Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über den Bau und Betrieb von Geschäftshäusern (Geschäftshausverordnung - GhVO -)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung über den Bau und Betrieb
von Geschäftshäusern
(Geschäftshausverordnung - GhVO -)

Vom 22. Januar 1969 (Fn1 )

Auf Grund des § 83 Abs. 2, des § 96 Abs. 7 und des § 102 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 373) (Fn2) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Arbeits- und Sozialminister verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Teil I:
Anwendungsbereich

§ 1

Anwendungsbereich

Teil II:
Bauvorschriften

§ 2

Lage und Zugänglichkeit der Geschäftshäuser

§ 3

Verkaufsräume

§ 4

Wände und Decken

§ 5

Dächer und Anbauten

§ 6

Brandabschnitte

§ 7

Rettungswege im Gebäude

§ 8

Gänge und Flure

§ 9

Treppen

§ 10

Treppenräume

§ 11

Ausgänge und Türen

§ 12

Schaufenster

§ 13

Beleuchtung und elektrische Anlagen

§ 14

Beheizung

§ 15

Lüftung

§ 16

Räume für die Lagerung von Abfallstoffen

§ 17

Feuermelde- und Feuerlöschanlagen, Alarmeinrichtungen

§ 18

aufgehoben

Teil III:
Betriebsvorschriften

§ 19

Hausfeuerwehr

§ 20

Rettungs- und Verkehrswege

§ 21

Brandverhütung

§ 22

Sonstige Betriebsvorschriften

Teil IV: Prüfungen, weitere Anforderungen,
Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften

§ 23

Prüfungen

§ 24

Weitere Anforderungen

§ 25

Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Geschäftshäuser

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

§ 27

Inkrafttreten

Teil I: Anwendungsbereich

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Gebäude mit mindestens einer Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume eine Nutzfläche von mehr als 2000 m2 haben (Geschäftshäuser).

(2) Verkaufsräume sind Räume von Verkaufsstätten nach Absatz 1, in denen Waren zum Verkauf angeboten werden, einschließlich der zugehörigen Ausstellungs- und Erfrischungsräume sowie aller dem Kundenverkehr dienenden anderen Räume, mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Aborträumen und Waschräumen.

(3) Auf Geschäftshäuser mit nur geringem Kundenverkehr sind § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz, und Abs. 2 nicht anzuwenden.

(4) Die Verordnung gilt nicht für Verkaufsräume, die von den übrigen Räumen der Verkaufsstätte wie fremde Räume (§ 4 Abs. 3) getrennt sind, sofern ihre Nutzfläche 2000 m2 nicht überschreitet; § 4 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung.

Teil II: Bauvorschriften

§ 2
Lage und Zugänglichkeit der Geschäftshäuser

(1) Kunden und Betriebsangehörige müssen aus dem Geschäftshaus unmittelbar oder zügig über Flächen, die nicht anderweitig genutzt werden dürfen (als Rettungswege dienende Verkehrsflächen), auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können. Die öffentlichen Verkehrsflächen müssen neben dem sonstigen Verkehr zu Zeiten des größten Besuches auch den Kundenstrom aufnehmen können.

(2) Die als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen müssen mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch eine Zufahrt oder eine Durchfahrt von mindestens 3,50 m lichter Höhe verbunden sein. Zufahrten und Durchfahrten müssen neben einer mindestens 3 m breiten Fahrbahn einen erhöhten, mindestens 1 m breiten Gehsteig erhalten. Sind die Gehsteige von der Fahrbahn durch Pfeiler oder Mauern abgetrennt, so muß die Fahrbahn mindestens 3,50 m breit sein. Die Zu- und Durchfahrten sowie die befahrbaren Flächen für die Feuerwehr müssen ausreichend befestigt sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(3) Bei Verkaufsstätten nach § 1 Abs. 1, die einzeln oder zusammen eine Verkaufsraum-Nutzfläche von mehr als 15 000 m2 haben, müssen die als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen durch getrennte Zu- und Abfahrten mit den öffentlichen Verkehrsflächen verbunden sein. Die Zufahrten und die Abfahrten sollen so weit wie möglich voneinander entfernt sein.

§ 3
Verkaufsräume

(1) Verkaufsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben.

(2) Verkaufsräume mit Ausnahme von Erfrischungsräumen dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über den für Feuerwehrfahrzeuge vorgesehenen Anfahrtsflächen liegen.

(3) Für die Einrichtung von Verkaufsräumen in Kellergeschossen dürfen Ausnahmen nach § 61 Abs. 2 BauO NW nur für das oberste Kellergeschoß gestattet werden.

§ 4
Wände und Decken

(1) Verkaufsräume sind von Büroräumen durch feuerbeständige Wände zu trennen. In diesen Wänden können Teilflächen aus lichtdurchlässigen, nicht brennbaren Baustoffen gestattet werden, wenn diese ausreichend widerstandsfähig gegen Feuer sind, der Brandschutz gesichert ist und Rettungswege nicht gefährdet werden.

(2) Lagerräume sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, sind von anderen Räumen feuerbeständig zu trennen. Türen zu diesen Räumen müssen feuerbeständig und selbstschließend sein; Türen in der Ausführungsart feuerbeständiger Türen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Mit Verkaufsräumen dürfen Werkräume nur durch Sicherheitsschleusen (§ 33 Abs. 2 BauO NW) verbunden werden.

(3) Zum Betrieb gehörige Räume sind von fremden Räumen und von Betriebswohnungen durch feuerbeständige Wände und Decken ohne Öffnungen zu trennen. Eine Verbindung zu Betriebswohnungen kann über Sicherheitsschleusen (§ 33 Abs. 2 BauO NW) gestattet werden.

(4) Wände und Decken von Fluren und Durchfahrten, die als Rettungswege dienen, müssen feuerbeständig sein.

(5) Öffnungen in Außenwänden und in Außenwandbekleidungen können gefordert werden, wenn dies zur Brandbekämpfung erforderlich ist.

(6) An Außenwänden müssen zwischen den Öffnungen verschiedener Geschosse gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Bauteile so angeordnet werden, daß der Überschlagweg für Feuer von Geschoß zu Geschoß mindestens 1 m beträgt.

(7) Glaswände müssen einem Menschengedränge standhalten oder mindestens 1 m hohe Brüstungen oder Geländer haben.

§ 5
Dächer und Anbauten

(1) Das Tragwerk von Dächern über Räumen von Verkaufsstätten muß feuerbeständig sein; die Dachschalung muß aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Das gilt nicht, wenn die Räume durch feuerbeständige Decken abgeschlossen sind.

(2) Anbauten, Hofüberdachungen und ähnliche Anlagen, die an mit Öffnungen versehene Außenwände eines Geschäftshauses anschließen, müssen bis auf 5 m vom Gebäude entfernt feuerbeständig sein; ihre Dächer müssen sicher begehbar sein und, wenn die Außenwandöffnungen nicht auf andere Weise von außen erreicht werden können, das Aufstellen von Rettungsgeräten zulassen.

§ 6
Brandabschnitte

(1) Verkaufsstätten sind in allen Geschossen durch feuerbeständige Decken in Verbindung mit feuerbeständig abgeschlossenen Treppenräumen in waagerechte Brandabschnitte zu unterteilen. Bei vorgehängten Außenwänden sind die Decken bis an diese Außenwände heranzuführen.

(2) Die Brandabschnitte nach Absatz 1 dürfen in den Verkaufsräumen durch andere als notwendige Treppen miteinander in Verbindung stehen,

1. wenn die Nutzfläche der miteinander verbundenen Verkaufsräume zusammen nicht mehr als 5000 m2 beträgt und sich auf nicht mehr als drei Geschosse erstreckt oder

2. wenn in allen Verkaufs-, Schaufenster- und Lagerräumen Feuerlöschanlagen mit selbsttätigen, über die Räume verteilten Sprühdüsen, wie Sprinkleranlagen, eingebaut werden.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 sind Sprühdüsen auch an den freien Treppenschrägen anzubringen oder sind die Sprühdüsen um die Deckendurchbrüche verdichtet anzuordnen. Bei verdichteter Anordnung dürfen die Sprühdüsen nicht mehr als 2 m voneinander entfernt sein; sie dürfen sich jedoch in ihrer Wirkung nicht gegenseitig beeinträchtigen.

(3) Innerhalb der Verkaufsstätten sind in Abständen von höchstens 50 m Brandwände herzustellen. Werden selbsttätige Feuerlöschanlagen nach Absatz 2 Nr. 2 eingebaut, so genügen Abstände von höchstens 100 m; die Brandabschnitte dürfen jedoch je Geschoß nicht größer als 5000 m2 sein. § 32 Abs. 6 Nr. 3 BauO NW ist nicht anzuwenden.

(4) Werkräume und Lagerräume müssen durch feuerbeständige Wände in Brandabschnitte von höchstens 1000 m2, Werkräume und Lagerräume in Kellergeschossen in Brandabschnitte von höchstens 500 m2 Grundfläche unterteilt werden. Werden selbsttätige Feuerlöschanlagen nach Absatz 2 Nr. 2 eingebaut, so dürfen die Brandabschnitte bis zu 2000 m2, in Kellergeschossen bis zu 1000 m2 groß sein. Türen in diesen Wänden müssen feuerbeständig und selbstschließend sein; Türen in der Ausführungsart feuerbeständiger Türen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

§ 7
Rettungswege im Gebäude

(1) Zu den Rettungswegen im Gebäude gehören die Hauptgänge in den Verkaufsräumen, die notwendigen Treppen und die Flure, die zu den notwendigen Treppen und Ausgängen führen (notwendige Flure).

(2) Rettungswege müssen in solcher Anzahl vorhanden und so verteilt sein, daß Kunden und Betriebsangehörige auf kürzestem Wege leicht und gefahrlos ins Freie auf öffentliche Verkehrsflächen oder auf als Rettungswege dienende Verkehrsflächen (§ 2 Abs. 1) gelangen können.

(3) Rettungswege müssen mindestens 2 m nutzbare Breite haben. Türflügel, Wandbretter, Wandtische, Ausstellungsvitrinen, Verkaufsstände und ähnliche Einrichtungen dürfen die Breite nicht einschränken.

(4) Von jedem Raum der Verkaufsstätte aus müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein, die unmittelbar oder über notwendige Flure und Treppen ins Freie (Absatz 2) führen.

(5) Wandbretter, Wandtische, Ausstellungsvitrinen und ähnliche Einrichtungen sind in Treppenräumen und notwendigen Fluren unzulässig.

(6) An den Kreuzungen der Hauptgänge in den Verkaufsräumen sowie an allen Ausgängen und Türen, die im Zuge von Rettungswegen liegen, sind Hinweise auf die Ausgänge oder notwendigen Treppen gut sichtbar anzubringen. Im übrigen sind die Rettungswege durch Richtungspfeile zu kennzeichnen.

§ 8
Gänge und Flure

(1) In den Verkaufsräumen sind Hauptgänge so anzuordnen, daß von jedem Punkt des Raumes mindestens ein Hauptgang in höchstens 10 m Entfernung erreichbar ist. Nebengänge müssen auf möglichst kurzem Wege auf die Hauptgänge führen und mindestens 1 m breit sein. Verkaufsstände müssen von Ausgängen und von Türen, die zu notwendigen Fluren oder Treppen führen, einen seitlichen Abstand von mindestens 50 cm haben; dies gilt nicht, wenn Ausgänge und Türen die notwendige Breite um mindestens 1 m überschreiten.

(2) Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.

(3) Stufen im Zuge von Haupt- und Nebengängen und nowendigen Fluren sind unzulässig. Eine Folge von mindestens drei Stufen kann gestattet werden, wenn sie Stufenbeleuchtung und Beleuchtung von oben haben und wenn die Stufenbeleuchtung zusätzlich an die Sicherheitsbeleuchtung (§ 13 Abs. 2) angeschlossen ist.

(4) Rampen sind in Gängen und Fluren nur mit einer Neigung von höchstens 1:10 zulässig.

§ 9
Treppen

(1) Von jedem Punkt eines nicht zu ebener Erde liegenden Raumes einer Verkaufsstätte müssen mindestens zwei Treppenräume mit notwendigen Treppen, davon einer in höchstens 25 m Entfernung, erreichbar sein.

(2) Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,50 m nicht überschreiten. Sie darf sich in Fluchtrichtung nicht verringern.

(3) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig und an den Unterseiten geschlossen sein.

(4) Nicht notwendige Treppen und Rolltreppen sind in ihren tragenden Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen, in ihren nicht tragenden Teilen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen herzustellen.

(5) Treppen, die für den Kundenverkehr bestimmt sind (Kundentreppen), müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über Treppenabsätze und Fensteröffnungen fortzuführen.

(6) Die Stufenhöhe der Treppen darf nicht mehr als 17 cm, die Auftrittsbreite nicht weniger als 28 cm betragen; bei Treppen mit geringer Benutzung können Ausnahmen gestattet werden. Bei gebogenen Läufen darf die Auftrittsbreite der Stufen an der schmalsten Stelle nicht geringer als 23 cm sein; im Abstand von 1,25 m von der inneren Treppenwange darf die Auftrittsbreite 35 cm nicht überschreiten. Eine Folge von weniger als 3 Stufen ist unzulässig.

(7) Notwendige Treppen aus Kellergeschossen müssen einen von Ausgängen notwendiger Kundentreppen getrennten Ausgang haben.

(8) Wendeltreppen sind unzulässig. Ausnahmen können für nicht notwendige Treppen zwischen nicht dem Kundenverkehr dienenden Räumen gestattet werden.

§ 10
Treppenräume

Treppenräume, die durch mehr als zwei Geschosse führen, sind mit Vorrichtungen zu versehen, die eine wirksame Entlüftung der Treppenräume an ihrer höchsten Stelle gewährleisten und vom Erdgeschoß aus bedient werden können. Die Lüftungsöffnungen müssen einen freien Querschnitt von mindestens 5 v. H. der Grundfläche des Treppenraumes oder Treppenraumabschnittes, mindestens jedoch von 0,5 m2, haben. Die Vorrichtungen sind an der Bedienungsstelle mit der Aufschrift ,,Rauchklappe" zu versehen. Die jeweilige Stellung der Rauchklappe - offen oder geschlossen - muß an der Bedienungsstelle erkennbar sein.

§ 11
Ausgänge und Türen

(1) Im Erdgeschoß müssen von jedem Punkt eines Verkaufsraumes mindestens zwei unmittelbar auf öffentliche Verkehrsflächen oder auf als Rettungswege dienende Verkehrsflächen (§ 2 Abs. 1) führende Ausgänge, einer davon in höchstens 25 m Entfernung, erreichbar sein. Die Ausgänge dürfen nicht durch Treppenräume führen; sie müssen zusammen so breit sein, daß für je angefangene 100 m2 Verkaufsraumfläche des Erdgeschosses mindestens 35 cm nutzbare Ausgangsbreite vorhanden sind.

(2) Die aus anderen Geschossen in Treppenräume notwendiger Treppen führenden Ausgänge müssen zusammen so breit sein, daß für je angefangene 100 m2 Verkaufsraumfläche des Geschosses mindestens 30 cm nutzbare Ausgangsbreite vorhanden sind.

(3) Ausgänge aus Verkaufsräumen auf notwendige Flure, in notwendige Treppenräume und ins Freie müssen mindestens 2 m breit sein. Sie dürfen nicht breiter sein als die Flure und Treppen, zu denen sie führen.

(4) Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Soweit sie sich in beiden Richtungen öffnen lassen, müssen sie Bodenschließer haben. Schiebe- und Drehtüren sind nur zulässig, wenn sie nicht in Rettungswegen liegen.

(5) Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen mit einem Griff leicht in voller Breite geöffnet werden können. Der Griff des Verschlusses muß bei Hebelverschlüssen zwischen 1,5 m und 1,7 m, bei Türdrückern zwischen 1,2 m und 1,5 m über dem Fußboden liegen und von oben nach unten zu betätigen sein. Türbeschläge müssen so ausgebildet sein, daß Personen nicht mit der Kleidung daran hängen bleiben können. Riegel an diesen Türen sind nicht zulässig.

(6) Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten müssen so eingerichtet sein, daß sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.

(7) Türen von Werk- oder Lagerräumen (§ 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 4) dürfen feststellbar sein, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Rauchentwicklung und bei Temperaturen über 70°C ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken. Die Schließeinrichtungen müssen auch von Hand betätigt werden können.

(8) Die aus den Geschossen in die Treppenräume notwendiger Treppen führenden Türen müssen feuerbeständig und selbstschließend sein. Türen in der Ausführungsart feuerbeständiger Türen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Werden in den Verkaufs- und Lagerräumen selbsttätige Feuerlöschanlagen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 eingebaut, so genügen rauchdichte und selbstschließende Türen aus nicht brennbaren Baustoffen; Verglasungen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen Feuer sein.

§ 12
Schaufenster

(1) Werden Schaufensterräume gegen Verkaufsräume abgeschlossen, so ist der Abschluß feuerbeständig auszubilden.

(2) Schaufensterräume, die durch mehrere Geschosse reichen, müssen gegen die Verkaufsräume feuerbeständig abgeschlossen sein.

(3) Türen in den Abschlüssen nach den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens feuerhemmend sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn in allen Verkaufs-, Schaufenster- und Lagerräumen selbsttätige Feuerlöschanlagen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 eingebaut sind.

§ 13
Beleuchtung und elektrische Anlagen

(1) Die Beleuchtung in Verkaufsstätten muß elektrisch sein (allgemeine Beleuchtung).

(2) In Verkaufsräumen, Werkstätten, Lagerräumen und Rettungswegen sowie in den Schalträumen der Hauptverteilungen und ihren Zugangswegen muß außerdem eine von der allgemeinen Beleuchtung unabhängige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Sie muß so beschaffen sein, daß sich die Kunden und die Beschäftigten auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.

(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muß als Ersatzstromquelle eine Zentralbatterie haben, die für einen mindestens dreistündigen gleichzeitigen Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung bemessen sein muß. Ist eine Ersatzstromquelle für die allgemeine Beleuchtung vorhanden, so genügt eine Batterie für einen mindestens einstündigen Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung.

(4) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß in den Haupt- und Nebengängen der Verkaufsräume und in den übrigen Rettungswegen mindestens 1 Lux betragen.

(5) Die Beleuchtungseinrichtungen für die Hinweise auf Ausgänge und notwendige Treppen (§ 7 Abs. 6) sind an das Stromnetz der Sicherheitsbeleuchtung anzuschließen.

(6) Die Räume der Hauptverteilungen müssen leicht zugänglich sein.

(7) Die elektrischen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Vorschriften). Die geltenden VDE-Vorschriften sind beim VDE-Verlag GmbH., Berlin 12, Bismarckstraße 33, als Sonderdruck veröffentlicht.

§ 14
Beheizung

(1) Die zum Betrieb einer Verkaufsstätte nach § 1 Abs. 1 gehörenden Räume dürfen nur durch Zentralheizung oder elektrisch beheizbar sein. Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und festverlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offen liegen.

(2) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110°C erreichen können, müssen Schutzvorrichtungen aus nicht brennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.

(3) Vor den Wänden liegende Heizungsrohre, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110°C erreichen können, müssen in den Verkaufsräumen und den Rettungswegen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben. Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Einzelfeuerstätten können in Büroräumen gestattet werden, wenn diese von Räumen anderer Nutzung durch feuerbeständige Wände und Decken getrennt sind.

§ 15
Lüftung

(1) Verkaufsräume und andere Aufenthaltsräume ohne Fensterlüftung oder mit nicht ausreichender Fensterlüftung müssen Lüftungsanlagen haben, durch die sichergestellt werden kann, daß während des Betriebes keine gesundheitsschädlichen oder unzumutbar belästigenden Luftverhältnisse auftreten.

(2) Es kann verlangt werden, daß Lüftungsanlagen im Brandfall so betrieben werden können, daß sie nur entlüften.

§ 16
Räume für die Lagerung von Abfallstoffen

Werden Abfallstoffe, wie Altpapier und sonstiges Verpackungsmaterial, zwischengelagert, so sind besondere Räume herzustellen, die mindestens den Abfall zweier Tage, auch an Tagen mit Verkaufsspitzen, aufnehmen können. Die Räume müssen feuerbeständige Wände und Decken und mindestens feuerhemmende, selbstschließende Türen haben.

§ 17
Feuermelde- und Feuerlöschanlagen,
Alarmeinrichtungen

(1) Die Verkaufsstätten müssen eine Feuermeldeanlage haben, die eine unmittelbare und jederzeitige Benachrichtigung der Feuerwehr ermöglicht. Verkaufsstätten mit mehr als 5 000 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume müssen zusätzlich Nebenmeldeanlagen haben.

(2) Verkaufsräume im Kellergeschoß mit insgesamt mehr als 500 m2 Nutzfläche müssen Feuerlöschanlagen mit selbsttätigen, über die Räume verteilten Sprühdüsen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2) haben.

(3) Es kann verlangt werden, daß jedes Auslösen selbsttätiger Feuerlöschanlagen der Feuerwehr selbsttätig gemeldet wird.

(4) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an die Kunden und die Betriebsangehörigen gegeben werden können.

(5) In Treppenräumen notwendiger Treppen sind nasse Steigleitungen mit einem lichten Durchmesser von mindestens 80 mm einzubauen, die auf jedem Haupttreppenabsatz mit einem Wandhydranten mit C-Festkupplung und zugehörigem Rollschlauch in ausreichender Länge und abstellbarem Mehrzweckstrahlrohr auszustatten sind.

(6) Für die Verkaufsräume, für Lagerräume und für Werkräume sind an gut sichtbarer Stelle geeignete Feuerlöscher in ausreichender Zahl und zweckmäßiger Verteilung griffbereit anzubringen.

(7) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr können weitere Feuerlöschanlagen verlangt werden.

§ 18 (Fn 5)

(aufgehoben)

Teil III: Betriebsvorschriften

§ 19
Hausfeuerwehr

(1) In jeder Verkaufsstätte muß während des Betriebes eine Hausfeuerwehr anwesend sein, die bei einer Nutzfläche der Verkaufsräume bis zu 15 000 m2 mindestens aus Hilfsfeuerwehrmännern, bei einer Nutzfläche der Verkaufsräume von mehr als 15 000 m2 aus Feuerwehrmännern und Hilfsfeuerwehrmännern bestehen muß. Die erforderliche Zahl der Feuerwehrmänner und der Hilfsfeuerwehrmänner wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde festgesetzt. Dabei sind insbesondere die Lage der Verkaufsstätte, die Nutzfläche der Verkaufsräume, die Zahl und Ausdehnung der Verkaufsgeschosse, die Art der angebotenen Waren und die Zahl der Beschäftigten zu berücksichtigen.

(2) Feuerwehrmänner müssen von der örtlich zuständigen Feuerwehr als im Brandschutz ausgebildet anerkannt sein. Sie müssen als Feuerwehrmänner erkennbar sein und sollen nur im Brandschutz- und Sicherheitsdienst beschäftigt werden. Zu ihren Aufgaben gehört es, insbesondere die Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, die anderen Sicherheitseinrichtungen und die Freihaltung der Rettungswege sowie ihre vorgeschriebene Kennzeichnung zu überwachen.

(3) Als Hilfsfeuerwehrmänner sind Betriebsangehörige einzuteilen, die für den Brandschutzdienst geeignet sind. Sie sind von der örtlich zuständigen Feuerwehr mindestens halbjährlich einmal durch Übungen und Unterweisungen zu schulen.

(4) Der Inhaber der Verkaufsstätte hat einen für den Brandschutz verantwortlichen Betriebsangehörigen, dessen Stellvertreter und die Feuerwehrmänner zu bestimmen. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der örtlich zuständigen Feuerwehr schriftlich anzuzeigen.

(5) Der Inhaber der Verkaufsstätte hat eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekanntzumachen. Die Brandschutzordnung muß von der örtlich zuständigen Feuerwehr anerkannt sein.

(6) Mindestens einmal im Jahr ist unter Beteiligung der örtlich zuständigen Feuerwehr eine Feuerschutzübung durchzuführen.

§ 20
Rettungs- und Verkehrswege

(1) Auf Rettungswegen sowie auf Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die als solche in den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen gekennzeichnet sind, ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen und das Aufstellen, Abstellen, Aufhängen und Lagern sonstiger Gegenstände verboten.

(2) Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen während der Betriebszeit nur so geschlossen sein, daß sie leicht und ohne Schlüssel geöffnet werden können. Außerhalb der Betriebszeit dürfen Türen im Zuge von Rettungswegen innerhalb des Geschäftshauses nur so geschlossen sein, daß sie jederzeit leicht geöffnet werden können. Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten dürfen während der Betriebszeit nicht durch Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse geschlossen sein.

(3) Die Rettungswege sind bei Dunkelheit, die nach § 7 Abs. 6 Satz 1 notwendigen Hinweise während der Betriebszeit zu beleuchten.

(4) Waren und bewegliche Verkaufsstände dürfen auf Treppen und Treppenabsätzen nicht aufgestellt werden.

§ 21
Brandverhütung

(1) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer sind verboten. Ausnahmen von dem Rauchverbot können von der unteren Bauaufsichtsbehörde für Erfrischungsräume, Büroräume, Sozialräume und ähnliche Räume gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Wird das Rauchen in Erfrischungsräumen gestattet, so müssen an den Ausgängen zu anderen Räumen Ablagen für Zigarren und Zigaretten in ausreichender Zahl und Anschläge vorhanden sein, die auf das Rauchverbot außerhalb dieser Räume hinweisen. Ausnahmen vom Verbot der Verwendung offenen Feuers können von der in Satz 2 genannten Behörde für Werkstätten, Konditoreien und Küchen sowie für ähnliche Räume gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(2) Elektrische Strahlöfen dürfen nicht verwendet werden.

(3) Scheinwerfer mit großer Wärmeentwicklung in Schaufensterräumen sind mit Schutzeinrichtungen auszustatten. Brennbare Stoffe müssen von Einrichtungen mit Wärmeentwicklung, wie Scheinwerfern, Transformatoren und Drosselspulen, so weit entfernt sein, daß sie nicht entflammen können.

(4) Dekorationsmaterial innerhalb der Verkaufsräume, der Schaufenster und der Ausstellungsräume muß mindestens schwer entflammbar sein. In notwendigen Fluren und Treppenräumen mit notwendigen Treppen sind Dekorationen verboten.

(5) Schweißarbeiten oder ähnliche feuergefährliche Arbeiten dürfen nur unter Aufsicht von Angehörigen der Hausfeuerwehr durchgeführt werden.

(6) Brennbare Abfallstoffe sind nach Bedarf, täglich jedoch mindestens einmal, aus den Verkaufsräumen zu entfernen.

§ 22
Sonstige Betriebsvorschriften

(1) Der Schaltplan der elektrischen Licht- und Kraftanlagen und der Feuermeldeanlagen ist in unmittelbarer Nähe der Hauptschalttafel deutlich sichtbar auszuhängen.

(2) Das Personal ist halbjährlich mindestens einmal zu belehren über

1. die Lage und Bedienung der Feuermelde- und Feuerlöschanlagen,

2. die Lage und Bedienung der Schaltstellen der Sicherheitsbeleuchtung und

3. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brande oder bei einer Panik.

(3) Im Erdgeschoß sind an geeigneter und gut sichtbarer Stelle ein Lageplan und Grundrißpläne aller Geschosse anzubringen, in denen die Rettungswege, die für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Feuermelde- und Feuerlöschanlagen sowie die Bedienungseinrichtungen der technischen Anlagen eingetragen sind.

(4) Auf die Verbote des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 21 Abs. 1 Satz 1 ist durch deutlich lesbare Anschläge in genügender Zahl hinzuweisen.

Teil IV: Prüfungen, weitere Anforderungen,
Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften

§ 23( Fn 3)
Prüfungen

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben die technischen Anlagen und Einrichtungen, an die in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, entsprechend der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige - Technische Prüfverordnung - (TPrüfVO) vom 5. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1236) prüfen zu lassen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat Geschäftshäuser in Zeitabständen von höchstens 2 Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen der technischen Anlagen und Einrichtungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz und der für die Brandschau zuständigen Behörde ist Gelegenheit zu geben, an den Prüfungen teilzunehmen.

§ 24
Weitere Anforderungen

Weitere Anforderungen als nach dieser Verordnung können gestellt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Verkaufsständen und ähnlichen Einrichtungen, für Einbauten, für die Sicherung der Rettungswege und für die Beleuchtung.

§ 25
Anwendung dei Betriebsvorschriften
auf bestehende Geschäftshäuser

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Geschäftshäuser sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

§ 26 (Fn 4)
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen dem Verbot des § 20 Abs. 1 Kraftfahrzeuge abstellt oder Gegenstände aufstellt, abstellt aufhängt oder lagert,

2. entgegen dem Verbot des § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Türen im Zuge von Rettungswegen so schließt, daß sie sich nicht jederzeit leicht und im Falle des Satzes 1 ohne Schlüssel öffnen lassen,

3. entgegen dem Verbot des § 20 Abs. 2 Satz 3 Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten während der Betriebszeit schließt,

4. entgegen dem Gebot des § 20 Abs. 3 die Rettungswege und Hinweise nicht beleuchtet,

5. entgegen dem Verbot des § 20 Abs. 4 Waren oder bewegliche Verkaufsstände auf Treppen oder Treppenabsätzen aufstellt,

6. entgegen dem Verbot des § 21 Abs. 1 Satz 1 raucht oder offenes Feuer verwendet,

7. entgegen dem Verbot des § 21 Abs. 2 elektrische Strahlöfen verwendet,

8. entgegen dem Verbot des § 21 Abs. 4 innerhalb von Verkaufsräumen, Schaufenstern oder Ausstellungsräumen Dekorationsmaterial verwendet, das nicht mindestens schwer entflammbar ist, oder in notwendigen Fluren oder Treppenräumen mit notwendigen Treppen Dekorationen anbringt,

9. entgegen dem Verbot des § 21 Abs. 5 Schweißarbeiten oder ähnliche feuergefährliche Arbeiten ohne Aufsicht durchführt.

§ 27
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.

Der Minister
für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 168, geändert durch VO v. 12. 6. 1969 (GV. NW. S. 281), Art. 2 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel IV d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226). Aufgehoben durch Verordnung v. 8. September 2000 (GV. NRW. S. 639).

NRW. S. 639).

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 23 zuletzt geändert durch Art. II d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 26 geändert durch Art. II d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 5

§ 18 aufgehoben durch Art. IV d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.



Normverlauf ab 2000: