Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Aussiedler-Zuweisungsverordnung (AusZuwVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Aussiedler-Zuweisungsverordnung
(AusZuwVO)

Vom 29. April 1997 (Fn 1)

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.), vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NW. S. 136) (Fn 2), insoweit nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses, und des § 4 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I. S. 225) wird verordnet:

§ 1

(1) Gemeinden werden von der Verpflichtung nach § 3 des Landesaufnahmegesetzes (LaufG) vom 21. März 1972 (GV. NW. S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 1994 (GV. NW. S. 1087) (Fn 3), Berechtigte nach § 2 des Landesaufnahmegesetzes (Aussiedler, Spätaussiedler einschließlich deren Ehegatten, Abkömmlinge und einbezogene Familienangehörige) - nachfolgend Spätaussiedler genannt - aufzunehmen, freigestellt, wenn sie eine Aufnahmequote von 125 v.H. erreicht haben. Auf Antrag der Gemeinde kann eine höhere Zuweisung erfolgen.

(2) Die Aufnahmequote errechnet sich aus dem Verhältnis des Anteils der von der Gemeinde in den letzten vier Jahren aufgenommenen Spätaussiedler gemessen an den vom Land insgesamt aufgenommenen Spätaussiedlern zum Einwohnerschlüssel der Gemeinde. Einwohnerschlüssel ist der Einwohneranteil der Gemeinde an der Gesamtbevölkerung des Landes. Dem Einwohnerschlüssel ist der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik jeweils zuletzt fortgeschriebene und veröffentlichte Stand der Wohnbevölkerung zugrundezulegen.

Der Zugangszahl der Spätaussiedler ist die von der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen (Landesstelle) monatlich fortgeschriebene Statistik über die Einweisung und Weiterleitung der Spätaussiedler in die Gemeinden zugrunde zu legen.

(3) Für Gemeinden, deren Bevölkerungsdichte mindestens doppelt so hoch ist wie die des Landesdurchschnitts, errechnet sich die Aufnahmequote, soweit die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht bereits nach Absatz 2 erfüllt sind, je zur Hälfte aus dem Anteil an der Fläche und an der Bevölkerung des Landes. Bevölkerungsdichte ist das Verhältnis der Einwohnerzahl zur km2-Fläche der Gemeinde. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Freistellung ist auf vier Monate zu befristen.

§ 2

(1) Unter den Gemeinden, die von der Verpflichtung zur Aufnahme weiterer Spätaussiedler nicht freigestellt sind, haben nicht zugewiesene Spätaussiedler die freie Wohnortwahl.

(2) Spätaussiedler, die in Gemeinden zuziehen wollen, die von der Verpflichtung zur Aufnahme weiterer Spätaussiedler freigestellt sind, werden einer anderen Gemeinde zugewiesen.

§ 3

(1) Ein Arbeitsplatz im Sinne von § 2 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler ist in der Regel durch schriftlichen Arbeitsvertrag dann nachgewiesen, wenn einer der Berechtigten an einem anderen Ort - als in der Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung festgelegt - ein sozialversicherungspflichtiges befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens 12 Monaten eingegangen ist und das Arbeitsentgelt den Lebensunterhalt der Beschäftigten ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz sicherstellt. Bei der Berechnung der Zwölfmonatsfrist werden vorangegangene Arbeitsverhältnisse nach Aufnahme im Bundesgebiet mitgerechnet.

(2) Ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen im Sinne von § 2 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler kann auch durch Unterhaltsleistungen eines Unterhaltspflichtigen oder durch Rentenleistungen nachgewiesen werden.

(3) Ausreichender Wohnraum im Sinne des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler wird durch Vorlage eines schriftlichen Mietvertrages mit einer Laufzeit von noch mindestens 12 Monate nachgewiesen. Wohnfläche und Miethöhe einschließlich verbrauchsunabhängiger Nebenkosten müssen angemessen und ortsüblich sein.

(4) Der Nachweis eines Ausbildungs- oder Studienplatzes wird durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungsvertrages oder der Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule erbracht.

§ 4

Die Entscheidung nach den §§ 1 und 2 trifft die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 5

Die Verordnungsermächtigung nach § 4 Satz 1 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler wird auf den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales übertragen.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Der Innenminister

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1997 S. 84.

Aufgehoben d. Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 1. Januar 2012.

Fn2

SGV. NW. 2005.

Fn3

SGV. NW. 24.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 21. Mai 1997.



Normverlauf ab 2000: