Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung - CW VO -)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über Camping- und Wochenendplätze
(Camping- und Wochenendplatzverordnung
- CW VO -)

Vom 10. November 1982 (Fn 1)

Aufgrund des § 81 Abs. 2 des § 96 Abs. 7 und des § 102 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW. S. 96) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1982 (GV. NW. S. 248), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister, dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:

§ 1
Begriffe

(1) Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich oder nur für kurze Zeit eingerichtet werden, sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung.

(2) Als Wohnwagen gelten nur Wohnfahrzeuge, Wohnanhänger und Klappanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind.

(3) Standplatz ist die Fläche, die auf einem Campingplatz zum Aufstellen eines Wohnwagens oder Zeltes und des zugehörigen Kraftfahrzeuges bestimmt ist.

(4) Wochenendplätze sind Plätze, die nur zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 40 m2 und einer Gesamthöhe von höchstens 3,50 m dienen und die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden; bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 m2 Grundfläche oder ein Vorzelt unberücksichtigt. Als solche Wochenendhäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen und Mobilheime.

(5) Aufstellplatz ist die Fläche auf Wochenendplätzen, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern nach Absatz 4 bestimmt ist.

§ 2
Zufahrt, innere Fahrwege und Bepflanzung

(1) Camping- und Wochenendplätze müssen an einem befahrbaren öffentlichen Weg liegen oder eine befahrbare öffentliche rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben und durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein. Zufahrten und innere Fahrwege müssen für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein.

(2) Bei Campingplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 5,50 m breit sein. Geringere Zufahrtsbreiten können gestattet werden, wenn ausreichende Ausweich- und Wendemöglichkeiten vorhanden sind. Für innere Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m.

(3) Bei Wochenendplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 3 m breit sein; Zufahrten müssen mit den erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen sein.

(4) Camping- und Zeltplätze sind der Landschaft entsprechend zu bepflanzen. Die Bepflanzung soll auch gegen Wind schützen.

§ 3
Standplätze, Aufstellplätze und Stellplätze

(1) Standplätze müssen mindestens 70 m2 groß sein. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(2) Auf den Standplätzen dürfen Wochenendhäuser und sonstige bauliche Anlagen, wie feste Anbauten und Einfriedigungen nicht errichtet werden.

(3) Aufstellplätze müssen mindestens 100 m2 groß sein.

(4) Wochenendhäuser müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,5 m einhalten; andere Abstände sind zulässig, wenn zwischen den Wochenendhäusern

- im Bereich der Brandschutzstreifen ein Abstand von mindestens 10 m und

- im übrigen ein Abstand von mindestens 5,00 m

eingehalten wird. Dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte.

(5) Standplätze und Aufstellplätze müssen von Abwassergruben, Klär- und Sickeranlagen mindestens 50 m entfernt sein.

(6) Sollen die Kraftwagen nicht auf den Stand- oder Aufstellplätzen abgestellt werden, so ist für jeden Stand- oder Aufstellplatz ein gesonderter Stellplatz herzustellen; die Mindestgrößen für Standplätze und Aufstellplätze dürfen dann entsprechend kleiner sein.

(7) Stellplätze für Besucher können verlangt werden.

§ 4
Brandschutz

(1) Camping- und Wochenendplätze sind durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen in einzelne Abschnitte zu unterteilen. In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätze befinden. Bei aneinander gereihten Stand- oder Aufstellplätzen ist nach jeweils 10 Plätzen ebenfalls ein Brandschutzstreifen anzuordnen. Es kann verlangt werden, daß Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden.

(2) Wochenendplätze dürfen nur eingerichtet werden, wenn die Löschwasserversorgung aus einer Druckleitung mit Überflurhydranten oder aus Gewässern über besondere Einrichtungen für die Löschwasserentnahme dauernd gesichert ist. Die Druckleitung muß eine Durchflußleistung von mindestens 400 l/min haben.

(3) Die Überflurhydranten nach Absatz 2 müssen an den inneren Fahrwegen liegen. Von jedem Aufstellplatz muß ein Überflurhydrant oder eine besondere Einrichtung für die Löschwasserentnahme in höchstens 200 m Entfernung erreichbar sein. Hydranten an öffentlichen Verkehrsflächen können angerechnet werden.

(4) Für je 50 Standplätze und für je 25 Aufstellplätze ist mindestens ein für die Brandklassen A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt auf der Platzanlage zweckmäßig verteilt und wetterfest anzubringen. Von jedem Stand- oder Aufstellplatz muß ein Feuerlöscher in höchstens 40 m Entfernung erreichbar sein. Sofern eine Aufsichtsperson (z. B. Platzwart) für den Platz erforderlich ist, sind bei dieser zwei weitere Feuerlöscher nach Satz 1 bereitzuhalten.

§ 5
Trinkwasserversorgung

(1) Camping- und Wochenendplätze dürfen nur angelegt werden, wenn die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage dauernd gesichert ist. Je Standplatz oder Aufstellplatz und Tag müssen mindestens 200 l zur Verfügung stehen.

(2) Für je 100 Standplätze oder Aufstellplätze sollen mindestens 6 Trinkwasserzapfstellen mit Schmutzwasserabläufen vorhanden sein. Sie müssen von den Abortanlagen räumlich getrennt sein. Werden die Zapfstellen im Freien angeordnet, so ist der Boden in einem Umkreis von mindestens 2 m zu befestigen. Zapfstellen, die kein Trinkwasser liefern, sind als solche zu kennzeichnen.

§ 6
Wascheinrichtungen

(1) Für je 100 Standplätze oder Aufstellplätze müssen in nach Geschlechtern getrennten besonderen Räumen jeweils zur Hälfte für Frauen und Männer mindestens 16 Waschplätze und 8 Duschen vorhanden sein. Mindestens ein Viertel der Waschplätze und Duschen sind in Einzelzellen anzuordnen.

(2) Die Fußböden und die Wände der Räume müssen so beschaffen sein, daß sie leicht gereinigt werden können.

§ 7
Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen

Für je 100 Stand- oder Aufstellplätze müssen mindestens 3 Geschirrspülbecken und davon räumlich getrennt mindestens 3 Wäschespülbecken oder Waschmaschinen vorhanden sein. Diese Einrichtungen sind von den Wascheinrichtungen und den Aborten räumlich zu trennen. Mindestens die Hälfte dieser Becken muß eine Warmwasserversorgung haben. § 5 Abs. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 8
Abortanlagen

Für je 100 Standplätze oder Aufstellplätze müssen für Frauen mindestens 8 Aborte sowie für Männer mindestens 4 Aborte und 4 Urinale vorhanden sein. Aborte und Urinale müssen eine Wasserspülung haben. Die Abortanlagen müssen für Geschlechter getrennte Aborträume mit Vorräumen haben. In den Vorräumen ist für bis zu 6 Aborte oder Urinale mindestens 1 Waschbecken anzubringen. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 9
Einrichtungen zugunsten Behinderter

Auf Campingplätzen mit mehr als 100 Standplätzen sollen mindestens 1 Waschplatz sowie eine Dusche und ein Abort für Rollstuhlbenutzer vorhanden sein.

§ 10
Anlagen für Abwasser und feste Abfallstoffe

(1) Es sind Einrichtungen zum Einbringen derjenigen Abwasser und Fäkalien herzustellen, die in den in Wohnwagen, Zelten und Wochenendhäusern vorhandenen Aborten und Spülen anfallen.

(2) Abfallbehälter nach § 58 BauO NW sind in ausreichender Größe und verteilt aufzustellen. Abfallgruben sind nicht zulässig. Sammelplätze für Abfallbehälter müssen gegen die übrige Platzanlage abgeschirmt sein.

§ 11
Sonstige Einrichtungen

(1) Auf Camping- und Wochenendplätzen mit mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätzen muß ein jederzeit zugänglicher Fernsprechanschluß vorhanden sein.

(2) An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendplätzen ist an gut sichtbarer, geschützter Stelle ein Lageplan der Platzanlage anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege, Brandschutzstreifen sowie die Standorte der Feuerlöscher und der Fernsprechanschlüsse ersichtlich sein; auf dem Lageplan für Wochenendplätze müssen außerdem die Art und Lage der Löschwasserentnahmestellen erkennbar sein.

(3) An Eingängen zu Camping- und Wochenendplätzen und bei größeren Plätzen auch an weiteren Stellen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:

1. Name und Anschrift des Betreibers und der gegebenenfalls von ihm beauftragten Aufsichtsperson (Platzwart),

2. Lage des Fernsprechanschlusses,

3. Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes,

4. Name, Anschrift und Rufnummer des nächsten Arztes und der nächsten Apotheke,

5. die Platzordnung.

§ 12
Betriebsvorschriften

(1) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes ist dafür verantwortlich, daß

1. die Anlagen und Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind, in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit bleiben,

2. die nachstehenden Betriebsvorschriften eingehalten werden.

Der Betreiber eines Campingplatzes oder eine von ihm beauftragte Person (Platzwart) muß darüber hinaus zur Sicherstellung einer geordneten Nutzung oder eines geordneten Betriebes ständig erreichbar sein.

(2) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes muß in einer Platzordnung mindestens folgendes regeln:

1. Das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten sowie von Wochenendhäusern,

2. das Benutzen und Sauberhalten der Plätze, der Anlagen und der Einrichtungen,

3. das Beseitigen von Abfällen und Abwasser,

4. den Umgang mit Feuer.

(3) Auf Camping- und Wochenendplätzen sind die Brandschutzstreifen ständig freizuhalten.

(4) In Abständen von höchstens einem Jahr hat der Betreiber die Feuerlöscher, die Hydranten und die besonderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme durch einen Wartungsdienst oder die örtliche Feuerwehr prüfen zu lassen.

(5) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Platzanlagen sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

§ 13
Ausnahmen, Zwischenwerte und Sonderfälle

(1) Bei der Berechnung der in § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 1, § 7 und § 8 genannten Anlagen und Einrichtungen sind Zwischenwerte zulässig.

(2) Für Campingplätze bis zu 50 Standplätzen und für Jugendzeltplätze können Ausnahmen von den Vorschriften des § 7, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 2 gestattet werden, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.

(3) Auf Campingplätzen kann eine geringere oder größere Anzahl der in § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 1, § 7 und § 8 geforderten Einrichtungen gestattet oder verlangt werden, wenn die geforderte Anzahl in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der zu erwartenden Belegungsdichte bezogen auf jeden Standplatz steht.

(4) Soweit auf Wochenendplätzen oder auf den einzelnen Aufstellplätzen Anschlußmöglichkeiten an die zentrale Wasserversorgungsanlage und an das zentrale Abwassernetz vorhanden sind, darf die nach § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 1, § 7 und § 8 erforderliche Zahl der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen entsprechend verringert werden. Auf den so ausgestatteten Aufstellplätzen dürfen Wochenendhäuser nur aufgestellt oder errichtet werden, die die entsprechenden Enrichtungen haben und angeschlossen werden.

§ 14
Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen

(1) Das Aufstellen von Wochenendhäusern nach § 1 Absatz 4 auf genehmigten Wochenendplätzen ist genehmigungs- und anzeigefrei.

(2) Auf Wochenendhäuser sind die Vorschriften über Wohnungen nach § 60 BauO NW und über Aborträume nach § 52 Absatz 7 BauO NW nicht anzuwenden. Anforderungen an den Wärmeschutz, den Schallschutz und die Beheizbarkeit sowie an die lichte Höhe der Aufenthaltsräume werden nicht gestellt; das Gleiche gilt für die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile.

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Gebot

1. in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Anlagen und Einrichtungen nicht in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit hält,

2. in § 12 Abs. 1 Satz 2 während des Betriebes nicht ständig erreichbar ist,

3. in § 12 Abs. 3 die Brandschutzstreifen nicht ständig freihält,

4. in § 12 Abs. 4 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht rechtzeitig durchführen läßt.

§ 16 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Verordnung.

Der Minister für Landes- und Stadtentwicklung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 731; geändert durch Artikel 260 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch VO vom 24. März 2011 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 12. April 2011.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 16 neu gefasst durch Artikel 260 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: