leitung der Partei oder Wählergruppe, wer aus dem Braunkohlenausschuss ausscheidet; macht die Leitung der Partei keinen Vorschlag, so entscheidet das von der Bezirksregierung Köln zu ziehende Los.

(8) Finden in den kreisfreien Städten oder Kreisen eines Regierungsbezirks Neuwahlen statt, so sind die Sitze nach den Absätzen 4 bis 7 unter Berücksichtigung der bei der Neuwahl erzielten gültigen Stimmen neu zu verteilen.
Werden die Grenzen eines Regierungsbezirks geändert, so hat die Bezirksregierung Köln die Sitzzahl und die Sitzverteilung nach § 26 Abs. 5 und nach den Absätzen 4 bis 7 neu zu bestimmen. Soweit Sitze neu zu verteilen sind, verlieren die bisherigen Mitglieder ihren Sitz spätestens im Zeitpunkt der Neuverteilung.

(9) Zur Berufung der Funktionalen Bank nach § 26 Abs. 4 können die genannten Organisationen dem Regionalrat des Regierungsbezirks Köln Vorschläge für die Berufung einreichen. Die vorgeschlagenen Mitglieder werden durch Bestätigung des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln berufen, die auch durch schriftliche Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln erfolgen kann. Die Sitze nach § 26 Abs. 4 Nr. 5 werden den im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zugeteilt; dabei sind die Zahlen der Gewerkschaftsmitglieder zugrunde zu legen, die bei den Bergbautreibenden im Braunkohlenplangebiet beschäftigt sind.

§ 28
Mitgliedschaft

(1) Zum Mitglied des Braunkohlenausschusses kann nicht gewählt oder berufen werden

1. wer bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist,

2. wer Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(2) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses werden für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Vertretungen der Gemeinden gewählt oder berufen. Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt oder berufen sind, bis zum Amtsantritt der neu gewählten oder berufenen Mitglieder weiter aus. Die Mitgliedschaft im Braunkohlenausschuss erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl oder Berufung des Mitglieds entfallen; dies gilt ebenfalls, wenn die Vertretung des Kreises, von dem das Mitglied gewählt worden ist, oder innerhalb dieses Kreises die Vertretung einer Gemeinde, neu zu wählen ist oder für diese Vertretungen eine Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet stattfindet.

(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Braunkohlenausschuss aus oder ist seine Wahl oder Berufung rechtsunwirksam, so findet insoweit unverzüglich eine Ersatzwahl oder Ersatzberufung statt. Die Fehlerhaftigkeit der Wahl oder Berufung einzelner Mitglieder berührt nicht die Wirksamkeit der Wahl oder Berufung der übrigen Mitglieder.

(4) Liegt der Grund des Ausscheidens in der Person des Mitglieds, so steht das Vorschlagsrecht der Partei oder Wählergruppe zu, der der Ausgeschiedene oder nicht rechtswirksam Gewählte zugerechnet worden ist. Beim Ausscheiden eines berufenen Mitglieds rückt auf Vorschlag der betroffenen Partei, Wählergruppe oder Organisation ein Listenbewerber aus der Liste nach. Der Vorschlag für ein Mitglied nach § 26 Abs. 3 bedarf der Bestätigung durch den jeweiligen Regionalrat; der Vorschlag für ein Mitglied nach § 26 Abs. 4 bedarf der Bestätigung durch den Regionalrat des Regierungsbezirks Köln. § 27 Absätze 5, 6 und 9 findet entsprechende Anwendung.

§ 29
Unterausschüsse

(1) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Braunkohlenausschusses wird für das Nordrevier, das Westrevier und das Revier Hambach des Braunkohlenplangebietes je ein Unterausschuss gebildet. Dem Unterausschuss gehören je zwei Vertreter der jeweils betroffenen Gemeinden, ein Vertreter des zuständigen Landwirtschaftsverbandes, ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern und ein Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften an. Außerdem nimmt je ein Vertreter der betroffenen Kreise, des Bergbautreibenden und der nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Unterausschusses teil. Die Vertreter der Gemeinden werden von den Vertretungen der Gemeinden entsandt; mindestens eine oder einer der in Satz 2 genannten Gemeindevertreterinnen oder -vertreter muss Vorsitzende oder Vorsitzender oder Mitglied der Vertretung der Gemeinde sein. § 27 Abs. 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass ein in den Unterausschuss entsandtes Mitglied derjenigen Partei oder Wählergruppe anzurechnen ist, die es vorgeschlagen hat.

(2) Beabsichtigt der Braunkohlenausschuss, von den Empfehlungen des Unterausschusses abzuweichen, so ist dem Unterausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Bergbehörde unterrichtet den Braunkohlenausschuss und den jeweils zuständigen Unterausschuss über die Zulassung von Betriebsplänen, die die Braunkohlenplanung berühren.

§ 30
Vorsitz, Sitzungen und Geschäftsführung
des Braunkohlenausschusses

(1) Der Braunkohlenausschuss wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes des Braunkohlenausschusses ohne Aussprache seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er kann mehrere Stellvertreter wählen.

(2) Der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses muss dem Regionalrat des Regierungsbezirks Köln angehören.

(3) Der Braunkohlenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch Regelungen für die Unterausschüsse zu treffen sind.

(4) Der Vorsitzende beruft mindestens zweimal jährlich eine Sitzung des Braunkohlenausschusses unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Der Braunkohlenausschuss ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner stimmberechtigten Mitglieder es verlangt.

(5) Zur Erarbeitung eines Braunkohlenplanes kann der Braunkohlenausschuss einen Arbeitskreis aus seiner Mitte bilden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(6) Die Sitzungen des Braunkohlenausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten durch Beschluss des Braunkohlenausschusses ausgeschlossen werden. Entsprechendes gilt für die Sitzungen der Unterausschüsse. Durch die Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit der Sitzungen der Unterausschüsse auch für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden.

(7) Die Geschäfte des Braunkohlenausschusses werden von der Bezirksplanungsbehörde Köln wahrgenommen.

§ 31
Aufgaben des Braunkohlenausschusses

(1) Der Braunkohlenausschuss trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Erarbeitung der Braunkohlenpläne und beschließt deren Aufstellung. Das Erarbeitungsverfahren wird von der Bezirksplanungsbehörde Köln durchgeführt; sie ist dabei an die Weisungen des Braunkohlenausschusses gebunden.

(2) Der Braunkohlenausschuss hat sich laufend von der ordnungsgemäßen Einhaltung der Braunkohlenpläne zu überzeugen und festgestellte Mängel unverzüglich den zuständigen Stellen mitzuteilen.

(3) Die im Braunkohlenplangebiet ansässigen Personen und tätigen Betriebe sind verpflichtet, dem Braunkohlenausschuss oder einem von ihm beauftragten Ausschussmitglied die für die Aufstellung, Änderung und Überprüfung der Einhaltung des Planes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zugänglich zu machen, soweit die Informationen nicht von Behörden und öffentlichen Planungsträgern gegeben werden können. Unbeschadet anderweitiger Vorschriften kann die zuständige Bezirksregierung auf Antrag des Braunkohlenausschusses ein Zwangsgeld bis zur Höhe von fünfzigtausend Deutsche Mark und im Wiederholungsfalle bis zur Höhe von einhunderttausend Deutsche Mark gegen denjenigen festlegen, der der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommt.

(4) Soweit die im Absatz 3 genannten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.

§ 32
Soziales und Ökologisches Anforderungsprofil

(1) Sobald der Bergbautreibende den Braunkohlenausschuss über das geplante Vorhaben unterrichtet, soll die Bezirksplanungsbehörde Köln mit ihm Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Prüfung der Sozialverträglichkeit sowie sonstige für die Durchführung dieser Prüfungen erhebliche Fragen erörtern. Hierzu können andere Behörden, Sachverständige und Dritte hinzugezogen werden. Die Bezirksplanungsbehörde soll den Bergbautreibenden über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen sowie über Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten.

(2) Bevor der Braunkohlenausschuss die Bezirksplanungsbehörde mit der Erarbeitung eines Vorentwurfes für einen Braunkohlenplan beauftragt, der ein Abbauvorhaben betrifft, hat der Bergbautreibende der Bezirksplanungsbehörde Köln die für die überschlägige Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Sozialverträglichkeit erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Unterlagen hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung müssen mindestens die in § 57 a Abs. 2 Sätze 2 und 3 Bundesberggesetz und in § 2 UVP-V Bergbau genannten Angaben enthalten. Dazu gehören auch Angaben zur Notwendigkeit und Größenordnung von Umsiedlungen und Räumen, in denen Verkehrswege, Bahnen aller Art, Energie- und Wasserleitungen angelegt oder verlegt werden können. Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung ist beizufügen. Soweit die Unterlagen nicht nach Absatz 2 für die überschlägige Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Abbauvorhabens erforderlich sind, sind sie spätestens bis zum Beschluss zur Erarbeitung des Braunkohlenplanes vorzulegen.

(4) Für die überschlägige Beurteilung der Sozialverträglichkeit müssen bei Braunkohlenplänen, die ein Abbauvorhaben betreffen, die Antragsunterlagen Angaben über die Notwendigkeit, die Größenordnung, die Zeiträume und die überörtlichen Auswirkungen der Umsiedlung enthalten. Bei Braunkohlenplänen, die die Darstellung von Umsiedlungsorten zum Gegenstand haben, müssen die Antragsunterlagen zur Prüfung der Sozialverträglichkeit folgende Angaben enthalten:

1. Vorstellungen zum Umsiedlungsstandort,

2. Darstellung der vorhandenen Sozialstruktur und der dafür bedeutsamen Infrastruktur in den betroffenen Ortschaften,

3. Beschreibung der möglichen wesentlichen Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere Erwerbs- und Berufsverhältnisse, Wohnbedürfnisse, soziale Verflechtungen sowie die örtlichen Bindungen der Betroffenen,

4. Vorstellungen zur Vermeidung oder Minderung von nachteiligen Auswirkungen vor, während und nach der Umsiedlung sowohl für die Altorte als auch für die Umsiedlungsstandorte; dabei sollen insbesondere die einzelnen Bevölkerungsgruppen und Wirtschaftszweige berücksichtigt werden.

Die Angaben nach Satz 2 sind spätestens bis zum Beschluss zur Erarbeitung des Braunkohlenplanes vorzulegen.

(5) Verfügen die beteiligten Behörden oder Gemeinden zu den erforderlichen Angaben über zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den Bergbautreibenden und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfügung.

§ 33
Erarbeitung und Aufstellung

(1) Hat der Braunkohlenausschuss die Erarbeitung des Braunkohlenplanes beschlossen, so sind die zu beteiligenden Behörden und Stellen von der Bezirksplanungsbehörde Köln schriftlich zur Mitwirkung aufzufordern. Dabei sind die Angaben des Bergbautreibenden zur Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Sozialverträglichkeit den Behörden und Stellen mit zugänglich zu machen. Ihnen ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie Bedenken und Anregungen gegen den Entwurf des Braunkohlenplanes vorbringen können. Die Frist muss mindestens vier Monate betragen. Nach Ablauf der Frist sind die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Behörden und Stellen zu erörtern. Dabei ist ein Ausgleich der Meinungen anzustreben. Über das Ergebnis der Erörterung hat die Bezirksplanungsbehörde dem Braunkohlenausschuss zu berichten. Aus ihrem Bericht muss ersichtlich sein, über welche Bedenken und Anregungen unter den Beteiligten Einigung erzielt worden ist und über welche Bedenken und Anregungen abweichende Meinungen bestehen.

(2) Wenn ein Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt von Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben kann, finden § 57 a Abs. 6 Bundesberggesetz und § 3 UVP-V Bergbau Anwendung.

(3) Die an der Erarbeitung des Braunkohlenplanes beteiligten Gemeinden legen den Entwurf des Planes mit Erläuterungsbericht und den Angaben des Bergbautreibenden zur Umweltverträglichkeit und Sozialverträglichkeit innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden Beteiligungsfrist zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde vorgebracht werden können. Die Gemeinden leiten die bei ihnen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebrachten Bedenken und Anregungen unverzüglich im Original der Bezirksplanungsbehörde Köln zu. Die Gemeinden können die vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit einer eigenen Bewertung versehen. Sofern Gegenstand des Braunkohlenplanverfahrens ein Vorhaben ist, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, hat die Bezirksplanungsbehörde Köln eine Erörterung durchzuführen. Im übrigen muss die Öffentlichkeitsbeteiligung allen Anforderungen des § 73 Abs. 3 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW) vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 446), entsprechen. Die Bezirksplanungsbehörde Köln unterrichtet den Braunkohlenausschuss über alle fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen auf der Grundlage des Erörterungstermins. Der Braunkohlenausschuss prüft die Bedenken und Anregungen.

(4) Die Bezirksplanungsbehörde hat für den Erläuterungsbericht eine gesonderte zusammenfassende Darstellung über die Auswirkungen des Bergbauvorhabens auf die Umwelt einschließlich der Wechselwirkungen zu erarbeiten. Grundlage der zusammenfassenden Darstellung sind die Unterlagen nach § 32 Abs. 3, die Ergebnisse der Beteiligung von Behörden und Stellen und der Öffentlichkeit und ggf. eigene Untersuchungen der Bezirksplanungsbehörde. Der Erläuterungsbericht hat außerdem eine Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung zu enthalten. Auch hinsichtlich der Sozialverträglichkeit ist auf der Grundlage der Verfahrensergebnisse eine Bewertung in den Erläuterungsbericht aufzunehmen.

(5) Der Braunkohlenausschuss entscheidet nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens über die Aufstellung des Braunkohlenplanes. Der Braunkohlenplan wird vom Braunkohlenausschuss aufgestellt und der Landesplanungsbehörde von der Bezirksplanungsbehörde Köln mit einem Bericht darüber vorgelegt, ob über den Braunkohlenplan Einigkeit erzielt worden ist oder welche abweichenden Meinungen von den Behörden und Stellen, aus der Öffentlichkeit und aus der Mitte des Braunkohlenausschusses vorgebracht worden sind. Die Bezirksplanungsbehörde Köln hat darüber hinaus darzulegen, ob sie Bedenken gegenüber dem vom Braunkohlenausschuss aufgestellten Braunkohlenplan hat; dem Braunkohlenausschuss ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bezirksplanungsbehörde Köln übermittelt der Landesplanungsbehörde ferner die von ihr eingeholte Stellungnahme des jeweils betroffenen Regionalrates zur Vereinbarkeit des Braunkohlenplanes mit dem Gebietsentwicklungsplan.

§ 34
Genehmigung und Bekanntmachung

(1) Die Braunkohlenpläne bedürfen der Genehmigung der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtages. Zur Herstellung des Benehmens leitet die Landesregierung den Entwurf der Genehmigung dem Landtag mit einem Bericht über das Genehmigungsverfahren zu. Teile des Braunkohlenplanes können vorweg genehmigt werden; es können Teile des Braunkohlenplanes von der Genehmigung ausgenommen werden.

(2) Die Genehmigung der Braunkohlenpläne ist nur zu erteilen, wenn sie den Erfordernissen einer langfristigen Energieversorgung auf der Grundlage des LEPro (§§ 26 Abs. 2, 32 Abs. 3) entsprechen und die Erfordernisse der sozialen Belange der vom Braunkohlentagebau Betroffenen und des Umweltschutzes angemessen berücksichtigen.

(3) Die Genehmigung von Braunkohlenplänen wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Der in der Bekanntmachung bezeichnete Plan wird bei der Landesplanungsbehörde sowie bei der Bezirksplanungsbehörde Köln und den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen. Die Gemeinden haben ortsüblich bekannt zu machen, bei welcher Stelle der genehmigte Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Der genehmigte Plan ist den Einwendern zuzusenden. Sind an mehr als 300 Einwender Zusendungen vorzunehmen, so können diese Zusendungen durch Veröffentlichung der Genehmigung im Amtsblatt der Bezirksregierung und durch ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung ersetzt werden; dabei ist darauf hinzuweisen, bei welcher Stelle der genehmigte Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann.

(4) Die Braunkohlenpläne werden mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Sie sind von den Behörden des Bundes und des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, von den öffentlichen Planungsträgern sowie im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben von den bundesummittelbaren und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.

(5) Die Braunkohlenpläne sollen vor Beginn eines Abbauvorhabens im Braunkohlenplangebiet aufgestellt und genehmigt sein. Die Betriebspläne der im Braunkohlenplangebiet gelegenen bergbaulichen Betriebe sind mit den Braunkohlenplänen in Einklang zu bringen.

§ 35
Überprüfung und Änderung

Der Braunkohlenplan muss überprüft und erforderlichenfalls geändert werden, wenn die Grundannahmen für den Braunkohlenplan sich wesentlich ändern. Die Änderung erfolgt in dem Verfahren, das für seine Aufstellung gilt; die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

§ 36
Anpassung der Braunkohlenplanung

Bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit der Planungsabsichten des Braunkohlenausschusses mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung und kommt zwischen der Bezirksplanungsbehörde Köln, dem zuständigen Regionalrat und dem Braunkohlenausschuss kein Ausgleich der Meinungen zustande, so hat die Bezirksplanungsbehörde Köln den Sachverhalt der Landesplanungsbehörde zur Entscheidung im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien vorzulegen. Dem Regionalrat und dem Braunkohlenausschuss ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist den Betroffenen mitzuteilen.

§ 37
Landbeschaffung

(1) Auf die infolge der Braunkohlenplanung notwendigen Enteignungen von Grundeigentum finden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

(2) Bei der bergrechtlichen Grundabtretung nach §§ 77 ff des Bundesberggesetzes und bei den Enteignungen nach dem Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366) ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten für die Entziehung des Grundeigentums anstelle der Geldentschädigung die Bereitstellung von Ersatzland anzustreben.

§ 38
Ergänzende Vorschriften

Für die Aufgaben, die Organisation und das Verfahren der Braunkohlenplanung gelten ergänzend zu den in diesem Abschnitt getroffenen Regelungen die Vorschriften der §§ 10, 17 und 19 entsprechend.

Abschnitt V
Besondere Regelungen

§ 39
Unterrichtung des Landtags

Die Landesregierung berichtet dem Landtag in jeder Legislaturperiode über die zurückliegende und die künftig zu erwartende Entwicklung des Landes sowie über Schwerpunkte von Maßnahmen und Planungen, die sie zur Gestaltung und Entwicklung des Landes ergriffen oder eingeleitet hat.

§ 40
Entschädigung

(1) Übersteigt die Dauer einer Untersagung nach § 22 oder einer Zurückstellung nach § 23 allein, zusammen oder verbunden mit einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch, einer Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Baugesetzbuch oder einer entsprechenden Untersagung aufgrund anderer Rechtsvorschriften den Zeitraum von insgesamt vier Jahren, so hat das Land den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles des Baugesetzbuches gelten sinngemäß.

(2) Muss der Träger einer nach § 22 untersagten Planung oder Maßnahme einen Dritten entschädigen, so erstattet ihm das Land die aus der Erfüllung der Entschädigungsansprüche entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder ihm aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche zustehen.

(3) Dient die Untersagung nach § 22 ausschließlich oder vorwiegend dem Interesse eines Begünstigten, so kann das Land von ihm die Übernahme der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Entschädigungspflichten verlangen, wenn er der Untersagung zugestimmt hat.

(4) Ist aufgrund einer Zurückstellung nach § 23 einem Dritten Entschädigung zu gewähren, so gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 41
Ersatzleistung und Entschädigung an die Gemeinden

(1) Muss eine Gemeinde einen Dritten gemäß §§ 39 bis 44 Baugesetzbuch entschädigen, weil sie einen rechtswirksamen Bebauungsplan aufgrund rechtsverbindlich aufgestellter Ziele der Raumordnung und Landesplanung auf Verlangen nach § 21 Abs. 1 geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten.

(2) Ist eine Gemeinde Eigentümerin eines Grundstückes, so kann sie im Falle des § 21 Abs. 1 vom Land eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit durch die Anpassung eines rechtswirksamen Bebauungsplanes Aufwendungen für Vorbereitungen zur Nutzung des Grundstücks an Wert verlieren, die im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Planung gemacht wurden. Ihr sind außerdem die Aufwendungen für Erschließungsanlagen zu ersetzen, soweit sie infolge der Anpassung nicht mehr erforderlich sind. Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten.

(3) Eine Gemeinde, die die Anpassung eines rechtswirksamen Bebauungsplanes für erforderlich hält, ist berechtigt, eine förmliche Entscheidung der Landesregierung nach § 21 Abs. 1 zu beantragen.

(4) Eine Gemeinde kann eine Ersatzleistung oder Entschädigung nicht beanspruchen, wenn sie die Bezirksplanungsbehörde nicht gemäß § 20 Abs. 1 rechtzeitig von ihrer Planungsabsicht unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Änderung der Bauleitplanung Begünstigten Ersatz verlangen kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung in den Fällen des § 21 Abs. 2.

(6) § 40 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 42
Mitteilungs- und Unterrichtungspflicht

(1) Die obersten Landesbehörden haben alle von ihnen beabsichtigten oder zu ihrer Kenntnis gelangten Maßnahmen und Vorhaben, die für die Raumordnung und Landesplanung Bedeutung haben können, der Landesplanungsbehörde so frühzeitig mitzuteilen, dass ihr die Wahrnehmung der Belange der Landesplanung noch möglich ist.

(2) Zu entsprechenden Mitteilungen sind die nachgeordneten Landesbehörden, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegenüber der Bezirksplanungsbehörde, die kreisangehörigen Gemeinden auch gegenüber der Landrätin oder dem Landrat als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde, verpflichtet.

(3) Die Landesplanungsbehörde unterrichtet durch die Bezirksplanungsbehörde die Regionalräte über wichtige Gesetzgebungs- und Planungsvorhaben.

(4) Maßnahmen und Vorhaben, die eine Mitteilungs- oder Unterrichtungspflicht begründen, sind insbesondere beabsichtigte Neugründungen, Errichtung von Zweigbetrieben, Standortverlegungen, Betriebserweiterung und Betriebsstillegung größerer Wirtschaftsunternehmen sowie eine beabsichtigte Zweckentfremdung größerer landwirtschaftlicher Flächen.

§ 43
Auskunftspflicht

Der Landesplanungsbehörde, der Bezirksplanungsbehörde und der Landrätin oder dem Landrat als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde ist auf Verlangen über Planungen Auskunft zu erteilen, die für die Raumordnung und Landesplanung Bedeutung haben können.

§ 44 (Fn 2)
Erlass von Rechtsverordnungen
und Verwaltungsvorschriften

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:

1. das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses,

2. die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten und das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Gebietsentwicklungspläne und der Braunkohlenpläne sowie bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens. Die Landesregierung hat hierbei neben den öffentlichen Planungsträgern auch die sonstigen Träger öffentlicher Belange zu berücksichtigen, deren Aufgabenbereich durch die Gebietsentwicklungspläne, durch die Braunkohlenpläne sowie durch die Raumordnungsverfahren betroffen wird,

3. Gegenstand, Form und für die Vergleichbarkeit bedeutsame Merkmale des Planungsinhalts der Landesentwicklungspläne, der Gebietsentwicklungspläne und der Braunkohlenpläne einschließlich zu verwendender Planzeichen und ihrer Bedeutung,

4. die räumliche Abgrenzung und Änderung des Braunkohlenplangebietes,

5. die Entschädigungen der Mitglieder der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses und die Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen,

6. Anwendungsbereich und Voraussetzungen für ein Raumordnungsverfahren nach § 23 a Abs. 1.

Die Verordnungen zu Nummern 1,2,4 und 6 werden im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags, die Verordnung zu Nummern 3 und 5 nach Anhörung des für die Landesplanung zuständigen Ausschusses des Landtags erlassen.

(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 50, 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft treten am 1. Oktober 2004.

Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

§ 44 geändert durch VO v. 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); in Kraft getreten am 22. Mai 2001.

Fn 3

§ 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Nr. 3 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 4

§§ 10a u. 10b (Abschnitt I A) eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft treten am 1. Oktober 2004. Bis zum In-Kraft-Treten des Artikels V des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96) am 1. Oktober 2004 gilt Artikel I § 10b Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplans auf die Gemeinden des Kommunalverbandes Ruhrgebiet und an diese angrenzenden Nachbargemeinden bezieht.



Normverlauf ab 2000: