Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Bestimmung der Regelbeträge nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Bestimmung der Regelbeträge
nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz

Vom 6. Juni 1991 (Fn 1)

Aufgrund des § 6 Abs. 4 Satz 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 27. März 1984 (GV. NW. S. 214) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 1991 (GV. NW. S. 13), wird verordnet:

§ 1
Erstattung

(1) Das Land erstattet den Trägern der Sozialhilfe nach § 6 Abs. 4 FlüAG die Aufwendungen für die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Ausnahme der Unterkunftskosten

1. für die in § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FlüAG genannten Ausländer in Höhe der in § 2 bestimmten Regelbeträge und

2. für die in § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FlüAG genannten ausländischen Flüchtlinge in Höhe der in § 1 der Verordnung zur Anpassung der Regelsätze der Sozialhilfe 1991 vom 5. Juni 1991 (GV. NW. S. 242) bestimmten Regelsätze.

(2) Die Unterkunftskosten und sonstige Sozialhilfe werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet, soweit sie nach Art und Umfang unabweisbar geboten waren.

§ 2
Höhe der Regelbeträge

(1) Das Land erstattet für den Haushaltsvorstand und für die alleinstehenden Hilfeempfänger die nachstehenden monatlichen Regelbeträge, wenn die Hilfe überwiegend erbracht wurde in Form von

a) Sachleistungen:

473 DM

b) Wertgutscheinen:

427 DM

c) Geldleistungen:

407 DM.

(2) Das Land erstattet für haushaltsangehörige Hilfeempfänger vom Beginn des 19. Lebensjahres an die nachstehenden monatlichen Regelbeträge, wenn die Hilfe überwiegend erbracht wurde in Form von

a) Sachleistungen:

378 DM

b) Wertgutscheinen:

346 DM

c) Geldleistungen:

326 DM.

(3) Das Land erstattet für haushaltsangehörige Hilfeempfänger bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unabhängig von der Form der Leistungsgewährung monatliche Regelbeträge in Höhe der altersentsprechenden Regelsätze der Sozialhilfe für Haushaltsangehörige.

§ 3
Anpassung

Bei einer Anpassung der Regelsätze der Sozialhilfe werden die Regelbeträge nach § 2 um den gleichen Vomhundertsatz angepaßt.

§ 4 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1991 in Kraft.

§ 5 (Fn 4)

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1991 S. 242, geändert durch VO v. 27. 7. 1991 (GV. NW. S. 343, ber. S. 353).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 24.

Fn3

§ 4 neugefaßt durch VO v. 27. 7. 1991 (GV. NW. S. 343, ber. 353); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 1991.

Fn4

§ 5 gestrichen mit Wirkung vom 1. Februar 1991 durch VO v. 27. 7. 1991 (GV. NW. S. 343).



Normverlauf ab 2000: