Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Beiräte für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Beiräte für Vertriebenen-,
Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen

Vom 19. April 1995 (Fn 1)

Aufgrund des § 11 Abs. 4 des Landesaufnahmegesetzes vom 21. März 1972 (GV. NW. S. 61) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 1994 (GV. NW. S. 1087) wird nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags verordnet:

§ 1
Mitglieder der Beiräte

(1) Die Mitglieder des Landesbeirats für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen werden vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales berufen, soweit sie nicht gemäß § 2 Nrn. 1 und 2 entsandt werden.

(2) Die Mitglieder eines Bezirksbeirats werden von der Bezirksregierung berufen.

(3) Die Mitglieder der Beiräte sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.

§ 2
Zusammensetzung der Beiräte

(1) Der Landesbeirat setzt sich zusammen aus

1. je einem Mitglied, das die im Landtag vertretenen Fraktionen entsenden,

2. je einem Mitglied, das die Bezirksregierungen entsenden; sind Bezirksbeiräte gebildet, entsenden diese aus ihrer Mitte das Mitglied;

3. 14 Mitgliedern aus dem Kreis der auf Landesebene tätigen Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler; mindestens zur Hälfte sind Spätaussiedler zu berufen,

4. sieben Mitgliedern aus dem Bereich des kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens des Landes.

(2) Der Bezirksbeirat setzt sich zusammen aus

1. acht Mitgliedern aus dem Kreis der im Regierungsbezirk tätigen Verbände der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler; mindestens zur Hälfte sind Spätaussiedler zu berufen,

2. sieben Mitgliedern aus dem Bereich des kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens des Regierungsbezirks.

(3) Bei der Bildung der Beiräte sind die Herkunftsgebiete der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler zu berücksichtigen.

(4) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu entsenden oder zu berufen.

§ 3
Berufung der Mitglieder

(1) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales fordert die im Lande tätigen Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler unmittelbar nach der Wahl des Landtags auf, innerhalb von zwei Monaten Vorschläge für die Berufung der Mitglieder des Landesbeirats nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu machen. Jede Organisation soll mindestens zwei Vorschläge machen. Gehen weniger als 28 Vorschläge ein, kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Vorschlagsliste bis zu dieser Zahl ergänzen. Binnen drei Monaten nach der Landtagswahl sind dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu benennen.

(2) Die Bezirksregierung entscheidet unmittelbar nach der Wahl des Landtags, ob sie einen Beirat bildet, und fordert gegebenenfalls die in ihrem Bezirk tätigen Verbände der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler auf, binnen zwei Monaten Vorschläge für die Berufung der Mitglieder des Bezirksbeirats nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 zu machen. Jede Organisation soll mindestens zwei Vorschläge machen. Gehen weniger als 16 Vorschläge ein, kann die Bezirksregierung die Vorschlagsliste bis zu dieser Zahl ergänzen.

§ 4
Amtsdauer und Zusammentritt der Beiräte

(1) Die Amtsdauer der Beiräte bemißt sich nach der Wahlperiode des Landtags.

(2) Der Landesbeirat bleibt bis zur Konstituierung eines neuen Beirats im Amt.

(3) Zur konstituierenden Sitzung der Beiräte laden das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und die Bezirksregierung, bei der ein Beirat gebildet wird, ein.

§ 5
Vorsitz, Ausschüsse, Sitzungen

(1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitz, dessen Stellvertretung und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.

(2) Der Beirat kann einen Eingliederungsausschuß sowie einen Kultur- und Jugendausschuß bilden. Die Bildung weiterer Ausschüsse bedarf der Genehmigung der berufenden Stelle.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied kann jederzeit von der berufenden/entsendenden Stelle abberufen werden.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt auch durch schriftlich erklärten Verzicht gegenüber dem Vorsitz des Beirats.

(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus, so rückt seine Stellvertretung nach.

§ 7
Geschäftsstelle des Landesbeirats

(1) Der Landesbeirat unterhält eine Geschäftsstelle.

(2) Personalmaßnahmen, die die Geschäftsstelle betreffen, bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 8
Kosten

Die Kosten der Beiräte trägt das Land.

§ 9 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4). Sie tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 482; geändert durch Artikel 100 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch VO v. 31.1.2006 (GV. NRW. S. 88); in Kraft getreten am 1. März 2006.

Fn 2

SGV. NW. 24.

Fn 3

§ 9 neu gefasst durch Artikel 100 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 13. Juni 1995.



Normverlauf ab 2000: