Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)

Vom 13. November 2007 (Fn 1)

(Artikel 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
 und Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet
 des technischen Umweltschutzes vom 13. November 2007 (GV. NRW. S. 561))

§ 1
Aufgaben des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes

(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in der Anlage andere Stellen als sachlich zuständig bestimmt sind. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Gewerbeaufsicht, Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung, Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerbearzt, Gewerbeinspektor, Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Bezirksregierungen wahrgenommen.

(2) In Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in der Anlage aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in der Anlage andere Stellen als zuständig bestimmt sind.

§ 2
Sonstige Rechtsvorschriften

Zuständigkeiten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 3
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung die in § 1 genannten Behörden zu überwachen haben, auf diese übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 747), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Diese Verordnung wird erlassen

a) von der Landesregierung aufgrund der §§ 5 Abs. 3 Satz 1 - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ausschusses für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Energie sowie des Ausschusses für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform -, 7 Abs. 4 Satz 2 und 9 Abs. 3 Landesorganisationsgesetz sowie 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und

b) vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund der §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 6 Satz 4, 7 Satz 1, 9 Abs. 2 und 3, 10 Satz 2, 19 Abs. 3 Satz 3, 23 Abs. 3, 24 Satz 1 i.V.m. 26, 25 Satz 1 und 30 des Heimarbeitsgesetzes.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 561, in Kraft getreten am 1. Dezember 2007; geändert (Anlage Teil I und Teil III) durch VO vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 30. Dezember 2010.

Aufgehoben durch VO v. 27. November 2012 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 14. Dezember 2012.



Normverlauf ab 2000: