Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Landesaufnahmegesetz (LAufG)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Landesaufnahmegesetz (LAufG)

Vom 21. März 1972 (Fn 1)

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Aufgaben

§ 2

Personenkreis

§ 3

Verpflichtung der Aufnahmegemeinden

§ 4

Vorläufige Unterbringung

§ 5

Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen

§ 6

Rechtsform der Übergangsheime

§ 7

Bevorzugte Versorgung mit Wohnraum

§ 8

Verlust des Anspruchs auf bevorzugte Versorgung mit Wohnraum

§ 9

Kostenregelung

§ 10

Unterrichtungs- und Weisungsrecht

§ 11

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 12

Inkrafttreten

§ 1 (Fn 2)
Aufgaben

Die Aufnahmen (vorläufige Unterbringung und bevorzugte Versorgung mit Wohnraum) und Betreuung von Aussiedlern, Spätaussiedlern und Zuwanderern (§ 2) ist eine öffentliche Aufgabe, die als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung durch die Gemeinde wahrgenommen wird.

§ 2 (Fn 3)
Personenkreis

Anspruch auf Aufnahme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften haben

Aussiedler

und diesen gleichgestellte Personen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der jeweils geltenden Fassung),

Spätaussiedler

(§ 4 Abs. 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes) und diesen gleichgestellte Personen (§ 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes),

Zuwanderer

deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, die in einem Grenzdurchgangslager registriert und auf das Land Nordrhein-Westfalen verteilt worden sind.

§ 3
Verpflichtung der Aufnahmegemeinden

(1) Zur Aufnahme ist die Gemeinde verpflichtet, in der der Berechtigte (§ 2) erstmals seinen Wohnsitz nimmt oder genommen hat.

(2) Bei einem Wechsel der Wohnsitzgemeinde ist die neue Gemeinde zur Aufnahme verpflichtet, wenn die vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmte Behörde der Aufnahme zugestimmt hat. Die Zustimmung erfolgt auf Antrag des Berechtigten und ist zu erteilen, wenn ein begründeter Anlaß für den Wechsel der Wohnsitzgemeinde vorliegt. Das Nähere regelt der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Rechtsverordnung.

§ 4
Vorläufige Unterbringung

(1) Ist eine angemessene Versorgung mit Wohnraum im Zeitpunkt der Wohnsitznahme nicht möglich, sind die Berechtigten vorläufig in Übergangsheimen unterzubringen.

(2) Der Aufenthalt in Übergangsheimen soll zwei Jahre nicht übersteigen.

§ 5 (Fn 4)
Errichtung und Unterhaltung von
Übergangsheimen

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Übergangsheime zu errichten und zu unterhalten. Die Übergangsheime müssen nach Lage, Bauzustand und Ausstattung für die vorläufige Unterbringung der Berechtigten geeignet sein.

(2) Bei kreisangehörigen Gemeinden kann die Verpflichtung nach Absatz 1 durch eine Gemeinde für mehrere Gemeinden erfüllt werden.

(3) Über den Umfang und die Dauer der Unterhaltung von Übergangsheimen entscheidet der Regierungspräsident.

§ 6
Rechtsform der Übergangsheime

(1) Die Übergangsheime sind als nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts zu errichten. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.

(2) Von den Berechtigten sind nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Benutzungsgebühren zu erheben.

§ 7
Bevorzugte Versorgung mit Wohnraum

(1) Der Berechtigte hat unter den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 Wohnungsbindungsgesetz 1965 Anspruch auf eine bevorzugte erstmalige Versorgung mit einer öffentlich geförderten Wohnung, die im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in einem Sonderprogramm für Berechtigte (§ 2) gefördert worden ist. Der Anspruch richtet sich gegen die nach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung zuständige Stelle.

(2) Dieser Anspruch kann durch die Versorgung mit einer anderen geeigneten und zumutbaren Wohnung erfüllt werden.

§ 8
Verlust des Anspruchs auf bevorzugte
Versorgung mit Wohnraum

Der Berechtigte (§ 2) verliert den Anspruch auf bevorzugte erstmalige Versorgung mit Wohnraum, wenn er die wohnungsmäßige Unterbringung aus von ihm zu vertretenden Gründen verhindert.

§ 9 (Fn 5)
Kostenregelung

(1) Die mit der Errichtung und Unterhaltung der Übergangsheime verbundenen Kosten tragen die Gemeinden.

(2) Für die mit der Unterhaltung der Übergangsheime verbundenen Aufwendungen erhalten die Gemeinden vom Land eine Vierteljahrespauschale von 200 Euro für jeden in einem Übergangsheim untergebrachten Berechtigten. Die Zuweisung erfolgt zum 1.3., 1.6., 1.9. und 1.12. durch die Bezirksregierung.

(3) Maßgebend für die Berechnung der Vierteljahresbeträge ist der Bestand der an den Stichtagen 31.12., 31.3., 30.6. und 30.9 in Übergangsheimen untergebrachten Berechtigten, der von den Gemeinden der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen (Landesstelle) bis zum 15.1., 15.4., 15.7. und 15.10. gemeldet wurde. Sofern eine Gemeinde zu einem Stichtag keinen Bestand meldet, wird davon ausgegangen, daß keine Berechtigten in einem Übergangsheim untergebracht sind.

(4) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Höhe der Pauschale durch Rechtsverordnung der Preisentwicklung anzupassen.

§ 10 (Fn 6)
Unterrichts- und Weisungsrecht

(1) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über Art, Umfang und Zustand der Übergangsheime und den Stand der wohnungsmäßigen Versorgung der Berechtigten (§ 2) unterrichten.

(2) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Aufgaben zu sichern.

(3) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden

a) allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern,

b) besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.

(4) Die Aufsicht führen die für die allgemeine Aufsicht zuständigen Behörden, Oberste Aufsichtsbehörde ist der für das Vertriebenen- und Flüchtlingswesen zuständige Minister.

(5) Die §§ 25 und 26 des Wohnungsbauförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1979 (GV. NW. S. 630) (Fn 7) bleiben unberührt.

§ 11 (Fn 8)
Beiräte

(1) Beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ein Beirat für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen gebildet.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, die Landesregierung in Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen zu unterrichten und sachverständig zu beraten. Er soll die Interessen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler in der Öffentlichkeit vertreten und bei ihnen Verständnis für die Maßnahmen der Behörden wecken.

(3) Bei den Bezirksregierungen können Beiräte für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen gebildet werden.

(4) Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der Beiräte, die Wahl oder die Berufung der Mitglieder und ihre Amtsdauer regelt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags durch Rechtsverordnung.

§ 12
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 9).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Für den Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
der Minister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1972 S. 61, geändert durch Art. 22 d. 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552), Art. 9 RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806), Art. 4 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342), Gesetz v. 30. 3. 1990 (GV. NW. S. 208); Übergangsvorschriften 1990 s. GV. NW. S. 208, Art. 3 d. Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungs-Gesetzes (AG AsylbLG), Viertes Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und Zweites Gesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes v. 29. 11. 1994 (GV. NW. S. 1087) (Fn 10), Artikel 65 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).
Aufgehoben durch Gesetz vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 95); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2003.

Fn 2

§ 1 geändert durch Art. 9 RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806); in Kraft getreten am 1. Januar 1985, 30. 3. 1990 (GV. NW. S. 208); in Kraft getreten am 5. April 1990, 29. 11. 1994 (GV. NW. S. 1087); in Kraft getreten am 1. Januar 1995.

Fn 3

zuletzt geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 29. 11. 1994 (GV. NW. S. 1087); in Kraft getreten am 1. Januar 1995.

Fn 4

§ 5 Abs. 3 geändert durch Art. 22 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552); in Kraft getreten am 26. September 1972.

Fn 5

§ 9 zuletzt geändert durch Artikel 65 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 6

§ 10 geändert durch Art. 22 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552); in Kraft getreten am 26. September 1979, Art. 4 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342); in Kraft getreten am 13. Oktober 1987.

Fn 7

SGV. NW. 237.

Fn 8

§ 11 zuletzt geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 29. 11. 1994 (GV. NW. S. 1087); in Kraft getreten am 1. Januar 1995.

Fn 9

GV. NW. ausgegeben am 30. März 1972.

Fn 10

Übergangsregelung s. Art. 5 d. Gesetzes v. 29. 11. 1994 (GV. NW. S. 1087).



Normverlauf ab 2000: