Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Abkommen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Zuweisung von Schiffahrtssachen an das Amtsgericht Minden


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Abkommen
zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen
über die Zuweisung von Schiffahrtssachen an
das Amtsgericht Minden

Vom 15. März/10. April 1954 (Fn 1)

Das Land Hessen
- vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. h. c. Georg August Zinn -

und das Land Nordrhein-Westfalen
- vertreten durch den Justizminister Dr. Rudolf Amelunxen -
schließen vorbehaltlich der Genehmigung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen:

Artikel 1

Auf Grund des § 4 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27. September 1952 - Bundesgesetzblatt I S. 641 - wird ab 1. Juli 1954 die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen für den zu dem Lande Hessen gehörenden Teil des Stromgebietes der Weser einschließlich der Werra und Fulda dem Amtsgericht Minden zugewiesen.

Artikel 2

Für die bis zum 30. Juni 1954 anhängig werdenden Binnenschiffahrtssachen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Artikel 3

Dieses Abkommen kann von jedem der Vertragsschließenden mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Wiesbaden, den 10. April 1954.

Der Hessische Ministerpräsident:

L. S. Zinn.

Düsseldorf, den 15. März 1954.

Namens der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Justizminister:

Dr. Amelunxen.

Das Abkommen, dem die Landesregierung am 16. Februar 1954 zugestimmt hat, wird hiermit verkündet (Fn 2).

Düsseldorf, den 21. Juni 1954.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1954 S. 264 / GS. NW. S. 925.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 30. Juni 1954.