Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Wiedergutmachung von Schäden aus Anlaß der Auflösung von Versorgungskassen aus politischen Gründen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Wiedergutmachung von Schäden aus Anlaß
der Auflösung von Versorgungskassen aus politischen
Gründen

Vom 4. März 1952 (Fn1)

§ 1

Ehemalige Mitglieder solcher Versorgungskassen, die vom nationalsozialistischen Staat in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 aus politischen Gründen aufgelöst worden sind, und deren versorgungsberechtigte Angehörige erhalten nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Rente.

§ 2

Ob eine Versorgungskasse als aufgelöst im Sinne dieses Gesetzes zu betrachten ist, wird durch Rechtsverordnung bestimmt, die der Innenminister im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß des Landtags erläßt.

§ 3

(1) Anspruch auf Rente hat nur, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Rentenanspruch haben würde, wenn die Kasse nicht aufgelöst worden wäre. Eine Rente wird erst gewährt, wenn der Bezugsberechtigte das 65. Lebensjahr erreicht hat oder berufsunfähig ist.

(2) Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes kann jedoch nur erheben, wer

1. am 1. Januar 1950 rechtmäßig seinen Wohnsitz nur im Lande Nordrhein-Westfalen hatte,

2. nach diesem Zeitpunkt nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus Internierung oder Rückkehr aus der Evakuierung oder nach seiner Ausweisung, Aussiedlung oder Flucht aus dem Gebiet östlich der Oder-Neiße-Linie oder nach seiner Ausweisung, Aussiedlung, Flucht oder Heimkehr aus fremden Staaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Lande Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden ist und nur hier seinen Wohnsitz befugt genommen hat.

(3) Wer zur Abwendung einer ihm unverschuldet drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in das Land Nordrhein-Westfalen geflüchtet ist und hier seinen Wohnsitz befugt genommen hat, kann durch Entscheidung des Innenministers, die der Zustimmung des Sozialministers bedarf, den im Absatz 2 Ziffer 2 bezeichneten Personen gleichgestellt werden.

§ 4

(1) Eine Rente nach diesem Gesetz wird solchen Personen nicht gewährt, denen nach § 6 unter Berücksichtigung der §§ 8 und 13 des Gesetzes über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten vom 4. März 1952 (GV. NW. S. 39) (Fn2) die Anerkennung zu versagen oder zu entziehen wäre.

(2) Über diese Voraussetzungen wird nach den Verfahrensvorschriften des vorgenannten Gesetzes (§§ 14 bis 23) entschieden.

§ 5

Für die Berechnung der Rente gilt § 5 des Gesetzes über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der Naziunterdrückung vom 5. März 1947 (GV. NW. S. 225) (Fn3). Jedoch finden Ziff. 2 Satz 2 bis 5 und die Ziff. 4 bis 6 des § 5 keine Anwendung.

§ 6 (Fn4)

§ 7

(1) Die Rente wird vom Lande Nordrhein-Westfalen gewährt. Sie beginnt am 1. Januar 1952.

(2) Die Rente wird nicht mehr gewährt, wenn und soweit die Rechtsnachfolger der aufgelösten Kassen wieder zur Leistung von Zahlungen verpflichtet werden können.

§ 8

Die Rente wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll bei der Verwaltung des Stadt- oder Landkreises zu stellen, die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständig ist.

§ 9

Das Feststellungsverfahren wird in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Durchführungsverordnungen zum Gesetz über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der Naziunterdrückung vom 5. März 1947 von der dort bestimmten Behörde durchgeführt.

§ 10

Verwaltungsverordnungen zu diesem Gesetz erläßt der Innenminister im Einvernehmen mit dem Arbeitsminister.

§ 10a (Fn 6)

Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 1. Juli 2009 zu berichten.

§ 11

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft (Fn5).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1952 S. 42 / GS. NW. S. 508 - nach Maßgabe des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) v. 29. 6. 1956 (BGBl. I S. 559, 562 ) -; geändert durch Gesetz v. 8. 6. 1960 (GV. NW. S. 183), v. 23. 7. 1963 (GV. NW. S. 249), v. 18. 5. 1971 (GV. NW. S. 146); Art. 36 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Aufgehoben durch Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 2

GS. NW. S. 497 / SGV. NW. 25.

Fn 3

GS. NW. S. 503 / SGV. NW. 25.

Fn 4

§ 6 gestrichen mit Wirkung vom 28. Mai 1971 durch Gesetz vom 18. 5. 1971 (GV. NW. S. 146).

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 18. März 1952. Gesetz v. 8. Juni 1960 (GV. NW. S. 183) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1960 in Kraft getreten. Gesetz v. 23. 7. 1963 (GV. NW. S. 249) ist am 1. Januar 1963 in Kraft getreten.

Fn 6

§ 10a eingefügt durch Art. 36 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.



Normverlauf ab 2000: