Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern (Landesaufnahmegesetz - LAufG)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Aufnahme von Aussiedlern,
Flüchtlingen und Zuwanderern
(Landesaufnahmegesetz - LAufG)

Vom 28. Februar 2003 (Fn 1)

§ 1
Aufgaben

Die Aufnahme (vorläufige Unterbringung und bevorzugte Versorgung mit Wohnraum) und Betreuung von Aussiedlern, Spätaussiedlern und Zuwanderern (§ 2) ist eine öffentliche Aufgabe, die als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung durch die Gemeinde wahrgenommen wird.

§ 2
Personenkreis

Anspruch auf Aufnahme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften haben

Aussiedler und diesen gleichgestellte Personen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der jeweils geltenden Fassung),

Spätaussiedler (§ 4 Abs. 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes) und diesen gleichgestellte Personen (§ 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes),

Zuwanderer, die als Ausländer mit dem Spätaussiedler im Aufnahmeverfahren eingereist, in einem Grenzdurchgangslager registriert und auf das Land Nordrhein-Westfalen verteilt worden sind.

§ 3
Verpflichtung der Aufnahmegemeinden

(1) Zur Aufnahme ist die Gemeinde verpflichtet, in der der Berechtigte (§ 2) erstmals seinen Wohnsitz nimmt oder genommen hat.

(2) Bei einem Wechsel der Wohnsitzgemeinde ist die neue Gemeinde zur Aufnahme verpflichtet, wenn die von dem für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständigen Ministerium bestimmte Behörde der Aufnahme zugestimmt hat. Die Zustimmung erfolgt auf Antrag des Berechtigten und ist zu erteilen, wenn ein begründeter Anlass für den Wechsel der Wohnsitzgemeinde vorliegt. Das Nähere regelt das für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 4
Vorläufige Unterbringung

(1) Ist eine angemessene Versorgung mit Wohnraum im Zeitpunkt der Wohnsitznahme nicht möglich, sind die Berechtigten vorläufig in Übergangsheimen unterzubringen.

(2) Der Aufenthalt in Übergangsheimen soll zwei Jahre nicht übersteigen.

§ 5
Errichtung und Unterhaltung
von Übergangsheimen

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Übergangsheime zu errichten und zu unterhalten. Die Übergangsheime müssen nach Lage, Bauzustand und Ausstattung für die vorläufige Unterbringung der Berechtigten geeignet sein.

(2) Bei kreisangehörigen Gemeinden kann die Verpflichtung nach Absatz 1 durch eine Gemeinde für mehrere Gemeinden erfüllt werden.

(3) Über den Umfang und die Dauer der Unterhaltung von Übergangsheimen entscheidet die Bezirksregierung.

§ 6
Rechtsform der Übergangsheime

(1) Die Übergangsheime sind als nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts zu errichten. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.

(2) Von den Berechtigten sind nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Benutzungsgebühren zu erheben.

§ 7
Bevorzugte Versorgung mit Wohnraum

(1) Der Berechtigte hat unter den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 Wohnungsbindungsgesetz 1965 Anspruch auf eine bevorzugte erstmalige Versorgung mit einer öffentlich geförderten Wohnung, die im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in einem Sonderprogramm für Berechtigte (§ 2) gefördert worden ist. Der Anspruch richtet sich gegen die nach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung zuständige Stelle.

(2) Dieser Anspruch kann durch die Versorgung mit einer anderen geeigneten und zumutbaren Wohnung erfüllt werden.

§ 8
Verlust des Anspruchs
auf bevorzugte Versorgung
mit Wohnraum

Der Berechtigte (§ 2) verliert den Anspruch auf bevorzugte erstmalige Versorgung mit Wohnraum, wenn er die wohnungsmäßige Unterbringung aus von ihm zu vertretenden Gründen verhindert.

§ 9
Kostenregelung

(1) Die mit der Errichtung und Unterhaltung der Übergangsheime verbundenen Kosten tragen die Gemeinden.

(2) Für die mit der Unterhaltung der Übergangsheime verbundenen Aufwendungen erhalten die Gemeinden vom Land eine Vierteljahrespauschale von 200 Euro für jeden in einem Übergangsheim untergebrachten Berechtigten. Die Zuweisung erfolgt zum 1.3., 1.6., 1.9. und 1.12. durch die Bezirksregierung.

(3) Maßgebend für die Berechnung der Vierteljahresbeträge ist der Bestand der an den Stichtagen 31.12., 31.3., 30.6. und 30.9. in Übergangsheimen untergebrachten Berechtigten, der von den Gemeinden der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen (Landesstelle) bis zum 15.1., 15.4., 15.7. und 15.10. gemeldet wurde. Sofern eine Gemeinde zu einem Stichtag keinen Bestand meldet, wird davon ausgegangen, dass keine Berechtigten in einem Übergangsheim untergebracht sind.

(4) Das für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Höhe der Pauschale durch Rechtsverordnung der Preisentwicklung anzupassen.

§ 10
Unterrichtungs- und Weisungsrecht

(1) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über Art, Umfang und Zustand der Übergangsheime und den Stand der wohnungsmäßigen Versorgung der Berechtigten (§ 2) unterrichten.

(2) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Aufgaben zu sichern.

(3) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden

a) allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern,

b) besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.

(4) Die Aufsicht führen die für die allgemeine Aufsicht zuständigen Behörden, Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Vertriebenen- und Flüchtlingswesen zuständige Ministerium.

(5) Die §§ 25 und 26 des Wohnungsbauförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 561), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) bleiben unberührt.

§ 10a (Fn 4)
Erweiterter Personenkreis

(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 10 dieses Gesetzes finden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung für

1. Ausländer im Sinne von § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S.1950) und

2. deren mit eingereiste Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erhalten, sowie

3. Ausländer im Sinne von § 22 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Über die Zuweisung der Personen nach Absatz 1 entscheidet die Landesstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei sollen die Wohnortwünsche, enge verwandtschaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeiten der Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt werden. Die zugewiesenen Personen werden für die Dauer von zwei Jahren seit der Einreise auf den Bestand der Spätaussiedler, die die Gemeinde aufgenommen hat, angerechnet.

(3) Das Land gewährt für jeden Ausländer im Sinne von Absatz 1, der

a) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII durch eine kreisfreie Stadt oder durch einen Kreis oder durch eine herangezogene Gemeinde oder

b) Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in der jeweils geltenden Fassung durch eine kreisfreie Stadt oder durch einen Kreis oder durch eine herangezogene kreisangehörige Gemeinde oder

c) Leistungen nach § 22 des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Verbindung mit § 6 SGB II durch eine kreisfreie Stadt oder durch einen Kreis oder durch eine herangezogene kreisangehörige Gemeinde

erhält, für die Dauer von zwei Jahren ab dem Datum der Einreise für Personen nach Buchstabe a oder b eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 990 Euro, für Personen nach Buchstabe c eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 188 Euro und für Personen nach Buchstaben a bis c eine Betreuungspauschale von 46 Euro pro Quartal. Die Betreuungspauschale ist ausschließlich für die soziale Betreuung durch die Kommunen oder durch die von ihnen beauftragten Träger zu verwenden.

(4) Die Gemeinden haben die genaue Zahl der Berechtigten nach Absatz 3 an den Stichtagen 31.12., 31.3., 30.6. und 30.9. jeweils bis zum 15. des darauffolgenden Monats der Bezirksregierung zu melden. Die Bezirksregierung weist die entsprechenden Vierteljahrespauschalbeträge nach Absatz 3 zum 1.3., 1.6., 1.9. und 1.12. zu.

§ 10b (Fn 3)
Kostenerstattung

Das Land erstattet den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für Personen im Sinne des § 10a für die Dauer der in § 10a Abs. 3 genannten Frist die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der jeweils geltenden Fassung notwendigen Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie und den Einrichtungen der Jugendhilfe sowie für Inobhutnahmen von ausländischen Flüchtlingen.

§ 11 (Fn 7)
Beiräte

(1) Bei dem für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständigen Ministerium wird ein Beirat für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen gebildet.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, die Landesregierung in Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen zu unterrichten und sachverständig zu beraten. Er soll die Interessen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler in der Öffentlichkeit vertreten und bei ihnen Verständnis für die Maßnahmen der Behörden wecken.

(3) Bei den Bezirksregierungen können Beiräte für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen gebildet werden.

(4) Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der Beiräte, die Wahl oder die Berufung der Mitglieder und ihre Amtsdauer regelt das für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständige Ministerium nach Anhörung des für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung.

§ 12 (Fn 5)
Übergangsregelung

Die §§ 10a und 10b finden entsprechende Anwendung auf Personen gem. § 2 Nrn. 2 und 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 27. März 1984 (GV. NRW. S. 214) in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. Für die Zuweisung der Vierteljahrespauschalen zum 1. März 2005 haben die Gemeinden abweichend von § 10a Abs. 4 die genaue Zahl der Berechtigten nach § 10a Abs. 3 an dem Stichtag 1. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2005 der Bezirksregierung zu melden.

§ 13 (Fn 6)
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. (Fn 2). Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2007 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

Hinweis

Neufassung der Gesetze
(Artikel 10 des Gesetzes v. 27. 1. 2004 (GV. NRW. S. 30))

Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, die durch dieses Gesetz geänderten Gesetze in einer neuen Fassung mit neuem Datum und in fortlaufender Paragrafenreihenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu berichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 95, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2003; geändert durch Artikel 6 d. Gesetzes v. 27.1.2004 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 31. Januar 2004; Art. 6 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816); in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 64 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 1 des Gesetzes vom 7.3.2006 (GV. NRW. S. 107); in Kraft getreten am 16. März 2006; Artikel 3 des Gesetzes vom 21.11.2006 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Aufgehoben d. Artikel 1 d. Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 1. Januar 2012.

Fn 2

§ 13 Satz 2 gegenstandslos, Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

§ 10 b geändert durch Artikel 6 d. Gesetzes v. 27.1.2004 (GV. NRW. S. 30); in Kraft getreten am 31. Januar 2004.

Fn 4

§ 10a zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.11.2006 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 5

§ 12 zuletzt geändert durch Artikel 64 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 13 Überschrift ergänzt und Satz 3 angefügt durch Artikel 64 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 7

§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7.3.2006 (GV. NRW. S. 107); in Kraft getreten am 16. März 2006.



Normverlauf ab 2000: