Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über Zuständigkeiten im Ausländerwesen
(ZustAVO)

Vom 15. Februar 2005 (Fn 1)

Aufgrund des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform des Landtags -, des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), des § 15a Abs. 4 Sätze 5 und 6, des § 23 Abs. 1, des § 24 Abs. 4 Satz 2 und des § 71 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1950), und des § 50 Abs. 2 und des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1950), wird verordnet:

Kapitel 1

Allgemeine Zuständigkeiten

§ 1 (Fn 6)

Ausländerbehörden im Sinne des § 15a, des § 23, des § 24 und des § 71 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und des § 19 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sind

1. die Ordnungsbehörden der Kreise, soweit nicht die örtlichen Ordnungsbehörden oder die Zentralen Ausländerbehörden zuständig sind,

2. die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und der kreisfreien Städte, soweit nicht die Zentralen Ausländerbehörden zuständig sind,

3. die Kreisordnungsbehörden der Städte Bielefeld, Dortmund und Köln als Zentrale Ausländerbehörden (ZAB) im Rahmen der ihnen gesondert übertragenen Aufgaben.

§ 2 (Fn 6)

Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, 4, 5, 6 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) und des § 86 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) wird den Ausländerbehörden übertragen.

Kapitel 2

Besondere Zuständigkeiten der
Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) im
Rahmen der Rückführung ausreisepflichtiger
Ausländerinnen und Ausländer

§ 3 (Fn 8)

(1) Den Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld, Dortmund und Köln werden im Rahmen der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer folgende Aufgaben übertragen:

1. Beschaffung von Passersatzpapieren für alle ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer in Nordrhein-Westfalen,

2. Betreuung der ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer in den Abschiebungshafteinrichtungen des Landes Nordhein-Westfalen,

3. Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen in die Herkunftsstaaten, die gemäß § 4 bestimmt werden,

4. Einrichtung von Informationsstellen und Führung von Datenbanken, die gemäß § 4 bestimmt werden.

(2) In Amtshilfe für die Ausländerbehörden nach § 1 Nr. 1 und 2 nehmen die Zentralen Ausländerbehörden darüber hinaus im Rahmen der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer noch folgende Aufgaben wahr:

1. ausländerrechtliche Behandlung von allen Fällen von Abschiebungshaft sowie von Fällen, in denen sich ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer in Strafhaft befinden,

2.organisatorische Durchführung von Ausreisen,

3. Transport und Transportkoordination für alle Fahrten zur Vorbereitung und zum Vollzug der Ausreisen.

§ 4

Einzelheiten der Abgrenzung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zwischen den Zentralen Ausländerbehörden sowie die Bestimmung der Herkunftsstaaten werden durch Verwaltungsvorschriften gem. § 19 geregelt.

Kapitel 3

Durchführung des Asylverfahrensgesetzes
und des Aufenthaltsgesetzes

§ 5 (Fn 3)

(1) Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylVfG sind die Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) der Städte Bielefeld und Dortmund mit den ihnen zugeordneten Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern.

(2) Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern nach Absatz 1 sind

1. die bei den Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und Dortmund betriebenen kommunalen Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern,

2. die in Trägerschaft des Landes stehenden Zentralen Unterbringungseinrichtungen.

§ 6 (Fn 4)

(1) Die Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und Dortmund sind für alle nach dem AsylVfG den Aufnahmeeinrichtungen (§ 44 AsylVfG) übertragenen Aufgaben zuständig, soweit die Aufgaben nicht der Bezirksregierung Arnsberg zugewiesen sind.

(2) Die Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und Dortmund sind zuständig für alle ausländer- und asylrechtlichen Maßnahmen für Ausländerinnen und Ausländer, solange diese in den ihr zugeordneten Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern zu wohnen verpflichtet sind, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundes gegeben ist.

(3) Die Zuständigkeiten der Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und Dortmund nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch dann, wenn die dort genannten Ausländerinnen und Ausländer auf Veranlassung der Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und Dortmund in den den Zentralen Ausländerbehörden zugeordneten Abschiebungshafteinrichtungen zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach § 62 AufenthG in Abschiebungshaft genommen werden.

§ 7

Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Behörde im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 5 AufenthG für die Veranlassung der Verteilung der unerlaubt eingereisten Ausländer nach § 15a AufenthG.

§ 8

(1) Die Ausländerbehörden im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 führen im Rahmen der Amtshilfe die Anhörung gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG für die Bezirksregierung Arnsberg durch und übersenden dieser das Ergebnis.

(2) Die im § 49 Abs. 2a AufenthG vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen werden durch die Ausländerbehörden im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 durchgeführt, sofern nicht bereits die übrigen in § 71 Abs. 4 Satz 1 AufenthG genannten Behörden tätig geworden sind.

§ 9

Zuständige Behörde für die Anordnung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG bei einer Verteilung in andere Länder ist die Bezirksregierung Arnsberg.

§ 10 (Fn 5)

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 5 AufenthG für die Aufnahme unerlaubt eingereister Ausländerinnen und Ausländer aus anderen Ländern sind die Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) der Städte Bielefeld und Dortmund.

(2) Die Unterbringung der nach Absatz 1 aufgenommenen Personen erfolgt in der kommunalen Einrichtung zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und unerlaubt eingereisten Ausländerinnen und Ausländern, die bei den Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und Dortmund betrieben werden.

§ 11

Zuständige Behörde für die länderübergreifende und landesinterne Verteilung der unerlaubt eingereisten Ausländer nach § 15a AufenthG ist die Bezirksregierung Arnsberg. Dabei gilt für die Verteilung innerhalb des Landes § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 12

Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen unerlaubt eingereisten Ausländer im Sinne des § 15a AufenthG aufzunehmen und unterzubringen.

§ 13 (Fn 5)

(1) Die Ausländerbehörden im Sinne des § 1 Nrn. 1 und 2 führen bei einer Verteilung innerhalb des Landes und bei einer länderübergreifenden Verteilung die zur Umsetzung der Verteilungsanordnung nach § 11 Satz 1 erforderlichen Maßnahmen durch.

(2) Die Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und Dortmund führen bei einer länderübergreifenden Verteilung nach Nordrhein-Westfalen die zur Umsetzung der Zuweisungsentscheidung nach § 11 Satz 1 i. V. m. § 3 FlüAG in die Zuweisungsgemeinde erforderlichen Maßnahmen durch.

§ 14 (Fn 5)

(1) Im Falle einer Anordnung zur Aufnahme aus dem Ausland nach § 23 Absatz 1 AufenthG oder eines Beschlusses nach § 24 Absatz 1 AufenthG sind die Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und Dortmund auch dann zuständig für alle ausländer- und passrechtlichen Maßnahmen für die von der Anordnung oder dem Beschluss erfassten Ausländerinnen und Ausländer, wenn sie in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 untergebracht werden. Anordnungen nach § 23 Abs. 1 AufenthG, die i.V.m. § 23 Abs. 2 AufenthG ergehen, sind hiervon nicht erfasst.

(2) Die Zuständigkeit endet mit der Zuweisung des Ausländers durch die Bezirksregierung Arnsberg nach § 15 oder § 16 Abs. 1 Satz 2 in eine Gemeinde des Landes Nordrhein-Westfalen oder seiner Verteilung nach § 24 Abs. 3 AufenthG.

(3) Die Zuständigkeit örtlicher Ausländerbehörden besteht

1. in den Fällen des § 14 Abs. 2 erste Alternative,

2. in den Fällen, in denen sich Ausländer bereits vor einem Beschluss nach § 24 Abs. 1 AufenthG in ihrem Zuständigkeitsbereich aufgehalten haben.

Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit der Zuweisung eines Ausländers nach § 15 in eine Unterbringungseinrichtung des Landes oder seiner Verteilung nach § 24 Abs. 3 AufenthG.

§ 15

Zuständige Behörde für die Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern nach § 50 AsylVfG und Ausländern nach § 24 Abs. 4 AufenthG ist die Bezirksregierung Arnsberg. Dabei gilt für die Verteilung § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 16

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, die nach § 23 Abs. 1 AufenthG aus dem Ausland aufgenommenen, ihnen zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Zuständige Behörde für die Verteilung und Zuweisung dieser ausländischen Flüchtlinge ist die Bezirksregierung Arnsberg. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg für die Verteilung und Zuweisung gilt nicht für Anordnungen nach § 23 Abs. 1 AufenthG, die i.V.m. § 23 Abs. 2 AufenthG ergehen.

(2) Dabei gilt für die Verteilung § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 17 (Fn 5)

(1) Soweit eine Ausländerin oder ein Ausländer bei einer der Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und Dortmund um Asyl nachgesucht hat und eine Aufnahmeverpflichtung des Landes besteht, bestimmt die Bezirksregierung Arnsberg diejenige Zentrale Unterbringungseinrichtung, in der die Ausländerin oder der Ausländer nach § 47 AsylVfG zu wohnen verpflichtet ist. Die Bezirksregierung Arnsberg trifft diese Bestimmung auch für Ausländer, die von einem Beschluss nach § 24 Abs. 1 AufenthG erfasst werden. Für Ausländer im Sinne des § 16 trifft die Bezirksregierung Arnsberg diese Bestimmung im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

(2) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig für die Unterbringung von Asylbewerbern und Ausländern nach § 14 und § 16 in den Einrichtungen des Landes nach § 5 Abs. 2 Nr. 2.

(3) Die Bezirksregierung Arnsberg ist außerdem zuständig für

1. die gemäß § 46 AsylVfG den Aufnahmeeinrichtungen bzw. den Ländern übertragenen Melde- oder Mitteilungspflichten,

2. die Entlassung gemäß § 49 Abs. 2, § 53 Abs. 2 AsylVfG aus den Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2,

3. die Durchführung der länderübergreifenden Verteilung gemäß § 51 AsylVfG und § 24 Abs. 3 AufenthG,

4. den Datenaustausch mit der vom Bundesministerium des Innern bestimmten Zentralen Verteilungsstelle nach § 24 Abs. 3 AufenthG zur Feststellung der aktuellen Aufnahmequote des Landes.

§ 17a (Fn 9)

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 78 Absatz 7 Satz 2 AufenthG zur Änderung der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokumentes nach § 78 AufenthG gespeicherten Anschrift und der auf das Dokument aufzubringenden Anschrift sind neben den in § 1 Nr. 1 genannten Stellen die örtlichen Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Gemeinden, soweit sich die Gemeinden durch schriftliche Vereinbarung mit dem Kreis verpflichten, diese Aufgabe zu erfüllen. In der Vereinbarung sind insbesondere die Dauer der Aufgabenwahrnehmung und das Inkrafttreten zu regeln sowie Vorgaben darüber zu treffen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Vereinbarung von einem der Beteiligten gekündigt werden kann.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 ist der zuständigen Bezirksregierung anzuzeigen und in den amtlichen Veröffentlichungsblättern der Beteiligten bekannt zu machen. Die Bekanntmachung darf frühestens einen Monat nach der Anzeige bei der Bezirksregierung erfolgen.

Kapitel 4

Schlussvorschriften

§ 18 (Fn 8)

(1) Die notwendigen Kosten für den Betrieb der Zentralen Ausländerbehörden werden aus dem Landeshaushalt erstattet. Der Ansatz bei Kapitel 03 030, Titel 633 10 bildet die Obergrenze.

(2) Die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Aufgabenerfüllung sowie die Organisationsstruktur der Zentralen Ausländerbehörden unterliegen im Rahmen eines Qualitätsmanagements einer regelmäßigen Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden.

§ 19

Das Innenministerium wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zu dieser Rechtsverordnung zu erlassen.

§ 20 (Fn 7)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Finanzminister

Der Justizminister

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 50, in Kraft getreten am 26. Februar 2005; geändert durch VO vom 21.11.2006 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 16. Dezember 2006; VO v. 13.11.2007 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 9 der Verordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 582), in Kraft getreten am 28. November 2009; VO vom 15. Februar 2011 (GV. NRW. S. 168), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2011; VO vom 19. Juli 2011 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 1. September 2011; Artikel 12 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014.

Aufgehoben durch Verordnung vom 4. April 2017 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten mit Wirkung vom 10. April 2017.

Fn 2

SGV. NRW. 2005.

Fn 3

§ 5 zuletzt geändert durch. VO vom 15. Februar 2011 (GV. NRW. S. 168), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2011.

Fn 4

§ 6 zuletzt geändert (neu gefasst) durch VO vom 15. Februar 2011 (GV. NRW. S. 168), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2011.

Fn 5

§ 10 (neu gefasst), § 13, § 14 und § 17 zuletzt geändert durch VO vom 15. Februar 2011 (GV. NRW. S. 168), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2011.

Fn 6

§§ 1 und 2 geändert durch VO vom 13.11.2007 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 7

§ 20 zuletzt geändert durch Artikel 12 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014.

Fn 8

§ 3 und § 18 zuletzt geändert durch VO vom 15. Februar 2011 (GV. NRW. S. 168), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2011.

Fn 9

§ 17a eingefügt durch VO vom 19. Juli 2011 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 1. September 2011.



Normverlauf ab 2000: