Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Entlastung der Gemeinden mit Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Entlastung der Gemeinden
mit Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des
§ 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes

Vom 15. Juni 1993 (Fn 1)

Aufgrund des § 3 Abs. 5 Satz 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 27. März 1984 (GV. NW. S. 214) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1993 (GV. NW. S. 102), wird verordnet:

§ 1

Die Zahl der ausländischen Flüchtlinge, die aufgrund des § 3 Abs. 1 bis 4 FlüAG zugewiesen werden können, ist bei Gemeinden, auf deren Gebiet eine Zentrale Ausländerbehörde betrieben wird, um das Dreifache der Zahl der dafür zur Verfügung gestellten Unterbringungsplätze zu kürzen.

§ 2

Die Zahl der ausländischen Flüchtlinge, die aufgrund des § 3 Abs. 1 bis 4 FlüAG zugewiesen werden können, ist bei Gemeinden, auf deren Gebiet eine Zentrale Unterbringungseinrichtung des Landes für Asylbewerber betrieben wird, um die Zahl der für diese Einrichtung zur Verfügung gestellten Unterbringungsplätze zu kürzen.

§ 3

Um die Zahl der nach § 1 und § 2 nicht zugewiesenen Asylbewerber erhöht sich die Aufnahmequote der übrigen Gemeinden entsprechend deren Zuweisungsschlüssel.

§ 4 (Fn 3)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 319.
Aufgehoben durch VO v. 17. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 14); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Fn2

SGV. NW. 24.

Fn3

§ 4 Satz 2 gegenstandslos, Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 5. Juli 1993.



Normverlauf ab 2000: