Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Vereinbarung zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Finanzierungsvereinbarung)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Ausführung
des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens
über das Deutsche Institut für Bautechnik
(DIBt-Finanzierungsvereinbarung)

Vom 22. März 2005 (Fn 1)

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 16. März 2005 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung der Vereinbarung zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Finanzierungsvereinbarung) zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Bundesrepublik Deutschland

– nachstehend „Bund“ genannt –

und

das Land Baden-Württemberg

der Freistaat Bayern

das Land Berlin

das Land Brandenburg

die Freie Hansestadt Bremen

die Freie und Hansestadt Hamburg

das Land Hessen

das Land Mecklenburg-Vorpommern

das Land Niedersachsen

das Land Nordrhein-Westfalen

das Land Rheinland-Pfalz

das Saarland

der Freistaat Sachsen

das Land Sachsen-Anhalt

das Land Schleswig-Holstein

der Freistaat Thüringen

– nachstehend „Länder“ genannt –

schließen zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) die nachstehende Vereinbarung:

§ 1
Kostenerstattungspflicht des Bundes

Der Bund erstattet nach Maßgabe dieser Vereinbarung dem Deutschen Institut für Bautechnik - DIBt - in Ausführung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt), Artikel 11 Abs. 2, die Kosten, die diesem durch die Wahrnehmung der in Artikel 3 des DIBt-Abkommens genannten Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstehen.

§ 2
Erstattungspflichtige Kosten

(1) Der Bund erstattet unter Beachtung von § 3 dem DIBt die auf Basis der im DIBt eingeführten Kosten-Leistungsrechnung ermittelten Kosten.

(2) Grundlagen der Kosten-Leistungsrechnung sind die tägliche Erfassung der aufgewandten Arbeitszeit für die in der Anlage 1 aufgeführten Tätigkeiten und die in der Anlage 2 genannten Sachkosten.

§ 3 (Fn 2)
Einnahmen

(1) Einnahmen aus der Erteilung europäischer technischer Zulassungen stehen dem Bund für das Jahr2004 anteilig mit 25 % zu. Für die beiden Folgejahre sinkt dieser Satz um jährlich 5 Prozentpunkte.

(2) Einnahmen aus der Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen stehen dem Bund, sofern sie auf europäischen technischen Zulassungen, Zulassungsleitlinien (ETAG) oder auf Beurteilungsgrundlagen für europäische technische Zulassungen ohne Leitlinien (CUAP) beruhen, mit dem Prozentsatz zu, mit dem der Bund an den Gesamtkosten des Instituts beteiligt ist.

(3) Die Einnahmen zugunsten des Bundes mindern dessen jährlich nach § 2 zu leistenden Betrag.

§ 4
Vorauszahlung, Abrechnung

(1) Der Bund leistet auf die Erstattung der Kosten jährlich eine Vorauszahlung in Höhe des Finanzierungsanteiles vom vorvorausgegangenen Jahr. Die Vorauszahlung wird in vierteljährlichen Raten im Voraus gezahlt.

(2) Das Institut legt dem Bund spätestens jeweils 3 Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres eine Abrechnung der zu erstattenden Kosten vor. In der Abrechnung werden die Kosten mit Bezug auf die Tätigkeiten lt. Anlagen 1 und 2 aufgeschlüsselt aufgeführt.

(3) Mehr- oder Minderbeträge gegenüber den in Vorjahren geleisteten Vorauszahlungen, werden mit den ab dem 1. September fälligen Raten der laufenden Vorauszahlung ausgeglichen.

§ 5
Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis auf Weiteres. Sie tritt an die Stelle der bisher bestehenden „Vereinbarung zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik“.

(2) Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlins unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Beteiligten zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden; dieKündigung durch die Länder bedarf der einfachen Mehrheit.

FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Prof. Dr. Wilhelm  S ö f k e r

In Vertretung
des Abteilungsleiters
Bauwesen und Städtebau

Berlin, den 24. Juni 2004

FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG

Wirtschaftsminister
des Landes Baden-Württemberg

Dr. Walter  D ö r i n g, MdL

Stuttgart, den 31. März 2004

FÜR DEN FREISTAAT BAYERN

Dr. Günther Beckstein

FÜR DAS LAND BERLIN

Senatorin für Stadtentwicklung

Ingeborg  J u n g e-R e y e r

Berlin, den 1. September 2004

FÜR DAS LAND BRANDENBURG

Der Ministerpräsident
vertreten durch
den Minister
für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

Frank  S z y m a n s k i

Potsdam, den 14. Mai 2004

FÜR DIE FREIE HANSESTADT BREMEN

Der Senator
für Bau, Umwelt und Verkehr

Jens  E c k h o f f

Bremen, den 28. Oktober 2004

FÜR DIE FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Senator M e t t b a c h

Behörde für Bau und Verkehr

Hamburg, den 10. März 2004

FÜR DAS LAND HESSEN

Der Hessische Minister
für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

Dr. Alois  R h i e l

Wiesbaden, den 29. März 2004

FÜR DAS LAND MECKLENBURG-VORPOMMERN

Ministerium
für Arbeit, Bau und Landesentwicklung

Helmut  H o l t e r

Schwerin, den 30. April 2004

FÜR DAS LAND NIEDERSACHSEN

Niedersächsisches Ministerium
für Soziales, Frauen,
Familie und Gesundheit

Dr. Ursula  v o n d e r L e y e n

Hannover, den 5. April 2004

FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Namens des Ministerpräsidenten

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

Düsseldorf, den 20. März 2004

FÜR DAS LAND RHEINLAND-PFALZ

Der Minister
der Finanzen

Gernot  M i t t l e r

Mainz, den 12. März 2004

FÜR DAS SAARLAND

Der Minister
für Umwelt

M ö r s d o r f

Saarbrücken, den 15. März 2004

FÜR DEN FREISTAAT SACHSEN

Horst  R a s c h

Dresden, den 23. Juli 2004

FÜR DAS LAND SACHSEN-ANHALT

Der Minister
für Bau und Verkehr

Dr. Karl-Heinz  D a e h r e

Magdeburg, den 6. Juli 2004

FÜR DAS LAND SCHLESWIG-HOLSTEIN

Für
die Ministerpräsidentin

Der Innenminister

Klaus  B u ß

Kiel, den 24. Mai 2004

FÜR DAS LAND THÜRINGEN

Der Thüringer Innenminister

Andreas  T r a u t v e t t e r

Erfurt, den 8. Juni 2004


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2005 S. 606, in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 2

Zu § 3; Bestimmungen über die Einnahmen des Bundes nach § 3 werden für die Folgejahre ab dem 01.01.2007 neu festgelegt. Beratungen zwischen Bund und Ländern sind herüber bis zum 30.06.2006 aufzunehmen. Diese Bestimmungen sind auf der Grundlage der vom DIBt vorzulegenden Kosten-Leistungsrechnung neu festzulegen.