Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (Hersteller- und AnwenderVO-HAVO-)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung über Anforderungen
an Hersteller von Bauprodukten
und Anwender von Bauarten
(Hersteller- und AnwenderVO-HAVO-)

Vom 7. März 2000 (Fn 1) (Fn 2)

Aufgrund der §§ 20 Abs. 5, 24 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW.1999 S. 622), in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags verordnet:

§ 1 (Fn 4)

Für

1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile,

2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile,

3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,

4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,

5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton und

6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

müssen die Hersteller und die Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich in den Fällen des Satzes 1 nach den nach § 3 Abs. 3 BauO NRW von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen, für

- Nummer 1 nach der lfd. Nr. 2.4.4,

- Nummer 2 nach der lfd. Nr. 2.4.1,

- Nummer 3 nach der lfd. Nr. 2.3.4,

- Nummer 4 nach der lfd. Nr. 2.5.1,

- Nummer 5 nach der lfd. Nr. 2.3.1 und

- Nummer 6 nach der lfd. Nr. 2.3.11.

§ 2 (Fn 4)

Die Hersteller und die Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für solche nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren, und für solche nach § 1 Satz 1 Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren, gegenüber einer nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. Für die in § 1 Satz 1 aufgeführten Bauprodukte und Bauarten gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW auch als Prüfstelle nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW.

§ 3

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht zu erwarten sind.

§ 4 (Fn 3)

Die Verordnung tritt am 1.Juni 2000 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Minister für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 251; geändert durch Artikel 93 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 27.4.2005 (GV. NRW. S. 487), in Kraft getreten am 19. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 717), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 2

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.

Fn 3

§ 4 Satz 2 angefügt durch Artikel 93 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§§ 1 und 2 geändert durch VO v. 27.4.2005 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 19. Mai 2005.



Normverlauf ab 2000: