Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO -)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten
(Verkaufsstättenverordnung - VkVO -)

Vom 8.September 2000 (Fn 1) (Fn 4)

Aufgrund des § 85 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 der Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags verordnet:

Inhaltsverzeichnis (Fn 5)

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffe

§ 3 Wände, Pfeiler, Stützen, Decken, Dachtragwerke, Bekleidungen und Dämmstoffe

§ 4 Trennwände

§ 5 Brandabschnitte

§ 6 Decken

§ 7 Dächer

§ 8 Rettungswege in Verkaufsstätten

§ 9 Treppen

§ 10 Notwendige Treppenräume, Treppenraumerweiterungen

§ 11 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge

§ 12 Ausgänge

§ 13 Türen in Rettungswegen

§ 14 Rauchabführung

§ 15 Beheizung

§ 16 Sicherheitsbeleuchtung

§ 17 Blitzschutzanlagen

§ 18 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen

§ 19 Sicherheitsstromversorgungsanlagen

§ 20 Lage der Verkaufsräume

§ 21 Räume für Abfälle

§ 22 Gefahrenverhütung

§ 23 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr

§ 24 Verantwortliche Personen

§ 25 Brandschutzordnung

§ 26 Stellplätze für Behinderte

§ 27 Prüfungen

§ 28 Weitergehende Anforderungen

§ 29 Übergangsvorschriften

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

§ 31 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 1
Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben.

§ 2
Begriffe

(1) Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die

1. ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,

2. mindestens einen Verkaufsraum haben und

3. keine Messebauten sind.

Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch notwendige Treppenräume sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechnischer Anlagen.

(2) Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Treppenraumerweiterungen sowie Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen.

(3) Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen notwendige Treppenräume, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.

(4) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.

(5) Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie verbinden.

§ 3
Wände, Pfeiler, Stützen, Decken, Dachtragwerke, Bekleidungen und Dämmstoffe

Wände, Pfeiler, Stützen, Decken, Dachtragwerke, Bekleidungen und Dämmstoffe müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen:

(Tabelle zu § 3 am Ende des VO-Textes als PDF-File)

§ 4
Trennwände

(1) Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, dürfen keine Öffnungen haben.

(2) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen sind Lagerräume mit einer Fläche von jeweils mehr als 100 m² sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, von anderen Räumen durch Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) zu trennen. Diese Werk- und Lagerräume müssen durch Trennwände der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) so unterteilt werden, dass Abschnitte von nicht mehr als 500 m² entstehen. Öffnungen in den Trennwänden müssen Feuerschutzabschlüsse der Feuerwiderstandsklasse T 30 erhalten.

§ 5
Brandabschnitte

(1) Verkaufsstätten sind durch Gebäudetrennwände in der Bauart von Brandwänden in Brandabschnitte zu unterteilen. Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in

1. erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 10.000 m²,

2. sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 5.000 m²,

3. erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 3.000 m²,

4. sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 1.500 m², wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3.000 m² beträgt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn

1. die Ladenstraßen mindestens 10 m breit sind und auf dieser Breite durch Einbauten oder feste Einrichtungen nicht eingeengt werden,

2. die Ladenstraßen auf einer markierten Breite von mindestens 5 m von Brandlasten freigehalten werden,

3. die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben,

4. das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und

5. die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) oder, soweit sie lichtdurchlässig ist, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (B 1) besteht; sie darf im Brandfall nicht brennend abtropfen.

(3) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen brauchen die Gebäudetrennwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn

1. die Ladenstraßen eine Breite von mindestens 10 m über eine Länge von mindestens

10 m beiderseits der Gebäudetrennwände haben und auf dieser Breite durch Einbauten oder feste Einrichtungen nicht eingeengt werden,

2. die Ladenstraßen auf einer markierten Länge von 5 m beiderseits der Gebäudetrennwand und auf der vollen Breite von Brandlasten freigehalten werden,

3. die Anforderungen nach Absatz 2 Nrn. 3 bis 5 in diesem Bereich erfüllt sind.

(4) Öffnungen in den Gebäudetrennwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie Feuerschutzabschlüsse der Feuerwiderstandsklasse T 90 erhalten. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.

(5) Gebäudetrennwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden Platte in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.

(6) § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW bleibt unberührt.

§ 6
Decken

(1) Für die Beurteilung der nach § 3 erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Decken bleiben abgehängte Unterdecken außer Betracht.

(2) Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen müssen in Verkaufsräumen, Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen dürfen Unterdecken aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn auch der Deckenhohlraum durch die Sprinkleranlagen geschützt ist.

(3) In Decken sind Öffnungen unzulässig. Dies gilt nicht für Öffnungen zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen sowie zwischen Ladenstraßen

1. in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,

2. in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, soweit die Öffnungen für nicht notwendige Treppen erforderlich sind.

§ 7
Dächer

(1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch Bauteile der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) getrennt sind, bestimmt sich nach § 3 Tabelle Zeile 5.

(2) Bedachungen müssen

1. gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und

2. bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch Bauteile der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre.

(3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nr. 1

1. schwer entflammbar sein bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,

2. nichtbrennbar sein bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen.

Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.

§ 8
Rettungswege in Verkaufsstätten

(1) Für jeden Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und für jede Ladenstraße müssen in demselben Geschoss mindestens zwei möglichst entgegengesetzt führende Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume , Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

(2) Von jeder Stelle

1. eines Verkaufsraumes in höchstens 25 m Entfernung,

2. eines sonstigen Raumes oder einer Ladenstraße in höchstens 35 m Entfernung

muss mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein notwendiger Treppenraum erreichbar sein (erster Rettungsweg). Die Entfernung wird in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile gemessen.

Die Länge der Lauflinie darf in Verkaufsräumen 35 m nicht überschreiten.

(3) Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Ladenstraße führt, auf der Ladenstraße eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, wenn die Ladenstraße Rauchabzugsanlagen hat und der nach Absatz 1 erforderliche zweite Rettungsweg für Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 100 m² nicht über diese Ladenstraße führt.

(4) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen oder in erdgeschossigen Verkaufsstätten darf der Rettungsweg nach Absatz 2 und 3 innerhalb von Brandabschnitten eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, soweit er über einen notwendigen Flur für Kundinnen oder Kunden mit einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder in einen notwendigen Treppenraum führt.

(5) Von jeder Stelle eines Verkaufsraumes muss ein Hauptgang oder eine Ladenstraße in höchstens 10 m Entfernung, gemessen in der Luftlinie, erreichbar sein.

(6) In Rettungswegen ist nur eine Folge von mindestens drei Stufen zulässig. Die Stufen müssen eine Stufenbeleuchtung haben.

(7) An Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen ist deutlich und dauerhaft auf die Ausgänge durch Sicherheitszeichen hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.

§ 9
Treppen

(1) Notwendige Treppen sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) herzustellen; an den Unterseiten müssen sie geschlossen sein. Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach § 8 Abs. 1 Satz 2, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(2) Notwendige Treppen für Kundinnen oder Kunden müssen mindestens 2 m breit sein und dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten. Es genügt eine Breite von mindestens 1,25 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt.

(3) Notwendige Treppen brauchen nicht in Treppenräumen zu liegen und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu erfüllen in Verkaufsräumen, die

1. eine Fläche von nicht mehr als 100 m² haben oder

2. eine Fläche von mehr als 100 m², aber nicht mehr als 500 m² haben, wenn diese Treppen im Zuge nur eines der zwei erforderlichen Rettungswege liegen.

(4) Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Verkaufsräumen unzulässig. Dies gilt nicht für Treppen nach Absatz 3.

(5) Treppen für Kundinnen oder Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenabsätze fortzuführen.

§ 10
Notwendige Treppenräume, Treppenraumerweiterungen

(1) Innenliegende notwendige Treppenräume sind in Verkaufsstätten zulässig.

(2) Die Wände von notwendigen Treppenräumen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in notwendigen Treppenräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen.

(3) Treppenraumerweiterungen müssen

1. die Anforderungen an notwendige Treppenräume erfüllen,

2. Decken der Feuerwiderstandsklasse F 90 aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) haben und

3. mindestens so breit sein, wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.

Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.

§ 11
Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge

(1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein.

(2) Wände und Decken notwendiger Flure für Kundinnen oder Kunden sind

1. in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) herzustellen,

2. in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 30 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 30-AB) herzustellen.

Bodenbeläge in notwendigen Fluren für Kundinnen oder Kunden müssen mindestens schwerentflammbar (B 1) sein.

(3) Notwendige Flure für Kundinnen oder Kunden müssen mindestens 2 m breit sein. Es genügt eine Breite von 1,40 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt.

(4) Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. Sie müssen auf möglichst kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu notwendigen Treppenräumen, zu notwendigen Fluren für Kundinnen oder Kunden oder zu Ladenstraßen führen. Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.

(5) Ladenstraßen, notwendige Flure für Kundinnen oder Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten, feste Einrichtungen, Waren oder Gegenstände, die der Präsentation dienen, eingeengt sein.

(6) Die Anforderungen an sonstige notwendige Flure nach § 38 BauO NRW bleiben unberührt.

§ 12
Ausgänge

(1) Jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die zum Freien oder zu notwendigen Treppenräumen führen. Für Verkaufs- und Aufenthaltsräume, die eine Fläche von nicht mehr als 100 m² haben, genügt ein Ausgang.

(2) Kellergeschosse mit anderen als den in Absatz 1 genannten Nutzungen müssen in jedem Brandabschnitt mindestens zwei getrennte Ausgänge haben. Von diesen Ausgängen muss mindestens einer unmittelbar oder über eine eigene außenliegende Treppe, die mit anderen über dem Erdgeschoss liegenden Treppenräumen des Gebäudes nicht in Verbindung stehen darf, ins Freie führen.

(3) Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2 m breit sein; für Ausgänge aus Verkaufsräumen, die eine Fläche von nicht mehr als 500 m² haben, genügt eine Breite von 1 m. Ein Ausgang, der in einen Flur führt, darf nicht breiter sein als der Flur.

(4) Die Ausgänge aus einem Geschoss einer Verkaufsstätte ins Freie oder in notwendige Treppenräume müssen eine Breite von 30 cm je 100 m² der Flächen der Verkaufsräume, mindestens jedoch von 2 m haben; dabei bleiben die Flächen von Ladenstraßen außer Betracht. Ein Ausgang, der in einen Treppenraum führt, darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe.

(5) Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen ins Freie oder in Treppenraumerweiterungen müssen mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen.

§ 13
Türen in Rettungswegen

(1) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen sind Türen von notwendigen Treppenräumen und von notwendigen Fluren für Kundinnen oder Kunden als Feuerschutzabschlüsse der Feuerwiderstandsklasse T 30 herzustellen, die auch die Anforderungen an Rauchschutztüren erfüllen. Dies gilt nicht für Türen, die ins Freie führen.

(2) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Türen von notwendigen Treppenräumen und von notwendigen Fluren für Kundinnen oder Kunden Rauchschutztüren sein. Dies gilt nicht für Türen, die ins Freie führen.

(3) Türen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Sie müssen während der Betriebszeit von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können.

(4) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

(5) Drehtüren und Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für automatische Dreh- und Schiebetüren, die die Rettungswege im Brandfall nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Schließvorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.

(6) Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen so beschaffen sein, dass sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.

§ 14
Rauchabführung

(1) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen Verkaufsräume sowie Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben. Dies gilt nicht für Verkaufsräume mit notwendigen Fenstern nach § 48 Abs. 2 BauO NRW, wenn das Rohbaumaß der Fensteröffnungen mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes beträgt.

(2) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Lüftungsanlagen in Verkaufsräumen und Ladenstraßen so betrieben werden können, dass sie im Brandfall nur entlüften, und zwar solange bis die Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung ihrer Zweckbestimmung entsprechend schließen.

(3) Rauchabzugsanlagen müssen von Hand und automatisch durch Rauchmelder ausgelöst werden können und sind an den Bedienungsstellen mit der Aufschrift "Rauchabzug" zu versehen. An den Bedienungseinrichtungen muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsanlage betätigt wurde.

(4) Innenliegende notwendige Treppenräume sind durch Lüftungsanlagen so auszubilden, dass ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann. In sonstigen notwendigen Treppenräumen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, muss an ihrer obersten Stelle ein Rauchabzug vorhanden sein; der Rauchabzug muss eine Öffnung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 v. H. der Grundfläche des Treppenraumes, mindestens jedoch von 1 m² haben. Der Rauchabzug muss von jedem Geschoss aus zu öffnen sein.

§ 15
Beheizung

Feuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Lagerräumen und Werkräumen zur Beheizung nicht aufgestellt werden.

§ 16
Sicherheitsbeleuchtung

Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Sie muss vorhanden sein

1. in Verkaufsräumen,

2. in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in notwendigen Fluren für Kundinnen oder Kunden,

3. in Arbeits- und Pausenräumen,

4. in Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als 50 m²,

5. in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,

6. für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung.

§ 17
Blitzschutzanlagen

Gebäude mit Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben.

§ 18
Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen

(1) Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben. Dies gilt nicht für

1. erdgeschossige Verkaufsstätten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3,

2. sonstige Verkaufsstätten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4.

Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nr. 2 müssen Sprinkleranlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m² haben.

(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:

1. geeignete Feuerlöscher und geeignete Wandhydranten in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich,

2. Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst und

3. Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kundinnen oder Kunden gegeben werden können.

In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen muss eine automatische Brandmeldeanlage (Kenngröße "Rauch") zur unmittelbaren Alarmierung einer ständig besetzten Stelle (wie Betriebszentrale, Pförtner) vorhanden sein. Die Anlage ist zusätzlich bei der Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst aufzuschalten.

§ 19
Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der

1. Sicherheitsbeleuchtung,

2. Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge,

3. Sprinkleranlagen mit mehr als 5000 Sprinklern,

4. Rauchabzugsanlagen,

5. Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (z. B. Rolltore),

6. Brandmeldeanlagen,

7. Alarmierungseinrichtungen,

8. Druckerhöhungsanlagen.

§ 20
Lage der Verkaufsräume

Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen. Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegen.

§ 21
Räume für Abfälle

Verkaufsstätten müssen für Abfälle besondere Räume haben, die mindestens den Abfall von zwei Tagen aufnehmen können. Wände und Decken dieser Räume sind in der Feuerwiderstandsklasse

F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB), Türen als Feuerschutzabschlüsse der Feuerwiderstandsklasse T 30 herzustellen.

§ 22
Gefahrenverhütung

(1) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. Dies gilt nicht für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen verabreicht oder Besprechungen abgehalten werden. Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

(2) In notwendigen Treppenräumen, in Treppenraumerweiterungen und in notwendigen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. In diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach § 11 Abs. 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten dürfen keine Gegenstände abgestellt sein.

§ 23
Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr

(1) Kundinnen oder Kunden und Betriebsangehörige müssen aus der Verkaufsstätte unmittelbar oder über Flächen auf dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.

(2) Die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vorhanden sein.

(3) Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr nach Absatz 2 müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

§ 24
Verantwortliche Personen

(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung ständig anwesend sein.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat

1. eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und

2. je angefangene 2000 m² Verkaufsfläche mindestens eine Selbsthilfekraft für den Brandschutz

zu bestellen. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Brandschutzdienststelle auf Verlangen mitzuteilen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle zu sorgen.

(3) Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des § 8 Abs. 2 Satz 3, des § 11 Abs. 5, der §§ 22, 23 Abs. 3, des § 24 Abs. 5 und des § 25 zu sorgen.

(4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle festzulegen.

(5) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.

§ 25
Brandschutzordnung

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind.

(2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über

1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen

und

2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik.

(3) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

§ 26
Stellplätze für Behinderte

Mindestens 3 v. H. - für Großhandelsmärkte mindestens 1 v. H. - der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz, müssen für Behinderte vorgesehen sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

§ 27
Prüfungen

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben die technischen Anlagen und Einrichtungen, an die in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, entsprechend der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige - Technische Prüfverordnung - (TPrüfVO) in der jeweils geltenden Fassung prüfen zu lassen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat Verkaufsstätten in Zeitabständen von höchstens 3 Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen der technischen Anlagen und Einrichtungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz und der für die Brandschau zuständigen Behörde ist Gelegenheit zu geben, an den Prüfungen teilzunehmen.

§ 28
Weitergehende Anforderungen

An Lagerräume, deren Lagerguthöhe mehr als 9 m (Oberkante Lagergut) beträgt, können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden.

§ 29
Übergangsvorschriften

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind § 11 Abs. 4 und 5 und die §§ 22 bis 25 sowie § 27 anzuwenden.

§ 30
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. die Länge der Lauflinie der Rettungswege nach § 8 Abs. 2 Satz 3 vergrößert,

2. Rettungswege entgegen § 11 Abs. 5 einengt oder einengen lässt,

3. Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 13 Abs. 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,

4. in notwendigen Treppenräumen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 22 Abs. 2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,

5. auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 22 Abs. 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,

6. Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 23 Abs. 3 nicht freihält,

7. als Betreiberin oder Betreiber oder als Vertretung entgegen § 24 Abs. 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,

8. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 24 Abs. 2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,

9. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 24 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind,

10. die Funktion von Brandschutzeinrichtungen während der Betriebszeit einschränkt oder verhindert.

§ 31 (Fn 5)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3) und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Geschäftshaus-Verordnung vom 22. Januar 1969 (GV. NRW. S. 168), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2000 (GV. NRW. S. 226), tritt mit In-Kraft-Treten der Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten - VkVO - vom 8. September 2000 außer Kraft.

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 639; geändert durch Artikel 96 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 232.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 29. September 2000.

Fn 4

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S 37) sind beachtet worden.

Fn 5

Inhaltsverzeichnis geändert und § 31 neu gefasst durch Artikel 96 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.



Normverlauf ab 2000: