Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach § 29 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Zuständigkeitsverordnung BWGöD)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach § 29 Abs. 1
des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige
des öffentlichen Dienstes
(Zuständigkeitsverordnung BWGöD)

Vom 26. April 1967 (Fn 1)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) (Fn 2), zuletzt geändert durch das Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), wird nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung des Landtages verordnet:

§ 1

(1) Für die Festsetzung und Regelung der auf Grund einer Wiedergutmachungsentscheidung des Bundes zu zahlenden Wiedergutmachungsleistungen und für die Wahrnehmung der im Rahmen der Festsetzung und Regelung der Bezüge der obersten Dienstbehörde vorbehaltenen Befugnisse sind zuständig:

1. für die Wiedergutmachungsberechtigten, die zugleich Anspruchsberechtigte nach dem Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) sind,

die nach der Zuständigkeitsverordnung G 131 in der Fassung vom 30. Mai 1968 (GV. NW. S. 185) (Fn 3), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1978 (GV. NW. S. 244), zuständigen Behörden,

2. für die nicht unter das in Nummer 1 genannte Bundesgesetz fallenden Wiedergutmachungsberechtigten

die Behörden, die nach der früheren Verwaltungszugehörigkeit des Wiedergutmachungsberechtigten zuständig wären, wenn der Berechtigte unter das Bundesgesetz fiele.

(2) Würde nach Absatz 1 für die Festsetzung und Regelung der Bezüge ein durch eine Durchführungsverordnung zum Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen bestimmter Treuhänder zuständig sein, so sind der Landschaftsverband Rheinland -- Rheinische Versorgungskasse -- in Köln und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe -- Westfälisch-Lippische Versorgungskasse -- in Münster jeweils für ihren Kassenbereich zuständig.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Behörden sind auch für die Erstattung von Versorgungsbezügen nach den §§ 23 und 30 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1210) zuständig.

§ 2

Die Zahlung von Wiedergutmachungsleistungen auf Grund der Vorschriften des § 21 Abs. 4, des § 21 a und des § 35 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes sowie die Zuschußgewährung nach § 22 b des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes obliegen dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen.

§ 3 (Fn 5)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4). Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 89, geändert durch VO v. 13. 6. 1978 (GV. NW. S. 264); Artikel 123 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 3. Juni 2008 (GV. NRW. S. 468), in Kraft getreten am 21. Juni 2008.

Fn 2

SGV. NW. 2004.

Fn 3

SGV. NW. 2036.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 9. Juni 1967.

Fn 5

§ 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 123 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: