Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über technische Bühnen- und Studiofachkräfte (Verordnung über technische Fachkräfte - TFaVO -)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung über technische Bühnen-
und Studiofachkräfte
(Verordnung über technische Fachkräfte - TFaVO -)

Vom 9. Dezember 1983 (Fn 1)

Aufgrund des § 102 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) (Fn 2) wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Technische Bühnen- und Studiofachkräfte

§ 3

Befähigungszeugnis

§ 4

Vorlagepflicht

§ 5

Zuständigkeit

§ 6

Prüfstelle

II. Prüfungsordnung

§ 7

Prüfungsarten

§ 8

Prüfungsausschuß

§ 9

Zulassungsantrag

§ 10

Vorbildung

§ 11

Zulassung zur Prüfung

§ 12

Prüfung

§ 13

Wiederholung der Prüfung

§ 14

Zeugnis

III. Schlußvorschrift

§ 15

Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für technische Fachkräfte, die während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes von Bühnen und Studios nach § 115 Abs. 1 bis 3 der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - anwesend sein müssen. Die Vorschriften gelten ferner für die Ausbildung und Prüfung dieser technischen Fachkräfte.

§ 2
Technische Bühnen- und Studiofachkräfte

(1) Technische Bühnenfachkräfte sind Bühnenmeister und Bühnenbeleuchtungsmeister, technische Studiofachkräfte sind Studiomeister und Studiobeleuchtungsmeister.

(2) Als Bühnenmeister, Bühnenbeleuchtungsmeister, Studiomeister oder Studiobeleuchtungsmeister darf nur beschäftigt werden, wer ein entsprechendes Befähigungszeugnis (§ 3) besitzt.

§ 3 (Fn 3)
Befähigungszeugnis

(1) Befähigungszeugnisse sind amtliche Nachweise über die Eignung als Bühnenmeister, Studiomeister, Bühnenbeleuchtungsmeister oder als Studiobeleuchtungsmeister, die von einer Prüfstelle für technische Fachkräfte erteilt worden sind.

(2) Ein Befähigungszeugnis als technische Bühnenfachkraft oder technische Studiofachkraft wird denjenigen erteilt, die den fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" für die Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118) mit Erfolg abgelegt haben. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben zur Erlangung eines Befähigungszeugnises eine Prüfung nach Teil II dieser Verordnung abzulegen.

(3) Diplom-Ingenieurinnen und Diplom-Ingenieuren der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik wird auf Antrag ein Befähigungszeugnis als technische Bühnenfachkraft oder technische Studiofachkraft erteilt, wenn sie eine entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr nach Abschluß des Studiums im technischen Betrieb von Bühnen oder Studios nachweisen können.

(4) Bestehen in einem Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gleichwertige Anforderungen an technische Bühnen- oder Studiofachkräfte, so können die Befähigungszeugnisse von der Prüfstelle anerkannt werden.

(5) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann die Prüfstelle technischen Fachkräften unter folgenden Voraussetzungen ein Befähigungszeugnis für eine andere Fachrichtung erteilen:

1. Bühnen- und Bühnenbeleuchtungsmeistern als Studio- oder Studiobeleuchtungsmeister, wenn sie eine mindestens dreijährige Tätigkeit nachweisen können, die derjenigen eines Studio- oder Studiobeleuchtungsmeisters entspricht,

2. Studio- und Studiobeleuchtungsmeistern als Bühnen- oder Bühnenbeleuchtungsmeister, wenn sie eine mindestens dreijährige Tätigkeit nachweisen können, die derjenigen eines Bühnen- oder Bühnenbeleuchtungsmeisters entspricht.

§ 4
Vorlagepflicht

Das Befähigungszeugnis ist den mit der Überwachung beauftragten zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden auf Verlangen vorzulegen.

§ 5
Zuständigkeit

Für die Erteilung des Befähigungszeugnisses sind die Prüfstellen für technische Fachkräfte zuständig. Sie sind auch zuständig für die Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse.

§ 6
Prüfstelle

Die Prüfstelle für technische Fachkräfte in Nordrhein-Westfalen ist bei der Bezirksregierung in Düsseldorf eingerichtet.

II. Prüfungsordnung

§ 7
Prüfungsarten

Es werden unterschieden Prüfungen für

1. Bühnenmeister,

2. Studiomeister,

3. Bühnenbeleuchtungsmeister,

4. Studiobeleuchtungsmeister.

§ 8 (Fn 5)
Prüfungsausschuß

(1) Bei der Prüfstelle wird ein Prüfungsausschuß gebildet, dem als Mitglieder angehören:

1. ein Beamter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender,

2. ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes,

3. ein Beamter des höheren Dienstes der Gewerbeaufsichtsverwaltung;

ferner bei

4.1 Prüfungen für Bühnenmeister

ein technischer Direktor, technischer Oberleiter oder technischer Leiter eines Bühnenbetriebes, ein Bühnenmeister,

4.2 Prüfungen für Studiomeister

ein Leiter des Szenenbaus für Film oder Fernsehen, ein Studiomeister,

4.3 Prüfungen für Bühnenbeleuchtungsmeister

ein Leiter für Starkstromtechnik, ein Bühnenbeleuchtungsmeister,

4.4 für Prüfungen als Studiobeleuchtungsmeister

ein Leiter für Beleuchtungstechnik des Films oder Fernsehens, ein Studiobeleuchtungsmeister.

(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter bestellt das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium für die Dauer von fünf Jahren.

§ 9
Zulassungsantrag

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich bei der Prüfstelle einzureichen. Beizufügen sind

1. ein Lebenslauf,

2. eine Meldebescheinigung,

3. ein Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate,

4. Nachweise über die notwendige Vorbildung (§ 10).

§ 10
Vorbildung

(1) Die Prüfungsbewerber haben nachzuweisen, daß sie entweder

a) die Abschlußprüfung in einer einschlägigen Fachrichtung an einer wissenschaftlichen Hochschule, Gesamthochschule oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachhochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte bestanden haben und innerhalb der letzten 6 Jahre mindestens 2 Jahre lang im technischen Bühnenbetrieb (bei Prüfungen als technische Bühnenfachkraft) oder im technischen Studiobetrieb (bei Prüfungen als technische Studiofachkraft) praktisch tätig waren

oder

b) die Meisterprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf des Handwerks oder der Industrie oder eine entsprechende Technikerprüfung abgelegt haben und innerhalb der letzten 6 Jahre mindestens 2 Jahre lang im technischen Bühnenbetrieb (bei Prüfungen als technische Bühnenfachkraft) oder im technischen Studiobetrieb (bei Prüfungen als technische Studiofachkraft) praktisch tätig waren

oder

c) die Gesellen- oder Facharbeiterprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf des Handwerks oder der Industrie abgelegt haben und innerhalb der letzten 6 Jahre mindestens 4 Jahre lang im technischen Bühnenbetrieb (bei Prüfungen als technische Bühnenfachkraft) oder im technischen Studiobetrieb (bei Prüfungen als technische Studiofachkraft) entsprechend tätig waren oder ausgebildet wurden.

(2) Auf die erforderlichen praktischen Tätigkeiten nach Absatz 1 kann bei Prüfungen als technische Bühnenfachkraft eine entsprechende Tätigkeit in einem technischen Studiobetrieb, bei Prüfungen als technische Studiofachkraft eine entsprechende Tätigkeit in einem technischen Bühnenbetrieb bis zur Hälfte anerkannt werden. Weist ein Prüfungsbewerber nach, daß er einen behördlich anerkannten Fachlehrgang mit Erfolg besucht hat, so verkürzt sich die nach Absatz 1 erforderliche praktische Tätigkeit um die Lehrgangszeit, jedoch um höchstens ein Jahr.

(3) Zu den einschlägigen Fachrichtungen gehören insbesondere:

1. für Bühnenmeister und Studiomeister

Architektur, Bauingenieurwesen, Maschinenbau,

2. für Bühnenbeleuchtungsmeister und Studiobeleuchtungsmeister

Elektrotechnik, Maschinenbau.

(4) Zu den einschlägigen Lehrberufen des Handwerks gehören:

1. für Bühnenmeister und Studiomeister das Tischler-, das Zimmerer-, das Schlosser- und das Maschinenbauerhandwerk, das Mechanikerhandwerk,

2. für Bühnenbeleuchtungsmeister und Studiobeleuchtungsmeister das Elektroinstallateur-, das Fernmeldemechanikerhandwerk sowie das Elektromaschinenbauerhandwerk.

(5) Zu den einschlägigen Berufen der Industrie gehören insbesondere:

1. für Bühnenmeister und Studiomeister die anerkannten Lehrberufe Bau- und Gerätetischler, Möbeltischler, Zimmerer, Bauschlosser, Betriebsschlosser, Maschinenschlosser und Stahlbauschlosser, der Lehrberuf Mechaniker,

2. für Bühnenbeleuchtungsmeister und Studiobeleuchtungsmeister die anerkannten Lehrberufe Elektromechaniker, Elektroinstallateur, Starkstromelektriker und Fernmeldemonteur.

(6) Bühnenmeister, welche die Prüfung als Studiomeister ablegen wollen, müssen mindestens ein Jahr im technischen Studiobetrieb tätig gewesen sein. Studiomeister, welche die Prüfung als Bühnenmeister ablegen wollen, müssen mindestens eine Spielzeit im technischem Bühnenbetrieb tätig gewesen sein.

(7) Bühnenbeleuchtungsmeister, welche die Prüfung als Studiobeleuchtungsmeister ablegen wollen, müssen mindestens ein Jahr im studiotechnischen Beleuchtungsbetrieb tätig gewesen sein. Studiobeleuchtungsmeister, welche die Prüfung als Bühnenbeleuchtungsmeister ablegen wollen, müssen mindestens eine Spielzeit im bühnentechnischen Beleuchtungsbetrieb tätig gewesen sein.

(8) Bühnenmeister, welche die Prüfung als Bühnenbeleuchtungsmeister ablegen wollen, müssen mindestens eine Spielzeit im bühnentechnischen Beleuchtungsbetrieb tätig gewesen sein. Bühnenbeleuchtungsmeister, welche die Prüfung als Bühnenmeister ablegen wollen, müssen mindestens eine Spielzeit im technischen Bühnenbetrieb tätig gewesen sein.

§ 11
Zulassung zur Prüfung

Über die Zulassung entscheidet die Prüfstelle. Sie kann auf Antrag des Prüfungsbewerbers Abweichungen von § 10 gestatten, soweit den Anforderungen, die nicht erfüllt sind, durch anderweitige Vorbildung oder praktische Tätigkeit gleichwertig entsprochen wird.

§ 12 (Fn 4)
Prüfung

(1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß abzulegen. Sie besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung soll vier Stunden, die mündliche und die praktische Prüfung sollen je eine Stunde für jeden Bewerber dauern.

(2) Der Prüfungsbewerber hat Kenntnisse nachzuweisen über

1. szenentechnische und sicherheitstechnische Einrichtungen; er muß mit diesen Anlagen, ihrer Bedienung und den Maßnahmen zur Beseitigung von Betriebsstörungen vertraut sein,

2. die sicherheits- und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften für Theater und andere öffentliche Versammlungsräume und die für Bühnenbetriebe geltenden Unfallverhütungsvorschriften,

3. seine Aufgaben bei Bränden, Unfällen oder sonstigen Gefahren.

(3) Der Prüfungsbewerber hat Grundkenntnisse nachzuweisen

1. für die Bühnenmeister- und Studiomeisterprüfung: über die Statik des Szenenbaus,

2. für die Bühnenbeleuchtungs- und Studiobeleuchtungsmeisterprüfung:

über Schaltungen, Leitungsberechnungen und elektrische Antriebe entsprechend den Bestimmungen der Deutschen Elektrotechnischen Kommission (DKE).

(4) Der Prüfungsbewerber hat besondere Kenntnisse nachzuweisen

1. für die Bühnenmeisterprüfung:

über die Bühnenmaschinerie,

2. für die Bühnenbeleuchtungsmeisterprüfung:

über die Beleuchtungsanlagen,

3. für die Studiomeisterprüfung:

über Szenen- und Gerüstbau innerhalb und außerhalb des Studios nach den Belangen des Films und Fernsehens,

4. für die Studiobeleuchtungsmeisterprüfung:

über die besonderen Beleuchtungsanlagen des Films und Fernsehens.

(5) Die vier Stunden dauernde schriftliche Prüfung soll sich zu gleichen Teilen auf folgende Sachgebiete erstrecken: Unfallverhütungsvorschrift ,,Bühnen und Studios" (UVV), Theater- oder Studio-Technik, Bauordnungsrecht. Bei nicht bestandener schriftlicher Prüfung sind die praktische und die mündliche Prüfung ausgeschlossen; in diesem Fall ist die Gesamtprüfung nicht bestanden.

(6) Die praktische Prüfung ist für technische Bühnenvorstände in einem dazu geeigneten Theater, für die technischen Studiofachkräfte in einem dazu geeigneten Film- oder Fernsehstudio abzunehmen.

(7) Über den Verlauf der Prüfung und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unterschreiben haben.

Für die Notengebung gilt das System der allgemeinbildenden Schulen (Benotung von Note 1 bis 6).

Die Note der schriftlichen Prüfung geht mit 40 v. H., die Note der mündlichen Prüfung geht mit 30 v. H. und die Note der praktischen Prüfung geht mit 30 v. H. in die Gesamtbewertung ein.

§ 13
Wiederholung der Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung ist dem Bewerber das Prüfungsergebnis durch einen entsprechenden Bescheid schriftlich mitzuteilen.

(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so darf er erst nach einer erneuten Ausbildung oder praktischen Tätigkeit wieder zur Prüfung zugelassen werden. Der Prüfungsausschuß kann Art und Dauer der Ausbildung oder praktischen Tätigkeit festsetzen; ihre Dauer muß mindestens sechs Monate betragen.

§ 14
Zeugnis

Über die bestandene Prüfung wird ein Befähigungszeugnis (§ 3) nach dem Muster der Anlage ausgestellt.

III. Schlußvorschrift

§ 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1984 in Kraft.

Der Minister für Landes- und Stadtentwicklung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 14, geändert durch VO v. 17.6.1999 (GV. NRW. S. 410).Aufgehoben durch Artikel V der VO v. 20.9.2002 (GV. NRW. S. 454); in Kraft getreten am 9. Oktober 2002.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 3 geändert durch VO v. 17.6.1999 (GV. NRW. S. 410); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.

Fn 4

§ 12 Abs. 5 geändert durch VO v. 17.6.1999 (GV. NRW. S. 410); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.

Fn 5

§ 8 Abs. 3 geän dert durch VO v. 17.6.1999 (GV. NRW. S. 410); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.



Normverlauf ab 2000: