Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Durchführung des § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Durchführung des § 3 Abs. 2 des
Landesaufnahmegesetzes

Vom 15. Dezember 1972 (Fn 1)

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes vom 21. März 1972 (GV. NW. S. 61) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1
Personenkreis

Die nach § 2 des Landesaufnahmegesetzes anspruchsberechtigten Personen können auf Antrag unter Aufrechterhaltung ihres Anspruchs auf vorläufige Unterbringung in Übergangsheimen und bevorzugte Versorgung mit Wohnraum von der Gemeinde, in die sie eingewiesen und aufgenommen worden waren, in eine andere Gemeinde eingewiesen werden (Umeinweisung).

§ 2
Voraussetzungen für eine Umeinweisung

Ein Anspruch auf Umeinweisung besteht, wenn ein begründeter Anlaß für den Wechsel der Wohnsitzgemeinde vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller

a) verwandtschaftliche Bindungen im Sinne des § 94 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetzes in der Gemeinde hat, in die die Umeinweisung erfolgen soll,

oder

b) nachweist, daß er in der Gemeinde, in die die Umeinweisung erfolgen soll, über eigenen Wohnraum für sich und seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen verfügt oder innerhalb eines Jahres verfügen wird und bisher nicht endgültig mit Wohnraum versorgt war,

oder

c) zur Haushaltsgemeinschaft eines Berechtigten nach § 1 gehörte, sofern er mit diesem in das Bundesgebiet gekommen oder innerhalb eines Jahres nachgekommen ist.

§ 3
Verfahren

(1) Die Umeinweisung erfolgt auf Antrag. Eine Umeinweisung darf nur einmal durchgeführt werden.

(2) Über den Antrag entscheidet

a) bei einer Umeinweisung innerhalb eines Kreises der jeweils zuständige Oberkreisdirektor,

b) bei einer Umeinweisung über die Grenzen eines Kreises hinaus, jedoch innerhalb eines Regierungsbezirks, der Regierungspräsident,

c) bei einer Umeinweisung in einen anderen Regierungsbezirk der für die neue Aufnahmegemeinde zuständige Regierungspräsident.

§ 4
Fristen

Eine Umeinweisung kann innerhalb von zwei Jahren beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte erstmals seinen Wohnsitz in der Aufnahmegemeinde genommen hat.

§ 5
Härteregelung

Zur Vermeidung unbilliger Härten, insbesondere wenn der Antragsteller einen Arbeitsplatz oder eine Existenz als selbständiger Erwerbstätiger in der Gemeinde, in die er übernommen werden möchte, nachweist, kann der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder die von ihm beauftragte Behörde Ausnahmen zulassen.

§ 6 (Fn 4)

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1973 S. 54; geändert durch Artikel 122 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf (31.12.2008).

Fn 2

SGV. NW. 24.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 12. Februar 1973.

Fn 4

§ 6 Satz 2 angefügt durch Artikel 122 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: