Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG-DVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes
(AsylVfG-DVO)

Vom 22. November 1994 (Fn 1)

Aufgrund des § 50 Abs. 2 und des § 88 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), des § 32 a Abs. 12 Satz 2 des Ausländergesetzes (AuslG), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) eingefügt worden ist, des § 63 Abs. 1 Satz 2 AuslG, der durch Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) eingefügt worden ist, und des § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), der zuletzt durch § 97 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.) vom 21. Dezember 1976 (Fn 3) (GV. NW. S. 438) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

(1) Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylVfG sind die Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) nach § 2 Abs. 1 mit den ihnen zugeordneten Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern.

(2) Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern nach Absatz 1 sind

1. die bei den Zentralen Ausländerbehörden betriebenen kommunalen Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerbern,

2. die in Trägerschaft des Landes stehenden Zentralen Unterbringungseinrichtungen.

(3) Weitere Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern sind die in § 53 AsylVfG genannten Gemeinschaftsunterkünfte des Landes (Anschlußunterkünfte).

§ 2 (Fn 6)

(1) Zentrale Ausländerbehörden werden in den kreisfreien Städten Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf und Köln betrieben.

(2) Den Zentralen Ausländerbehörden werden die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Zentralen Unterbringungseinrichtungen und Anschlußunterkünfte des Landes Nordrhein-Westfalen zugeordnet.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuordnung von Zentralen Unterbringungseinrichtungen und von Anschlußunterkünften des Landes zu den Zentralen Ausländerbehörden festzulegen und zu ändern.

§ 3

(1) Die Zentralen Ausländerbehörden sind für alle nach dem Asylverfahrensgesetz den Aufnahmeeinrichtungen (§ 44 AsylVfG) übertragenen Aufgaben zuständig, soweit die Aufgaben nicht der Bezirksregierung Arnsberg zugewiesen sind.

(2) Die Zentralen Ausländerbehörden sind zuständig für alle ausländer- und asylrechtlichen Maßnahmen für Ausländer, die in den ihnen zugeordneten Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern zu wohnen verpflichtet sind, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundes gegeben ist. Die Zentralen Ausländerbehörden sind zudem zuständig für Asylbewerber mit offensichtlich unbegründeten Asylanträgen, soweit die Ausländer nach abgeschlossenem Asylverfahren nur wegen Ablaufs der Dreimonatsfrist nach § 47 Abs. 1 AsylVfG aus den Unterbringungseinrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 entlassen worden sind.

(3) Die Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörden nach Abs. 1 und 2 besteht auch dann, wenn die dort genannten Ausländer auf Veranlassung der Zentralen Ausländerbehörden in den den Zentralen Ausländerbehörden zugeordneten Abschiebungshafteinrichtungen zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 AuslG in Abschiebungshaft genommen werden. Die Zuordnung der Abschiebungshafteinrichtungen zu den Zentralen Ausländerbehörden ergibt sich aus dem Vollstreckungsplan in Verbindung mit den dazu ergangenen besonderen Regelungen des Justizministeriums, die das Innenministerium mit Runderlaß bekanntgibt.

(4) In Fällen, in denen ein Ausländer, für den die Zuständigkeit einer örtlichen Ausländerbehörde begründet ist, aufgrund richterlicher Anordnung nach § 57 Abs. 1 oder 2 AuslG in einer einer Zentralen Ausländerbehörde zugeordneten Abschiebungshafteinrichtung in Abschiebungshaft genommen worden ist, führen die Zentralen Ausländerbehörden neben ihren Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 in Amtshilfe folgende Aufgaben für die örtlichen Ausländerbehörden durch:

1. Betreuung des Ausländers in den Abschiebungshafteinrichtungen,

2. organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung aus den Abschiebungshafteinrichtungen.

Die Zuständigkeit der örtlichen Ausländerbehörde, insbesondere im Hinblick auf die administrative Vorbereitung und Wahrnehmung von Haftprüfungsterminen, bleibt unberührt.

§ 4

(1) Im Falle einer Anordnung nach § 32 a Abs. 1 AuslG sind die Zentralen Ausländerbehörden zuständig für alle ausländer- und paßrechtlichen Maßnahmen für die von der Anordnung erfaßten Ausländer, sofern sie in Gemeinschaftsunterkünften des Landes nach § 1 Abs. 3 untergebracht werden. Die Anordnung nach § 32 a AuslG kann auch bestimmen, daß Ausländer in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 untergebracht werden.

(2) Die Zuständigkeit endet mit der Zuweisung des Ausländers durch die Bezirksregierung Arnsberg nach § 5 Abs. 1 in eine Gemeinde des Landes Nordrhein-Westfalen oder seiner Verteilung nach § 32 a Abs. 11 Satz 1 und 2 AuslG.

(3) Die Zuständigkeit örtlicher Ausländerbehörden besteht

1. in den Fällen des § 4 Abs. 2 erste Alternative

2. in den Fällen, in denen sich Ausländer bereits vor Erlaß einer Anordnung nach § 32 a Abs. 1 AuslG in ihrem Zuständigkeitsbereich aufgehalten haben.

Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit der Zuweisung eines Ausländers nach § 5 Abs. 1 in eine Unterbringungseinrichtung des Landes oder seiner Verteilung nach § 32 a Abs. 11 Satz 1 und 2 AuslG.

§ 5

Zuständige Behörde für die Verteilung und Zuweisung von Ausländern nach § 50 AsylVfG und § 32 a Abs. 12 AuslG ist die Bezirksregierung Arnsberg. Dabei gilt für die Verteilung § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

(1) Soweit ein Ausländer bei einer Zentralen Ausländerbehörde um Asyl nachgesucht hat und eine Aufnahmeverpflichtung des Landes besteht, bestimmt die Bezirksregierung Arnsberg diejenige Zentrale Unterbringungseinrichtung, in der der Ausländer nach § 47 AsylVfG zu wohnen verpflichtet ist. Die Bezirksregierung Arnsberg trifft diese Bestimmung auch für Ausländer, die von einer Anordnung nach § 32 a AuslG erfaßt werden.

(2) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig für die Unterbringung von Asylbewerbern und Ausländern nach § 4 in den Einrichtungen des Landes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3.

(3) Die Bezirksregierung Arnsberg ist außerdem zuständig für

1. die gemäß § 46 AsylVfG den Aufnahmeeinrichtungen bzw. den Ländern übertragenen Melde- oder Mitteilungspflichten,

2. die Entlassung gemäß § 49 Abs. 2, § 53 Abs. 2 AsylVfG aus den Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3,

3. die Durchführung der länderübergreifenden Verteilung gemäß § 51 AsylVfG und § 32 a Abs. 11 AuslG,

4. den Datenaustausch mit der vom Bundesministerium des Innern bestimmten Zentralen Verteilungsstelle nach § 32 a Abs. 11 Satz 2 AuslG zur Feststellung der aktuellen Aufnahmequote des Landes.

§ 7

Das Innenministerium wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zu dieser Rechtsverordnung zu erlassen.

§ 8 (Fn 4)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 5).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Finanzminister

Der Justizminister

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 1065, geändert durch VO v. 29. 4. 1997 (GV. NW. S. 85).
Aufgehoben durch VO v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 50), in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

§ 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 16. Dezember 1994.

Fn 6

§ 2 Abs. 1 geändert durch VO v. 29. 4. 1997 (GV. NW. S. 85); in Kraft getreten am 22. Mai 1997.



Normverlauf ab 2000: