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Bekanntmachung des Inkrafttretens des Abkommens über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 6. Juni 1991

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Inkrafttretens des Abkommens über die
erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des
Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder
vom 6. Juni 1991

Vom 9. Februar 1993 (Fn 1)

Zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 6. Juni 1991 - Bekanntmachung vom 20. November 1991 (GV. NW. S. 448) (Fn 2) - ist nach seinem Artikel 4 Abs. 4 der Beitritt für das Land Sachsen-Anhalt am 10. Januar 1992, den Freistaat Sachsen am 19. Februar 1992, die Freie Hansestadt Bremen und das Land Mecklenburg-Vorpommern am 4. Mai 1992, das Land Hessen am 25. Mai 1992, den Freistaat Bayern am 5. Juni 1992, das Land Thüringen am 9. Juni 1992, das Land Schleswig-Holstein am 6. August 1992, das Land Baden-Württemberg am 4. September 1992, das Land Berlin am 9. September 1992 und das Land Brandenburg am 30. Dezember 1992 wirksam geworden.

Für die übrigen Länder ist das Abkommen bereits am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (siehe Bekanntmachung vom 7. März 1992 - GV. NW. 1992 S. 100) (Fn 3).

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 95.

Fn2

SGV. NW. 300.

Fn3

SGV. NW. 300.